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title: "Kantonale Jagdverordnung"
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provisions: 28
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# Kantonale Jagdverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt
a) die Grundsätze der Jagdplanung;
b) * …
c) die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung.

## Art. 2 {#art_2}

Wildschadenperimeter des Schweizerischen Nationalparkes
1 Die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wildschadenperimeter
des Schweizerischen Nationalparkes richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen
der Stiftung "Schweizerischer Nationalpark" und dem Kanton sowie den Gemeinden.
2 Die Regierung regelt den Vollzug. Sie kann hiefür mit der Stiftung "Schweizerischer Nationalpark" und den Gemeinden entsprechende Vereinbarungen treffen.

## Art. 3 {#art_3}

Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Vollziehungsverordnung
beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Bestimmungen
nicht etwas anderes ergibt.
1) BR 740.000
2) B vom 17. Februar 1998, 3; GRP 1998/99, 173
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Jagdplanung

## Art. 4 {#art_4}

Begriff
1 Die Jagdplanung umfasst die Grundlagenbeschaffung, das Erstellen der Abschusspläne und eine Erfolgskontrolle.

## Art. 5 {#art_5}

Umfang
1 Die Jagd ist für das Steinwild sowie das Hirsch-, Reh- und Gemswild zu planen.
2 Die Jagdplanung für das Steinwild erfolgt nach Massgabe des Bundesrechtes.
3 Für die übrigen Wildarten hat eine Jagdplanung zu erfolgen, wenn dies zum Schutz
der Art selbst, zur Begrenzung der Wildschäden, zur Erhaltung der Artenvielfalt
oder zur Bekämpfung von Tierseuchen notwendig ist.

## Art. 6 {#art_6}

Grundlagenbeschaffung
1. Bestandesaufnahmen
1 Das zuständige Amt erfasst die Verbreitung der Wildbestände und ermittelt die Bestände. *
2 Mit den Bestandesaufnahmen werden die Grösse, die Geschlechter- und Altersstruktur sowie die Entwicklung der Wildbestände erfasst.
3 Das zuständige Amt setzt die einzelnen Bestände in Beziehung zu den anderen
Wildarten, zum Nahrungsangebot und zur Deckung und beurteilt die tragbare Grösse. *
Art. 7 * 2. Untersuchung des Wildes
1 Das zuständige Amt stellt den allgemeinen Zustand und insbesondere den Gesundheitszustand der Wildbestände fest. Dazu untersucht es erlegtes Wild, eingefangene
Tiere sowie Fallwild.

## Art. 8 {#art_8}

3. Wildschadensituation
a) Forstwirtschaft
1 Der am Wald verursachte Wildschaden darf nur so gross sein, dass eine natürliche
Verjüngung mit standortgemässen Baumarten zur nachhaltigen Walderhaltung in der
Regel ohne besondere Schutzmassnahmen gewährleistet ist.
2 Die Einwirkungen sind tragbar, wenn regional auf mindestens 75 Prozent der
Waldfläche die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten gewährleistet ist.

## Art. 9 {#art_9}

b) Landwirtschaft
1 Der an landwirtschaftlichen Kulturen verursachte Wildschaden darf die Bewirtschaftung nicht übermässig beeinträchtigen.
2 Übermässig sind Schäden, wenn in einer Region der Ertragsausfall auf mehreren
Flächen mehrmals 15 Prozent übersteigt.

## Art. 10 {#art_10}

4. Natur- und Artenschutz
1 Einzelne Wildarten dürfen nicht derart überhand nehmen, dass andere Tierarten
oder Pflanzen in ihrer Existenz gefährdet werden.

## Art. 11 {#art_11}

Abschusspläne
1. Grundsätze
1 Gestützt auf die vorgenommenen Erhebungen erstellt das zuständige Amt die Abschusspläne. Diese legen die Anteile fest, welche den Wildbeständen zu entnehmen
sind. *
2 Die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Naturschutzes sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Wo Wild in Überzahl auftritt oder übermässige Schäden verursacht oder andere
Tierarten oder Pflanzen gefährdet, ist der Bestand zu verringern.

## Art. 12 {#art_12}

2. Genehmigung
1 Die Abschusspläne für die jagdbaren Wildarten werden von der kantonalen Jagdkommission beraten. Die Genehmigung erfolgt durch die Regierung.
2 Die Genehmigung der Abschusspläne für die geschützten Wildarten richtet sich
nach dem Bundesrecht.
3. Sonderjagd
Art. 13 * …
Art. 14 * …
4. Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung
4.1. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

## Art. 15 {#art_15}

Allgemeine Massnahmen
1 Um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben, treffen die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen
Massnahmen zur Regulierung der Wildbestände und zur Erhaltung wildgerechter
Lebensräume.
2 Grundeigentümer, Pächter und Waldeigentümer sind verpflichtet, diese Massnahmen zu unterstützen und nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.
Art. 16 * …
4.2. LANDWIRTSCHAFT

## Art. 17 {#art_17}

Wildschadenverhütung
1. Zumutbare Abwehrmassnahmen
1 Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter sind verpflichtet, zur Verhütung von
Wildschäden die zumutbaren Abwehrmassnahmen zu treffen. Zumutbar sind insbesondere folgende Massnahmen:
a) das Anlegen von gefährdeten Intensivkulturen abseits von wildexponierten
Gebieten;
b) das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen;
c) das Hüten von Nutztieren zum Schutz vor Raubtieren.

