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title: "Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn"
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# Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Zweck
1 Die Hausordnung bezweckt, die Eingliederung in die Gemeinschaft, den
Schutz der Integrität der Gefangenen, des Personals der Vollzugseinrichtung und von Dritten, die gegenseitige Rücksichtnahme und die Disziplin
während des Aufenthalts in den Gefängnissen zu fördern. Die Hausordnung setzt dazu Leitlinien.*
2 Die Hausordnung wird durch Merkblätter ergänzt und präzisiert.
2. Organisation

## § 2 {#par_2}

Leitung
1 Die Gefängnisse unterstehen einem Leiter oder einer Leiterin.*
2 Der Leiter oder die Leiterin:*
a)* leitet die Gefängnisse und vertritt sie nach aussen;
b) ist für einen grundrechtskonformen, sicheren und effizienten Betrieb verantwortlich und trifft die dazu erforderlichen Anordnungen;
c)* ergänzt und präzisiert die Hausordnung in Merkblättern, insbesondere bezüglich Verwendung der Geldmittel der Gefangenen, Kleider- und Wäscheordnung, Arbeits- und Verpflegungszeit, Zellenordnung, Umgang mit elektrischen und elektronischen Geräten und Beziehungen zur Aussenwelt;
d)* kann vorläufig die Beziehungen der Gefangenen zur Aussenwelt
einschränken und diese abweichend von der Hausordnung regeln,
sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Gefängnisse dringend erforderlich ist.
1) BGS 331.11.

## § 3 {#par_3}

…
3. Eintritt

## § 4 {#par_4}

Aufnahmebedingungen
1 Zur Aufnahme in die Vollzugseinrichtung bedarf es eines Vollzugsauftrags, einer Einweisungsverfügung, eines Haftentscheids oder eines schriftlichen Festnahme- oder Verhaftungsprotokolls der zuständigen Behörde.

## § 5 {#par_5}

Datenerfassung und Kontrolle der persönlichen Effekten
1 Beim Eintritt werden die Identität der Gefangenen geprüft sowie die
Personendaten und die Gefangenen weisungsgemäss erkennungsdienstlich
erfasst. Sämtliche Effekten der Gefangenen werden kontrolliert. Die Gefangenen werden gemäss den Grundsätzen von § 24 JUVG1) einer Leibesvisitation unterzogen.*
2 Sämtliche Effekten, Barschaften und Ausweispapiere, namentlich Reisepässe, Identitätsbescheinigungen, Ausländerausweise, Versicherungsausweise und Führerausweise, sind abzugeben. Gegenstände, welche für die
Gefangenen einen hohen Affektionswert haben oder Freizeit- oder Bildungszwecken dienen, sind den Gefangenen zu belassen, sofern dies mit
den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung
vereinbar ist und dem Vollzugsziel nicht widerspricht. Kopien der Ausweispapiere können zu den Akten genommen werden.*
3 Über die abgegebenen Effekten wird ein Verzeichnis erstellt. Das Verzeichnis wird zur Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit vom Gefangenen und einem oder einer Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung
unterzeichnet. Im Weigerungsfall hat anstelle des Gefangenen ein zweiter
Mitarbeiter oder eine zweite Mitarbeiterin der Vollzugseinrichtung zu
unterzeichnen.
4 Für Gegenstände, die den Gefangenen belassen werden, übernimmt die
Vollzugseinrichtung keine Haftung.

## § 5 bis {#par_5bis}

Orientierung von Angehörigen und der gesetzlichen Vertretung
1 Die Gefangenen haben das Recht, Angehörige, nahestehende Bekannte
und gegebenenfalls ihre gesetzliche Vertretung über die Einweisung in die
Vollzugseinrichtung zu orientieren oder durch die Verfahrensleitung orientieren zu lassen. Bei ausländischen Gefangenen erfolgt die Benachrichtigung des Konsulats nur auf deren ausdrückliches Begehren hin.
2 Bei Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung stellt das Gefängnis
subsidiär sicher, dass die bisher involvierten Angehörigen und nahestehenden Bekannten sowie die gesetzliche Vertretung angemessen informiert
werden.
3 Bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft richtet sich die Orientierung
nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20072).
1) BGS 331.11.
2) SR 312.0.

## § 6 {#par_6}

Meldungen der einweisenden Behörde an die Vollzugseinrichtung*
1 Bei der Einweisung in die Vollzugseinrichtung hat die einweisende Behörde dem Personal der Vollzugseinrichtung anzugeben:*
a)* den Haftgrund zusammen mit den erforderlichen Akten;
b) die Tat, deren die eingelieferte Person verdächtigt wird;
c) Hinweise über Flucht- und Gemeingefährlichkeit;
d) Hinweise über Krankheiten und Medikamentenabgabe.
2 Die Vollzugseinrichtung kann bei anderen Vollzugseinrichtungen und
Kliniken zusätzliche Auskünfte einholen und weitere Unterlagen anfordern.*

## § 7 {#par_7}

Frei- und Sperrkonto
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung verwaltet die während des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung eingehenden Geldmittel der Gefangenen.
2 Beim Eintritt werden für jeden Gefangenen Frei- und Sperrkonti eröffnet.
3 Die Gefangenen erhalten periodisch eine Abrechnung.

## § 8 {#par_8}

Besitz von Geld
1 Der Bargeldbesitz ist nicht erlaubt. Das mitgebrachte Bargeld wird zu
einem von Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegten Betrag den Frei-
oder Sperrkonti der Gefangenen gutgeschrieben.*
2 Bei Übertritt aus einer anderen Vollzugseinrichtung erfolgt die Aufteilung auf die Frei- und Sperrkonti entsprechend der Abrechnung der betreffenden Vollzugseinrichtung oder gemäss Entscheid der Leitung der

## § 9 Vollzugseinrichtung.* {#par_9}

Zurückweisung und Verwertung von Gegenständen
1 Umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Aufbewahrung besonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen oder auf Kosten des
Gefangenen eingelagert werden. Ist die Zurückweisung oder Einlagerung
nicht möglich, können die Gegenstände zugunsten des Gefangenen verwertet werden. Nicht verwertbare Gegenstände werden entschädigungslos
vernichtet.
2 Guthaben und Effekten verstorbener Gefangener fallen nach Abzug der
aufgelaufenen Kosten in den Nachlass.
3 Kehrt ein Gefangener innert Jahresfrist nicht mehr in die Vollzugseinrichtung zurück oder kann er innert Jahresfrist nicht mehr aufgegriffen werden, werden seine Effekten zum Bestand des Gefängnisses genommen
oder anderweitig verwertet. Allfällige Guthaben werden mit Forderungen

## § 9 bis verrechnet.* {#par_9bis}

Bekleidung
1 Die Gefangenen tragen ihre eigenen Kleider.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Vorschriften zur Kleiderordnung erlassen.
3 Für die Reinigung und Pflege der privaten Kleider sind die Gefangenen
verantwortlich. Das Gefängnis übernimmt keine Haftung.

