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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz"
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provisions: 18
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung
des Bundes.
2 Vom Regelungsbereich ausgenommen sind die Bestimmungen zur Sozial-
und Nothilfe sowie zur Integrationsförderung.
2. Zuständigkeiten

## § 2 {#par_2}

Amt für Migration
1 Das Amt für Migration vollzieht die Ausländer- und Asylgesetzgebung,
soweit dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Dienststelle zuständig ist.
1) SR 142.20
2) SR 142.31
3) SR 210
4) BGS 111.1
GS 2013/012 1
122.5
2 Es erteilt der Polizei die zum Vollzug erforderlichen Aufträge.

## § 3 {#par_3}

Polizei
1 Die Polizei ist zuständig für den Vollzug der administrativ angeordneten
Festnahmen, Weg- und Ausweisungen, Personen- und Sachdurchsuchungen
sowie der richterlich angeordneten Hausdurchsuchungen.
2 Sie ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AsylG5).

## § 4 {#par_4}

Amt für Wirtschaft und Arbeit
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Ausländer- und Asylgesetzgebung in arbeitsmarktlichen Belangen.
2 Es ist zuständig für die Zuteilung zulasten der Höchstzahlen des Kantons,
fällt die arbeitsmarktlichen Vorentscheide und kann administrative Sanktionen gegen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aussprechen.

## § 5 {#par_5}

Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht ist die richterliche Behörde im Sinne des AuG6).
3. Amtshilfe und Datenbekanntgabe

## § 6 {#par_6}

Amtshilfe und Mitteilungspflicht der Einwohnergemeinden und
Zivilstandsbehörden *
1 Die Einwohnergemeinden und Zivilstandsbehörden unterstützen das Amt
für Migration in der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere nehmen sie
Stellung zu Fragen, die ihnen das Amt für Migration unterbreitet. *
2 Die Einwohnergemeinden und Zivilstandsbehörden teilen dem Amt für
Migration unverzüglich alle Eintragungen und Änderungen des Einwohnerregisters und des Zivilstandsregisters mit, welche Ausländerinnen und Ausländer betreffen und das Amt für Migration für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. *
3 Die Einwohnergemeinden nehmen überdies Stellung zu Fragen, die ihnen
das Amt für Wirtschaft und Arbeit unterbreitet. *
5) SR 142.31
6) SR 142.20
122.5

## § 7 {#par_7}

Mitteilungspflicht der kantonalen Behörden und Dienststellen
1 Entscheide, welche einen Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Ausländerinnen oder Ausländern aufweisen oder eine Auswirkung auf deren Aufenthalt haben können, sind von anderen kantonalen Behörden oder Dienststellen dem Amt für Migration umgehend mitzuteilen.
2 Die Polizei stellt dem Amt für Migration unverzüglich alle Rapporte und
sachdienlichen Befragungen zu, die strafbare Handlungen von Ausländerinnen oder Ausländern betreffen, und orientiert es über Tatsachen, die den
ausländerrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen.
4. Niederlassungsbewilligung
§ 8 * …
5. Verfahren bei Zwangsmassnahmen

## § 9 {#par_9}

Haftanordnung
1 Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist innert
24 Stunden nach der Festnahme oder auf den Zeitpunkt der Entlassung aus
der Untersuchungshaft bzw. aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug anzuordnen.
2 Der Entscheid ist der betroffenen Person umgehend mündlich begründet
zu eröffnen mit dem Hinweis, einen Rechtsbeistand beiziehen zu können.
Die schriftliche Begründung ist spätestens innert 72 Stunden nach der Festnahme nachzuliefern und dem Verwaltungsgericht mitzuteilen.
3 Bei einer Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist die schriftliche Begründung innert 72 Stunden nach dem Antrag um Überprüfung der Haft
einzureichen. Spätestens nach 96 Stunden ist die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft durch die richterliche Behörde zu überprüfen. *

## § 10 {#par_10}

Haftüberprüfung
1 Der richterliche Haftüberprüfungsentscheid wird in der Regel mündlich eröffnet und nachträglich schriftlich begründet zugestellt.
2 Wird die Haft bestätigt, ist im Entscheid auf die Möglichkeit zur Stellung
eines Haftentlassungsgesuches hinzuweisen.
122.5

## § 11 {#par_11}

Haftverlängerung
1 Das Amt für Migration hat den Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung
der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft spätestens
96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen.

