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title: "Reglement über den Fonds für die Sammlung Bernhard Neher"
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provisions: 8
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# Reglement über den Fonds für die Sammlung Bernhard Neher

## Art. 1 {#art_1}

Unter der Bezeichnung "Fonds Sammlung Bernhard Neher" besteht ein Fonds mit dem Zweck der Erschliessung, Konservierung
und Präsentation der Sammlung Bernhard Neher im Museum zu
Allerheiligen.

## Art. 2 {#art_2}

Mit Erlass dieses Reglements wird dem Fonds das in der Rechnung der Stadt Schaffhausen bereits als «Fonds Sammlung Bernhard Neher» bezeichnete Vermögen zugewiesen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Dem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von Dritten
nach deren ausdrücklichem Willen zugewiesen werden.
2 Weiter können dem Fonds Erträge zugewiesen werden, welche
unmittelbar auf die Sammlung Bernhard Neher zurückgehen.
3 Die Verzinsung des Fondsvermögens erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.

## Art. 4 {#art_4}

Name und
Zweck
Zugewiesenes
Vermögen
Äufnung und
Verzinsung
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Reglement über den Fonds für die Sammlung
Bernhard Neher 4600.4
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. September 2020) 2
1 Fondsmittel dürfen ausschliesslich zur Erschliessung, Konservierung und Präsentation der Sammlung Bernhard Neher im Museum
zu Allerheiligen verwendet werden.
2 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die
Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind
zu budgetieren.

## Art. 5 {#art_5}

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet
sich nach der Stadtverfassung vom 25. September 2011 und der
Regelung der Ausgabenkompetenzen in der städtischen Verwaltung vom 15. August 2006.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Aufsicht über den Fonds übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.

## Art. 7 {#art_7}

Der Stadtrat löst den "Fonds Sammlung Bernhard Neher" auf,
wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für
die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

## Art. 8 {#art_8}

Dieses Reglement tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Zuständigkeit
Aufsicht und
Berichterstattung
Auflösung
Inkrafttreten