## § 10 {#par_10}

Eintrittsinformationen
1 Die Gefangenen werden über ihre Rechte und Pflichten informiert.
2 Die Hausordnung und die dazugehörigen Merkblätter werden dem Gefangenen zur Verfügung gestellt und bei Bedarf mündlich erläutert.
3 Die medizinische Eintrittsuntersuchung richtet sich nach den Merkblättern des Gesundheitsdienstes.

## § 10 bis {#par_10bis}

Unterkunft
1 Den Gefangenen wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten eine
Einzelzelle zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt durch die Leitung der Vollzugseinrichtung.
2 Sofern die einweisende Behörde bei einem Gefangenen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft von einer Verdunkelungsgefahr ausgeht, erfolgt die Zuweisung von Mehrbettzellen grundsätzlich nur mit deren Zustimmung.

## § 10 ter {#par_10ter}

Führungsbericht
1 Auf Begehren der einweisenden Behörde verfasst die Leitung der Vollzugseinrichtung einen Führungsbericht über den Gefangenen.
2 Der Führungsbericht gibt Auskunft über das Verhalten während des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung, das Einhalten von Abmachungen und
das Erlangen von Erkenntnissen über soziale Strukturen.
3 Bei aussergewöhnlichen Vorkommnissen wird die einweisende Behörde
unverzüglich informiert.
4. Rechte und Pflichten

## § 11 {#par_11}

Pflichten Gefangener*
1 Die Gefangenen haben den Anordnungen des Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten und alles zu unterlassen, was die geordnete
Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit
und Ordnung der Vollzugseinrichtung stört. Im Übrigen richten sich die

## § 12 Pflichten der Gefangenen nach § 13 JUVG1). * {#par_12}

Persönliche Besprechung
1 Die Gefangenen können sich unter Angabe des Grundes schriftlich zu
einer persönlichen Besprechung beim Leiter oder der Leiterin der Vollzugseinrichtung anmelden.

## § 13 {#par_13}

Stimm- und Wahlrecht
1 Das Stimm- und Wahlrecht ist gewährleistet, sofern keine gesetzlichen
Schranken bestehen. Die Gefangenen haben das Stimm- und Wahlmaterial
selber anzufordern.
2 Die Gefangenen können auf schriftlichem Weg an Abstimmungen und
Wahlen teilnehmen.
1) BGS 331.11.

## § 14 {#par_14}

Versicherungsschutz
1 Die Vollzugseinrichtung sorgt subsidiär zur Eigenverantwortung der Gefangenen im Rahmen der gesetzlichen und konkordatlichen Vorgaben für
die Aufrechterhaltung eines angemessenen Unfallversicherungsschutzes.*
2 Gefangene mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Gefangene, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, sind verpflichtet, Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung sowie die Erwerbsersatzordnung (AHV/IV/EO) zu entrichten. Die Leitung der Vollzugseinrichtung leitet die erforderlichen Schritte
ein und ist für die Abwicklung zuständig.*
5. Alltag in der Vollzugseinrichtung

## § 14 bis {#par_14bis}

Tagesordnung
1 Die Tagesordnung wird von der Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegt. Sie wird den Gefangenen in angemessener Weise zugänglich gemacht.

## § 15 {#par_15}

Hoffreigang
1 Die Gefangenen haben in der Regel täglich Anrecht auf einen Hoffreigang von mindestens einer Stunde.*

