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title: "Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen"
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provisions: 49
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# Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Planung, Steuerung und Berichterstattung der Aufgabenerfüllung und Finanzen, die Verpflichtungskredite und Finanzreferenden sowie die
Grundsätze der Rechnungslegung und des Rechnungswesens.
2 Es gilt für den Grossen Rat, den Regierungsrat und die Gerichte mit ihren jeweili -
gen Verwaltungen sowie die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz.
3 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die selbständigen Anstalten.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Die Steuerung der Aufgabenerfüllung erfolgt zusammen mit der Festlegung der Finanzen. Aufgaben und Finanzen sind miteinander zu verknüpfen.
2 Die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen (Geld-, Sach- oder Dienstleistungen) sind auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die
Aufgaben sind mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erfüllen.
3 Aufgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Neue Aufgaben
sind nach Massgabe ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung anzugehen.

## § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_3}

Ziele der Aufgaben- und Finanzpolitik
1 Bei der Sicherstellung der Aufgabenerfüllung sind längerfristig folgende finanzpolitischen Ziele zu berücksichtigen:
a) eine stabile und wenn möglich sinkende Staatsquote,
b) eine stabile und wenn möglich sinkende Steuerquote,
c) eine auf Dauer ausgeglichene Finanzierungsrechnung,
d) das Abtragen der Verpflichtungen,
e) das Abtragen der bisherigen Fehlbeträge der Finanzierungsrechnung,
f) der Ausgleich von konjunkturellen Schwankungen im Finanzhaushalt.
2 Im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht mit Jahresrechnung wird
über das Erreichen dieser Ziele Rechenschaft abgelegt. Bei Abweichungen sind
Massnahmen zu ergreifen.

## § 4 {#par_4}

Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung
1 Verursachende und Nutzniessende besonderer Leistungen des Staats haben in der
Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
2 Besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind abzugelten.
3 Voraussetzungen und Ausmass von Verursacherfinanzierungen und Vorteilsabgeltungen werden durch Gesetz bestimmt. *

## § 5 {#par_5}

Grundsätze der Aufgabenteilung
1 Öffentliche Aufgaben sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität jenem Gemeinwesen zuzuordnen, das sie am besten erfüllen kann. Verbundaufgaben sind nur dann
zu führen, wenn eine vollständige Zuordnung der Aufgabe oder von Teilaufgaben
nicht möglich ist.
2 Die Finanzierung erfolgt durch das für die Ausgestaltung der Aufgabe und deren
Vollzug zuständige Gemeinwesen. Bei Verbundaufgaben wird die Finanzierung im
Ausmass der Entscheid- und Vollzugskompetenz zwischen den Gemeinwesen aufgeteilt.
3 Aufgabenverschiebungen zwischen den Gemeinwesen erfolgen in der Regel unter
Ausgleich der finanziellen Auswirkungen.
4 Der Ausgleich gemäss Absatz 3 kann namentlich erfolgen durch *
a) Steuerfussabtausch,
b) Festlegung eines Kostenteilers bei der Finanzierung von Aufgaben,
c) direkte Ausgleichszahlungen.
5 Der Grosse Rat legt die Höhe der direkten Ausgleichszahlungen gemäss Absatz 4
lit. c durch Dekret fest. *
6 Die Verteilung der Ausgleichszahlungen gemäss Absatz 5 auf die einzelnen

## § 6 Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. * {#par_6}

Voraussetzungen der Aufwandtätigung
1 Ein zu tätigender Aufwand bedarf folgender Voraussetzungen:
a) Rechtsgrundlage,
b) Finanzielle Mittel des Budgets (Budgetmittel),
c) Verpflichtungskredit, wenn gemäss den §§ 24 ff. notwendig,
d) Ausgabenkompetenz gemäss den §§ 30 ff.,
e) Höherverschuldungskompetenz, wenn gemäss § 33 notwendig.
2. Planung und Steuerung
2.1. Entwicklungsleitbild und Planungsberichte

## § 7 {#par_7}

Entwicklungsleitbild
1 Der Regierungsrat legt zu Beginn der Legislaturperiode das Entwicklungsleitbild
mit folgendem Inhalt fest:
a) auf rund 10 Jahre ausgerichtete Entwicklungsszenarien des Kantons,
b) politische Ausrichtungen und Strategien.
2 Der Regierungsrat bringt dem Grossen Rat das Entwicklungsleitbild zur Kenntnis.

