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title: "Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten"
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provisions: 15
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# Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten

## Art. 1 {#art_1}

Reisendengewerbe
1 Die Abteilung Verwaltungspolizei entscheidet über die Erteilung und den
Entzug von Bewilligungen für Reisende sowie für Schausteller- und Zirkusbetriebe.

## Art. 2 {#art_2}

Preisbekanntgabe
1 Die Abteilung Verwaltungspolizei ist für den Vollzug und die Kontrolle über
die Einhaltung der Preisbekanntgabevorschriften zuständig.
2. Bergführerwesen und Risikoaktivitäten

## Art. 3 {#art_3}

Vollzugszuständigkeit
1 Die Hauptabteilung Justiz ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
(RiskG).
2 Sie erteilt und entzieht die Bewilligungen nach dem RiskG, sie überwacht
die betreffenden Gewerbetätigkeiten und ordnet bei Verstössen gegen das
RiskG die nötigen Massnahmen an.
1) GS IX B/25/1
2) GS II A/3/2
3) GS II A/3/3
SBE 2014 07 1

## Art. 4 IX B/25/2 {#art_4}

Fachkommission Risikoaktivitäten
1 Der Regierungsrat setzt eine Fachkommission Risikoaktivitäten aus Vertretern des Kantons, der vom Geltungsbereich des RiskG betroffenen Anbietern und Anbieterinnen von Risikoaktivitäten und von weiteren sachverständigen Personen ein.
2 Die Fachkommission berät und unterstützt begleitend die kantonalen
Vollzugsorgane in Fachfragen mit ihren Spezialkenntnissen und begutachtet
zuhanden des Kantons Fragen des Vollzugs und der Gesetzgebung. Sie ist
befugt, Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.
3 Der Regierungsrat bestimmt aus der Vertretung des Kantons den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

## Art. 5 {#art_5}

Pflichten der Anbieter und Anbieterinnen von gewerbsmässigen
Risikoaktivitäten
1 Die Anbieter und Anbieterinnen von gewerbsmässigen Risikoaktivitäten
sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten amtlichen Formulare für die
Gesuchstellung zu verwenden.
2 Die Anbieter und Anbieterinnen von gewerbsmässigen Risikoaktivitäten haben der Bewilligungsbehörde einen Zuzug (Wohnsitz- oder Sitzwechsel) in
den Kanton Glarus innert Monatsfrist zu melden.
3 Bei einem Wechsel der Rechtsform des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin, des Firmennamens, der verantwortlichen Person oder
der Haftpflichtversicherung ist eine neue Bewilligung einzuholen.

## Art. 6 {#art_6}

Gebühren
1 Soweit kein aussergewöhnlicher Aufwand anfällt, erhebt die Hauptabteilung Justiz die folgenden Gebühren (Beträge in Fr.):
a. für die Erteilung der Bewilligung 100.–
b. für die Erneuerung der Bewilligung 50.–
c. für den Entzug einer Bewilligung 200.–
3. Öffentliche Filmvorführungen

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeiten des Kantons
1 Das Departement Sicherheit und Justiz ist die Aufsicht führende kantonale
Behörde.
2 Meldungen über Filmvorführungen im Freien sind diesem Departement zu
machen.

## Art. 8 IX B/25/2 {#art_8}

Jugendschutz
1 Die Festlegung des Zutrittsalters zu öffentlichen Filmvorführungen seitens
der «Schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film» ist für die Kinobetreiber und Kinobetreiberinnen verbindlich.
2 Sie sind dafür verantwortlich, dass dem Publikum das Mindestzutrittsalter
gut sichtbar bekannt gegeben und bei öffentlichen Ankündigungen genannt
wird.
3 Die Kinobetreiber und Kinobetreiberinnen und ihre Mitarbeitenden
kontrollieren in Zweifelsfällen das Alter des Publikums. Können Besucher
und Besucherinnen ihr Alter nicht nachweisen, sind sie von den verantwortlichen Personen wegzuweisen.
4. Eichwesen

## Art. 9 {#art_9}

Eichamt, Eichmeister und Eichmeisterin
1 Das Eichamt GL+1 ist für den Vollzug im ganzen Kanton zuständig; es wird
vom Eichmeister oder von der Eichmeisterin als Fachstelle Messwesen geführt.
2 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin wird vom Departement Sicherheit
und Justiz auf unbestimmte Dauer im Auftragsverhältnis in die Pflicht genommen.

## Art. 10 {#art_10}

Aufsichtsbehörde
1 Aufsichtsbehörde über das Eichwesen gemäss Bundesrecht ist die Hauptabteilung Justiz.
2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet über das Einreichen von Strafanzeigen
auf Meldung des Eichmeisters oder der Eichmeisterin hin.

## Art. 11 {#art_11}

Aufgaben und Pflichten des Eichmeisters oder der Eichmeisterin
1 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin sorgt zur Hauptsache für die korrekte Anwendung und Durchsetzung des Bundesrechts über das Messwesen.
2 Es gehören dazu insbesondere die folgenden Aufgaben und Pflichten:
a. jene der eidgenössischen Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen, namentlich auch die Anordnung von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes sowie die Vornahme von Meldungen an das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS);
b. der Vollzug der sich aus der eidgenössischen Verordnung über die
Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung) ergebenden Aufgaben;
c. die Aufsicht über die Brückenwaagen;
IX B/25/2
d. die Führung der Register mit den eichpflichtigen Waagen;
e. die Berichterstattung über das Eichwesen;
f. die Konfiszierung unzulässiger Messmittel;
g. das Inkasso der Gebühren und des Auslagenersatzes.

