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title: "Verordnung über den Zugang zu Dokumenten"
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# Verordnung über den Zugang zu Dokumenten

## Art. 1 {#art_1}

Im Allgemeinen
1 Diese Verordnung führt das Gesetz über die Information und den Zugang zu
Dokumenten (InfoG) 1) im Bereich des Zugangsrechts aus.
2 Sie gilt für alle Organe, die dem InfoG 2) unterstellt sind; die Artikel 16 Abs.
2, 19 und 21 gelten jedoch nur für den Staatsrat und die Verwaltung sowie
für die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2bis Sie gilt auch für Privatpersonen, die in Artikel 20 Abs. 1bis InfoG 3) genannt werden; diese werden in den von dieser Bestimmung gesetzten Grenzen als «öffentliche Organe» im Sinne dieser Verordnung betrachtet.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit zum Erlass besonderer Regeln, die das
InfoG 4) dem Grossen Rat, dem Kantonsgericht und den Gemeinden in den
Artikeln 23 Abs. 4, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 39 Abs. 4 verleiht.

## Art. 1a {#art_1a}

Offensichtlich öffentliche Dokumente
1 Gesuche, die Dokumente betreffen, die bereits offiziell in der Öffentlichkeit
verbreitet wurden und deren Veröffentlichung ganz klar keine Gefahr, öffentliche oder private Interessen zu beeinträchtigen, darstellt, gelten nicht als Zugangsgesuche im Sinne des InfoG 5).
1) SGF 17.5
2) SGF 17.5
3) SGF 17.5
4) SGF 17.5
5) SGF 17.5
2 Der Zugang zu diesen Dokumenten kann von jedem Organ, das sie besitzt,
gewährt werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Behandlung
der Zugangsgesuche und über das Zugangsverfahren gelten nicht.

## Art. 1b {#art_1b}

Archivierte Dokumente
1 Betrifft ein Zugangsgesuch Dokumente, die dem historischen Archiv abgeliefert wurden und keine Schutzfrist mehr geniessen, so werden die Ausübung des Zugangs und die Erhebung der Gebühren im Reglement über die
Archivierung 6) bestimmt.
2 Grundsatz und Grenzen des Zugangsrechts

## Art. 2 {#art_2}

Begriff «amtliches Dokument» (Art. 22 Abs. 1 und 3 InfoG 7))
1 Als amtliche Dokumente gelten alle Dokumente, die von öffentlichen Organen erstellt oder empfangen wurden und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, namentlich Berichte, Studien, Protokolle, Statistiken, Register, Richtlinien, Weisungen, Korrespondenz, Stellungnahmen, Entscheide
und ganz allgemein die verschiedenen Schriftstücke eines Dossiers; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
1bis Mit denselben Vorbehalten werden die Informationen über die Umwelt
gemäss Artikel 22 Abs. 4 InfoG 8) amtlichen Dokumenten gleichgestellt.
2 Ein Dokument gilt als fertiggestellt, wenn:
a) das öffentliche Organ, das es erstellt hat, es unterzeichnet oder genehmigt hat;
b) die Erstellerin oder der Ersteller es der Adressatin oder dem Adressaten
definitiv übergeben hat, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme
oder als Entscheidungsgrundlage.
3 Ein Dokument ist zum persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn es die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft, aber nur von der Verfasserin oder
vom Verfasser als Hilfsmittel gebraucht wird (Arbeitsnotizen und Kopien mit
Notizen).
6) SGF 17.61
7) SGF 17.5
8) SGF 17.5

## Art. 3 {#art_3}

Art des Zugangs (Art. 23 InfoG 9))
1 Wird der Zugang gewährt, so kann die gesuchstellende Person die Art des
Zugangs wählen, es sei denn, die gewünschte Art sei unverhältnismässig; so
weit möglich verschickt das öffentliche Organ das Dokument per E-Mail
oder gibt die Internet-Adresse an, an der es heruntergeladen werden kann.
2 Wird eine Kopie eines Dokuments herausgegeben, das dem Urheberrecht
untersteht, so macht das öffentliche Organ die Person, die den Zugang verlangt hat, auf die Nutzungsbeschränkungen gemäss der einschlägigen Gesetzgebung aufmerksam.
3 Die Einsicht in ein Dokument vor Ort findet zu den ordentlichen Büroöffnungszeiten in den Räumlichkeiten des öffentlichen Organs statt.

