---
title: "Organisationsverordnung des Baurekursgerichts"
id: 4a3b305b-44be-482d-819d-a62770932642
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "700.7"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-700_7-2010_11_12-2011_01_01-071.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4a3b305b-44be-482d-819d-a62770932642
language: de
in_force_from: 2011-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=09118382416A04BCC12577FF002FF64A&file=700.7_12.11.10_71.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: b1fc2a3325651a129499eff2999cc7e6931fae91765a56d21cd18e4c4ef5e6d9
provisions: 22
---

# Organisationsverordnung des Baurekursgerichts

## § 1 Beschlussfassung {#par_1}

1 Das Plenum besteht aus den Abteilungspräsidentinnen und
Abteilungspräsidenten sowie den weiteren Mitgliedern des Baurekursgerichts.
2 Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder am
Zirkulationsverfahren mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen.
3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
4 An den Sitzungen des Plenums nehmen die Kanzleichefin oder
der Kanzleichef und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
5 Bei Einstimmigkeit kann auf dem Zirkulationsweg entschieden
werden.

## § 2 Konstituierung {#par_2}

1 Das Plenum konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte
einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit
neu konstituieren.
2 Bei der Konstituierung
a. weist es die Präsidentinnen und Präsidenten und die weiteren Mitglieder den Abteilungen zu,
b. verteilt es die Geschäftsbereiche auf die einzelnen Abteilungen.
3 Es wählt
a. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die
Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsidenten aus dem
Kreis der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
b. die Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvizepräsidenten.
700.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Weitere

## § 3 Aufgaben {#par_3}

1 Das Plenum ernennt die Kanzleichefin oder den Kanzleichef.
2 Es erlässt die Geschäftsordnung.
3 Es beschliesst über Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht
und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für
die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind.
B. Präsidentenkonferenz

## § 4 Zusammensetzung {#par_4}

Die Präsidentenkonferenz besteht aus
a. der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er
führt den Vorsitz,
b. den weiteren Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie den Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvizepräsidenten,
c. der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef und deren oder dessen
Stellvertreterinnen und Stellvertretern.

## § 5 Kompetenzen {#par_5}

Die Präsidentenkonferenz
a. verabschiedet den Rechenschaftsbericht zuhanden des Verwaltungsgerichts,
b. bezeichnet die Personen, die dem Kantonsrat zur Wahl als Ersatzmitglieder vorgeschlagen werden,
c. nimmt zu Justizverwaltungsgeschäften Stellung, die ihr die Gerichtsleitung unterbreitet hat,
d. berät grundsätzliche Rechtsfragen auf Ersuchen eines ihrer Mitglieder.
C. Gerichtsleitung

## § 6 Zusammensetzung {#par_6}

Die Gerichtsleitung besteht aus
a. der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er
führt den Vorsitz,
b. der Gerichtsvizepräsidentin oder dem Gerichtsvizepräsidenten,
c. der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef,
d. den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Kanzleichefin oder
des Kanzleichefs; sie haben beratende Stimme und können Anträge
stellen.
Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) 700.7

## § 7 Kompetenzen {#par_7}

1 Die Gerichtsleitung ist das zentrale Führungs- und Aufsichtsorgan.
2 Die Gerichtsleitung
a. behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit das Recht nichts
Abweichendes bestimmt,
b. stellt das juristische und administrative Personal an,
c. beschliesst über Anträge an das Verwaltungsgericht betreffend den
Stellenplan für das juristische und administrative Personal.
3 Geschäfte von besonderer Tragweite kann sie der Präsidentenkonferenz zur Stellungnahme unterbreiten.

## § 8 D. Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident {#par_8}

1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt
das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit
anderen Behörden.
2 Sie oder er kann diese Befugnisse fall- oder bereichsweise einer
Abteilungspräsidentin oder einem Abteilungspräsidenten oder der
Kanzleichefin oder dem Kanzleichef übertragen.

## § 9 E. Kanzleichefin oder Kanzleichef {#par_9}

1 Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef bereitet alle Geschäfte des Plenums, der Präsidentenkonferenz und der Gerichtsleitung
vor.
2 Sie oder er organisiert und leitet die Kanzlei und ist insbesondere
verantwortlich für:
a. Personalrekrutierung und -administration,
b. Finanzplanung und Rechnungswesen,
c. EDV, Präjudiziensammlung, Bibliothek, Dokumentation und Archivierung,
d. Website und Publikation von Entscheiden.
3 Sie oder er koordiniert die Arbeit des juristischen Personals insbesondere im Bereich der Verfahrensleitung.
4 Sie oder er entscheidet über die Verwendung des Budgets.
5 Sie oder er kann einzelne Geschäftsbereiche ihren oder seinen
Stellvertreterinnen und Stellvertretern, Gruppenleiterinnen und Gruppenleitern oder andern Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern übertragen.
700.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
2. Abschnitt: Abteilungen sowie Richterinnen und Richter
Abteilungspräsidentinnen

## § 10 und Abteilungspräsidenten {#par_10}

1 Jeder Abteilung steht eine Abteilungspräsidentin oder ein
Abteilungspräsident vor.
2 Sie oder er sorgt bei allen Geschäften für eine speditive Erledigung.
Einzelrichterinnen und

## § 11 Einzelrichter {#par_11}

Als Einzelrichterin oder Einzelrichter amtet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident oder ein von ihr oder ihm
eingesetztes Mitglied oder Ersatzmitglied.

