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title: "Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geoinformation"
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provisions: 27
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# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geoinformation

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung des GeolG und die Bearbeitung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
2 Es bezweckt, den kantonalen und kommunalen Behörden, der Bevölkerung, der Wirtschaft, der Wissenschaft oder anderen interessierten Kreisen
für eine breite Nutzung rasch, einfach und nachhaltig aktuelle Geobasisdaten über das Gebiet des Kantons in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung zu stellen.
3 Es bezweckt eine kohärente Geoinformation des Kantons und der Gemeinden und die Umsetzung der nötigen Massnahmen, um die Sicherheit und die
Qualität der Geobasisdaten des kantonalen Rechts zu gewährleisten.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Geltungsbereich
1 Unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Spezialgesetzgebung regelt das vorliegende Gesetz für den Kanton und die Gemeinden:
a) die Erfassung, die Nachführung und die Verwaltung der Geobasisdaten;
b) den Zugang zu den Geobasisdaten und deren Nutzung;
c) die Führung des kantonalen Geoinformationssystems, der kantonalen
Geodateninfrastruktur und des Geoinformationssystems des Kantons
Wallis (nachstehend: GIS-Wallis);
d) die Einführung und die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (nachstehend: ÖREB-Kataster);
e) die Informatikplattform des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsr- egisters.
2 Der Staatsrat definiert den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen
Rechts.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Die Begriffsbestimmungen des Bundesrechts über Geoinformation sind auf
das vorliegende Gesetz und die dazugehörigen Verordnungen anwendbar.
2 Das Geoinformationssystem (nachstehend: GIS) besteht aus der Gesamtheit der organisatorischen, technischen, rechtlichen und strukturellen Massnahmen, die eine genaue und vollständige Geoinformation erlauben.
3 Das GIS-Wallis setzt sich aus dem kantonalen und den kommunalen Geoinformationssystemen zusammen und hat zum Ziel, die GIS-Nutzer kohärent
und geeignet zu informieren.
4 Die kantonale Geodateninfrastruktur besteht aus der Gesamtheit der organisatorischen, technischen, rechtlichen und strukturellen Massnahmen, mit
welcher die Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts
den Kantons- und den Gemeindeverwaltungen, deren Auftragnehmern, der
Wissenschaft oder anderen interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt
werden können.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit und Ersatzvornahme
1 Im Rahmen des Vollzugs des vorliegenden Gesetzes ergreift der Kanton
Massnahmen, um die Zusammenarbeit mit den Gemeinden aufzubauen, sofern deren Zuständigkeit und Interessen betroffen sind.
2 Erfüllt eine Gemeinde ihre Aufgaben nicht fristgerecht oder qualitativ ungenügend, kann der Staatsrat nach deren Ermahnung und Anhörung die
Ersatzvornahme anordnen. Die Kosten der Ersatzvornahme gehen zulasten
der säumigen Gemeinde.
2 Grundsätze
2.1 Qualitative und technische Anforderungen

## Art. 5 {#art_5}

Geobasisdaten und Geometadaten
1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die minimalen qualitativen und
technischen Anforderungen an die Geobasisdaten und die Geometadaten,
die diese beschreiben, um einen Austausch und eine breite Nutzung zu ermöglichen.
2 Er kann eine Homologation der amtlichen Dokumente aus Gründen des
Nichtrespektierens der eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen
über die Qualität der Geodaten verweigern.
3 Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen können technische Bestimmungen und Empfehlungen zu den Geobasisdaten und Geometadaten abgeben. Diese sind erst nach Validierung durch die für die Geoinformation zuständige Dienststelle gültig.
4 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle kann Richtlinien zur Erarbeitung der Bestimmungen und Empfehlungen gemäss Absatz 3 erlassen.
5 Sie kann nach Anhörung der gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen
Richtlinien zur Planung der Einführung der Bestimmungen und Empfehlungen gemäss Absatz 3 erlassen.
6 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle führt eine Schlusskontrolle der Geodaten durch, genehmigt deren Qualität und bewilligt die Weitergabe der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

## Art. 6 {#art_6}

Geometadaten
1 Alle Geobasisdaten des eidgenössischen und des kantonalen Rechts werden durch Geometadaten beschrieben.
2 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle definiert ein System für
die Verwaltung der Geometadaten, das den Zugang gemäss Anforderungen
des Bundesrechts sicherstellt und gewährleistet.
3 Die Geometadaten werden gleichzeitig mit den Geobasisdaten erfasst,
nachgeführt und archiviert.
2.2 Erfassung, Nachführung und Verwaltung

## Art. 7 {#art_7}

Kompetenzen
1 Der Staatsrat bestimmt für jeden im Katalog der Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts bezeichneten Geodatensatz eine für die
Erfassung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten zuständige
Dienststelle.
2 Der Staatsrat bestimmt für jeden in diesen Katalogen bezeichneten Geodatensatz, der von der Gemeinde erfasst, nachgeführt und verwaltet wird, eine
für die Aufsicht und Kontrolle der Qualität der Geobasisdaten verantwortliche
Dienststelle.