## Art. 4 {#art_4}

Unentgeltlichkeit und Gebühren (Art. 24 InfoG 10)) – Grundsätze
1 Der Zugang und die verschiedenen Phasen des Zugangsverfahrens sind
kostenlos; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Das Organ, das für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist, kann eine
Gebühr erheben, wenn:
a) die Arbeit, die es für die Erstbehandlung des Gesuchs (Hilfe für die gesuchstellende Person, Suche nach dem Dokument, Anhörung der
betroffenen Dritten, Verfügung) und die Gewährung des Zugangs
(Streichungen im Dokument, Anfertigung einer elektronischen Kopie,
zusätzliche Erläuterungen) ausführt, mehr als zwei Stunden in Anspruch nimmt: für den Teil der Arbeitszeit der zwei Stunden übersteigt;
b) es eine Kopie des Dokuments aushändigt: für die Anfertigung einer Papierkopie, die Abgabe von Drucksachen und elektronischen Datenträgern und für den Postversand des Dokuments.
3 Die Schlichtungs-, die Verfügungs- und die Beschwerdephasen bleiben auf
jeden Fall unentgeltlich, mit Ausnahme der Beschwerde vor dem Kantonsgericht (Art. 24 Abs. 1, 2. Satz, InfoG 11)).

## Art. 5 {#art_5}

Unentgeltlichkeit und Gebühren (Art. 24 InfoG 12)) – Tarif
1 Allfällige Gebühren nach Artikel 4 Abs. 2 werden nach folgendem Tarif erhoben:
a) 50 Rappen pro A4-Seite für die Abgabe von Papierkopien und die Zeit
für deren Herstellung;
9) SGF 17.5
10) SGF 17.5
11) SGF 17.5
12) SGF 17.5
b) 60 Franken pro Stunde für den Teil der Arbeitszeit, der zwei Stunden
übersteigt;
c) die tatsächlichen Kosten für die Herstellung von besonderen Papierkopien, für die Abgabe von Drucksachen und elektronischen Datenträgern
sowie für den Postversand des Dokuments.

## Art. 6 {#art_6}

Unentgeltlichkeit und Gebühren (Art. 24 InfoG 13)) – Besonderes
1 Das öffentliche Organ, das eine Gebühr erheben will, teilt der gesuchstellenden Person so bald als möglich mit, wie hoch diese voraussichtlich sein
wird.
2 Es verzichtet darauf, Gebühren zu erheben, wenn der Betrag weniger als 30
Franken ausmacht oder wenn der Zugang vollständig verweigert wurde.
3 Kosten im Zusammenhang mit den besonderen Bedürfnissen behinderter
Personen werden bei der Berechnung der Gebühr nicht berücksichtigt.
4 Die Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit gelten nicht für die Medien (Art.
24 Abs. 2, 2. Satz, InfoG 14)).

## Art. 7 {#art_7}

Aufgeschobener oder eingeschränkter Zugang (Art. 25 Abs. 1 InfoG 15))
1 Das öffentliche Organ bestimmt, ob der Zugang aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert werden muss; es stützt sich dabei auf das Verhältnismässigkeitsprinzip.
2 Ist eine Einschränkung zeitlicher Art, so wird der Zugang aufgeschoben; das
öffentliche Organ sorgt dafür, dass er gewährt wird, sobald der Hinderungsgrund für den Zugang wegfällt.
3 Betrifft eine Einschränkung nur einen Teil der im Dokument enthaltenen Informationen, so werden die betreffenden Stellen unleserlich gemacht, so dass
sie nicht rekonstituiert werden können und klar erkennbar ist, was verborgen
wird.