## § 16 {#par_16}

Mahlzeiten
1 Es werden täglich 3 Mahlzeiten abgegeben.
2 Diät- und Sonderkost werden auf Veranlassung des Gesundheitsdiensts
oder aufgrund der Religionszugehörigkeit abgegeben, soweit es die Verhältnisse der Vollzugseinrichtung zulassen.*
§ 17 Zellenordnung
1 Das Zelleninventar ist standardisiert. Beim Bezug der Zelle wird ein Abnahmeprotokoll erstellt.
2 Die Zelle muss jederzeit übersichtlich und geordnet eingerichtet sein und
ist sauber zu halten. Die Zellen sind jeweils bis zum Arbeitsbeginn in Ordnung zu bringen. Darstellungen oder Gegenstände, die Sitte und Anstand
verletzen oder geeignet sind, die Ordnung der Vollzugseinrichtung zu stören, werden entfernt. Die Kontrolle der Zellen erfolgt gemäss den Vorgaben der Leitung der Vollzugseinrichtung.*
3 Die Nachtruhe ist einzuhalten. Die Einzelheiten richten sich nach der Tagesordnung.*
§ 18 Elektrische und elektronische Geräte
1 Die Vollzugseinrichtung kann in den Zellen Fernsehgeräte gegen Entgelt
zur Verfügung stellen. Der Besitz von privaten Bildwiedergabegeräten,
privaten Computern und privaten Kommunikationsgeräten sowie der entsprechenden Datenträger ist verboten.
2 Alle Geräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt die Anzahl und Nutzung der
zulässigen elektrischen und elektronischen Geräte und Datenträger fest.
Nicht erlaubt sind:
a) Geräte und Datenträger,
1. die der Verbindung mit anderen elektrischen und elektronischen Geräten oder mit der Aussenwelt dienen;
2. deren Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht;
3. welche die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung
gefährden;
4. welche Bild- und Tonaufnahmen ermöglichen.
b) Abänderung anstaltseigener Geräte und Anlagen.
4 Bei Zuwiderhandlung können die elektrischen und elektronischen Geräte
entzogen werden.*
5 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen treffen, wobei spezifische Anordnungen der Verfahrensleitung in Bezug auf Untersuchungsgefangene und Gefangene in Sicherheitshaft vorbehalten bleiben.*
§ 19* …
§ 20 Bibliothek
1 Die Vollzugseinrichtung unterhält eine Bibliothek. Die Gefangenen können sich Informationsmaterial und Lesestoff ausleihen.
6. Arbeit
§ 21 Arbeitspflicht
1 Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten.*
2 Bei der Arbeitszuteilung wird auf die Fähigkeiten, die Ausbildung, die
Neigungen, das Alter und den Gesundheitszustand der Gefangenen sowie
auf die betrieblichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der Vollzugseinrichtung angemessen Rücksicht genommen.*
3 Die Gefangenen dürfen den Arbeitsplatz ohne Erlaubnis der zuständigen
Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung nicht verlassen. Gesuche um Dispensation von der Arbeit sind dem oder der Vorgesetzten einzureichen.*
4 Kurzfristige Arbeitsunfähigkeit ist durch den Gesundheitsdienst festzustellen. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit stellt ein Arzt oder eine
Ärztin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus.
5 Untersuchungsgefangene und Gefangene in Sicherheitshaft können freiwillig Arbeit leisten, soweit ihnen eine solche zugewiesen werden kann.
Die Zustimmung der Verfahrensleitung bleibt vorbehalten. Nach Übertritt
in den vorzeitigen Strafvollzug gelten die Absätze 1 bis 4.*
6 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die ausländerrechtliche Administrativhaft.
§ 22 Sorgfaltspflicht
1 Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Maschinen,
Geräte, Materialien und Einrichtungen mit Sorgfalt zu behandeln und zur
persönlichen Ausrüstung Sorge zu tragen.
1bis Es ist verboten, Gegenstände, Werkzeuge oder Materialien für den persönlichen Gebrauch vom Arbeitsplatz mitzunehmen oder am Arbeitsplatz
für persönliche Zwecke zu benutzen. Über Ausnahmen entscheidet die
Leitung der Vollzugseinrichtung.*
2 Die Gefangenen haften für schuldhafte Beschädigungen.
3 Bei Verdacht auf vorsätzliche Sachbeschädigung werden Disziplinarmassnahmen geprüft und Strafantrag eingereicht.
§ 23 Arbeitsentgelt
1 Den Gefangenen wird im Rahmen ihrer Arbeitspflicht ein Arbeitsentgelt
nach der Richtlinie des Konkordats der Nordwest- und Innerschweiz über
den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Konkordat) vom 5. Mai 20061)
betreffend das Arbeitsentgelt ausgerichtet.*
2 Das Arbeitsentgelt ist abhängig von den Anforderungen am Arbeitsplatz
sowie dem Verhalten, dem Arbeitseinsatz, der Arbeitsdisziplin und der
Arbeitsleistung der Gefangenen.
3 Während Besuchen, Ausgängen und Urlauben, bei Arbeitsverweigerung
und absichtlich herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit sowie während des
Zelleneinschlusses und des Arrestvollzugs wird kein Arbeitsentgelt ausgerichtet.*
3bis Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten
Tag wird eine reduzierte Entschädigung ausgerichtet.*
3ter Durch die Vollzugseinrichtung erbrachte Leistungen können an ein reduziertes Arbeitsentgelt angerechnet werden. *
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die ausländerrechtliche Administrativhaft.
§ 24 Verwendung des Arbeitsentgelts
1 Die Verwendung des Arbeitsentgelts richtet sich nach den Richtlinien des
Konkordats betreffend das Arbeitsentgelt.*
2 …*
3 Die Gefangenen haben sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten
an den Kosten des Vollzugs, an Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, an Gerichts- und Verfahrenskosten, an Gesundheitskosten, an Sozialversicherungsbeiträgen und an ähnlichen Kosten, die nicht durch Kostgelder abgegolten werden, zu beteiligen.
1) BGS 333.111.
7. Betreuung und Beratung
§ 25 Betreuung und Beratung
1 Bei der Lösung der persönlichen Probleme werden die Gefangenen durch
die jeweils zuständigen Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung betreut
und beraten.*
2 Die Gefangenen werden in angemessener Weise über das Betreuungs-
und Beratungsangebot informiert. Gegebenenfalls werden sie an die zuständigen Stellen, wie insbesondere die kantonale Justizvollzugskommission, verwiesen.*
§ 26 Körperpflege
1 Die Gefangenen müssen hygienische Minimalanforderungen einhalten.
2 Den Gefangenen wird mindestens zweimal wöchentlich Gelegenheit zum
Duschen gegeben, sofern es die Abläufe der Vollzugseinrichtung zulassen.
§ 27 Medizinische Betreuung
1 Der Gesundheitsdienst stellt in Zusammenarbeit mit den Ärzten und Ärztinnen die medizinische Versorgung der Gefangenen sicher.*
1bis Die Abgabe der durch die hierzu befugten Fachpersonen verordneten
Medikamente kann an Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung, die über
die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, delegiert werden.*
1ter Der Gesundheitsdienst kann bei Bedarf und nach vorgängiger Zustimmung der Leitung der Vollzugseinrichtung zusätzliche Abklärungen durch
eine Fachperson durchführen lassen.*
1quater Sofern aufgrund des gesundheitlichen Zustands eines Gefangenen
eine Verlegung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik notwendig ist,
hat die Leitung der Vollzugseinrichtung vorgängig die Zustimmung der
einweisenden Behörde einzuholen. In dringenden Fällen veranlasst Erstere
die Verlegung unverzüglich und informiert hierüber umgehend die einweisende Behörde.*
1quinquies Für die Gefangenen besteht keine freie Arztwahl.*