## Art. 18 {#art_18}

2. Beitragsberechtigte Abwehrmassnahmen
1 Grundeigentümern und Pächtern können Beiträge für das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen gewährt werden.
2 An das Zäunen von Hausgärten werden keine Beiträge gewährt.

## Art. 19 {#art_19}

3. Beitragssatz und Beitragszusicherung
1 Der Kanton gewährt an die anrechenbaren Kosten einen Beitrag von 20 Prozent bis
60 Prozent. Die Höhe des Beitrages richtet sich namentlich danach, ob die Zäunungen teilweise, überwiegend oder ausschliesslich der Abwehr von Wild dienen. *
2 Beiträge werden nur gewährt, wenn diese vorgängig durch das zuständige Departement zugesichert worden sind.

## Art. 20 {#art_20}

Wildschadenvergütung
1. Gegenstand
1 Der durch jagdbares Wild und Steinwild verursachte Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren wird vom Kanton entschädigt. Der Ernteausfall kann
auch in Form von Realersatz abgegolten werden.
2 Kann der Schaden durch eine Neuanpflanzung verringert werden, wird der Mehraufwand entschädigt.
3 Der Kanton vergütet den durch die geschützten Wildarten Luchs, Adler, Bär, Wolf,
Goldschakal, Biber und Fischotter verursachten Schaden, soweit dieser nicht vom

## Art. 21 Bund übernommen wird. * {#art_21}

2. Ausschluss oder Herabsetzung
1 Der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt, wenn:
a) der Ertragsausfall unter 5 Prozent liegt;
b) * der Schaden pro Bewirtschafter kleiner ist als 200 Franken;
c) Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.
2 Der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn:
a) der Schaden zu spät angemeldet worden ist;
b) die Schadenmeldung offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält;
c) die Ernte durch eigenes Verschulden nicht zur rechten Zeit eingebracht worden ist;
d) der Geschädigte die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen hat;
e) der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat.

## Art. 22 {#art_22}

3. Schadenschätzung
1 Die Schätzungsorgane haben ohne Verzug die Ursache und die Höhe des Schadens
festzustellen und ein Schadenprotokoll zu erstellen. Besteht Aussicht, dass sich die
geschädigte Kultur erholt, kann mit der Schätzung bis vor der Ernte zugewartet werden.

## Art. 23 {#art_23}

4. Schätzungskosten
1 Die Schätzungskosten trägt in der Regel der Kanton. Dem Veranlasser der Schätzung können die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn die Schätzung ergibt, dass:
a) der Schaden offensichtlich auf eine andere Ursache als das Wild zurückzuführen ist;
b) ein Bagatellschaden vorliegt.
Art. 24 * 5. Entscheid
1 Wird die Schadenschätzung vom Geschädigten anerkannt, ist der Entscheid der
Schätzungsorgane endgültig. Andernfalls befindet das zuständige Amt über die Höhe des Schadens. Es kann hiefür Gutachter beiziehen.
4.3. FORSTWIRTSCHAFT
Art. 25 * Grundsatz
1 Beträgt die Waldfläche, auf welcher die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten durch Einwirkungen von jagdbarem Wild oder Steinwild gewährleistet ist, regional weniger als 75 Prozent oder ist diese Entwicklung absehbar, trifft der
Kanton im Rahmen der Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung die nötigen jagdlichen und forstlichen Massnahmen, um die Wildschäden zu begrenzen und
zu beheben.
Art. 26 * Beurteilung der Wildschadensituation
1 Das zuständige Amt beurteilt periodisch die Wildschadensituation. Grundlagen für
die Beurteilung der Wildschadensituation bilden insbesondere der Zustand des Jungwaldbestandes sowie die dem Wild zurechenbaren Einwirkungen auf den Jungwaldbestand.

## Art. 27 {#art_27}

Konzept zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden
1 Ergibt die Beurteilung der Wildschadensituation, dass ein Handlungsbedarf besteht, erarbeiten die zuständigen Ämter ein Konzept. Darin ist aufzuzeigen, welche
jagdlichen, forstlichen und weiteren Massnahmen notwendig sind, um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben, und was diese Massnahmen kosten. *
2 Im Rahmen der Konzepte zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden hat die
Regulierung der Schalenwildbestände Vorrang vor technischen Massnahmen.
3 Die Massnahmen gemäss Konzept sind nach Möglichkeit mit laufenden oder vorgesehenen Forst- und Hegeprojekten zu koordinieren.