## Art. 8 {#art_8}

Gesuche mit besonderen Schwierigkeiten oder unverhältnismässigem Arbeitsaufwand
1 Ein Gesuch bereitet besondere Schwierigkeiten im Sinne der Artikel 9
Abs. 3, 13 Abs. 2 Bst. a, 19 Abs. 3 und 21 Abs. 3 dieser Verordnung, wenn:
a) es eine grosse Anzahl Dokumente umfasst, besonders umfangreiche
Dokumente betrifft oder dafür zahlreiche Personen angehört werden
müssen;
13) SGF 17.5
14) SGF 17.5
15) SGF 17.5
b) das Dokument oder die Dokumente anscheinend besonders schwer zu
identifizieren sind oder bereits dem historischen Archiv abgeliefert
wurden;
c) die Risikobeurteilung oder die Interessenabwägung sich als besonders
heikel erweisen; oder wenn
d) die Arbeit für die Erstbehandlung des Gesuchs und für die Gewährung
des Zugangs höchstwahrscheinlich mehr als zwei Stunden in Anspruch
nimmt.
2 Der Arbeitsaufwand, den es braucht, um einem Gesuch stattzugeben, ist offensichtlich unverhältnismässig im Sinne von Artikel 26 Abs. 2 Bst. b InfoG 16), wenn das öffentliche Organ mit dem Personal und der Infrastruktur,
über die es verfügt, nicht in der Lage ist, das Gesuch in den gesetzten Fristen
zu behandeln, ohne die Erfüllung der übrigen Aufgaben in schwerwiegender
Weise zu vernachlässigen.
3 Ablauf des Zugangsverfahrens (Art. 36 Abs. 2 InfoG 17))

## Art. 9 {#art_9}

Identifizierung des Dokuments und Hilfe (Art. 31 und 32 Abs. 1,
1. Satz, InfoG 18))
1 Die gesuchstellende Person liefert soweit möglich die Angaben, mit denen
das gesuchte Dokument identifiziert werden kann; dazu gehören der Titel des
Dokuments, das Datum, die Verfasserinnen und Verfasser oder ein Verweis
oder, wenn das alles unbekannt ist, ein bestimmter Zeitraum oder der betreffende Bereich.
2 Das öffentliche Organ gibt den interessierten Personen Auskunft über die
zugänglichen Dokumente und hilft ihnen bei der Identifizierung des gesuchten Dokuments.
3 Die gesuchstellende Person kann aufgefordert werden, zusätzliche Angaben
zum gesuchten Dokument zu liefern; das öffentliche Organ kann ausserdem
verlangen, dass ein mündlich gestelltes Gesuch schriftlich bestätigt wird,
wenn dieses besondere Schwierigkeiten bereitet.
16) SGF 17.5
17) SGF 17.5
18) SGF 17.5

## Art. 10 {#art_10}

Erstbehandlung des Gesuchs – Anhörung der betroffenen Dritten
(Art. 32 Abs. 2, 2. Satz, InfoG 19))
1 Besteht mit dem Gesuch anscheinend das Risiko, dass öffentliche oder private Interessen berührt werden, so müssen die betroffenen Dritten angehört
werden, unabhängig davon, ob es sich um andere öffentliche Organe oder
Privatpersonen handelt.
2 Den betroffenen Dritten wird eine kurze Frist gesetzt, in der sie ihren Standpunkt vorbringen können.
3 Nach der Anhörung gewährt das öffentliche Organ den Zugang oder gibt
seine Stellungnahme ab.

## Art. 11 {#art_11}

Erstbehandlung des Gesuchs – Ausnahmen vom Anhörungsprinzip
1 Das öffentliche Organ, das den Zugang gänzlich zu verweigern plant, kann
auf die Anhörung verzichten, wenn:
a) der Zugang vom Gesetz ganz ausgeschlossen wird; das trifft namentlich
auf die Fälle nach Artikel 29 InfoG 20) zu;
b) es nach Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Information und dem Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihrer
Personendaten offensichtlich ist, dass der Zugang verweigert werden
muss, und die Anhörung zudem einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand zur Folge hätte;
c) das Gesuch gemäss Artikel 26 Abs. 2 InfoG 21) klar missbräuchlich erscheint oder mit einem offensichtlich unverhältnismässigen Arbeitsaufwand gemäss Artikel 8 Abs. 2 verbunden wäre.
2 Die Anhörung ist auch nicht nötig:
a) zur Gewährung eines vollständigen, eingeschränkten oder aufgeschobenen Zugangs zum Dokument, wenn die Interessensabwägung zugunsten
der vorgesehenen Veröffentlichung so klar ist, dass kein Grund besteht,
dass öffentliche oder private Interessen zu einem anderen Ergebnis führen könnten;
b) zur Gewährung eines Zugangs zu Personendaten in einem Dokument,