1sexies Eine angemessene zahnärztliche Behandlung ist im Rahmen der notwendigen und dringlichen Versorgung gewährleistet. Sofern die Kostentragung durch den Gefangenen gewährleistet ist, kann der Gesundheitsdienst nach vorgängiger Rücksprache mit der Leitung der Vollzugseinrichtung eine weitergehende Behandlung bewilligen. Der Gesundheitsdienst
bezeichnet den Zahnarzt oder die Zahnärztin.*
2 Die Einzelheiten sind in den Merkblättern des Gesundheitsdienstes enthalten.
§ 28 Psychiatrisch-therapeutische Betreuung
1 Hat das Gericht eine stationäre Massnahme im Sinne von Artikel 59 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 19371) oder
eine ambulante Behandlung im Sinne von Artikel 63 StGB angeordnet,
stellt nach Möglichkeit das Fachpersonal eines psychiatrischen Dienstes
oder einer psychiatrischen Klinik den psychiatrischen und den psychotherapeutischen Teil der Massnahme sicher.*
1) SR 311.0.
§ 28bis* Präventionsmassnahmen
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Durchführung von Präventionsmassnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten und zur
Verhinderung von Suiziden sowie die regelmässige Information der Gefangenen über gesundheitsfördernde Massnahmen und gesundheitsschädigendes Verhalten.
§ 29 Seelsorgerische Betreuung
1 Die Vollzugseinrichtung gewährleistet die seelsorgerische Betreuung.
Seelsorger oder Seelsorgerinnen der Landeskirchen besuchen die Vollzugseinrichtung regelmässig.*
1bis Gefangene ohne landeskirchliche Zugehörigkeit können ebenfalls von
Seelsorgern und Seelsorgerinnen der Landeskirchen betreut werden.*
2 Besuche von Seelsorgern und Seelsorgerinnen einer nicht landeskirchlichen Glaubensrichtung können nach Absprache mit der Leitung der Vollzugseinrichtung stattfinden, sofern nicht aus Gründen der Sicherheit und
Ordnung der Vollzugseinrichtung ein Ausschluss geboten ist.*
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt die Einzelheiten im Zusammenhang der seelsorgerischen Betreuung, insbesondere betreffend die Anrechnung von Gesprächen mit Seelsorgern oder Seelsorgerinnen auf die
Anzahl der zulässigen Besuche, fest. Bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist die Zustimmung der Verfahrensleitung einzuholen.*
8. Verbote
§ 30 Rechtsgeschäfte
1 Rechtsgeschäfte unter den Gefangenen, insbesondere Kauf, Tausch,
Schenkung, Ausleihen von Gegenständen und Gewähren von Darlehen,
sind untersagt.
2 Dasselbe gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Gefangenen und dem Personal der Vollzugseinrichtung.
§ 30bis* Glücksspiele, Wetten und Lotterien
1 Es ist den Gefangenen untersagt, sich innerhalb der Vollzugseinrichtung
an Glücksspielen, Wetten und Lotterien mit Geld- oder Werteinsätzen in
irgendeiner Form zu beteiligen.
§ 31 Unerlaubte Gegenstände, Genussmittel und Substanzen
1 Besitz, Benutzung und Konsum der nachfolgenden Gegenstände, Genussmittel und Substanzen sind untersagt:
a) nicht bewilligte elektrische und elektronische Geräte und Datenträger;
b)* Gegenstände, Schriften, Ton- und Bildaufnahmen und andere Datenträger, die dem Vollzugsziel entgegenstehen oder geeignet sind,
Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung zu gefährden;
c) Gegenstände, Schriften, Ton- und Bildaufnahmen und andere Datenträger, die sexuelle Handlungen mit Kindern, mit Tieren, mit
menschlichen Ausscheidungen oder mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben;
d)* Alkohol, Drogen und ähnlich wirkende Stoffe sowie Cannabisprodukte;
e)* Medikamente, die nicht vom Gesundheitsdienst individuell abgegeben worden sind und nicht dem aktuellen Behandlungsplan entsprechen;
f) Nahrungsergänzungsmittel, die nicht vom Gesundheitsdienst bewilligt worden sind;
g) Waffen, waffenähnliche Gegenstände und zur Verwendung als gefährliche Waffen taugliche Gegenstände.
2 Einfuhr, Ausfuhr, Herstellung und Weitergabe der in Absatz 1 aufgeführten Gegenstände, Genussmittel und Substanzen sind untersagt.
3 Besitz, Weitergabe und Ausfuhr von Gegenständen, Genussmitteln und
Substanzen, die unter Umgehung der Kontrollen in die Vollzugseinrichtung gelangt sind, sind untersagt.
4 Verbotene Gegenstände, Genussmittel und Substanzen werden eingezogen. Sie können verwertet oder vernichtet werden. Der Verwertungserlös
oder das Bargeld werden dem Fonds gemäss KRB vom 26. Januar 1993 1)
gutgeschrieben.
§ 32 Rauchen
1 Rauchen ist lediglich in den ordentlichen Zellen bei geschlossener Tür und
im Freien gestattet. Dies gilt ebenfalls in Bezug auf die Verwendung von
elektronischen Zigarretten.*
1bis Die Verwendung von elektronischen Zigaretten ist verboten. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann abweichende Regelungen treffen.*
1ter Der Konsum sämtlicher Cannabisprodukten ist verboten.*
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann das Rauchen einschränken oder
verbieten:
a) im Interesse eines geordneten Betriebs der Vollzugseinrichtung;
b) aus feuerpolizeilichen Gründen;
c) zum Schutz vor Passivrauchen.
§ 33 Alkohol und Drogen
1 Die Gefangenen haben von Ausgängen und Urlauben nüchtern (0.0 Promille) und drogenfrei zurückzukehren.*
2 Der Konsum von betäubungsmittelähnlichen Stoffen und sämtlichen
Cannabisprodukten ist während Ausgängen und Urlauben ebenfalls verboten.*
§ 34 Medikamente
1 Besitz und Konsum von nicht vom Gesundheitsdienst abgegebenen Medikamenten sind auch während Ausgängen und Urlauben untersagt.
§ 34bis* Propaganda
1 Propaganda jeglicher Art ist auf dem ganzen Areal der Vollzugseinrichtung untersagt. Darunter fällt auch das Sicht- und Hörbarmachen von politischen Zeichen oder Inhalten.
1) Übernahme der Schutzaufsicht durch den Kanton; BGS 326.1.
2 Das Recht auf freie Meinungsäusserung und die politischen Rechte bleiben davon unberührt.
9. Beziehungen zur Aussenwelt
§ 35 Allgemein
1 Die Kontaktpflege zu Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung erfolgt brieflich und telefonisch sowie im Rahmen von Besuchen, Ausgängen
und Urlauben.
§ 36 Briefpost
1 Der Empfang und der Versand von Briefen sind nicht beschränkt, soweit
die notwendige Kontrolle durch Anzahl, Umfang oder Sprache nicht erheblich erschwert oder verunmöglicht wird. Ausgehende Post ist offen,
frankiert und mit dem Absender versehen abzugeben.*
2 Die Briefpost kann kontrolliert werden. Der Briefverkehr mit Behörden,
Amtsstellen sowie Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen wird lediglich einer Behältniskontrolle unterzogen.*
3 Der Briefverkehr mit Verteidigern und Verteidigerinnen sowie mit der
Aufsichtsbehörde ist keiner inhaltlichen Überprüfung zugänglich. Bei
Missbrauch kann der anwaltliche Kontakt untersagt werden.*
4 Bei Gefangenen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt die Kontrolle, die Beschränkung oder die Untersagung des Briefverkehrs ausschliesslich durch die Verfahrensleitung.*
5 Bargeld wird grundsätzlich den Sperrkonti zugewiesen. Die Leitung der
Vollzugseinrichtung legt die betreffenden Einzelheiten fest.*
§ 37 Telefonie und Videotelefonie*
1 Für private Telefongespräche stehen während der Freizeit Telefongeräte
zur Verfügung. Die Vollzugseinrichtung entscheidet im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und in Nachachtung von Vollzugsziel, Sicherheit
und Ordnung über die Nutzung von Videotelefonie. Die Gefangenen dürfen einmal pro Woche telefonieren.*