## § 8 {#par_8}

Planungsberichte
1 Der Regierungsrat kann dem Grossen Rat Planungsberichte zu neuen oder wesentlichen Veränderungen von kantonalen Aufgaben zur Genehmigung unterbreiten. Der
Grosse Rat kann Änderungen verlangen.
2 Der Grosse Rat kann Planungsberichte verlangen.
3 Der Planungsbericht legt die strategischen Ausrichtungen fest, soweit diese in der
Kompetenz des Grossen Rats liegen.
4 Er enthält folgende Angaben:
a) Notwendigkeit und Ziele der Veränderungen,
b) Organisation und Standard der Aufgabenerfüllung,
c) zu schaffende oder zu ändernde Rechtsgrundlagen,
d) zu schaffende oder zu ändernde Aufgabenbereiche oder Leistungsgruppen,
e) notwendige Ressourcen,
f) das weitere Vorgehen.
5 Die Beschlüsse des Grossen Rats wirken als Richtlinie, von der nur in begründeten
Fällen abgewichen werden darf.
2.2. Aufgaben- und Finanzplan

## § 9 {#par_9}

Steuerungsebenen
1 Die staatlichen Aufgaben sind in Aufgabenbereichen zusammengefasst. Die Aufgabenbereiche sind in Leistungsgruppen unterteilt.
2 Der Grosse Rat steuert die Aufgabenbereiche auf Antrag des Büros des Grossen
Rats, des Regierungsrats, der Justizleitung, der Finanzkontrolle und der beauftragten
Person für Öffentlichkeit und Datenschutz. Er weist sie dem Büro des Grossen Rats,
dem Regierungsrat, der Justizleitung, der beauftragten Person für Öffentlichkeit und
Datenschutz oder der Finanzkontrolle zum Vollzug zu.
3 Die für einen Aufgabenbereich zuständige Instanz legt mit dem Aufgaben- und Finanzplan die Leistungsgruppen fest.
4 Der Grosse Rat legt die Aufgabenbereiche durch Dekret fest und weist sie dem Büro des Grossen Rats, dem Regierungsrat beziehungsweise der Justizleitung zum
Vollzug zu. Die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und
Datenschutz bilden je einen eigenen Aufgabenbereich.

## § 10 {#par_10}

Prozess der Steuerung
1 Der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erarbeiten jährlich für die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche den Aufgaben- und Finanzplan.
2 Der Regierungsrat koordiniert das Verfahren und unterbreitet den Aufgaben- und
Finanzplan dem Grossen Rat.
3 Der Regierungsrat leitet dabei die Pläne der ihm nicht zugewiesenen Aufgabenbereiche unverändert dem Grossen Rat weiter. Er kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren.
4 Im Aufgabenbereich der Gerichte darf die Steuerung durch den Grossen Rat die
richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.
5 Im Aufgabenbereich der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
darf die Steuerung durch den Grossen Rat die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.
6 Die zuständigen Instanzen legen nach Massgabe der Aufgabenbereiche die Pläne
und Berichte der Leistungsgruppen fest.

## § 11 {#par_11}

Aufgaben- und Finanzplan
1 Der Aufgaben- und Finanzplan setzt sich aus den Aufgabenbereichsplänen zusammen. Ein Aufgabenbereichsplan umfasst das Budgetjahr und drei Planjahre mit den
aufgabenseitigen und finanziellen Steuergrössen sowie weiteren Angaben.
2 Die aufgabenseitigen Steuergrössen pro Steuerungsebene sind
a) Entwicklungsschwerpunkte,
b) Wirkungsziele beziehungsweise Leistungsziele.
3 Die finanziellen Steuergrössen pro Steuerungsebene sind
a) das Globalbudget mit dem leistungsabhängigen Aufwand und Ertrag in der
Erfolgsrechnung,
b) der leistungsunabhängige Aufwand und Ertrag in der Erfolgsrechnung,
c) die Investitionsrechnung.
4 Der Grosse Rat legt die Definitionen und Abgrenzungen der finanziellen Steuergrössen durch Dekret fest.
5 Ein Aufgabenbereichsplan beinhaltet als weitere Angaben zur Information die Umfeldentwicklung, den Stellenplan und den Personalaufwand sowie Details zu den Finanzen.