## Artikel 12 wenn der öffentliche Charakter dieser Daten gemäss {#art_12}

InfoG 22) vermutet wird oder wenn die betroffenen Personen der Bekanntgabe zugestimmt haben oder ihre Einwilligung vorausgesetzt werden
kann.
19) SGF 17.5
20) SGF 17.5
21) SGF 17.5
22) SGF 17.5
Art. 12 Erstbehandlung des Gesuchs – Stellungnahme des öffentlichen
Organs (Art. 32 Abs. 3 InfoG 23))
1 Das öffentliche Organ richtet seine Stellungnahme an:
a) die Person, die den Zugang verlangt, wenn das Organ beabsichtigt, diesen aufzuschieben, einzuschränken oder zu verweigern;
b) die Person, die bei der Anhörung ein privates Interesse geltend gemacht
hat, wenn das öffentliche Organ beabsichtigt, den Zugang trotz ihres
Einspruchs zu gewähren.
2 Die Stellungnahme wird summarisch begründet und weist auf die Möglichkeit, einen Schlichtungsantrag zu stellen, und auf die entsprechenden Fristen
(Art. 14 Abs. 1 und 1bis) hin; sie ist kein Entscheid im Sinne des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege 24).
3 Ist die Stellungnahme nicht für die Personen nach Absatz 1 bestimmt, so
werden sie auf geeignete Weise auf das Vorliegen einer Stellungnahme hingewiesen.

## Art. 13 {#art_13}

Erstbehandlung des Gesuchs – Ordentliche Fristen (Art. 32 Abs.
1 und 36 Abs. 1 InfoG 25))
1 Das öffentliche Organ behandelt das Gesuch so rasch als möglich; ausserdem bemüht es sich, den Gesuchen der Medien so zu entsprechen, dass die
Redaktionsfristen eingehalten werden können.
2 Für die Gewährung des Zugangs oder für die Stellungnahme verfügt es über
eine Frist von höchstens 30 Tagen ab dem Datum, an dem das Gesuch eingegangen ist; diese Frist kann wenn nötig verlängert werden:
a) um 30 Tage, wenn das Gesuch besondere Schwierigkeiten bereitet;
b) um die Zeitspanne, die zur Anhörung der betroffenen Dritten nötig ist.
3 Die gesuchstellende Person wird über jede Fristverlängerung informiert;
antwortet das öffentliche Organ nicht in den vorgesehenen Fristen, so kann
sie ein Schlichtungsgesuch stellen wie in den Fällen, in denen der Zugang
verweigert wird.
23) SGF 17.5
24) SGF 150.1
25) SGF 17.5

## Art. 13a {#art_13a}

Erstbehandlung des Gesuchs – Verkürzte Fristen (Art. 36 Abs.
1bis InfoG 26))
1 Wer um einen Zugang zu Informationen über die Umwelt ersucht, kann verlangen, dass die verkürzten Fristen nach Artikel 36 Abs. 1bis InfoG 27) eingehalten werden; es wird angenommen, dass er darauf verzichtet, wenn er beim
Einreichen des Gesuchs kein Begehren in diesem Sinn gestellt hat.
2 Wenn die Fristen verkürzt werden, erlässt das öffentliche Organ seine Stellungnahme so schnell wie möglich, aber spätestens innert 20 Tagen nachdem
das Gesuch eingereicht wurde.
3 Das öffentliche Organ sorgt dafür, dass die Anforderungen der Beschleunigung mit dem Schutz der rechtmässigen Interessen Dritter in Einklang gebracht werden.