## § 16 bis {#par_16bis}

JUVG1).*
3 Telefonate und Videotelefonate mit Behörden, Amtsstellen sowie mit
Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen können von den Gefangenen
bei der Leitung der Vollzugseinrichtung angemeldet werden.*
4 Gefangenen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird der telefonische
Kontakt zum Rechtsvertreter oder zur Rechtsvertreterin gewährt, sofern
die Kontaktnahme nicht auf dem schriftlichen Weg erledigt werden kann.
Mit weiteren Personen dürfen Untersuchungsgefangene nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung Telefongespräche führen.*
1) BGS 331.11.
§ 38 Pakete
1 Pakete werden nur zugelassen, wenn sie leicht kontrolliert werden können, die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung nicht gefährden
und keine unerlaubten Gegenstände, Genussmittel und Substanzen enthalten.
2 Unerlaubte Gegenstände, Genussmittel und Substanzen werden eingezogen. Bei Bargeld wird ist gemäss § 36 Absatz 5 vorzugehen.*
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt Anzahl und Gewicht der zulässigen Paketsendungen fest und informiert die Gefangenen in angemessener
Weise darüber. Vor der Aushändigung werden die Pakete kontrolliert.*
4 Eingehende Sendungen, die nicht den Vorgaben der Vollzugseinrichtung
entsprechen, werden auf Kosten der Gefangenen zurückgeschickt oder
verwertet.
5 Bei Gefangenen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt die Kontrolle von Paketen im Auftrag der Verfahrensleitung in der Regel durch die
Vollzugseinrichtung. Die Verfahrensleitung kann weiterreichende Beschränkungen, insbesondere der zulässigen Gegenstände, vorsehen.*
§ 39 Einkauf
1 Esswaren, Raucherwaren und Toilettenartikel können mittels Einkaufsliste bestellt oder bezogen werden. Bestellungen dürfen nur erfolgen, wenn
genügend Geld auf dem Freikonto verfügbar ist und die Bestellung von
der Leitung der Vollzugseinrichtung bewilligt worden ist.
2 Das Angebot beschränkt sich auf ausgewählte Produkte. Externe Bestellungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.*
§ 40 Zeitungen und Zeitschriften
1 Sofern genügend Geld auf dem Freikonto vorhanden ist, dürfen die Gefangenen in Absprache mit der Leitung der Vollzugseinrichtung Zeitungen
und Zeitschriften abonnieren, die im Handel erhältlich sind und keinen
unerlaubten Inhalt gemäss § 31 aufweisen.*
2 Nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung sind die Gefangenen für
die Adressänderung verantwortlich. Abonnierte Zeitungen und Zeitschriften werden den Gefangenen nicht nachgesandt.
§ 41 Besuche
1 Der Empfang von Besuch ist in der Regel einmal wöchentlich während
den von der Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegten Besuchszeiten
möglich. Erstbesuche müssen schriftlich angemeldet werden. Die Anmeldung muss Name, Adresse, Telefonnummer der Besucher und Besucherinnen sowie Angaben zur Beziehung zum Gefangenen enthalten. Unangemeldete Besuche werden nicht zugelassen. Besucher und Besucherinnen
haben sich einer Identitätskontrolle gemäss § 24bis Absatz 1 Buchstabe a
JUVG1) zu unterziehen. Es dürfen keine persönlichen Effekten in die Besucherräume mitgenommen werden.*
1) BGS 331.11.
2 Grundsätzlich können vier Personen gleichzeitig empfangen werden. Die
Leitung der Vollzugseinrichtung kann Ausnahmen bewilligen, die Besuchszeit einschränken oder erweitern oder den Besuch mit Auflagen (beispielsweise Trennscheibe) versehen. Die reguläre Besuchszeit beträgt in der
Regel eine Stunde.*
3 Verstösst das Verhalten der Gefangenen oder der Besucher und Besucherinnen gegen Anstand und Sitte oder besteht der Verdacht auf Übergabe
von unerlaubten Gegenständen, Genussmitteln und Substanzen, kann der
Besuch von der Aufsicht unterbrochen werden. Die Aufsicht kann bei den
Besuchern und Besucherinnen eine oberflächliche Leibesvisitation gemäss
§ 24bis Absatz 1 Buchstabe b JUVG durchführen oder andere angemessene
Massnahmen treffen.*
4 Der Ausschluss von fehlbaren Besuchern und Besucherinnen von weiteren
Besuchen richtet sich nach § 24bis Absätze 2 und 3 JUVG.*
5 Aus sozialpräventiver Sicht oder aus Sicherheitsgründen kann ehemaligen
Gefangenen der Besuch in der Vollzugseinrichtung untersagt werden.
6 Geschenke von Besuchern und Besucherinnen müssen den Vorgaben der
Hausordnung entsprechen.*
7 Gefangene in Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung Besuche empfangen.*
8 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die ausländerrechtliche Administrativhaft.
§ 42 Ausgang und Urlaub
1 Die Gewährung von Ausgang und Urlaub richtet sich nach den Richtlinien
des Konkordats betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung. Ausgänge und Urlaube können mit Auflagen verbunden werden. Sie werden
abgesagt, eingeschränkt oder abgebrochen, wenn sich die Gefangenen
nicht an die Anordnungen des Begleitpersonals halten.*
2 Über die Gewährung von Ausgang und Urlaub bei Gefangenen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft entscheidet die Verfahrensleitung.*
§ 43 Urlaubspass
1 Den Gefangenen werden die hinterlegten Ausweisschriften während
Ausgängen und Urlauben nicht ausgehändigt. Bei Gefangenen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann die Verfahrensleitung in begründeten
Fällen Ausnahmen bewilligen.*
2 Die Gefangenen erhalten einen Urlaubspass, der über den Zweck und den
Zeitraum der Abwesenheit von der Vollzugseinrichtung Auskunft gibt.
10. Kontrollen und Disziplinarsanktionen
§ 44 Kontrollen
1 Zum Schutz der Sicherheit und Ordnung kann das Personal der Vollzugseinrichtung die persönlichen Effekten und die Unterkünfte der Gefangenen durchsuchen.*
2 Bei der Rückkehr von Ausgängen und Urlauben sowie bei Verdacht auf

