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title: "Schiffssteuerverordnung"
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provisions: 4
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# Schiffssteuerverordnung

## § 1 {#par_1}

Für die Festsetzung und den Bezug der Schiffssteuer sowie
den Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbezahlung der Steuer ist das
Strassenverkehrsamt2 zuständig.

## § 2 {#par_2}

Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode
in einen anderen Kanton verlegt und wird das Schiff im neuen Standortkanton ebenfalls besteuert, so werden die zu viel bezahlten Steuern
anteilmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am
letzten Tag des Vormonats, in dem der Standortwechsel vorgenommen
wurde.

## § 3 {#par_3}

1 Ansprüche aus dem Steuerverhältnis sind verjährt, wenn sie
nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht
werden.
2 Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert fünf
Jahren seit der Geltendmachung Zahlung oder eine Unterbrechung
der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt wird.

## § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.
1 OS 54, 98.
2 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 384; ABl 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
