---
title: "ReglementÜberDieNutzungDerTrunhalleBalzers"
id: 4a6de655-342d-4e4c-8ac9-e330638a3fe8
authority: li7003
place: "Balzers"
applies_also_from: [li]
kind: communal_act
in_force: true
number: "41_Reglement%C3%9CberDieNutzungDerTrunhalleBalzers.pdf"
publisher_url: https://www.balzers.li/Portal/UserFiles/files/Service/41_Reglement%C3%9CberDieNutzungDerTrunhalleBalzers.pdf
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4a6de655-342d-4e4c-8ac9-e330638a3fe8
language: de
in_force_from: 2026-11-08
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.balzers.li/Portal/UserFiles/files/Service/41_Reglement%C3%9CberDieNutzungDerTrunhalleBalzers.pdf
read_on: 2026-11-08
sha256: fd955a6b92b38e464b8ff1945c6065a172bf0c168c29bb32a4340b4767f0df87
provisions: 14
---

# ReglementÜberDieNutzungDerTrunhalleBalzers

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen ‚2.2.0... EEE 3 {#art_1}

Rechtliche GrundlageN............0.0000rur rer 3

## Art. 2 {#art_2}

Reglemente und BestimmungeN.............0.4440000040004 3

## Art. 3 {#art_3}

Sprachliche Gleichstellung .................000000004000400 3

## Art. 4 {#art_4}

ZuständigkeiteN ...............000004400000rr

## Art. 5 Il. Nutzung des ObjektS ..........00..rn 4 {#art_5}

Antragssteller «2... ER 4

## Art. 6 {#art_6}

Termine und ReservationeN........... EEE

## Art. 7 {#art_7}

GESUCH arrrreree EEE EEE EEE D

## Art. 8 {#art_8}

BewilligUhg .......0:rnrrr rer EEE EN RR HORRERL ER ENTE LKRRÄHUEFEHTEFEHEERFGEREEEHESCHNANMEU HN SHE n RUE EE Men amnenn DD