## § 24 {#par_24}

JUVG1) einer Leibesvisitation unterzogen werden.*
3 Atemluftkontrollen, Blutentnahmen und -proben, Urinproben, Haaranalysen und Ähnliches gemäss § 24 Absatz 3 JUVG werden aufgrund von Auflagen oder Programmen und als Stichproben durchgeführt. Urinproben
werden unter Sichtkontrolle abgenommen. Die Verweigerung wird einem
positiven Resultat gleichgestellt. Ergibt die Untersuchung ein belastendes
Ergebnis, haben die Gefangenen die Untersuchungskosten zu bezahlen.*
4 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann im Rahmen von §16ter Absatz 1
Buchstabe e JUVG die elektronische Überwachung von Urlaub und Ausgang anordnen.*
§ 45 Zweck des Disziplinarwesens
1 Das Disziplinarwesen dient der Durchsetzung des JUVG2), der Hausordnung, des Vollzugsplans sowie der Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung und bezweckt die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz des Personals der Vollzugseinrichtung und der Gefangenen.*
2 Disziplinarsanktionen sind eine Reaktion auf schuldhaftes Fehlverhalten,
bezwecken dessen Korrektur und sollen fehlbare Gefangene künftig zu
einem regelkonformen Verhalten bewegen. Klare, transparente und konsequent angewandte Regeln sollen den Gefangenen die Einsicht und Verantwortung für ein geordnetes Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung
vermitteln.*
§ 46 Disziplinartatbestände*
1 Bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstössen gegen die kantonalen
Vollzugsvorschriften, die Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung kann
die Leitung der Vollzugseinrichtung gegen Gefangene Disziplinarsanktionen anordnen.*
2 Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere:*
a) Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;
b)* Beleidigungen, Drohungen, ungebührliches Verhalten sowie tätliche
Auseinandersetzungen, Tätlichkeiten und Gewalt gegen das Personal oder die Leitung der Vollzugseinrichtung, Mitgefangene oder
Dritte;
c)* Missbrauch des Ausgangs-, Urlaubs- und Besuchsrechts;
d)* Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung zur Arbeitsverweigerung
und Störung des Arbeitsbetriebs sowie verspätete Rückkehr oder
Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung;
e)* Beschädigung von Mobiliar und Immobilien, missbräuchliche Verwendung von elektronischen Geräten, mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Material und rechtswidrige Aneignung fremder Vermögenswerte;
1) BGS 331.11.
2) BGS 331.11.
f)* unerlaubte Kontakte mit anderen Gefangenen und Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
g)* Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung, Weitergabe, Herstellung, Besitz von und Handel mit Alkohol, Betäubungsmitteln oder
ähnlich wirkenden Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln, Genussmitteln und Substanzen;
h)* Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung, Weitergabe, Herstellung, Besitz von und Handel mit unerlaubten Gegenständen, wie
insbesondere Waffen, waffenähnlichen Gegenständen, Schriftstücken und Bargeld;
i)* Umgehung, Verweigerung und Verfälschungen von Alkohol- und
Drogentests und Urinproben;
j)* Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen des Personals oder
Leitung der Vollzugseinrichtung sowie Störung von Sicherheit und
Ordnung.
§ 47 Disziplinarsanktionen
1 Disziplinarsanktionen sind:
a)* der Verweis;
b)* sofern ein Zusammenhang zum erfüllten Disziplinartatbestand gegeben ist:
1.* Beschränkung oder Entzug von Freizeitbeschäftigungen, wie
insbesondere die Benutzung elektrischer oder elektronischer
Geräten bis zu 2 Monaten;
2.* Beschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis
zu 4 Monaten;
3.* der Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten bis zu 3
Monaten;
4.* Beschränkung oder Entzug von Aussenkontakten, wie insbesondere Telefonverbot und Besuchssperre, bis zu 2 Monaten,
wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertretern und
Rechtsvertreterinnen sowie Seelsorgenden vorbehalten bleibt;
5.* Ausgangs- und Urlaubsaufschub von 1 bis zu 12 Wochen;
6.* Ausgangs- und Urlaubskürzungen von 1 bis zu 48 Stunden;
7.* Entzug von Ausgängen und Urlauben;
c)* …
d)* …
e)* …
f)* …
g)* …
h)* die Busse bis 200 Franken;
i)* der Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen;
j)* der Arrest in der eigenen, in der zugewiesenen oder in einer dafür
besonders eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage.
§ 48 Disziplinargewalt und Bemessung der Disziplinarsanktionen*
1 Die Zuständigkeiten für die Ausübung der Disziplinargewalt und die Bemessung der Disziplinarsanktion richten sich nach den §§ 33 f. JUVG1).*
a)* …
b)* …
c)* …
d)* …
e)* …
2 Erfüllt ein Gefangener innerhalb von 2 Monaten seit der letzten Disziplinierung erneut einen Disziplinartatbestand, wird die Disziplinarsanktion
gemäss § 33bis Absatz 4 JUVG angemessen erhöht. Das Mass einer Disziplinarsanktion kann dabei um maximal die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze erhöht werden.*
3 Mehrere Disziplinarsanktionen können gemäss § 33bis Absatz 2 JUVG miteinander verbunden werden. Hiervon ausgenommen sind:*
a)* die Verbindung mit dem Verweis;
b)* die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse für denselben
erfüllten Disziplinartatbestand.
4 …*
5 Hat der Gefangene mit seinem Fehlverhalten Schaden verursacht und ist
dieser Schaden ausgewiesen, kann der Gefangene verpflichtet werden,
neben der Disziplinarsanktion in angemessenem Umfang Schadenersatz zu
leisten.
§ 49 Sicherstellung und Beschlagnahmung
1 Gegenstände, die bei der Erfüllung eines Disziplinartatbestands verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Effekten gelegt,
wenn das Eigentum feststeht. Ist die Feststellung des Eigentums nicht möglich oder gefährden die sichergestellten Gegenstände die Sicherheit und
Ordnung der Vollzugseinrichtung, werden sie verwertet, vernichtet oder
der Polizei übergeben.*
2 Insbesondere gilt:
a) Alkohol wird vernichtet;
b) Drogen werden der Polizei übergeben;
c) elektrische und elektronische Geräte werden bei den Effekten des
Gefangenen deponiert und beim Austritt aus der Vollzugseinrichtung ausgehändigt;
d) Waffen werden der Polizei übergeben.
§ 50 Vollzug von Bussen
1 Bussen werden vom Freikonto abgezogen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Busse dürfen die Gefangenen keine Ausgaben zulasten des Freikontos tätigen. Vorbehalten sind unumgängliche Auslagen.
§ 51 Vollzug von Urlaubsaufschub und Urlaubskürzung
1 Der nächste Urlaub wird vom regulären Termin um 1 bis 12 Wochen verschoben. Die Urlaubsdauer wird nicht beeinträchtigt.
1) BGS 331.11.
2 Der Urlaubsaufschub bewirkt auch die Sperre von Ausgängen und externen Besuchen.
3 Der nächste Urlaub wird um 1 bis 48 Stunden gekürzt. Der Gefangene
muss entsprechend früher aus dem Urlaub zurückkehren. Mehrere Urlaubskürzungen werden am Stück vollzogen.
§ 51bis* Vollzug des Zelleneinschlusses
1 Der Zelleneinschluss wird in der eigenen, in der zugewiesenen oder in
einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle vollzogen. Das Fernsehgerät wird für diese Zeit aus der Zelle entfernt.
2 Vor dem Zelleneinschluss gelten für den Gefangenen keine Einschränkungen.
3 Während des Zelleneinschlusses sind folgende Aktivitäten nicht möglich:
a) Ausgänge, Beziehungsurlaube und externe Besuche;
b) Aussenaktivitäten;
c) Telefon- und Videotelefongespräche;
d) Freizeitaktivitäten, die nicht spätestens bis zur Einschliesszeit beendet sind;
e) interne und externe Weiterbildungsveranstaltungen.
§ 52 Vollzug des Arrestes
1 Der Arrest wird in der eigenen, in der zugewiesenen oder in einer dafür
besonders eingerichteten Sicherheitszelle vollzogen. Beim Antritt des Arrests wird der Gefangene einer Personenkontrolle unterzogen und muss
sich vollständig entkleiden. Kleidung und Hausschuhe werden dem Gefangenen zur Verfügung gestellt. Toilettenartikel werden dem Gefangenen
zugänglich gemacht. Sofern die Verfahrensleitung zustimmt, erhält der
Gefangene die Möglichkeit, seine Angehörigen telefonisch oder schriftlich
zu informieren.*
2 Während des Arrests ist der Gefangene von Arbeit, Freizeitbeschäftigung,
Veranstaltungen, Einkauf und Aussenkontakten ausgeschlossen. Das Rauchen ist eingeschränkt.
3 Ab dem zweiten Arresttag hat der Gefangene für eine Stunde Freigang.
4 Während des Arrests hat der Gefangene täglich Anrecht auf:
a) Körperpflege und Wechsel der Unterwäsche;
b) Aushändigung und Versand von Briefpost;
c) eine Stunde Aufenthalt ausserhalb der Arrestzelle.
5 Auf Wunsch des Gefangenen ist der Kontakt mit Seelsorgenden, den Behörden und der Rechtsvertretung erlaubt.*
§ 53* …
§ 54 Verfahrensvorschriften
1 Die Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung halten das Fehlverhalten des
Gefangenen schriftlich fest.
2 Der Gefangene erhält vor Erlass des Disziplinarentscheids die Gelegenheit
zur Stellungnahme (rechtliches Gehör).*
3 Der Disziplinarentscheid wird dem Gefangenen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt und bei Bedarf mündlich erläutert. Eine Kopie des Disziplinarentscheids wird in den Akten abgelegt.
4 Der Disziplinarentscheid wird mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Beschwerden können innert 10 Tagen beim Departement des Innern eingereicht werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
5 Der einweisenden Behörde wird der Disziplinarentscheid zugestellt.*
§ 55 Verfahrensvorschriften bei zeitlicher Dringlichkeit
1 In dringenden Fällen, insbesondere bei Flucht, Gewaltanwendung, Drohungen und Schmuggel unerlaubter Gegenstände, Genussmittel und Substanzen, wird dem Gefangenen das rechtliche Gehör mündlich gewährt.
