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title: "Richtlinien für die Verwirklichung des Konzeptes über die Abwasserreinigung"
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# Richtlinien für die Verwirklichung des Konzeptes über die Abwasserreinigung

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Konzept der Abwasserreinigung: Richtlinien 785.150
Richtlinien für die Verwirklichung des Konzeptes über die
Abwasserreinigung
Vom 25. Juni 1975 (Stand 25. Juni 1975)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf sein Oberaufsichtsrecht, legt auf den Antrag seiner Kommission folgende Richtlinien
für die Verwirklichung des Konzeptes über die Abwasserreinigung fest:
Ziff. 1
1 Die Abwasserreinigungs- und Schlammbehandlungsanlagen, die auf dem Gebiet des Kantons Basel-
Stadt errichtet werden, sind so zu betreiben, dass keine zusätzliche Belästigung der Wohnbevölkerung
durch Lärm, Staub, gasförmige Verunreinigungen und Gerüche erfolgt.
2 Von technischen Fortschritten, die eine Verringerung der Gesamtbelastung erlauben – beispielsweise
durch den Bau ganz oder teilweise geschlossener Anlagen – ist Gebrauch zu machen, sofern solche
Verbesserungen wirtschaftlich zu verantworten sind.
3 Die Behörden sind gehalten, sich bei den Erbauern von in der Nachbarschaft gelegenen Anlagen, aus
denen Emissionen in das baselstädtische Kantonsgebiet möglich sind, für die Anwendung der gleichen
Prinzipien einzusetzen.
Ziff. 2
1 Für den Einbau weiterer Reinigungsstufen entsprechend allfälligen neuen eidgenössischen Vorschriften sind die nötigen räumlichen Reserven zur Verfügung zu halten. Demgemäss kommt den Bedürfnissen der ARA auf dem Gaswerkareal erste Priorität zu.
Ziff. 3
1 Die baselstädtischen Behörden werden verpflichtet, die Qualität des Wassers der Birs, vor allem im
Zusammenhang mit der Abwasserreinigungsanlage «Birs II» in der Hagnau, laufend zu überprüfen
und nötigenfalls Verhandlungen mit dem Kanton Basel-Landschaft über eine Verbesserung der
Wasserqualität aufzunehmen, falls sie sich als ungenügend erweisen sollte.
2 Dabei hat bei der Frage der Neuregelung der Ableitungsrechte für den St. Alban-Teich als Voraussetzung zu gelten, dass der St. Alban-Teich, sofern er nicht mehr für gewerbliche Zwecke benötigt wird,
zumindest als Ziergewässer erhalten bleiben muss.
Ziff. 4
1 Bei der Behandlung der Schlämme aus der kommunalen Abwasserreinigungsanlage sind vor einer
allfälligen Verbrennung die Möglichkeiten einer Rezyklierung in die Landwirtschaft sorgfältig abzu -
klären und – sofern dies zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen geschehen kann – zu verwirklichen.
Ziff. 5
1 Die Notwendigkeit des Baues von Zuleitungskanälen ist als Chance zu betrachten, hiermit langfristig
auch die entsprechenden Leitungsprobleme der anderen öffentlichen Werke zu lösen. Die Regierung
wird deshalb verpflichtet, für eine Koordination der Leitungsplanung der öffentlichen Werke besorgt
zu sein. Es sind gemeinsame begehbare Leitungstunnels vorzusehen, wo dies technisch möglich und
wirtschaftlich verantwortbar ist. Nötigenfalls sind dem Grossen Rat entsprechende Vorlagen zu unterbreiten.
Konzept der Abwasserreinigung: Richtlinien 785.150
Ziff. 6
1 Dem Grossen Rat sind die Jahresberichte der Pro Rheno AG zur Genehmigung zu unterbreiten.
Diese Richtlinien sind zu publizieren. Sie treten zusammen mit dem Gesetz betreffend die Abwasser -
reinigung vom 25. Juni 1975 in Kraft.
Konzept der Abwasserreinigung: Richtlinien 785.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.1975 25.06.1975 Erlass Erstfassung KB 28.06.1975
Konzept der Abwasserreinigung: Richtlinien 785.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.06.1975 25.06.1975 Erstfassung KB 28.06.1975
