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title: "Reglement über die Organisation des Stadtspitals Triemli Stadtratsbeschluss"
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# Reglement über die Organisation des Stadtspitals Triemli Stadtratsbeschluss

## Art. 1 I. Geltungsbereich {#art_1}

Die Organisation der Dienstabteilung Stadtspital Triemli des
Gesundheits- und Umweltdepartements der Stadt Zürich bestimmt sich nach Massgabe dieses Reglementes.
II. Aufsichtsbehörden
Stadtrat
Art. 2
1Der Stadtrat bestimmt den Aufgabenkreis, insbesondere den
Leistungsauftrag des Stadtspitals Triemli.
2Der Stadtrat wählt auf Antrag der Vorsteherin/des Vorstehers
des Gesundheits- und Umweltdepartements die Dienstchefinnen/Dienstchefs nach Massgabe des Personalrechts.
Vorsteherin/Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements
Art. 3
1Die Vorsteherin/der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements trifft im Rahmen ihrer/seiner Rechte und Pflichten
als Departementsvorsteherin/Departementsvorsteher die zur
Führung und Überwachung des Stadtspitals Triemli notwendigen Massnahmen.
2Sie/er genehmigt die Geschäftsordnung des Spitals.
3Sie/er überwacht die Erfüllung des Leistungsauftrages.
4Sie/er ernennt die Spitalleitung in der Regel auf Amtsdauer.
5Sie/er wählt auf Antrag der Spitalleitung nach Massgabe des
Personalrechts weitere leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
III. Spitalkommission
Art. 4
1Als beratendes Organ der Vorsteherin/des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements amtet die Spitalkommission der Stadtspitäler.
2Die Spitalkommission setzt sich aus einer Vertreterin/einem
Vertreter jeder Gemeinde, die einen Vertrag über eine Kostenbeteiligung an den Stadtspitälern abgeschlossen hat, und weiteren 10 - 15 Mitgliedern, die auf Antrag der Vorsteherin/des
Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements durch
den Stadtrat gewählt werden, zusammen.
3Die Gemeindevertreterinnen und Vertreter werden durch die
jeweilige Vertragsgemeinde bestimmt.
4Die Spitalkommission wird von der Vorsteherin/dem Vorsteher
des Gesundheits- und Umweltdepartements präsidiert.
5Die Rechte und Pflichten der Spitalkommission werden in der
Geschäftsordnung der Spitalkommission durch die Vorsteherin/den Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements
festgelegt.
6Die Vorsteherin/der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements kann für die Spitalkommission weitere Mitglieder
mit beratender Stimme ernennen.

## Art. 5 IV. Geschäftsordnung {#art_5}

In der Geschäftsordnung des Stadtspitals Triemli werden die
Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement festgehalten.
V. Aufbauorganisation
Gliederung
Art. 62
Das Stadtspital Triemli ist organisatorisch in Departemente, Kliniken, Institute, Abteilungen, den Bereich Pflege, den Bereich
Dienste und allfällige weitere infrastrukturelle Bereiche gegliedert. Es kann Ambulatorien, ein Zentrallabor, eine Apotheke
sowie Fachärzteabteilungen führen.
Schulen
Art. 73
Das Stadtspital Triemli kann Schulen für Berufsausbildungen im
Gesundheitswesen führen.
VI. Führungsorganisation
Spitalleitung
Art. 84
Die Spitalleitung besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Es ist
eine ausgewogene Vertretung der Organisationseinheiten des
Spitals anzustreben.
Art. 95
1Die Spitalleitung behandelt die Fragen des Gesamtspitals und
koordiniert die Tätigkeiten der Departemente, Kliniken, Institute,
Bereiche, der Ambulatorien, der Laboratorien, der Apotheke
und der Fachärzteabteilungen.
2Die Spitalleitung ist zuständig und der Vorsteherin/dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements gegenüber
verantwortlich für:
a) Realisierung des Leistungsauftrages des Spitals,
b) patientenorientierte und wirtschaftliche Betriebsführung,
c) Festlegung und Überwachung von Grundsätzen der Qualitätssicherung,
d) Aufteilung der betriebswirtschaftlichen Bettenbestände innerhalb des Spitals,
e) kurzfristige Leistungsanpassungen (unter anderem Veränderung der Zahl der betriebenen Betten),
f) kurzfristige Anpassungen personeller und materieller Ressourcen,
g) Umsetzung der Personal- und insbesondere Ausbildungspolitik,
h) Erlass von organisatorischen Grundsätzen für das Spital,
i) Formulierung von Investitions- und Beschaffungspolitik,
k) Festlegung und Durchsetzung einer Informationspolitik,
l) Festlegung und Überwachung von Grundsätzen für Bauten
und Raumzuteilung,
m) Einsetzung von interdisziplinären Kommissionen,
n) Fragen der Seelsorge in Absprache mit den zuständigen
kirchlichen Instanzen.