## Art. 14 {#art_14}

Schlichtung (Art. 33 Abs. 1 und 2 und 36 InfoG 28))
1 Der Schlichtungsantrag ist der oder dem Beauftragten für Öffentlichkeit und
Transparenz innert 30 Tagen nach Eingang der Stellungnahme schriftlich zu
stellen; wird kein Antrag gestellt, so gilt die Stellungnahme als akzeptiert.
1bis Wenn das Gesuch Informationen über die Umwelt betrifft und die Fristen
verkürzt werden, muss der Schlichtungsantrag innert 5 Tagen nach Empfang
der Stellungnahme gestellt werden.
2 Die oder der Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz führt das
Schlichtungsverfahren unabhängig und strebt zwischen den Parteien eine Einigung an.
3 Kommt eine Schlichtung zustande, so wird die Einigung schriftlich festgehalten und ist sofort vollstreckbar.
4 Scheitert die Schlichtung oder kommt sie nicht innert 20 Tagen nach der
Einreichung des Antrags zustande, so richtet die oder der Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz innert 10 Tagen eine Empfehlung an die Parteien oder überweist in den Fällen nach Artikel 33a InfoG 29) die Unterlagen der
kantonalen Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission; mit Zustimmung
der Person, die den Zugang verlangt, kann das Schlichtungsverfahren aber
verlängert werden.
26) SGF 17.5
27) SGF 17.5
28) SGF 17.5
29) SGF 17.5

## Art. 14a {#art_14a}

Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren
1 Die oder der Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz informiert das
öffentliche Organ über den Schlichtungsantrag und räumt ihm eine angemessene Frist ein, um:
a) die Begründung seiner Stellungnahme wenn nötig zu ergänzen;
b) ihr oder ihm die erforderlichen Dokumente zuzustellen.
2 Die Parteien sind verpflichtet:
a) zur Einhaltung der Frist, innert der das Schlichtungsverfahren stattfinden muss, beizutragen;
b) die von der oder vom Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz
verlangten Dokumente zuzustellen und bei der Suche nach einer
Schlichtung mitzuwirken;
c) an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen.
3 Das öffentliche Organ nimmt am Schlichtungsverfahren durch eine zur Vertretung ermächtigte Person teil.
4 Weigern sich die Parteien, an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken, oder verzögern sie das Schlichtungsverfahren missbräuchlich, so kann
die oder der Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz feststellen, dass
die Schlichtung nicht zustande gekommen ist.

## Art. 15 {#art_15}

Entscheid (Art. 33 Abs. 3, 33a und 36 InfoG 30))
1 Das öffentliche Organ erlässt den Entscheid so bald wie möglich, spätestens
aber innert 30 Tagen nach Erhalt der Empfehlung. Für Gesuche um Informationen über die Umwelt bleibt Artikel 36 Abs. 1bis InfoG 31) vorbehalten.
2 Der Erlass des Entscheids richtet sich in allen Fällen nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege 32); die Spezialvorschriften des InfoG 33) bleiben
vorbehalten:
a) Das öffentliche Organ kann auf eine Begründung verzichten, wenn es
sich der Empfehlung anschliesst.
b) Die Identität Dritter, die im Verfahren Parteien sind, kann wenn nötig
verborgen werden.
c) Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3 Absatz 2 Bst. b und c gilt ebenfalls für Entscheide, die von der kantonalen
Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission erlassen werden.
30) SGF 17.5
31) SGF 17.5
32) SGF 150.1
33) SGF 17.5
4 Umsetzung des Zugangsrechts

## Art. 16 {#art_16}

Ablagesysteme (Art. 38 Abs. 1 InfoG 34)) und Massnahmen zur
Information über das Zugangsrecht
1 Die öffentlichen Organe dokumentieren ihre Ablagesysteme für die Dossiers und Dokumente und passen sie den Anforderungen des Zugangsrechts
an.
2 Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass folgende Informationen auf Internet bekanntgemacht werden:
a) eine allgemeine Dokumentation über das Zugangsrecht zu den Dokumenten sowie Formulare, mit denen Gesuche um Zugang erleichtert
werden;
b) so weit möglich weitere Informationen, mit denen die Suche nach amtlichen Dokumenten vereinfacht werden kann.