## § 12 {#par_12}

Planjahre
1 Der Grosse Rat genehmigt die Planjahre. Dabei kann er Änderungen vornehmen
und für den nächsten Aufgaben- und Finanzplan eigene Vorstellungen formulieren.
2 Die Planjahre gelten für den nächsten Aufgaben- und Finanzplan als Richtlinie.
3 Lehnt der Grosse Rat die Genehmigung der Planjahre in der Schlussabstimmung
ab, ist das Geschäft erledigt. Der Richtliniencharakter der Planjahre entfällt. *

## § 13 {#par_13}

Budget
1 Der Grosse Rat beschliesst das Budget, das aus den aufgabenseitigen und den finanziellen Steuergrössen im Budgetjahr besteht. Bei den finanziellen Steuergrössen
beschliesst er jeweils den Saldo. Nicht geplanter Ertrag darf nur zur Finanzierung
des dafür notwendigen Aufwands verwendet werden.
2 Der Grosse Rat beschliesst die durchschnittliche prozentuale Veränderung der Löhne (inklusive Anteil für Systempflege), die Höhe des Steuerfusses und die Aufnahme fremder Gelder. *
3 Mit dem Budgetbeschluss ermächtigt der Grosse Rat die zuständigen Instanzen, die
Erfolgs- beziehungsweise Investitionsrechnung bis zum beschlossenen Betrag zu belasten, oder er verpflichtet sie, einen Ertragsüberschuss zu erzielen.
4 Solange der Grosse Rat das Budget in der Schlussabstimmung nicht beschlossen
hat, können der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz den für
die Leistungserbringung unerlässlichen Aufwand tätigen. Bis zum Vorliegen des Beschlusses über das Budget ist der beschlossene Steuerfuss des Vorjahrs für den Steuerbezug massgebend. *

## § 14 {#par_14}

Kompensation und Verschiebung
1 Zur Erfüllung der Aufgaben kann das beschlossene Budget pro einzelne finanzielle
Steuergrösse innerhalb eines Aufgabenbereichs kompensiert werden. Innerhalb des
Globalbudgets ist die sachgemässe Kompensation mit Budgetmitteln von Verpflichtungskrediten und umgekehrt im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen. *
1bis Als sachgemäss gelten Kompensationen nicht benötigter Budgetmittel aus dem
Globalbudget zur Finanzierung nicht oder zu tief budgetierter Verpflichtungskredite
innerhalb des Globalbudgets. Kompensationen mit Mitteln des Globalbudgets für
Verpflichtungskredite in den nicht durch Verpflichtungskredite gebundenen Teil des
Globalbudgets sind nur bei gleichem Verwendungszweck sachgemäss. *
2 Im beschlossenen Budget kann der Regierungsrat aufwandseitige Globalbudgets
und Investitionen von gesamthaft Fr. 10 Mio. und je Aufgabenbereich maximal
Fr. 5 Mio. zwischen den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen verschieben. Verschiebungen zwischen den Steuergrössen sind nicht zulässig.

## § 15 {#par_15}

Übertragung und Rücklagen
1 Nicht verwendete Teile der Investitionsrechnung und nicht verwendete Teile von
bewilligten Verpflichtungskrediten im Globalbudget können auf das folgende Budgetjahr übertragen werden.
2 Der Grosse Rat legt jene Aufgabenbereiche fest, in denen aus zweckgebundenen
Ertragsüberschüssen Rücklagen gebildet werden können.

## § 16 {#par_16}

Nachtragskredit und Anpassung Steuergrössen
1 Zeichnet sich ab, dass in einem Aufgabenbereich die beschlossenen Budgetmittel
des Globalbudgets oder der Investitionsrechnung zur Zielerreichung nicht ausreichen, ist rechtzeitig eine Anpassung der aufgabenseitigen Steuergrössen oder ein
Nachtragskredit zu beantragen. Der Grosse Rat regelt das Verfahren durch Dekret.
2 Reicht der leistungsunabhängige Aufwand und Ertrag zur Aufgabenerfüllung nicht
aus, ist kein Nachtragskredit zu beantragen.

## § 17 {#par_17}

Zuständigkeit bei dringenden Massnahmen
1 Der Regierungsrat kann notwendige Budgetmittel und Verpflichtungskredite für
Massnahmen, die keinen Aufschub ertragen, vorzeitig freigeben. Er holt vorgängig,
wenn zeitlich möglich, die Ermächtigung des zuständigen Organs des Grossen Rats
ein.
2 Der Regierungsrat unterbreitet vorzeitig freigegebene Budgetmittel und Verpflichtungskredite dem Grossen Rat zur nachträglichen Bewilligung.
2.3. Jahresbericht mit Jahresrechnung

## § 18 {#par_18}

Prozess und Steuerungsebenen
1 Der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erarbeiten für
die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche den Jahresbericht. Der Regierungsrat koordiniert das Verfahren und unterbreitet den Jahresbericht zusammen mit der Jahresrechnung dem Grossen Rat zur Genehmigung.
2 Für die Steuerungsebenen und den Prozess der Steuerung kommen sinngemäss die
§§ 9 und 10 zur Anwendung.