3Die Spitalleitung bearbeitet die das gesamte Spital betreffenden Geschäfte und stellt der Vorsteherin/dem Vorsteher des
Gesundheits- und Umweltdepartements Antrag, insbesondere
für:
a) die Geschäftsordnung,
b) den Leistungsauftrag,
c) Bildung von Departementen,
d) die Finanz- und Investitionsplanung,
e) den Voranschlag,
f) die Wahl von:
- Spitaldirektorin/Spitaldirektor,
- medizinischer Direktorin/medizinischem Direktor,
- Leiterin/Leiter Bereich Pflege,
- Leiterin/Leiter Bereich Dienste,
- Leiterin/Leiter eines Departements,
- Chefärztinnen/Chefärzte,
- Institutsleiterin/Institutsleiter,
- Leiterin/Leiter Apotheke.
g) die Ernennung von Fachärztinnen/Fachärzten sowie Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzten.
4Die Vorsteherin/der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements bestimmt, welche Mitglieder der Spitalleitung die
Titel von stellvertretenden Direktorinnen/Direktoren und von Vizedirektorinnen/Vizedirektoren tragen.
Spitaldirektorin/Spitaldirektor
Art. 106
1Die Spitaldirektorin/der Spitaldirektor ist Dienstchefin/Dienstchef. Sie/er führt das Spital und vertritt die Spitalleitung gegenüber der Vorsteherin/dem Vorsteher des Gesundheits- und
Umweltdepartements und nach aussen. Sie/er führt den Vorsitz
der Spitalleitung.
2Sie/er ist gegenüber der Vorsteherin/dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements für die Führung des Spitals verantwortlich, soweit nicht die Spitalleitung als zuständig
und verantwortlich bestimmt worden ist.
Art. 117
1Die Spitaldirektorin/der Spitaldirektor nimmt alle Aufgaben
wahr, die nicht einem anderen Gremium zugewiesen sind.
2Sie/er ist insbesondere zuständig für:
a) Führung der Geschäfte des Spitals im Rahmen der finanziellen und personellen Kompetenzen der Dienstchefin/des
Dienstchefs,
b) Antragstellung an vorgesetzte Behörden,
c) Ausführung der Beschlüsse vorgesetzter Behörden,
d) Vorbereitung, Führung und Umsetzung der Geschäfte der
Spitalleitung,
e) Sicherstellung der Information und Kommunikation nach
innen und aussen,
f) Überwachung der angegliederten Schulen in finanzieller
und organisatorischer Hinsicht.
Medizinische Direktorin/Medizinischer Direktor
Art. 128
1Die Medizinische Direktorin/der Medizinische Direktor ist Stellvertreterin/Stellvertreter der Spitaldirektorin/des Spitaldirektors
in allen das gesamte Spital betreffenden Belangen. Sie/er koordiniert medizinische Fragen in der Spitalleitung und die Vertretung medizinischer Belange nach aussen.
2Sie/er übernimmt den Vorsitz der Spitalkonferenz.
3Als Dienstchefin/Dienstchef ist sie/er in jenen Fällen zuständig,
die nicht in den Kompetenzbereich der Spitaldirektorin/des Spitaldirektors fallen.
4Sie/er ist der Spitalleitung und der Spitaldirektorin/dem Spitaldirektor gegenüber für die departements-, klinik- und institutsübergreifende Organisation der medizinischen Belange des
Spitals verantwortlich.
Leiterin/Leiter des Bereichs Pflege
Art. 139
1Die Leiterin/der Leiter des Bereichs Pflege ist der Spitalleitung
und der Spitaldirektorin/dem Spitaldirektor gegenüber verantwortlich für die pflegerische Behandlung und Betreuung der Patientinnen und Patienten.
2Der Stadtrat kann auf Antrag der Vorsteherin/des Vorstehers
des Gesundheits- und Umweltdepartements der Leiterin/dem
Leiter des Bereichs Pflege den Titel einer Direktorin/eines Direktors verleihen.
Leiterinnen/Leiter der administrativen und infrastrukturellen
Bereiche
Art. 1410
Die Leiterinnen/Leiter der administrativen und infrastrukturellen
Bereiche sind der Spitalleitung und der Spitaldirektorin/dem
Spitaldirektor gegenüber für diese Aufgaben, insbesondere für
die administrativen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen Belange, verantwortlich.
