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title: "Übereinkunft zwischen Zürich und Schwyz betreffend die Sihl und den Hüttenseeabfluss"
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# Übereinkunft zwischen Zürich und Schwyz betreffend die Sihl und den Hüttenseeabfluss

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453.311.1
Übereinkunft zwischen Zürich und Schwyz betreffend die Sihl und den
Hüttenseeabfluss 1
(Vom 19. Mai 1841) 2
Der eidgenössische Stand Schwyz für sich und mit besonderer Rücksicht auf die
Besitzer der Wasserrechte an dem Mühlebache des Hüttensees, der eidgenössische Stand Zürich, für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der
Wasserwerke an der SihI, haben, nach vorhergegangener Prüfung sowohl der
rechtlichen als der technischen und faktischen Verhältnisse des Sihlflusses und
des Hüttensees zum Behufe der Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes
und im Interesse der beiderseitigen Angehörigen, nachfolgenden Vertrag abgeschlossen:
I. 3
Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegenüber dem hohen Stande Zürich
und den Wasserwerkbesitzern an der SihI dafür zu sorgen, dass das Wasser des
Sihlflusses an keiner Stelle und zu keinen Zeiten aus der Sihl weder ganz noch
teilweise abgeleitet werde; und dass dasselbe somit vollständig und ungeschmälert an der Grenze des Standes Zürich diesem zugeführt werde, wie es von
Alters her auch immer geschehen ist. Es darf demnach kein Kanal und keine
Wasserleitung irgendwelcher Art auf schwyzerischem Gebiete angelegt werden,
durch welche dem Sihlflusse Wasser entzogen und nicht mehr vor Erreichung
der Grenze in denselben zurückgeführt würde.
II.
Dagegen verpflichtet sich der hohe Stand Zürich gegenüber dem hohen Stande
Schwyz und den Besitzern von Wasserwerken an dem aus dem Hüttensee fliessenden Bache, die Bewilligung zu erteilen, dass der Ausfluss dieses Mühlebaches um vier Fuss tiefer gelegt werde, als der in dem Expertenberichte der Herren Negrelli und Eberle unter dem 7. Januar 1838 angenommene und nach
einem Zeichen in der dortigen Eiche gemessene Wasserspiegel des Sees. Zu
diesem Zwecke soll eine Schleuse angebracht werden, von vier Fuss Breite und
vier Fuss Höhe, durch welche der See um vier Fuss unter jenen Wasserspiegel
gesenkt und um ebensoviel wieder auf diesen gehoben werde. Dieses Verhältnis
soll nach der Ausführung der Schleuse durch einen festen Markstein für die
Zukunft genau fixiert werden. Ebenso verpflichtet sich der hohe Stand Zürich,
dass der ganze Zulauf von Wasser, welches den See in seinem gegenwärtigen
Bestand bildet, auf keine Weise abgeleitet werde.
III.
Die Kosten der Einrichtung der Schleuse und der übrigen zur Regulierung dieses
Abflusses notwendigen Bauten, sowie allfällige Entschädigungen für die an den
Hüttensee anstossenden Grundeigentümer werden zürcherischerseits getragen,
hingegen die künftige Unterhaltung der Schleuse und der übrigen zur Regulie-SRSZ 1.1.2015
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rung dieses Abflusses notwendigen Bauten von den Besitzern der Wasserwerke
am Bach.
IV.
Die Arbeit selbst der Einrichtung geschieht baldmöglichst unter Aufsicht und
Gutheissung der beiden von den Abgeordneten der beiden Stände ernannten
Experten. In Zukunft hat der hohe Stand Zürich, da der Ausfluss ganz auf zürcherischem Gebiete liegt, das Recht der Aufsicht über die vertragsmässigen
Abflussverhältnisse auszuüben.
V.
Sollen die in Art. II bezeichneten Einrichtungen am Hüttensee sofort gemacht
werden, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem zuerst durch die Gewerbebesitzer am Mühlebach die Abflussverhältnisse des Baches so hergestellt sein
werden, dass die den zürcherischen Gewerbebesitzern obliegende Errichtung
einer Schleuse und die Ableitung des Wassers von da bis an die Grenze der
Wollerauerallmeind möglich wird. Sollte die Ausführung dieser Einrichtungen
durch ausserordentliche gewaltsame Naturereignisse, zum Beispiel Erdbeben,
Bergsturz usw. auf die Dauer unmöglich werden, so ist der Vertrag als aufgehoben zu betrachten und die Kontrahenten treten in den jetzigen Rechtszustand
zurück.
1 RGS I 69.
2 Vom Kantonsrat des Kantons Schwyz am 17. Juni 1841 und vom Regierungsrat des Kantons
Zürich am 13. Juli 1841 genehmigt.
3 Infolge der Etzelwerkkonzession dahingefallen.