## Art. 8 {#art_8}

Gewährleistung der Verfügbarkeit und Archivierung
1 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle stellt die nachhaltige
Verfügbarkeit der Geobasisdaten sicher und ist für deren Archivierung gemäss einem vom Kanton erarbeiteten Konzept zuständig.
2 Der Staatsrat bezeichnet die Dienststelle, die für die Erarbeitung eines dem
eidgenössischen und kantonalen Recht entsprechenden Archivierungskonzepts zuständig ist.
3 Das kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) sowie dessen Ausführungsbestimmungen sind anwendbar.

## Art. 9 {#art_9}

Unterstützung
1 Die im GeoIG vorgesehene Unterstützungspflicht ist für die Erfassung und
Nachführung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts analog anwendbar.
2.3 Zugang und Nutzung

## Art. 10 {#art_10}

Grundsatz
1 Die Geobasisdaten sind öffentlich zugänglich, gemäss den Regeln von Artikel 12, und können von jeder Person genutzt werden, sofern dem keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

## Art. 11 {#art_11}

Datenschutz und -sicherheit
1 Das GIDA ist für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts anwendbar.
Vorbehalten bleiben die Artikel 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes.

## Art. 12 {#art_12}

Nutzung
1 Der Staatsrat regelt den Zugang zu den Geobasisdaten sowie deren Nutzung und Weitergabe, insbesondere die Pflichten der Nutzer, namentlich
hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes.
2 Der Zugang, die Nutzung und die Weitergabe können von einer Bewilligung abhängig gemacht werden.

## Art. 13 {#art_13}

Geodienste
1 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle richtet die Geodienste
gemäss den Vorschriften des Bundes ein.
2 Sie kann weitere Geodienste einrichten.

## Art. 14 {#art_14}

Austausch unter Behörden
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu den Geobasisdaten.
2 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten des Austauschs der Geobasisdaten
zwischen Kanton und Gemeinden.
3 Das für die Geoinformation zuständige Departement verhandelt mit dem
Bund die Einzelheiten des Austauschs der Geobasisdaten.
3 Kantonale Geodateninfrastruktur und GIS-Wallis

## Art. 15 {#art_15}

Kantonale Geodateninfrastruktur
1 Der Kanton baut eine kantonale Geodateninfrastruktur auf und er verwaltet
diese. Er kann sich zu diesem Zweck interkantonalen Vereinbarungen anschliessen.
2 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle koordiniert die Arbeiten
und stellt die für das Hosting der Geobasisdaten erforderliche Infrastruktur
bereit.
3 Die Dienststelle bestimmt unter anderem den Bezugsrahmen der Geobasisdaten und ist für dessen Nachführung verantwortlich.

## Art. 16 {#art_16}

GIS-Wallis
1 Das GIS-Wallis stellt die rationelle Verwaltung und die optimale Nutzung
der Geodaten, insbesondere in Koordination mit den Dienststellen des Staates, den Gemeinden und Privaten während der Produktion und Nutzung dieser Daten sicher.
2 Der Staatsrat bezeichnet einen für die Strategie und Aufsicht des GIS-Wallis zuständigen Steuerungsausschuss und legt dessen Aufgaben fest.
3 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle erlässt die notwendigen
Weisungen und nimmt die Koordination zwischen den Dienststellen des
Staates und den Gemeinden im Bereich der Geoinformation wahr.
4 Sie errichtet ein Geoportal, über das auf die Geoinformation des GIS-Wallis
und die Geodienste der kantonalen Geodateninfrastruktur zugegriffen werden kann.
5 Die Verwaltungsbehörden müssen Arbeiten im Bereich der Geodaten der
für die Geoinformation zuständigen Dienststelle melden, um die Koordination sicherzustellen.
6 Die Gemeinde kann für ihre Zwecke ein kommunales GIS einrichten. Die
für die Geoinformation zuständige Dienststelle erlässt Richtlinien für die Integration der Geodienste des Kantons in das kommunale GIS.
4 Kataster und Informatikplattform

## Art. 17 {#art_17}

ÖREB-Kataster
1 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Organisation des ÖREB-
Katasters gemäss Artikel 16 GeoIG.
2 Er erlässt Vorschriften, insbesondere über das Verfahren für die Eintragung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in den Kataster,
die Nachführung des Katasters, das Meldesystem, die Darstellung der Zusatzinformationen, die Erarbeitung und die Beglaubigung der Auszüge, die a
posteriori-Beglaubigung und die amtliche Publikation.
3 Er bestimmt zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten, die zum
Bestand des ÖREB-Katasters gehören.
4 Die für den ÖREB-Kataster zuständige Dienststelle wird vom Staatsrat bezeichnet.
5 Das für die Geoinformation zuständige Departement verhandelt mit dem
Bund die mehrjährigen Programmvereinbarungen und schliesst jährliche
Leistungsvereinbarungen ab.
6 Die Geodaten des ÖREB-Katasters sind Bestandteil der kantonalen Geodateninfrastruktur.