Leiterinnen/Leiter der Departemente
Art. 1511
1Die Leiterinnen/Leiter der Departemente sind der Spitalleitung
und der Spitaldirektorin/dem Spitaldirektor gegenüber für die
Führung des Departements verantwortlich. Innerhalb eines Departements sind die Leiterinnen/Leiter der einzelnen Organisationseinheiten der Leiterin/dem Leiter des Departements gegenüber für die Führung der ihnen unterstellten Organisationseinheiten verantwortlich.
2Innerhalb der übergeordneten Regelungen sowie des Leistungsauftrages des Spitals sind die Leiterinnen/Leiter der Departemente in der Wahl medizinisch anerkannter diagnostischer
und therapeutischer Methoden frei.
3Die Vorsteherin/der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements kann Leiterinnen/Leiter von Abteilungen zu Chefärztinnen/Chefärzten ernennen.
Chefärztinnen/Chefärzte; Chefapothekerin/Chefapotheker
Art. 1612
1Die Chefärztinnen/Chefärzte der Kliniken und Institute sowie
die Chefapothekerin/der Chefapotheker sind der Spitalleitung
und der Spitaldirektorin/dem Spitaldirektor gegenüber für die
Führung der ihnen unterstellten Organisationseinheiten verantwortlich.
2Innerhalb der übergeordneten Regelungen sowie des Leistungsauftrages des Spitals sind sie in der Wahl medizinisch anerkannter diagnostischer und therapeutischer Methoden frei.
Spitalkonferenz
Art. 1713
Die Spitalkonferenz nimmt zuhanden der Spitalleitung in grundsätzlichen Fragen Stellung und kann ihr entsprechende Anträge
stellen.
Art. 1814
1Der Spitalkonferenz gehören an:
a) die Mitglieder der Spitalleitung,
b) die Leiterinnen/Leiter der Departemente,
c) die Chefärztinnen/Chefärzte der Kliniken und Institute,
d) die Chefapothekerin/der Chefapotheker,
e) weitere Institutsleiterinnen/Institutsleiter.
2Weitere Kadermitarbeiterinnen und Kadermitarbeiter sowie
aussenstehende Personen können ständig oder fallweise mit
beratender Stimme zugezogen werden.
VII. Spezielle Aufgaben
Konsiliarische Tätigkeit
Art. 19
Die konsiliarische Tätigkeit innerhalb des Spitals wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Spitalseelsorge
Art. 20
Die Spitalseelsorge regelt sich nach Massgabe der Spitalleitung
und in Absprache mit den zuständigen kirchlichen Stellen.
Lehrtätigkeit
Art. 21
1Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Ausübung einer
Lehrtätigkeit an Universitäten oder Schulen im Rahmen der
Regelungen des Personalrechts erlaubt, soweit dies keine Beeinträchtigung ihrer Arbeit am Spital nach sich zieht.
2Sie orientieren ihre Vorgesetzten unaufgefordert vor der Aufnahme jeder derartigen Tätigkeit.
Art. 22
Werden Patientinnen und Patienten in die Lehrtätigkeit mit einbezogen, sind die Vorschriften über die Patientenrechte und
-pflichten zu beachten.
Einkauf und Verkauf von Dienstleistungen
Art. 23
Mit Zustimmung der Vorsteherin/des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements können Dienstleistungen Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt bzw. von Dritten eingekauft werden, sofern dadurch die Erfüllung des Leistungsauftrages des Spitals nicht beeinträchtigt wird.
VIII. Schlussbestimmungen
Änderung des bisherigen Rechts
Art. 24
Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement über die
Organisation des Stadtspitals Triemli vom 20. Februar 1974 mit
seitherigen Änderungen15.
Inkraftsetzung
Art. 25
Dieses Reglement wird auf den 1. April 1996 in Kraft gesetzt.
1 AS 42, 210.
2 Geändert gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August
2006.
3 Bisheriger Art. 7 aufgehoben; aus dem bisherigen Art. 8 wird Art. 7; gemäss
StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.
4 Bisheriger Art. 9 wird Art. 8; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung
auf den 1. August 2006.
5 Bisheriger Art. 10 wird Art. 9 und Änderungen gemäss StRB vom 12. Juli
2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.
6 Bisheriger Art. 11 wird Art. 10; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.
7 Bisheriger Art. 12 wird Art. 11; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.
8 Bisheriger Art. 13 wird Art. 12 und Änderungen gemäss StRB vom 12. Juli
2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.
9 Bisheriger Art. 14 wird Art. 13; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.
10 Fassung gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August
2006.
11 Fassung gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August
2006.
12 Bisheriger Art. 18 wird Art. 16; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.
13 Bisheriger Art. 16 wird Art. 17; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.
14 Bisheriger Art. 17 wird Art. 18 mit Änderungen; gemäss StRB vom 12. Juli
2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.
15 BS 2, 289; AS 39, 458; 41, 547.