## Art. 12 {#art_12}

Buchführungs- und Abrechnungspflichten
1 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin führt die Buchhaltung nach den für
die kaufmännische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nimmt
den Abschluss zuhanden der Aufsichtsbehörde auf Ende des Kalenderjahres
vor.
2 Die Buchhaltung über das Eichwesen ist der Aufsichtsbehörde, der Finanzkontrolle und der Staatskasse auf Verlangen jederzeit offen zu legen.

## Art. 13 {#art_13}

Mess- und Eichmittel
1 Das zuständige Departement sorgt dafür, dass dem Eichmeister oder der
Eichmeisterin die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötigen Mess-
und Eichmittel sowie die Infrastruktur und Ausrüstung zur Verfügung stehen.
2 Die dem Eichmeister oder der Eichmeisterin laut Inventar überlassenen
Messmittel stehen im Eigentum des Kantons.

## Art. 14 {#art_14}

Gebühren und Entschädigung des Eichmeisters oder der Eichmeisterin
1 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin bezieht für seine beziehungsweise
ihre Tätigkeit von den Messmittelbesitzenden die vom Bundesrecht festgesetzten Gebühren und Entschädigungen. Der Ertrag verbleibt unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Abgeltungen an den Kanton und das METAS
dem Eichmeister oder der Eichmeisterin.
2 Für den Vollzug der Mengenangabeverordnung und den Aufwand bei behördlich angeordneten Kontrollaufträgen (im Einzelfall oder im Rahmen einer
Leistungsvereinbarung) bezieht der Eichmeister oder die Eichmeisterin vom
Kanton eine Stundenentschädigung gemäss dem Ansatz der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen
(Eichgebührenverordnung). Die Stundenentschädigung wird nur ausgerichtet, soweit nicht nach Bundesrecht von der für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlichen Person eine Gebühr und Auslagenersatz zu erheben ist.
Mit der Stundenentschädigung sind in Bezug auf diese Tätigkeiten alle Auslagen abgegolten.
3 Die Entschädigung für die Verrichtung von allgemeinen Büroarbeiten, die
Wartung des Eichmaterials, die Führung der Verzeichnisse sowie die Prüfung der Gewichtsstücke des Eichamtes GL+1 erfolgt über eine Pauschale,
die vom Departement Sicherheit und Justiz festzulegen ist.
IX B/25/2
4 Das Departement Sicherheit und Justiz setzt dem Eichmeister oder
der Eichmeisterin das vom Kanton für die Teilnahme an Kursen und Tagungen zu bezahlende Taggeld fest.

## Art. 15 {#art_15}

Auslagen und Spesen
1 Für die Durchführung der Eicharbeiten erhebt der Eichmeister oder die
Eichmeisterin von den Messmittelbesitzern neben den Gebühren einen Auslagenersatz gemäss Artikel 6 der Eichgebührenverordnung und entsprechend der Tarifordnung im Anhang zu dieser Verordnung.
A1. Anhang: Tarifordnung für das Messwesen (Auslagenersatz
gemäss Artikel 6 Eichgebührenverordung)
Art. A1-1 Auslagenersatz beim Transport von Prüfmitteln zur Eichung von
Wiegegeräten
1 Für Reisekosten, Reisezeit und Transport der Prüfmittel beträgt die zu bezahlende Entschädigung an den Eichmeister oder die Eichmeisterin nach
Massgabe der Wiegefähigkeit des zu prüfenden Wiegegerätes (Beträge in
Fr.):
a. bis 5 kg 10.–
b. über 5 bis 20 kg 15.–
c. über 20 bis 50 kg 25.–
d. über 50 bis 100 kg 35.–
e. über 100 bis 200 kg 45.–
f. über 200 bis 500 kg 55.–
g. über 500 bis 1000 kg 70.–
h. über 1000 kg 150.–
2 In Betrieben mit mehreren Wiegegeräten richtet sich der Auslagenersatz
pauschal nach dem Wiegegerät mit der höchsten Wiegefähigkeit.
Art. A1-2 Auslagenersatz bei der Eichung von Tanksäulen und Abgasprüfgeräten
1 Für Reisekosten, Reisezeit und Transport von Prüfmitteln bei der ordentlichen Eichung von Tanksäulen beträgt die Entschädigung des Eichmeisters
oder der Eichmeisterin (Beträge in Fr.):
a. je Betrieb mit bis zwei Tanksäulen: 35.–
b. je Betrieb mit drei bis fünf Tanksäulen: 45.–
c. je Betrieb mit sechs oder mehr Tanksäulen: 60.–
2 Für Reisekosten, Reisezeit und Transport von Prüfmitteln bei der ordentlichen Eichung von Abgasmessgeräten beträgt die Entschädigung 40 Franken
je Betrieb.
IX B/25/2
Art. A1-3 Auslagenersatz ohne Transport von Prüfmitteln
1 Werden keine Prüfmittel transportiert, so beträgt die für die Reisekosten
dem Eichmeister oder der Eichmeisterin zu bezahlende Entschädigung einen Franken pro Kilometer.
2 Die Entschädigung für die Reisezeit richtet sich nach dem Stundenansatz
gemäss dem Anhang zur Eichgebührenverordnung.
Art. A1-4 Wartezeit
1 Für Wartezeit, die der Eichmeister oder die Eichmeisterin weder selber verursacht noch nutzen kann, schuldet der Verursacher eine Entschädigung
nach dem Stundenansatz gemäss dem Anhang zur Eichgebührenverordnung.