## Art. 9 {#art_9}

Nutzung der Turnhalle / des Mehrzweckraums ............00.0000000040 6

## Art. 10 {#art_10}

Sicherheit und Ördnung ss... Eee Een HERS Ur E EM E AUS ARREEEFRENESEHALLHKUHHHRKWGGKEN KOU EUER w EEE
Art, 11. HaftunQ.-...........0..004520230:040r0rerEREEEE EEE EEK KUBRNELLR RER ENURUEMEEFEREESEUMUUERKUHKL KMU R RUE wnnuneenn 7
Ill. SchlussbestimmungeN ...........0.rr er 7
Art, 12. Rekursrecht.u.ssesneneune ent EEEEEEREGEREEEREEEEREKRNE ER UMEHEHES NMEAN KO A ULESRHERULAREKEHERERHHFNUNEKG HET KHRER HRG EREE
Art. 13. Aufhebung des bisherigen ReglementS...............000000000000000 8
Art, 14. Inkrafttreten... ertr034:EREEEREREKEHERE ERIK EHRE HMGE KARA NEE EL DRS MER HABEHTERMEFOHEBEHESANUEEEMEH Aa Wlan
Anhang
1. Nutzungsgebühren
2. Brandschutzbestimmungen
Reglement über die Nutzung der Turnhalle Balzers
Präambel
Die Turnhallen und die dazugehörenden Nebenräume dienen in erster Linie dem nach Stundenplan zu erteilenden Turnunterricht. Ausserhalb dieser Zeiten und unter Berücksichtigung der Nutzung durch Vereine können die Turnhallen anderen Nutzergruppen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Reglement regelt die Nutzung der Turnhalle Balzers und die dazugehörenden Nebenräume (in der Folge das «Objekt»).
[N Allgemeine Bestimmungen
Art. 1. Rechtliche Grundlagen
1 Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
a) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76
b) Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 18
c) Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29
d) Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe vom 11. Dezember 2001, LGBl. 2002 Nr. 3
2 Die Gesetze können auf der Webseite www.gesetze.li heruntergeladen werden.
Art. 2. Reglemente und Bestimmungen
1 Bei der Nutzung des Objektes sind dieses Reglement inklusive aller Anhänge zu beachten
und einzuhalten. Je nach Art der Veranstaltungen sind zudem die folgenden Reglemente und
Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.
a) Reglement der Gemeinde über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und
die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe
b) Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Jugendschutz und Gewaltprävention)
c) Gebührenreglement für die Nutzung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen
2 Nichteinhaltung dieses Reglements oder obgenannter Bestimmungen hat nach erfolgloser
Mahnung den Abbruch der Veranstaltung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird die Benützung
des Objekts für mindestens zwei Jahre verweigert.
3 Die Reglemente können im Bereich «Service» der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden.
Art. 3. Sprachliche Gleichstellung
1 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts.
Reglement über die Nutzung der Turnhalle Balzers
Art. 4. Zuständigkeiten
! Die Verwaltung des Objekts, der dazugehörigen Räume und Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung Balzers.
2 Für den Unterhalt, die Wartung und Reinigung des Objekts sind die Hausdienste (in der
Folge «Objektverantwortliche») zuständig.
3 Für die Terminkoordination ist das Front-Office der Gemeindeverwaltung Balzers zuständig.
4 Jährliche Belegungspläne beziehungsweise die Hallenzuteilung für Vereine erarbeitet die
Sportkommission.
3 Die Aufbewahrung von Fundgegenständen für die Dauer von drei Monaten erfolgt über
das Fundbüro der Gemeinde Balzers beim Front-Office.
6 Für die Bewilligung des Nutzungsgesuches ist das Front-Office zuständig. Eine Sonderbewilligung kann von der Gemeindevorstehung erteilt werden. Falls nicht bereits in Kenntnis darüber, sind die in diesem Artikel definierten Zuständigkeiten durch die Vorstehung über die Sonderbewilligung zu informieren.
7 Für die Schlüsselverwaltung und -ausgabe ist das Personal des Front-Offices zuständig.
8 Für die Kosten- und Gebührenerhebung ist die Abteilung Finanzen und Dienste zuständig.
9 Für die Festsetzung der Nutzungsgebühren (gemäss Anhang 1 sowie «Gebührenreglement für die Nutzung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen») ist die Gemeindevorstehung zuständig.
10 Für Fragen zur Sicherheit ist die Gemeindepolizei Balzers zuständig.
u Für die regelmässige Prüfung und Aktualisierung dieses Reglements ist die Stabsstelle
Gemeindevorstehung zuständig.
1. Nutzung des Objekts
Art. 5. Antragssteller
1 Das Objekt kann von Vereinen, Organisationen sowie anderen interessierten natürlichen
oder juristischen Personen für die Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden.
2 Der Schulbetrieb hat bei der Nutzung der Räumlichkeiten Vorrang.
3 Den Vereinen mit Sitz in Balzers wird bei der Überlassung des Objekts für die ausserschulische Nutzung allen anderen Gesuchstellern gegenüber Priorität eingeräumt.
4 Bei Terminkollisionen haben Einzelveranstaltungen und Meisterschaftsspiele Vorrang. Bei
Streitfällen entscheidet die Sportkommission.