Die Aussagen des Gefangenen werden protokolliert. Das Protokoll wird
vom Gefangenen unterzeichnet.
2 Der Disziplinarentscheid wird dem Gefangenen unverzüglich mündlich
eröffnet. Die Eröffnung wird schriftlich protokolliert. Der Entscheid wird
innert 24 Stunden schriftlich bestätigt.
3 Beschwerdemöglichkeit und Benachrichtigung der Verfahrensleitung
oder der einweisenden Behörde richten sich nach § 54 Absatz 4 und 5.*
11. Entlassung
§ 56 Bedingte Entlassung
1 Die bedingte Entlassung wird durch die zuständige Behörde auf Gesuch
der Gefangenen oder von Amtes wegen geprüft. Die Leitung der Vollzugseinrichtung macht die Gefangenen rechtzeitig vor dem möglichen Entlassungstermin darauf aufmerksam, dass sie bei der einweisenden Behörde
ein Gesuch um bedingte Entlassung einreichen können.*
2 …*
§ 57 Austritt
1 Bei der Entlassung werden den Gefangenen die aufbewahrten Effekten
und das Bargeld gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Ausgenommen sind beschlagnahmte Gegenstände, Genussmittel und Substanzen.
2 Das Guthaben für geleistete Arbeit wird an den Entlassenen ausbezahlt.
Wird der Entlassene in eine andere Vollzugseinrichtung eingewiesen, wird
das Guthaben in bar mitgegeben oder auf die Konti der neuen Vollzugseinrichtung überwiesen.
3 Gegenstände, die nicht sofort mitgenommen werden können, müssen
spätestens innert Monatsfrist abgeholt werden. Nach Ablauf der Monatsfrist werden nicht abgeholte Gegenstände ohne Rücksprache mit dem Entlassenen entsorgt oder verwertet. Der Entlassene wird über dieses Vorgehen informiert. Der Verwertungserlös wird dem Fonds gemäss KRB vom 26.
Januar 19931) gutgeschrieben.
§ 58 Vollzugsausweis
1 Die Gefangenen erhalten auf Verlangen eine Bescheinigung über den
Strafvollzug mit Datum des Ein- und Austritts.
1) Übernahme der Schutzaufsicht durch den Kanton; BGS 326.1.
12. Besondere Bestimmungen für die
ausländerrechtliche Administrativhaft
§ 59 Ausländerrechtliche Administrativhaft
1 Die ausländerrechtliche Administrativhaft umfasst die Vorbereitungs-, die
Ausschaffungs- und die Durchsetzungshaft.
§ 60 Arbeit und Arbeitsentgelt
1 Administrativhäftlingen ist soweit möglich eine geeignete Arbeit anzubieten.
2 Den Administrativhäftlingen, welche eine Arbeit ausüben, wird ein Arbeitsentgelt ausgerichtet. Bei der Bemessung wird der Umfang der geleisteten Arbeit berücksichtigt.
§ 61 Besuche
1 Der Empfang von Besuch ist während der von der Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegten Besuchszeiten möglich.
RRB Nr. 2014/589 vom 24. März 2014.
Die Einspruchsfrist ist am 23. Mai 2014 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Juli 2014.
Publiziert im Amtsblatt vom 30. Mai 2014.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.10.2021 01.01.2022 Erlasstitel geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 Ingress geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 2, a) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 2, c) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 2, d) eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 3 aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 5bis eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 6 Sachüberschrift
25.10.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1, a) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 2 eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 2 eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 3 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 9bis eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 10bis eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 10ter eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 11 Sachüberschrift
25.10.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 2 eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 14bis eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 3 eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 18 Abs. 4 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 18 Abs. 5 eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 19 aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 21 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 21 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 21 Abs. 3 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 21 Abs. 5 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 1bis eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 23 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 23 Abs. 3 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 23 Abs. 3bis eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 23 Abs. 3ter eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2 eingefügt GS 2021, 48
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.10.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 1bis eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 1ter eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 1quater eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 27 Abs.
1quinquies
25.10.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 1sexies eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 28 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 28bis eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 1bis eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 3 eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 30bis eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 31 Abs. 1, b) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 31 Abs. 1, d) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 31 Abs. 1, e) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 32 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 32 Abs. 1bis eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 32 Abs. 1ter eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 33 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 33 Abs. 2 eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 34bis eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 3 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 4 eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 5 eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 37 Sachüberschrift
25.10.2021 01.01.2022 § 37 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 37 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 37 Abs. 3 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 37 Abs. 4 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 38 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 38 Abs. 3 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 38 Abs. 5 eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 39 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 41 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 41 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 41 Abs. 3 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 41 Abs. 4 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 41 Abs. 6 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 41 Abs. 7 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 42 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 42 Abs. 2 eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 43 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 44 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 44 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 44 Abs. 3 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 44 Abs. 4 eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 45 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 45 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.10.2021 01.01.2022 § 46 Sachüberschrift
25.10.2021 01.01.2022 § 46 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 46 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 46 Abs. 2, b) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 46 Abs. 2, c) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 46 Abs. 2, d) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 46 Abs. 2, e) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 46 Abs. 2, f) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 46 Abs. 2, g) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 46 Abs. 2, h) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 46 Abs. 2, i) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 46 Abs. 2, j) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, a) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, b) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, b),
1.
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, b),
2.
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, b),
3.
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, b),
4.
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, b),
5.
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, b),
6.
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, b),
7.
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, h) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, i) geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 47 Abs. 1, j) eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 48 Sachüberschrift