## § 19 {#par_19}

Jahresbericht mit Jahresrechnung
1 Der Jahresbericht setzt sich zusammen aus den Berichten zu den Aufgabenbereichen. Ein Aufgabenbereichsbericht umfasst die gleichen Steuergrössen wie der Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere Angaben.
2 Ein Aufgabenbereichsbericht beinhaltet:
a) Stand der Steuergrössen,
b) wesentliche Abweichungen zum Budget mit Begründung,
c) Stellenbestand, Personalaufwand und Kennzahlen zum Personalbereich als
weitere Angaben zur Information.
3 Die Jahresrechnung umfasst:
a) Bilanz,
b) Erfolgsrechnung,
c) Investitionsrechnung,
d) Finanzierungsrechnung,
e) Eigenkapitalnachweis,
f) Geldflussrechnung,
g) Anhang.
2.4. Schuldenbremse

## § 20 {#par_20}

Schuldenbremse
1 Massgeblich für die Schuldenbremse ist die Finanzierungsrechnung. Der Grosse
Rat regelt die Einzelheiten der Finanzierungsrechnung durch Dekret. Bei der Finanzierungsrechnung werden Darlehen und Beteiligungen nicht eingerechnet.
2 Ergibt sich mit Abschluss der Jahresrechnung ein Fehlbetrag der Finanzierungsrechnung, sind Budgetjahr und Planjahre ab dem übernächsten Jahr so auszugestalten, dass der Fehlbetrag in Raten von mindestens 20 % vom ursprünglichen Betrag
abgetragen wird.
3 Wenn die Wirtschaftsentwicklung im Budgetjahr oder im Jahr davor rezessiv ist,
kann mit Beschluss des Grossen Rats über das Budget die Abtragung ausgesetzt
werden, wobei sich die Abtragungsdauer um die entsprechende Anzahl Jahre verlängert.
4 Die Wirtschaftsentwicklung ist rezessiv, wenn die reale Wirtschaftsentwicklung
bei null Prozent oder tiefer liegt.
5 Der Grosse Rat kann das Budget, das zu einem Fehlbetrag der Finanzierungsrechnung führt, nur mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder beschliessen.

## § 21 {#par_21}

Ausgleichsreserve
1 Die Ausgleichsreserve dient zum Ausgleich von Fehlbeträgen der Finanzierungsrechnung bei konjunkturellen Schwankungen.
2 Der Grosse Rat entscheidet über Äufnung oder Auflösung der Ausgleichsreserve.
3. Verpflichtungskredit und Finanzreferenden
3.1. Allgemeines

## § 22 {#par_22}

Einheit des Zwecks
1 In einem Verpflichtungskredit und zur Festlegung der Ausgabenkompetenz gemäss
§ 31 wird jener Aufwand zusammengerechnet, der sich gegenseitig bedingt oder einem bestimmten Zweck dient.

## § 23 {#par_23}

Einmaliger und wiederkehrender Aufwand
1 Einmaliger Aufwand wird in einem bestimmten Zeitraum getätigt. Im Zeitpunkt
der Beschlussfassung steht die Gesamtsumme fest.
2 Wiederkehrender Aufwand wird unbefristet getätigt. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung steht die jährliche Höhe fest.
3.2. Verpflichtungs- und Zusatzkredit

## § 24 {#par_24}

Verpflichtungskredit
1 Mehrjährige finanzielle Verpflichtungen werden in einem Verpflichtungskredit geführt. Mit dem Verpflichtungskredit wird ein Vorhaben genehmigt und die mehrjährige Bindung von Finanzen aufgezeigt.
2 Ein Verpflichtungskredit ist insbesondere auch notwendig für
a) die Zusicherung von Beiträgen, die erst in einem späteren Rechnungsjahr ausgerichtet werden,
b) mehrjährige Pilotvorhaben für neue staatliche Leistungsangebote und Projektstellen,
c) Bürgschaften und Garantien.
3 Ein Verpflichtungskredit für gebundenen jährlich wiederkehrenden Aufwand gemäss § 30 Abs. 3 ist nur notwendig, wenn dieser in Verbindung mit einem Verpflichtungskredit für einen einmaligen Aufwand anfällt.
4 Kein Verpflichtungskredit ist notwendig, wenn der Aufwand gesetzlich bestimmt
ist.

## § 25 {#par_25}

Formen der Verpflichtungskredite
1 Verpflichtungskredite werden als Objekt- oder als Rahmenkredit beschlossen.
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

## § 26 {#par_26}

Berechnung von Verpflichtungskrediten
1 Bei der Berechnung der Höhe von Verpflichtungskrediten wird nur der Aufwand
berücksichtigt.
2 Einmaliger und wiederkehrender Aufwand werden im Beschluss zum Verpflichtungskredit separat ausgewiesen.
3 Der Grosse Rat erlässt die Bestimmungen über Form und Inhalt von Verpflichtungskrediten durch Dekret.

