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title: "Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)"
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provisions: 21
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# Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)

## § 1 {#par_1}

Der Kanton tritt dem Regionalen Schulabkommen über die
gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) bei.

## § 2 {#par_2}

Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf 1. August 2009 in Kraft.
1 OS 65, 145.
2 ABl 2009, 1362.
414.16 Regionales Schulabkommen (RSA 2009)
Regionales Schulabkommen
über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden
und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)
zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern,
Freiburg, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich, nachfolgend Abkommenskantone genannt, wird folgendes Abkommen getroffen:
I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck Art. 1 Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die
vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge
– den interkantonalen Zugang,
– die Stellung der Auszubildenden,
– die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden
leisten.
Geltungsbereich Art. 2 Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom
Standortkanton subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund
nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge.

## Art. 3 Grundsätze {#art_3}

1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solchen aus dem Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere
hinsichtlich Klassenbildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw.
Kurs- und Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die
Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbildung an andere Schulen
mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, sofern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfügung haben.
2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die
ausserkantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp
einheitliche Kantonsbeiträge.
3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des RSA 2009.

## Art. 4 Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton {#art_4}

Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:
a. Der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Auszubildenden.
Regionales Schulabkommen (RSA 2009) 414.16
b. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben.
c. Der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer,
deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland
wohnen, bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene
Bürgerrecht.
d. Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,
die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. f.
e. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im
Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. f.
f. Der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und,
ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines
Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst.
g. In allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der
Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, oder aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 5 Voraussetzungen für die Beitragsleistung {#art_5}

1 Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für
den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus.
2 Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geografischen
oder anderen wichtigen Gründen erteilen.
3 Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II
und der Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen,
sofern sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen.
Liste der

## Art. 6 beitragsberechtigten Schulen {#art_6}

1 Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der
beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.
2 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag
des Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der
entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.
414.16 Regionales Schulabkommen (RSA 2009)
3 Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme
der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons
auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.
II. Kantonsbeiträge
Festsetzung

## Art. 7 der Kantonsbeiträge {#art_7}

1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. Anhang I). Sie sind jeweils für ein volles Semester geschuldet.
2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durchschnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs-
und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich
allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter.
III. Auszubildende
Nicht beitragsberechtigte

## Art. 8 Auszubildende {#art_8}

1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus
Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot
gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.
2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der
Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung
gemäss Anhang I zu diesem Abkommen entspricht.
Wohnsitzwechsel von

## Art. 9 Auszubildenden {#art_9}

1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in
einen anderen Abkommenskanton, können die Auszubildenden das
bisherige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren.
2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns
gemäss Art. 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
Regionales Schulabkommen (RSA 2009) 414.16
IV. Vollzug

## Art. 10 Anmeldeverfahren {#art_10}

1 Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum
Beginn des Schuljahres dem zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.
2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder
der betroffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement
des aufnehmenden Kantons mitgeteilt.

## Art. 11 Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge {#art_11}

1 Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus
den Abkommenskantonen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15. November und der 15. Mai.
2 Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt
semesterweise am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist
innert 60 Tagen zu begleichen.
Konferenz der

## Art. 12 Abkommenskantone {#art_12}

1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je
einer Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
a. die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen,
b. die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von
zwei Jahren,
c. die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen z.H. der Konferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte,
d. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission RSA,
e. die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission RSA,
f. die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
3 Entscheide im Sinne von Abs. 2 erfordern die Zustimmung der
Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.

## Art. 13 Geschäftsstelle {#art_13}

1 Das Regionalsekretariat der Nordwestschweizerischen
Erziehungsdirektorenkonferenz NW EDK ist Geschäftsstelle des Abkommens.
414.16 Regionales Schulabkommen (RSA 2009)
2 Ihm obliegt die folgenden Aufgaben:
a. die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens,
b. die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission Regionales Schulabkommen (Kommission RSA) z.H. der Sekretärenkommission
und der Konferenz der Abkommenskantone.
Kommission

## Art. 14 RSA {#art_14}

1 Die Kommission RSA ist ein Organ der NW EDK. Sie
ist nach Massgabe des Statuts, des Leitbilds und des Organigramms der
NW EDK im Bereich Regionales Schulabkommen tätig.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
a. Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens ausarbeiten (Initialfunktion),
b. gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperationsfunktion),
c. Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion),
d. die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten
Schulen,
e. die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der
Kantonsbeiträge,
f. die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen,
g. die periodengerechte Aufgabenplanung,
h. Koordinationsaufgaben,
i. die Regelung von Verfahrensfragen,
j. die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009,
k. weitere Vollzugsaufgaben.