## Art. 17 {#art_17}

Zuständigkeit zur Behandlung der Zugangsgesuche (Art. 37 Abs.
1 InfoG 35)) – Allgemeine Zuständigkeit
1 Die Zugangsgesuche werden vom Organ des Kantons oder der Gemeinde,
das das Dokument hergestellt hat, behandelt.
2 Wurde das Dokument nicht von einem Organ, das dem InfoG 36) unterstellt
ist, hergestellt, so wird das Gesuch vom Organ des Kantons oder der
Gemeinde, das wichtigster Empfänger des Dokuments war, behandelt. Hat
nicht ein Organ, das diesem Gesetz untersteht, das Dokument erstellt oder als
Hauptadressat erhalten, so wird das Gesuch vom Organ behandelt, welches
das Dokument besitzt (Art. 37 Abs. 1bis InfoG 37)).
3 Das Gesuch wird nach Absprache unter den betreffenden Organen oder vom
Organ behandelt, das für das Geschäft hauptsächlich zuständigwar, wenn:
a) das Dokument von mehreren Organen, die dem InfoG 38) unterstellt
sind, hergestellt wurde oder mehrere solche Organe wichtigste Empfänger waren, oder wenn
b) das Gesuch mehrere Dokumente umfasst, die von verschiedenen Organen erstellt wurden, aber zu demselben Geschäft gehören.
34) SGF 17.5
35) SGF 17.5
36) SGF 17.5
37) SGF 17.5
38) SGF 17.5
4 Wenn das Zugangsgesuch Informationen über die Umwelt betrifft, die von
einer Privatperson nach Artikel 20 Abs. 1bis InfoG 39) gehalten werden, gelten
die Vorschriften dieses Artikels und diejenigen von Artikel 18 sinngemäss.
Werden die Informationen aber auch von einem öffentlichen Organ gehalten,
so kann dieses das Gesuch direkt behandeln.

## Art. 18 {#art_18}

Zuständigkeit zur Behandlung der Zugangsgesuche (Art. 37 Abs.
1 InfoG 40)) – Prüfung der Zuständigkeit und Weiterleitung der
Gesuche
1 Das öffentliche Organ prüft zunächst, ob es das verlangte Dokument besitzt
und ob es zuständig ist, auf das Gesuch zu antworten, ohne dass dies an der
Pflicht zur Hilfe etwas ändert (Art. 9 Abs. 2).
2 Besitzt es das Dokument, so behandelt es das Gesuch oder leitet es automatisch an das zuständige Organ des Kantons oder der Gemeinde weiter, nachdem es die Urheberin oder den Urheber des Gesuchs benachrichtigt hat.
3 Besitzt es das Dokument nicht, so teilt es der Person, die den Zugang verlangt hat, mit, an welches Organ sie sich richten muss, soweit ihm das bekannt ist.

## Art. 19 {#art_19}

Zuständigkeit zur Behandlung der Zugangsgesuche (Art. 37 Abs.
1 InfoG 41)) – Zuständigkeit innerhalb der Kantonsverwaltung
1 Die Zugangsgesuche, die an den Staatsrat und an die Kantonsverwaltung
gerichtet werden, werden grundsätzlich von der zuständigen Dienststelle oder
allenfalls von der zuständigen Kommission behandelt.
2 Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:
a) Gehört das Dokument zu einem Geschäft, das eine unterstellte Einheit
(im Sinn der Gesetzgebung über die Organisation des Staatsrats und der
Verwaltung) oder eine Kommission nicht in eigenem Namen, sondern
für die entsprechende Direktion behandelt, so wird das Gesuch von dieser Direktion behandelt.
b) Gehört das Dokument zum Bereich des Unterrichts und der Ausbildung, so wird das Gesuch gemäss den Weisungen behandelt, die von
den betreffenden Direktionen erlassen wurden.
c) Gehört das Dokument zu Staatsratsgeschäften, so wird das Gesuch von
der Direktion, die für das Geschäft zuständig ist, behandelt; ist keine
Direktion eindeutig zuständig, so wird es von der Staatskanzlei behandelt; diese holt wenn nötig die Stellungnahme des Staatsrates ein.
39) SGF 17.5
40) SGF 17.5
41) SGF 17.5
3 Die Direktionen können ausserdem jederzeit beschliessen, dass sie ein Gesuch, für das eine unterstellte Einheit zuständig ist, selber behandeln, wenn
dieses besondere Schwierigkeiten bereitet.

## Art. 20 {#art_20}

Zuständigkeit zur Behandlung der Zugangsgesuche (Art. 37 Abs.
1 InfoG 42)) – Zuständigkeit auf Gemeindeebene
1 Bei den Gemeinden richtet sich die Zuständigkeit, ein Zugangsgesuch zu
behandeln, nach den eigenen Reglementen oder, wenn solche fehlen, nach
den Ausführungsbestimmungen zum Gemeindegesetz.