## § 27 {#par_27}

Berechnung der Kreditkompetenzsumme
1 Für die Festlegung der Zuständigkeit bei der Bewilligung von Verpflichtungskrediten wird die Kreditkompetenzsumme berechnet.
2 Neuer jährlich wiederkehrender Aufwand eines Verpflichtungskredits wird mit
dem Faktor 10 multipliziert und ergibt zusammen mit dem einmaligen Aufwand des
Verpflichtungskredits die Kreditkompetenzsumme.

## § 28 {#par_28}

Zuständigkeiten und Abrechnung
1 Verpflichtungskredite sind ab einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 250'000.– nötig.
2 Der Regierungsrat beschliesst Verpflichtungskredite in seinen Aufgabenbereichen
bis zu einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 2 Mio., wenn gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
3 Die Justizleitung beschliesst Verpflichtungskredite in ihrem Aufgabenbereich bis
zu einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 750'000.–, wenn gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
4 Das Büro des Grossen Rats beschliesst Verpflichtungskredite in seinem Aufgabenbereich bis zu einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 500'000.–, wenn gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
5 Der Grosse Rat beschliesst die übrigen Verpflichtungskredite. Verpflichtungskredite ab einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 5 Mio. werden dem Grossen Rat mit separater Botschaft unterbreitet, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
6 Der Regierungsrat leitet die Anträge des Büros des Grossen Rats, der Justizleitung,
der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
unverändert weiter. Er kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren.
7 Die Abrechnung eines Verpflichtungskredits wird derselben Instanz zur Kenntnis
gebracht, die den Verpflichtungskredit beschlossen hat, und zwar in der Regel zusammen mit der Jahresrechnung.

## § 29 {#par_29}

Zusatzkredit
1 Zeigt sich, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist ein Zusatzkredit zu beantragen.
2 Für Mehraufwand muss kein Zusatzkredit angefordert werden, falls die Kreditbewilligung eine Anpassungsklausel enthält.
3 Bereits bewilligte Verpflichtungskredite in der Kompetenz des Regierungsrats, bei
denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 2,2 Mio. überschritten wird, sind dem Grossen Rat zur Bewilligung zu unterbreiten.
4 Bereits bewilligte Verpflichtungskredite in der Kompetenz der Justizleitung, bei
denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 825'000.– überschritten wird, sind dem Grossen Rat zur Bewilligung zu unterbreiten.
5 Bereits bewilligte Verpflichtungskredite in der Kompetenz des Büros des Grossen
Rats, bei denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von
Fr. 550'000.– überschritten wird, sind dem Grossen Rat zur Bewilligung zu unterbreiten.
6 Bereits bewilligte Verpflichtungskredite, bei denen durch den Zusatzkredit die
Kreditkompetenzsumme von Fr. 5,5 Mio. überschritten wird, sind dem Grossen Rat
mit separater Botschaft zu unterbreiten.
3.3. Ausgabenreferendum

## § 30 {#par_30}

Ausgabe
1 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher
Zwecke.
2 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn in Bezug auf den damit verfolgten Zweck, den
Umfang, den Zeitpunkt der Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten eine
verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
3 Gebunden ist eine Ausgabe, wenn sie nicht neu ist.

## § 31 {#par_31}

Verfahren des Ausgabenreferendums
1 Neue einmalige Ausgaben über Fr. 5 Mio. respektive neue jährlich wiederkehrende
Ausgaben über Fr. 0.5 Mio., die gemäss § 63 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung
dem fakultativen Referendum unterliegen, beschliesst der Grosse Rat aufgrund einer
besonderen Vorlage.
2 Massgebend für die Unterstellung eines Vorhabens unter das Ausgabenreferendum
ist der Betrag der Nettobelastung des Kantons nach Abzug der im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststehenden Leistungen Dritter. Fallen bei einem Vorhaben einmalige und wiederkehrende Ausgaben an, werden die wiederkehrenden mit dem Faktor
10 multipliziert und zu den einmaligen Ausgaben gezählt.
3 Fallen bei Vorhaben, die dem Ausgabenreferendum unterlagen, zusätzliche Nettoausgaben an, sind diese wiederum dem Ausgabenreferendum zu unterstellen, wenn
noch eine Entscheidungsfreiheit zur Vornahme oder Unterlassung des zusätzlichen
Aufwands besteht.
4 Über Vorhaben mit neuen Ausgaben, die der Grosse Rat beschlossen hat, wird eine
Abrechnung erstellt. Diese wird mit dem Jahresbericht mit Jahresrechnung ausgewiesen.
§ 31a * Verpflichtungskredit für Bauten
1 Ein separater Verpflichtungskredit für die Ausführung bei Bauten entfällt, wenn
der geplante Aufwand für Projektierung und Ausführung feststeht und der gesamte
Verpflichtungskredit vom Grossen Rat beschlossen wurde.
2 Der Regierungsrat gibt nach Vorliegen der Projektierung die Ausführung frei.
3 Übersteigt der Aufwand für Projektierung und Ausführung den vom Grossen Rat
beschlossenen Verpflichtungskredit, beschliesst der Grosse Rat den Zusatzkredit.
Der Beschluss unterliegt ab Fr. 5 Mio. dem Ausgabenreferendum gemäss § 31
Abs. 3.
4 Der Grosse Rat kann mit dem Beschluss über den Verpflichtungskredit gemäss Absatz 1 beschliessen, dass ihm die Freigabe der Ausführung unterbreitet wird. Dieser
Beschluss unterliegt nicht dem Ausgabenreferendum.