## Art. 15 Schiedsinstanz {#art_15}

Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder
Auslegung des Abkommens ergeben.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 16 Beitritt {#art_16}

1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise
zur Verfügung zu stellen.
Regionales Schulabkommen (RSA 2009) 414.16
3 Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten.

## Art. 17 Inkrafttreten {#art_17}

1 Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz
der Abkommenskantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1. August 2009.
2 Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünf Kantone den Beitritt zum RSA 2009 erklärt haben.
3 Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000) über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau,
Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und
Zürich wird mit der Liste der beitragsberechtigten Schulen vom 1. August 2008 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens
durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.

## Art. 18 Kündigung {#art_18}

Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von
zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die
Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Weiterdauer der

## Art. 19 Verpflichtungen {#art_19}

Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die
Zahlungsbereitschaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher
Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
Revision des

## Art. 20 Abkommens {#art_20}

1 Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der
Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden.
2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Abkommenskantone alle zwei Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals
frühestens per 1. August 2010.
3 Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft
und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.

## Art. 21 Übergangsbestimmungen {#art_21}

Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kantonsbeiträge für seine Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang
gemäss RSA 2000 in einem Abkommenskanton belegen, bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
414.16 Regionales Schulabkommen (RSA 2009)
Anhang I zum RSA 2009
(vgl. Art. 7 RSA 2009, Festsetzung der Kantonsbeiträge)
Kantonsbeiträge, gültig vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011
Beitrags- Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge
stufen pro Schuljahr
in Fr.*
7.1 Vorschulstufe
Kindergarten 7 200
7.2 Volksschule
7.2.1 Primarstufe
Regelklassen 10 300
Angebote für besondere Klassen
(Zuschlag 50% zum Regeltarif)1 15 400
Angebote für besonders Begabte
(Zuschlag 10% zum Regeltarif)2 11 300
7.2.2 Sekundarstufe I
Regelklassen (Real-, Sekundar-
und spezielle Sekundarklassen) 14 100
Angebote für besondere Klassen
(Zuschlag 50% zum Regeltarif)1 21 100
Fremdsprachliches Schuljahr
(Unterricht im 9. Schuljahr) 14 100
Nachholbildung (Link zum Beruf) 14 100
Angebote für besonders Begabte
(Zuschlag 10% zum Regeltarif)2 15 500
Gymnasialer Unterricht
innerhalb der Schulpflicht 14 100
7.3 Sekundarstufe II
(allgemein bildende Schulen)
Allgemeine Vorkurse,
Berufsvorbereitende Schuljahre,
Integrationsangebote (lBK und IIK) 14 100
Maturitätsschulen 19 600
Maturitätsschulen für Erwachsene,
Vollzeit (VZ) 19 600
Maturitätsschulen für Erwachsene,
Teilzeit (TZ), pro JWL 700
Regionales Schulabkommen (RSA 2009) 414.16
Beitrags- Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge
stufen pro Schuljahr
in Fr.*
Fachmittel- und
Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung
bis zum Fachmittelschulausweis 19 600
Fachmittel- und
Fachmaturitätsschulen (FMS);
Ausbildung zur Fachmaturität, pro JWL 700
Vorbereitungen auf Hochschulstudiengänge,
pro JWL 700
Angebote für besonders Begabte
(Zuschlag 10% zum Regeltarif)2 21 500
7.4 Tertiäre vom Bund
nicht anerkannte Bildungsgänge
Allgemein bildende Angebote,
Vollzeit (VZ)3 9 440
Allgemein bildende Angebote,
berufsbegleitend (bb)3 315
Allgemein bildende Angebote,
modular (mod.)3 9
* Beiträge auf Fr. 100 gerundet.
1 Zuschlag 50%; für Angebote mit heilpädagogischem Zusatzangebot (z. B.
Kleinklassen).
2 Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/5) des Zuschlags für besondere Klassen.
3 Gemäss Tarif (Beiträge auf Fr. 5 gerundet) der interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV) der EDK.
(letzte Gültigkeit: Schuljahr 2007/08)