## Art. 18 {#art_18}

Informatikplattform des Gebäude- und Wohnungsregisters
1 Der Kanton kann eine Informatikplattform für das Gebäude- und Wohnungsregister gemäss Bundesverordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister führen.
2 Der Staatsrat bestimmt die für den Aufbau und die Verwaltung der Informatikplattform zuständige Dienststelle.
5 Finanzierung und Gebühren
5.1 Finanzierung

## Art. 19 {#art_19}

Kantonale Geodateninfrastruktur und GIS-Wallis
1 Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen übernehmen die Kosten für
die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten und Geometadaten in ihrer Zuständigkeit.
2 Dasselbe gilt für die Gemeinde in Bezug auf die Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts in ihrer Zuständigkeit.
3 Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen übernehmen die Kosten für
die Anpassung der Geodaten an die Vorschriften des Bundes und des
Kantons, sofern die Finanzierung und die Kostenübernahme nicht durch
andere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.
4 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle übernimmt die Kosten
für den Aufbau und Betrieb der kantonalen Geodateninfrastruktur, des
kantonalen GIS, des Geoportals und der Dienstleistungen des GIS-Wallis
von allgemeinem Interesse.
5 Die Gemeinde übernimmt die Kosten der Anpassung des kommunalen GIS
an das kantonale GIS.

## Art. 20 {#art_20}

Der ÖREB-Kataster
1 Die für den ÖREB-Kataster zuständige Dienststelle übernimmt die Kosten
für dessen Aufbau.
2 Die Kosten für die Eintragung und Nachführung einer Eigentumsbeschränkung werden von der Behörde übernommen, welche die öffentlich-rechtliche
Beschränkung beschlossen hat. Falls der Kanton einen solchen Beschluss
gefasst hat, werden die Kosten von den gemäss Artikel 7 zuständigen
Dienststellen übernommen.
3 Falls eine Gemeinde die Empfehlungen des Kantons in Sachen Geoinformation nicht befolgt, hat sie die durch die Nichtbefolgung generierten Zusatzkosten zu übernehmen.

## Art. 21 {#art_21}

Ausbildung und Forschung
1 Der Kanton kann die Ausbildung und die Forschung im Bereich Geoinformation fördern.
5.2 Gebühren

## Art. 22 {#art_22}

Zugang und Nutzung
1 Der Kanton und die Gemeinden können Gebühren für die Aufbereitung und
Lieferung ihrer Geobasisdaten erheben. Diese Gebühren decken maximal
die Kosten des Kantons oder der Gemeinde.
2 Der Staatsrat legt die Grundsätze der Gebührenerhebung für die übermittelten kantonalen Geobasisdaten und die Geodienste der für die Geoinformation zuständigen Dienststelle fest.
3 Unter Vorbehalt gegenteiliger kommunaler Bestimmungen sind diese
Grundsätze für die Geobasisdaten und die Geodienste der Gemeinden anwendbar.

## Art. 23 {#art_23}

Auszug aus dem ÖREB-Kataster
1 Die Abgabe eines Auszugs aus dem ÖREB-Kataster ist gebührenpflichtig
und wird von der für die Katasterführung zuständigen Dienststelle oder dem
für die Verwaltung des ÖREB-Katasters verantwortlichen Organ erhoben.
2 Der Staatsrat bestimmt die Tarifierungsgrundsätze.

## Art. 24 {#art_24}

Austausch unter Behörden
1 Die Gemeinden stellen dem Kanton die Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts, für deren Erfassung und Verwaltung sie zuständig sind, anhand der Modalitäten, die von den Dienststellen gemäss Artikel 7 festgelegt werden, kostenlos zur Verfügung.
2 Der Kanton stellt den Gemeinden die Geobasisdaten des eidgenössischen
und kantonalen Rechts gemäss der von der für die Geoinformation zuständigen Dienststelle festgelegten Modalitäten kostenlos zur Verfügung.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Übergangsbestimmungen
1 Während einer vom Staatsrat festgelegten Übergangszeit müssen der
Kanton und die Gemeinden die Geobasisdaten des kantonalen Rechts den
qualitativen und technischen Anforderungen gemäss den Artikeln 5 und 6
des vorliegenden Gesetzes nur anpassen, wenn:
a) das kantonale Recht es zwingend vorschreibt;
b) es sich um Daten handelt, deren Rechtsgrundlage mit oder nach dem
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschaffen wird;
c) sie die Daten neu erfassen.

## Art. 26 {#art_26}

Änderung geltenden Rechts
1 Das Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16.
März 2006 wird geändert.

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.03.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 15/2016, 22/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.03.2016 01.07.2016 Erstfassung BO/Abl. 15/2016, 22/2016