## § 12 Ersatzmitglieder {#par_12}

1 Ersatzmitglieder stehen für den Einsatz in allen Abteilungen zur Verfügung.
2 Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sorgen
für den regelmässigen Einsatz der Ersatzmitglieder.
Gemeinsame

## § 13 Bestimmung {#par_13}

1 Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind am Sitz des
Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang
erforderlich ist.
2 Bei Bedarf haben die Mitglieder auch in Abteilungen mitzuwirken, denen sie nicht fest zugewiesen sind.
3. Abschnitt: Verfahren
Verteilung der

## § 14 Geschäfte {#par_14}

1 Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte.
2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen
und Abteilungspräsidenten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet
die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.

## § 15 Spruchkörper {#par_15}

1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident
bestimmt für jedes Geschäft den Spruchkörper.
2 Bei Kollegialgeschäften bestimmt sie oder er zudem die Referentin oder den Referenten und die Koreferentin oder den Koreferenten.
Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.
3 Bei landwirtschaftlichen Streitigkeiten bestimmt sie oder er die
Referentin oder den Referenten und die Koreferentin oder den Koreferenten oder die Einzelrichterin oder den Einzelrichter aus Ersatzmitgliedern, die als Fachleute der Land- und Forstwirtschaft gewählt
worden sind.
4 Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef bestimmt die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.
Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) 700.7

## § 16 Prozessleitung {#par_16}

1 Die oder der Vorsitzende leitet bei Kollegialgeschäften
den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Verfügungen.
2 Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten oder der
Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber die Prozessleitung
ganz oder teilweise übertragen.
3 Bei Einzelrichtergeschäften wird der Prozess von der zuständigen
Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter geleitet. Sie oder
er kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichtsschreiberin
oder dem Gerichtsschreiber übertragen.
Beweiserhebung

## § 17 und Einigungsverhandlung {#par_17}

Der Spruchkörper kann die Durchführung von Augenscheinen und weiteren Beweiserhebungen sowie von Einigungsverhandlungen der Referentin oder dem Referenten übertragen.

## § 18 Urteilsfindung {#par_18}

1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verfasst nach Absprache mit der Referentin oder dem Referenten einen
schriftlichen Entscheidantrag.
2 Bei Bedarf erstattet die Referentin oder der Referent einen
schriftlichen Fachbericht.
3 Der Spruchkörper entscheidet nach mündlicher Beratung. Vorbehalten bleiben Zirkulationsentscheide nach § 28 a Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.
4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber wirkt mit
beratender Stimme mit.
5 Die Minderheit des Spruchkörpers und die Gerichtsschreiberin
oder der Gerichtsschreiber können ihre abweichende Ansicht samt
Begründung in das Protokoll aufnehmen lassen. Den Parteien wird von
der Aufnahme eines Minderheitsantrages in das Protokoll Kenntnis
gegeben.
6 Bei Einzelrichtergeschäften gilt diese Bestimmung sinngemäss.
Redaktion,
Unterzeichnung

## § 19 und Mitteilung {#par_19}

1 Die Redaktion der Entscheide erfolgt durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.
2 Endentscheide werden unterzeichnet:
a. von der oder dem Vorsitzenden bzw. von der Einzelrichterin oder
dem Einzelrichter und
b. von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber.
3 Andere Entscheide unterzeichnet die Gerichtsschreiberin oder
der Gerichtsschreiber.
700.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
4 Die Unterzeichnung bestimmter Anordnungen kann dem administrativen Personal übertragen werden.
5 Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten Fotokopien der
Originalentscheide.

## § 20 Protokoll {#par_20}

1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt
in der Regel das Protokoll.
2 Im Protokoll werden in chronologischer Reihenfolge und unter
Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und Ort die Prozesshandlungen
festgehalten. Auf den Inhalt der Entscheide kann verwiesen werden.
Von mündlich durchgeführten Untersuchungshandlungen werden der
wesentliche Inhalt (auch als Zeichnung, fotografische Aufnahme und
dergleichen) und von Referentenaudienzen das Ergebnis aufgenommen.
3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der
Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber durch Unterschrift
beglaubigt.
4. Abschnitt: Behandlung von Ausstandsbegehren

## § 21 {#par_21}

Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der
oder des Betroffenen
a. das Plenum, wenn es sich richtet
1. gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, der Kanzleichefin
oder des Kanzleichefs oder deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Plenum,
2. gegen alle Mitglieder einer Abteilung;
b. die Abteilung, wenn es sich richtet
1. gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, Ersatzmitgliedern
oder Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern in dieser
Abteilung,
2. gegen eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter dieser Abteilung.
5. Abschnitt: Justizverwaltung

## § 22 {#par_22}

1 Das Baurekursgericht
a. entscheidet in eigener Kompetenz über die Verwendung des Budgets,
Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) 700.7
b. ändert und bearbeitet in eigener Kompetenz den Stellenplan der
Kanzlei; es beachtet dabei die Richtlinien der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts.
2 Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem
Baurekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertragen.
Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das
Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960)
Bisherige
Mitglieder der
Baurekurskommissionen
§ 2. 1 Die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Baurekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
2 Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich
nach bisherigem Recht.
1 OS 65, 929. Begründung siehe ABl 2010, 2694.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 175.2.
4 LS 700.1.