## Art. 28 {#art_28}

Genehmigung der Konzepte
1 Die Konzepte zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden werden vom zuständigen Departement genehmigt. Die Waldeigentümer sind vorgängig anzuhören.

## Art. 29 {#art_29}

Beiträge des Kantons
1 Der Kanton gewährt an die anrechenbaren Kosten für Biotophegemassnahmen,
Anpflanzungen, Zäunungen von Pflanzungen und natürlichen Verjüngungen sowie

## Artikel 30 {#art_30}

Litera c dieser Verordnung. *
2 … *
3 Kantonsbeiträge werden nur gewährt, wenn diese vorgängig durch das zuständige
Departement zugesichert worden sind und der Waldeigentümer die Restkosten übernimmt.
Art. 30 Ausschluss von Beiträgen
1 Keine Beiträge werden entrichtet, wenn:
a) der Waldeigentümer angeordnete oder empfohlene Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden nicht umgesetzt hat;
b) Pflanzungen nicht mit standortgemässen Baumarten und nicht nach forstökologischen Erkenntnissen angelegt worden sind;
c) Massnahmen bereits aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung von Bund und Kanton mitfinanziert werden.

## Art. 31 {#art_31}

Vorsorgliche Massnahmen
1 Das zuständige Departement kann von sich aus oder auf Gesuch der Waldeigentümer jederzeit vorsorgliche Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden anordnen, sofern diese Massnahmen vordringlich sind, nicht bereits im
Rahmen von Forst- und Hegeprojekten oder in Konzepten gemäss Artikel 27 dieser
Verordnung vorgesehen sind und kein Ausschlussgrund gemäss Artikel 30 dieser
Verordnung vorliegt.
4.4. VOLLZUG UND RECHTSMITTEL

## Art. 32 {#art_32}

Vollzug
1 Die Regierung regelt das Verfahren im Bereich der Wildschadenverhütung und
Wildschadenvergütung. Sie bestimmt namentlich die anrechenbaren Kosten für
Massnahmen zur:
a) Wildschadenverhütung im Bereich der Landwirtschaft;
b) Begrenzung und Behebung von Wildschäden im Bereich der Forstwirtschaft.
2 Das zuständige Departement wählt die Schätzungsorgane für die Schätzung von
Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen.
Art. 33 * …
5. Schlussbestimmungen

## Art. 34 {#art_34}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollziehungsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz vom 28. Februar
19893) wird aufgehoben.
3) AGS 1989, 2152

## Art. 35 {#art_35}

Übergangsbestimmung
1 Beitragsgesuche, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig
sind, werden nach altem Recht beurteilt.

## Art. 36 {#art_36}

Inkrafttreten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung4).
4) Mit RB vom 8. Dezember 1998 auf den 1. April 1999 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
29.05.1998 01.04.1999 Erlass Erstfassung -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 19 Abs. 1 geändert -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 21 Abs. 1, b) geändert -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 25 totalrevidiert -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 29 Abs. 1 geändert -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 29 Abs. 2 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Ingress geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 1 Abs. 1, b) aufgehoben -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 1 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 3 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 7 totalrevidiert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 11 Abs. 1 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 13 aufgehoben -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 14 aufgehoben -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 16 aufgehoben -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 24 totalrevidiert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 26 totalrevidiert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 27 Abs. 1 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 33 aufgehoben 2006, 5021
18.10.2016 01.12.2016 Art. 20 Abs. 3 geändert 2016-026
18.10.2016 01.12.2016 Art. 29 Abs. 1 geändert 2016-026
18.10.2016 01.12.2016 Art. 29 Abs. 2 aufgehoben 2016-026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 29.05.1998 01.04.1999 Erstfassung -
Ingress 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 1 Abs. 1, b) 14.02.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 6 Abs. 1 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 6 Abs. 3 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 7 14.02.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 11 Abs. 1 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 13 14.02.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 14 14.02.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 16 14.02.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 19 Abs. 1 11.03.2003 01.12.2003 geändert -
Art. 20 Abs. 3 18.10.2016 01.12.2016 geändert 2016-026
Art. 21 Abs. 1, b) 11.03.2003 01.12.2003 geändert -
Art. 24 14.02.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 25 11.03.2003 01.12.2003 totalrevidiert -
Art. 26 14.02.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 27 Abs. 1 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 29 Abs. 1 11.03.2003 01.12.2003 geändert -
Art. 29 Abs. 1 18.10.2016 01.12.2016 geändert 2016-026
Art. 29 Abs. 2 11.03.2003 01.12.2003 geändert -
Art. 29 Abs. 2 18.10.2016 01.12.2016 aufgehoben 2016-026
Art. 33 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5021