## § 12 {#par_12}

Haftentlassungsgesuch
1 Das Haftentlassungsgesuch ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Haftüberprüfung.

## § 13 {#par_13}

Übersetzung
1 In jedem Stadium des Verfahrens ist, sofern nötig, von Amtes wegen auf
Kosten des Kantons eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen.
6. Finanzielles

## § 14 {#par_14}

Gebühren und Auslagen
1 Die Behörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren, welche sich
nach der Gebührenverordnung AuG7) und nach dem Verwaltungsgebührentarif8) richten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen können Pauschalgebühren festgelegt werden.
2 Als Auslagen können die Behörden ihre Aufwendungen in Rechnung stellen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen.
3 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

## § 15 {#par_15}

Vollzugs- und Ausreisekosten
1 Verfügen administrativrechtlich inhaftierte Ausländerinnen oder Ausländer über finanzielle Mittel, werden ihnen die Vollzugs- und Ausreisekosten
ganz oder teilweise auferlegt.
2 Die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Vollzugs- und Ausreisekosten trägt der Kanton.
7) SR 142.209
8) BGS 641.1
122.5
7. Rechtspflege

## § 16 {#par_16}

Rechtspflege
1 Beschwerden gegen Entscheide des Amts für Migration und des Amts für
Wirtschaft und Arbeit sind an den Regierungsrat zu richten, sofern nicht
ausdrücklich eine richterliche Behörde zuständig ist.
2 Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 64 Abs. 3 AuG9) ist das Verwaltungsgericht.

## § 17 {#par_17}

Fristen im Bereich der Zwangsmassnahmen
1 Die nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhaltung ist innert zehn Tagen seit dem Ende der Festhaltung beim Verwaltungsgericht zu beantragen.
2 Gegen die Anordnung einer Durchsuchung und gegen die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung kann innert zehn Tagen seit Empfang der Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 18 {#par_18}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (EG
ANAG)10) aufgehoben.

## § 19 {#par_19}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der
Kantonsverfassung11). Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten12).
9) SR 142.20
10) GS 25, 501
11) BGS 111.1
12) Inkrafttreten am 1. Mai 2013
122.5
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.01.2013 01.05.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/012
12.05.2016 20.08.2016 Ingress geändert GS 2016/029
12.05.2016 20.08.2016 § 6 Titel geändert GS 2016/029
12.05.2016 20.08.2016 § 6 Abs. 1 geändert GS 2016/029
12.05.2016 20.08.2016 § 6 Abs. 2 geändert GS 2016/029
12.05.2016 20.08.2016 § 6 Abs. 3 geändert GS 2016/029
12.05.2016 20.08.2016 § 8 aufgehoben GS 2016/029
12.05.2016 20.08.2016 § 9 Abs. 3 geändert GS 2016/029
122.5
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 31.01.2013 01.05.2013 Erstfassung GS 2013/012
Ingress 12.05.2016 20.08.2016 geändert GS 2016/029
§ 6 12.05.2016 20.08.2016 Titel geändert GS 2016/029
§ 6 Abs. 1 12.05.2016 20.08.2016 geändert GS 2016/029
§ 6 Abs. 2 12.05.2016 20.08.2016 geändert GS 2016/029
§ 6 Abs. 3 12.05.2016 20.08.2016 geändert GS 2016/029
§ 8 12.05.2016 20.08.2016 aufgehoben GS 2016/029
§ 9 Abs. 3 12.05.2016 20.08.2016 geändert GS 2016/029