5 Jährlich im Herbst wird der Belegungsplan der Turnhallen von der Sportkommission festgelegt. Änderungswünsche betreffend der Hallenzuteilung sind an die Sportkommission zu richten. Wenn nötig beruft die Sportkommission eine Koordinationssitzung mit den Hallenbenützern
ein.
Reglement über die Nutzung der Turnhalle Balzers
Art. 6. Termine und Reservationen
U Veranstalter können das Objekt provisorisch reservieren. Die Räumlichkeiten werden für
maximal zwei Wochen freigehalten. Wird in diesen zwei Wochen kein reguläres Gesuch eingereicht, wird das Objekt für andere Nutzer freigegeben.
2 Termine für Veranstaltungen von öffentlichem Interesse können frühestens drei Jahre vor
dem Veranstaltungstermin reserviert werden.
3 Verbindliche Zusagen für private Veranstaltungen können frühestens ein Jahr vor dem
Veranstaltungstermin gemacht werden.
Art. 7. Gesuche
L Gesuchsformulare können bei der Gemeindeverwaltung (Front-Office) bezogen oder im
Bereich «Service» der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden.
2 Die Gesuchsformulare müssen mindestens vier Wochen vor dem Durchführungsdatum
vollständig ausgefüllt beim Front-Office persönlich oder per E-Mail eingereicht werden.
E Mit der Einreichung des Gesuches bestätigt die gesuchstellende Person die Richtigkeit
und Vollständigkeit aller Angaben und akzeptiert alle gesetzlichen Bestimmungen und Reglemente (gemäss Art. 1 und 2.), bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer
Bewilligung, diese einzuhalten
Art. 8. Bewilligung
7 Der Bewilligungsentscheid wird dem Gesuchsteller innert einer Arbeitswoche (ab Eingang
des vollständig ausgefüllten Gesuchs) mitgeteilt.
2 Eine Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig. Für jährlich wiederkehrende
Veranstaltungen ist die Bewilligung jedes Mal neu einzuholen.
3 Die Bewilligung ist antragsstellerspezifisch und darf nicht an andere Nutzer weitergegeben
werden.
Reglement über die Nutzung der Turnhalle Balzers
Art. 9. Nutzung der Turnhalle / des Mehrzweckraums
1 Der Veranstalter hat sich zwei Wochen vor der Veranstaltung (z.B. für Turniere oder Wettkämpfe) beim Objektverantwortlichen zu melden, um die Details der Veranstaltung zu besprechen. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen ist der Kontakt zum Objektverantwortlichen in regelmässigen Abständen durch den Veranstalter zu pflegen.
2 Der Belegungsplan ist einzuhalten.
3 Lehrpersonen, Trainer und Sportgruppenleiter haben sich in das Belegungsprotokoll der
Turnhalle (Aushang beim Eingangsbereich der Turnhalle) einzutragen.
4 Nichtnutzung trotz Bewilligung während längerer Zeit ist dem Front-Office zu melden, damit das Objekt an andere Nutzer vergeben werden kann.
5 Das Mitführen von Tieren ist nicht erlaubt.
6 Das Mitbringen von Essen und Trinken ist nicht erlaubt.
4 Sportgeräte sind sorgfältig zu behandeln und sauber an den für sie vorgesehenen Platz
zurückzustellen. Geräte sind, sofern sie nicht rollbar sind, zu tragen.
8 Steinstossen, Gewichtheben und Werfen von Wurfgeräten sind untersagt.
9 Das Bedienen von speziellen Einrichtungen, wie elektrisch angetriebene Trennwände,
Ring- und Reckanlagen, Lautsprecher- und Musikanlagen usw. sind dem Hausdienst, den Lehrpersonen und der Sportgruppenleitung vorbehalten.
10 Während der Nutzung der Turnhalle für Sport müssen Türen und die Tore der Geräteräume geschlossen sein.
1 Die Turnhalle und der Mehrzweckraum dürfen nur barfuss, mit Geräteschuhen oder mit
sauberen, trockenen Turnschuhen mit abriebfesten, hellen Sohlen betreten werden. Sohlen mit
Zapfen, Stollen oder Nägel sind nicht erlaubt.
12 Die Räumlichkeiten sind in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Die
Abfallentsorgung hat durch den Veranstalter zu erfolgen.
a Nach der Nutzung sind die Fenster zu schliessen und die Lichter zu löschen.
14 Das Öffnen und Schliessen der Turnhalle und des Mehrzweckraums erfolgen durch den
jeweiligen Trainer oder Leiter.
» Das Objekt ist während der Sommer- und Winterschulferien geschlossen. In dieser Zeit
kann das Objekt nicht gemietet werden.
16 Das Objekt ist ab 22.30 Uhr geschlossen. Ausgenommen davon sind Meisterschaften und
Hallenturniere.
Reglement über die Nutzung der Turnhalle Balzers
Art. 10. Sicherheit und Ordnung
1 Der Veranstalter hat während und nach der Veranstaltung für Sicherheit und Ordnung zu
sorgen und ist für alle überlassenen Räumlichkeiten, Geräte und Einrichtungen verantwortlich.
2 Für ausserordentliche Einrichtungen ist der Objektverantwortliche unbedingt miteinzubeziehen. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern als Befestigung an Mobilien oder Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung wird der Veranstalter im Umfang des
entstandenen Schadens ersatzpflichtig.
3 Schäden sind sofort dem Objektverantwortlichen zu melden.
4 Die Anweisungen des Hausdienstes und der Gemeindepolizei Balzers sind zu befolgen.