## § 32 {#par_32}

Ausgabenbremse
1 Neue Ausgaben, die dem Ausgabenreferendum unterstehen, unterliegen der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rats.
3.4. Höherverschuldungsreferendum

## § 33 {#par_33}

Höherverschuldungsreferendum
1 Folgende Beschlüsse, die zu einer Höherverschuldung des Kantons führen, unterliegen gemäss § 63 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung der Volksabstimmung:
a) Beschlüsse des Grossen Rats zum Budget; der bewilligte Betrag passt sich
dem Ergebnis der Jahresrechnung an,
b) Beschlüsse über Darlehensgewährungen.
2 Vom Höherverschuldungsreferendum ausgenommen sind
a) die unterjährige kurzfristige Finanzierung von Liquiditätsengpässen,
b) Beschlüsse über dringende Massnahmen gemäss § 17.
3 Bis zum Inkrafttreten des Höherverschuldungsbeschlusses sind der Regierungsrat,
das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte
Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ermächtigt, in ihren Aufgabenbereichen
jenen Aufwand zu tätigen und jene Verpflichtungen einzugehen, die ohne Höherverschuldung des Kantons finanziert werden können.
4 Lehnt das Volk eine Aufnahme fremder Gelder ab, ist ein Budget zu erstellen, das
ohne Höherverschuldung des Kantons auskommt.
4. Rechnungslegung und Rechnungswesen
4.1. Allgemeines

## § 34 {#par_34}

Grundsätze
1 Die Rechnungslegung orientiert sich an einem möglichst umfassenden, die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Kantons.
2 Der Kanton beachtet bei Aufbau und Führung der Rechnungslegung die anerkannten Grundsätze der öffentlichen und kaufmännischen Buchführung:
a) Bruttodarstellung,
b) Periodenabgrenzung,
c) Fortführung,
d) Wesentlichkeit,
e) Verständlichkeit,
f) Zuverlässigkeit,
g) Vergleichbarkeit,
h) Stetigkeit.

## § 35 {#par_35}

Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.
3 Der Grosse Rat legt die Grundsätze von Aufwand und Ertrag innerhalb der Erfolgs- und Investitionsrechnung durch Dekret fest.

## § 36 {#par_36}

Organisation und Zuständigkeiten
1 Der Grosse Rat regelt durch Dekret
a) das anzuwendende Rechnungsmodell mit den Anlagekategorien und
Abschreibungsdauern sowie die Grundzüge des Rechnungswesens,
b) die Anlagetätigkeit des Kantons,
c) die Verwaltung beziehungsweise Veräusserung des Vermögens.
2 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Rechnungswesens durch Verordnung und erlässt für sämtliche Aufgabenbereiche Richtlinien zur Ausgestaltung der
Rechnungslegung, des Rechnungswesens und den dazu verwendeten Informatikmitteln. Er hört vorgängig das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz an.

## § 37 {#par_37}

Spezialfinanzierungen
1 In einer Spezialfinanzierung sind Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Spezialfinanzierungen werden in getrennten Rechnungen geführt und in der Regel unter dem leistungsunabhängigen Aufwand und Ertrag dargestellt.
2 Eine Spezialfinanzierung darf sich verschulden, wenn dafür eine gesetzliche
Grundlage besteht.
3 Spezialfinanzierungen werden nicht verzinst. Ausnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
4 … *
4.2. Bewertung

## § 38 {#par_38}

Finanzvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der
öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Finanzvermögen wird bei Erstzugang zum Anschaffungswert bewertet. Folgebewertungen erfolgen grundsätzlich zum Verkehrswert.
3 Das Finanzvermögen wird grundsätzlich jährlich neu bewertet. Sachanlagen des
Finanzvermögens werden alle fünf Jahre neu bewertet. Ist bei einer Anlage eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt.
4 Bei der Übertragung von Teilen des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen
gilt der Buchwert als Anschaffungswert. Sind seit der letzten Bewertung wesentliche
Wertänderungen eingetreten, ist eine Neubewertung vor der Übertragung vorzunehmen.