25.10.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 3 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 3, a) eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 3, b) eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 4 aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 49 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 51bis eingefügt GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 52 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.10.2021 01.01.2022 § 52 Abs. 5 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 53 aufgehoben GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 54 Abs. 2 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 54 Abs. 5 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 55 Abs. 3 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 56 Abs. 1 geändert GS 2021, 48
25.10.2021 01.01.2022 § 56 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 48
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlasstitel 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
Ingress 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 1 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 2 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 2 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 2 Abs. 2, a) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 2 Abs. 2, c) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 2 Abs. 2, d) 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 3 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 5 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 5 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 5bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 6 25.10.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
§ 6 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 6 Abs. 1, a) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 6 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 8 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 8 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 9 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 9bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 10bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 10ter 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 11 25.10.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
§ 11 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 14 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 14 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 14bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 15 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 16 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 17 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 17 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 18 Abs. 4 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 18 Abs. 5 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 19 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 21 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 21 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 21 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 21 Abs. 5 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 22 Abs. 1bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 23 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 23 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 23 Abs. 3bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 23 Abs. 3ter 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 24 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 24 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 25 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 25 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 27 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 27 Abs. 1bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 27 Abs. 1ter 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 27 Abs. 1quater 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 27 Abs.
1quinquies
§ 27 Abs. 1sexies 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 28 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 28bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 29 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 29 Abs. 1bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 29 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 29 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 30bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 31 Abs. 1, b) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 31 Abs. 1, d) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 31 Abs. 1, e) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 32 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 32 Abs. 1bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 32 Abs. 1ter 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 33 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 33 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 34bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 36 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 36 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 36 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 36 Abs. 4 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 36 Abs. 5 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 37 25.10.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
§ 37 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 37 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 37 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 37 Abs. 4 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 38 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 38 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 38 Abs. 5 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 39 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 40 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 41 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 41 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 41 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 41 Abs. 4 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 41 Abs. 6 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 41 Abs. 7 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 42 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 42 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 43 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 44 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 44 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 44 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 44 Abs. 4 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 45 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 45 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 46 25.10.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
§ 46 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 46 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 46 Abs. 2, b) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 46 Abs. 2, c) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 46 Abs. 2, d) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 46 Abs. 2, e) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 46 Abs. 2, f) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 46 Abs. 2, g) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 46 Abs. 2, h) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 46 Abs. 2, i) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 46 Abs. 2, j) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 47 Abs. 1, a) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 47 Abs. 1, b) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 47 Abs. 1, b),
1.
§ 47 Abs. 1, b),
2.
§ 47 Abs. 1, b),
3.
§ 47 Abs. 1, b),
4.
§ 47 Abs. 1, b),
5.
§ 47 Abs. 1, b),
6.
§ 47 Abs. 1, b),
7.
§ 47 Abs. 1, c) 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 47 Abs. 1, d) 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 47 Abs. 1, e) 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 47 Abs. 1, f) 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 47 Abs. 1, g) 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 47 Abs. 1, h) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 47 Abs. 1, i) 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 47 Abs. 1, j) 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 48 25.10.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
§ 48 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 48 Abs. 1, a) 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 48 Abs. 1, b) 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 48 Abs. 1, c) 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 48 Abs. 1, d) 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 48 Abs. 1, e) 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 48 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 48 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 48 Abs. 3, a) 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 48 Abs. 3, b) 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 48 Abs. 4 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 49 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 51bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 48
§ 52 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 52 Abs. 5 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 53 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
§ 54 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 54 Abs. 5 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 55 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 56 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 48
§ 56 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 48