## Art. 21 {#art_21}

Ansprechperson der Direktion für die Öffentlichkeit
1 Die Verantwortlichen für die Information bei den Direktionen und der
Staatskanzlei üben für diese die Funktion der Ansprechperson für die Öffentlichkeit aus.
2 Die Ansprechpersonen helfen mit, die Gesetzgebung über das Zugangsrecht
auszuführen, indem sie namentlich:
a) die Verwaltungseinheiten und weitere Organe beraten, die von der Direktion abhängen;
b) in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation die Information und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Direktion fördern;
c) an der Erarbeitung der Dokumentation und der Informationen mitwirken, die gemäss Artikel 16 Abs. 2 im Internet zur Verfügung gestellt
werden.
3 Die Verwaltungseinheiten und die Kommissionen informieren die Ansprechperson ihrer Direktion über jedes Zugangsgesuch, das besondere
Schwierigkeiten bereitet.

## Art. 22 {#art_22}

Information der oder des Beauftragten für Öffentlichkeit und
Transparenz
1 Die öffentlichen Organe erfassen jedes Jahr zuhanden der oder des Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz die Zahl der an sie gerichteten Zugangsgesuche sowie die Folgen, die sie diesen Gesuchen gegeben haben (Zugang gewährt, aufgeschoben, eingeschränkt oder abgelehnt), und die einkassierten Gebühren; wenn nötig erlässt die oder der Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz entsprechende Weisungen.
42) SGF 17.5
2 Die öffentlichen Organe teilen der oder dem Beauftragten für Öffentlichkeit
und Transparenz oder dem zuständigen Organ der Gemeinde gemäss Artikel
38 Abs. 2 InfoG 43) mit, welche Stellungnahmen sie beim Zugangsrecht abgegeben haben und welche Entscheide sie getroffen haben.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Änderung bestehenden Rechts
1 Die folgenden Erlasse werden gemäss dem Anhang 44), der Bestandteil dieser Verordnung ist, geändert:
1. die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche
der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) (SGF
122.0.12);
2. die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF
122.0.13);
3. das Reglement vom 24. Mai 2005 über die Ausarbeitung der Erlasse
(AER) (SGF 122.0.21);
4. das Reglement vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und die
Arbeitsweise der Kommissionen des Staates (KomR) (SGF 122.0.61);
5. die Richtlinien des Kantonsgerichts vom 25. September 2000 über die
Vorarchivierung von Gerichtsakten und deren Ablieferung an das
Staatsarchiv (SGF 131.0.421);
6. der Beschluss vom 22. Dezember 1987 über die Planung und die Anwendung der Informatik in der Kantonsverwaltung, im Unterrichtswesen und in den kantonalen Anstalten (SGF 122.96.11);
7. das Reglement vom 29. Juni 1999 über die Sicherheit der Personendaten (DSR) (SGF 17.15);
8. das Statut der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons
Freiburg (Katholisches Kirchenstatut) vom 14. Dezember 1996 (SGF
191.0.11)
9. die Verordnung vom 24. September 2002 über das Verfahren bei
straflosem Schwangerschaftsabbruch (SGF 821.0.14).

## Art. 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
43) SGF 17.5
44) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_144
21.11.2017 Art. 1 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 1a eingefügt 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 2 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 8 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 11 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 12 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 13 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 13a eingefügt 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 14 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 14a eingefügt 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 15 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 17 geändert 01.01.2018 2017_094
04.06.2019 Art. 1b eingefügt 01.07.2019 2019_043
04.06.2019 Art. 8 Abs. 1, b) geändert 01.07.2019 2019_043
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.12.2010 01.01.2011 2010_144
Art. 1 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094
Art. 1a eingefügt 21.11.2017 01.01.2018 2017_094
Art. 1b eingefügt 04.06.2019 01.07.2019 2019_043
Art. 2 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094
Art. 8 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094
Art. 8 Abs. 1, b) geändert 04.06.2019 01.07.2019 2019_043
Art. 11 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094
Art. 12 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094
Art. 13 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094
Art. 13a eingefügt 21.11.2017 01.01.2018 2017_094
Art. 14 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094
Art. 14a eingefügt 21.11.2017 01.01.2018 2017_094
Art. 15 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094
Art. 17 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094