## § 39 {#par_39}

Verwaltungsvermögen
1 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die der öffentlichen
Aufgabenerfüllung dienen.
2 Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens werden bei Erstzugang zum
Anschaffungswert bewertet. Darlehen und Beteiligungen werden zum Nominalwert
bewertet.
3 Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich über
ihre Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Ist bei einem Vermögensteil eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt.

## § 40 {#par_40}

Fremdkapital
1 Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

## § 41 {#par_41}

Wesentlichkeitsgrenze
1 Die Wesentlichkeitsgrenze bezieht sich auf ein einzelnes Geschäftsereignis. Ereignisse gleicher Art innerhalb eines Aufgabenbereichs werden zur Bestimmung der
Wesentlichkeit zusammengerechnet.
2 Investitionsvorhaben über Fr. 250'000.– werden in der Investitionsrechnung geführt.
3 Rückstellungen, Eventualverpflichtungen und -guthaben sowie Vorfälle nach dem
Bilanzstichtag über Fr. 250'000.– werden ausgewiesen.
4 Rechnungsabgrenzungen werden in der Erfolgs- und der Investitionsrechnung vorgenommen. Personalaufwand sowie Finanzaufwand und -ertrag werden immer vollständig abgegrenzt.
5. Führungsunterstützung

## § 42 {#par_42}

Controlling
1 Das Controlling umfasst die Abstimmung von Zielen und Tätigkeiten mit den Finanzen, die Planung der Massnahmen sowie die Steuerung und Durchführung von
periodischen Wirkungsprüfungen.
2 Die Steuerungsinstanzen stellen ein stufengerechtes Controlling sicher. Der Regierungsrat regelt die Ausführung nach Anhörung des Büros des Grossen Rats, der Justizleitung, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und
Datenschutz durch Verordnung.

## § 43 {#par_43}

Management-Informations-System
1 Es wird ein Management-Informations-System betrieben, das die Steuerungsprozesse aller Steuerungsinstanzen unterstützt.
2 Der Grosse Rat regelt Art und Umfang des Systems durch Dekret.
3 Der Regierungsrat gewährt den Mitgliedern des Grossen Rats die volle Information zu den im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht mit Jahresrechnung
als verbindlich gesetzten Daten.

## § 44 {#par_44}

Kosten- und Leistungsrechnung
1 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze zur Bildung von Kostenstellen und
Kostenträgern sowie die Kostenstufen durch Verordnung; er nimmt dabei Rücksicht
auf die Steuerungsbedürfnisse der Justizleitung, des Büros des Grossen Rats, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz.
2 Insbesondere wird eine vollständige Kosten- und Leistungsrechnung geführt bei
a) Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen,
b) Kausalabgaben (Beiträge, Gebühren, Ersatzabgaben).

## § 45 {#par_45}

Risiko-Minimierung und internes Kontrollsystem
1 Der Regierungsrat erlässt notwendige Massnahmen, um
a) das Vermögen des Kantons zu schützen,
b) die zweckmässige Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Dringlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten,
c) Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern,
d) die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung sicherzustellen.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis.
3 Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen, damit langfristig den Kanton gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.
4 Der Regierungsrat kann für alle Aufgabenbereiche Vorgaben zur Führung der Risiko-Minimierung und des internen Kontrollsystems erlassen. Er hört vorgängig das
Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte
Person für Öffentlichkeit und Datenschutz an.

## § 46 {#par_46}

Leistungen des Kantons zu Gunsten anderer Gemeinwesen
1 Der Regierungsrat kann den Departementen und der Staatskanzlei ausnahmsweise
die Bewilligung erteilen, Leistungen ausserhalb ihres rechtlich verankerten Auftrags
zu Gunsten anderer Gemeinwesen zu erbringen. Solche Leistungen sind nur zulässig, wenn sie dazu beitragen, die rechtlich notwendigen Leistungen kostengünstiger
zu erbringen.
2 Für die Leistungen sind kostendeckende Entgelte zu verlangen. Besondere Risiken
sind abzugelten.