## Art. 11 {#art_11}

Haftung
1 Bei Schäden am Objekt ist es unerheblich, ob diese durch den Veranstalter selbst, seine
eingesetzten Lieferanten oder Gäste/Besucher verursacht wurden.
2 Erfolgt eine Sachbeschädigung muss diese dem Objektverantwortlichen gemeldet werden.
Reparaturen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
> Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an oder Verlust von Gegenständen, die vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung eingebracht werden.
4 Die Gemeinde haftet als Objekteigentümer ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen. Sie lehnt jede Haftung für Unfälle während des Aufenthalts im Objekt ab.

## Art. 12 u. Schlussbestimmungen {#art_12}

Rekursrecht
! Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeinde, welche gestützt auf das gegenständliche Reglement Erlassen werden, kann innert vierzehn Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben
werden.
2 Entscheide und Verfügungen des Vorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Fürstlichen Regierung.

## Art. 13 Reglement über die Nutzung der Turnhalle Balzers {#art_13}

Aufhebung des bisherigen Reglements
1 Mit diesem Reglement wird das Reglement «Benützungsreglement für die Turnhalle» vom
19. Oktober 2016 aufgehoben.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13.12.2023 genehmigt
und tritt per 01.01.2024 in Kraft.
Karl Malin Matthias Eberle
Gemeindevorsteher NZ Vizevorsteher
SS es
no 6Cs
| AK S
4‘ CT DD «
Bälzers, Dezember 2023 ALL
Anhang 1 —- Nutzungsgebühren
1. Ortsvereine
Grundsätzlich bezahlen Ortsvereine keine Nutzungsgebühren.
2. Übrige Gesuchsteller
Die übrigen Gesuchsteller haben gemäss nachfolgender Aufstellung die üblichen Nutzungsgebühren in CHF an die Gemeinde zu entrichten:
drei Hallen 170.00 280.00 50.00
* entspricht ca. 4 Stunden: 08.00 — 12.00 Uhr; 13.00 — 17.00 Uhr; 18.00 — 22.00 Uhr
** entspricht ca. 9 Stunden: 08.00 — 17.00 Uhr; 13.00 — 22.00 Uhr
Die Nutzungsgebühren für den Mehrzweckraum sind dem Dokument "Gebührenreglement für
die Nutzung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen" zu entnehmen.
Der Allwetterplatz (Blauer Platz) kann nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen (z.B. Turnieren) in der Turnhalle zur Nutzung angesucht werden und wird nicht zusätzlich verrechnet.
3. Weitere Aufwendungen
Der Kostensatz des Gemeindepersonals beträgt CHF 60.00 pro Arbeitsstunde. Dieser wird je
nach Zusatzaufwand (z.B. Mitarbeit bei Turniervorbereitung) dem Veranstalter verrechnet. Ausserordentliche Instandhaltungs-, Aufräum- und Reinigungsarbeiten sind ebenfalls durch den Veranstalter zu tragen.
Entsteht „externer“ Aufwand (Reinigungsfirma, Maler, Abfallentsorgungskosten...) wird dieser
entsprechend weiterverrechnet. Verursachte Schäden und Sonderreinigungen durch Externe
werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Vereine.
4. Stornierung
Für Stornierungen bis sieben Tage vor Veranstaltungstermin werden keine Gebühren in Rechnung gestellt. Wenn die Stornierung der Reservierung weniger als sieben Tage vor dem Datum
der Veranstaltung erfolgt, wird die Benutzungsgebühr in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
Bereits geleistete Arbeiten in Vorbereitung der Veranstaltung werden ebenfalls verrechnet.
Anhang 2 —- Brandschutzbestimmungen
a) Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge, Rampen, Treppen, gegebenenfalls Zugänge zu
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Feuerlöschhilfen sind in vollem Umfang freizuhalten und dürfen weder dauerhaft noch temporär verschlossen, verdeckt oder zugestellt
werden.
b) Für das Dekorieren dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Dekorationen sind vom Boden mindestens 20cm entfernt zu halten.
c) Leicht brennbare Materialien wie Papier, Schilfrohr, Tannenzweige etc. sind mit einem
Imprägnierungsmittel zu behandeln, damit sie schwer entflammbar werden.
d) Materialien, die bei früheren Anlässen zugelassen waren, können unter Umständen infolge Alterung oder Staubanlagerungen die Anforderungen nicht mehr erfüllen. Diese
Materialien sind zu kontrollieren.
e) Kunststoffmaterialien (Folien, Netze, etc.), die brennend abtropfen sind verboten.
f) Die Dekorationen sind solide befestigt.
g) Beim Dekorieren von Lampen und bei der Verwendung von Spotleuchten ist besondere
Vorsicht geboten. Zu vermeiden sind Wärmestaus und direkte Wärmestrahlung auf
brennbares Material.
h) Das Abbrennen von Feuerwerk und die Entfachung offenen Feuers ist im Gebäude und
auf dem Areal verboten.
i) Die Aufstellung und der Betrieb von Gasgrillgeräten sind verboten.
j) Der Veranstalter ist für die Durchsetzung der Sicherheitsmassnahmen verantwortlich.