## § 47 {#par_47}

Erprobung neuer Formen
1 Zur Erprobung neuer Formen der staatlichen Leistungserbringung oder ihrer Steuerung können auf maximal fünf Jahre befristete Pilotvorhaben durchgeführt werden. *
2 Soweit die Kompetenzen des Regierungsrats dafür nicht ausreichen, legt der
Grosse Rat mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder die inhaltlichen Ziele, die Rahmenbedingungen, die Dauer des Vorhabens und die hierfür erforderlichen Abweichungen von kantonalen Bestimmungen auf Gesetzes- und Dekretsstufe durch befristetes Dekret fest. *
3 Wenn es das Pilotvorhaben erfordert, können auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet und zur Evaluation an Dritte weitergegeben werden. Vor Beginn des Pilotvorhabens ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäss § 17a
Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und
das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 1) durchzuführen. *
4 Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über die Ergebnisse der Pilotvorhaben. *
5 Das Pilotvorhaben endet spätestens mit dem Ablauf der Maximaldauer gemäss Absatz 1. *
6 Legt der Regierungsrat dem Grossen Rat vor Ablauf der Maximaldauer ein Geschäft mit den rechtlichen Anpassungen zur definitiven Einführung der neuen Formen der staatlichen Leistungserbringung vor, verlängert sich die Dauer des Pilotvorhabens bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen oder bis zu deren Ablehnung durch
den Grossen Rat. *
§ 47a * Grundsätze für die Führung von Immobilien
1 Die Immobilienstandorte werden optimiert und konzentriert.
2 Bei der Beschaffung der Immobilien ist das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung sicherzustellen.
3 Immobilien für eine dauerhafte öffentliche Aufgabenerfüllung werden in der Regel
im Eigenbestand geführt.
4 Bei Immobilien für eine nicht dauerhafte öffentliche Aufgabenerfüllung, wenn eine
kurzfristige oder Übergangsnutzung vorliegt sowie bei kleinen Flächen, ist die Führung im Fremdbestand möglich.
5 Der absehbare Immobilienbedarf für die öffentliche Aufgabenerfüllung soll mit geeigneten Grundstücken gesichert werden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 48 * …
§ 49 * …
1) SAR 150.700

## § 51 § 50 * … {#par_51}

Bisherige Fehlbeträge
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entsprechen die bisherigen Fehlbeträge dem Stand der Bilanzfehlbeträge gemäss § 43 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 11. Januar 2005 2).
2 Die bisherigen Fehlbeträge werden jährlich mindestens im Umfang eines gleich
bleibenden Prozentsatzes des Restbestands abgetragen. Der Regierungsrat legt diesen Prozentsatz bei Inkrafttreten dieses Gesetzes so fest, dass er im ersten Jahr
Fr. 11 Mio. entspricht.
3 Bei rezessiver Wirtschaftsentwicklung gemäss § 20 Abs. 4 kann der Grosse Rat die
Abtragung aussetzen.
§ 52 * …
§ 53 * …

## § 55 § 54 * … {#par_55}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 5. Juni 2012 Präsidentin des Grossen Rats
SCHOLL-DEBRUNNER
Protokollführer
SCHMID
Datum der Veröffentlichung: 14. September 2012
Ablauf der Referendumsfrist: 13. Dezember 2012
Inkrafttreten: 1. August 2013
2) SAR 612.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.06.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung 2013/1-09
01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 4 eingefügt 2017/9-02
01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 5 eingefügt 2017/9-02
01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 6 eingefügt 2017/9-02
16.06.2020 01.01.2021 § 31a eingefügt 2020/15-02
16.06.2020 01.01.2021 § 47a eingefügt 2020/15-02
30.06.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 4 aufgehoben 2020/15-07
14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 3 eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 2 geändert 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 4 geändert 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1 geändert 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1bis eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 1 geändert 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 2 geändert 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 3 eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 4 eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 5 eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 6 eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 48 aufgehoben 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 49 aufgehoben 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 50 aufgehoben 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 52 aufgehoben 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 53 aufgehoben 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 54 aufgehoben 2023/09-02
19.09.2023 01.07.2024 § 4 Abs. 3 geändert 2024/04-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.06.2012 01.08.2013 Erstfassung 2013/1-09
§ 4 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 5 Abs. 4 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02
§ 5 Abs. 5 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02
§ 5 Abs. 6 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02
§ 12 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 13 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02
§ 13 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02
§ 14 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02
§ 14 Abs. 1bis 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 31a 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-02
§ 37 Abs. 4 30.06.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020/15-07
§ 47 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02
§ 47 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02
§ 47 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 47 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 47 Abs. 5 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 47 Abs. 6 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 47a 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-02
§ 48 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02
§ 49 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02
§ 50 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02
§ 52 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02
§ 53 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02
§ 54 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02
