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title: "Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden"
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provisions: 28
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# Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Zweck des Bevölkerungsschutzes
1 Der Bevölkerungsschutz bezweckt, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen in
besonderen und ausserordentlichen Lagen zu schützen durch:
a) Planung, Vorbereitung sowie Umsetzung von Schutzmassnahmen und Hilfeleistungen;
b) Sicherstellung der zivilen Führungsfähigkeit;
c) Schutz, Rettung und Betreuung im Ereignisfall.
2 Er trägt zur Begrenzung von Schäden im Ereignisfall und zur Bewältigung von
Schäden nach einem Ereignis bei.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand des Gesetzes
1 Das Gesetz regelt:
a) die Zuständigkeiten und Aufgaben der Gemeinden, des Kantons sowie einzelner Partner des Bevölkerungsschutzes bei der Vorsorge für besondere und
ausserordentliche Lagen und deren Bewältigung;
1) GRP 2014/2015, 866
2) SR 520.1
3) BR 110.100
4) Seite 731
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) die Finanzierung der entsprechenden Aufwendungen.
2 Sofern das Gesetz keine Regelung enthält, richten sich die Zuständigkeiten und
Aufgaben nach der für die normale Lage geltenden Gesetzgebung.

## Art. 3 {#art_3}

Partner des Bevölkerungsschutzes
1 Der Bevölkerungsschutz wird im Verbundsystem durch verschiedene Partner sichergestellt.
2 Partner des Bevölkerungsschutzes sind insbesondere:
a) die Polizei;
b) die Gemeinde-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren;
c) die Spitäler und Kliniken, die Alters- und Pflegeheime, die Rettungsorganisationen, die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie die Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens;
d) technische Betriebe wie Werk- und Forstbetriebe, Betreiber von Energie- und
Wasserversorgungsanlagen, Betreiber von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen, Betreiber von Telematikanlagen, öffentliche und konzessionierte
Verkehrsbetriebe, Strassenunterhaltsdienste;
e) der kantonale Zivilschutz;
f) kantonale Dienststellen und selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die
mit Aufgaben des Bevölkerungsschutzes betraut sind.

## Art. 4 {#art_4}

Begriffe
1 Normale Lage: In der normalen Lage reichen die ordentlichen Abläufe und Mittel
zur Bewältigung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben aus.
2 Besondere Lage: In der besonderen Lage können einzelne den Gemeinden oder
dem Kanton obliegenden Aufgaben mit den Mitteln der normalen Lage nicht mehr
bewältigt werden.
3 Ausserordentliche Lage: Ausserordentlich ist eine Lage, wenn die Mittel der normalen oder der besonderen Lage in zahlreichen Bereichen nicht ausreichen, um die
den Gemeinden und dem Kanton obliegenden Aufgaben zu bewältigen, oder wenn
von einem Schadenereignis eine Grosszahl von Personen betroffen ist.
2. Führungsstäbe

## Art. 5 {#art_5}

Gemeindeführungsstab
1 Die Gemeinden setzen für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen
Lagen einen kommunalen oder interkommunalen Führungsstab ein. *
2 Sie umschreiben dessen Aufgaben und Kompetenzen in einem Pflichtenheft und
sorgen für die Ausbildung der Mitglieder des Gemeindeführungsstabes.
3 Die Mitglieder der Gemeindeführungsstäbe sind verpflichtet, an den vom Kanton
angebotenen Aus- und Weiterbildungen für Führungsstäbe teilzunehmen.
4 Der Kanton kann die fachliche Zusammensetzung des Gemeindeführungsstabes
festlegen.

## Art. 6 {#art_6}

Kantonaler Führungsstab
1 Die Regierung setzt für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen einen Führungsstab ein.
2 Dem kantonalen Führungsstab obliegt in der Akut- und Wiederherstellungsphase
von ausserordentlichen Lagen die Gesamteinsatzleitung.
3 Die Regierung kann:
a) die Gesamteinsatzleitung auch bei Ereignissen der besonderen Lage während
der Akutphase dem kantonalen Führungsstab übertragen;
b) bei kantonsübergreifenden Ereignissen die Bewältigung mit dessen Einverständnis einem anderen Kanton übertragen.
4 Die Führung des kantonalen Führungsstabs obliegt der Leiterin oder dem Leiter
des für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amts. *
a) * …
b) * …
c) * …
5 Erfordert ein Ereignis den Einsatz der Kantonspolizei, obliegt dieser die Führung
des kantonalen Führungsstabs in der Akutphase, bis sie vom für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt übernommen wird. *
3. Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen

## Art. 7 {#art_7}

Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für die Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen auf ihrem Gemeindegebiet.
2 Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Analyse der Gefahren, die sich auf dem Gemeindegebiet ereignen oder sich
auf das Gemeindegebiet auswirken können;
b) Umsetzung beziehungsweise Veranlassung des gestützt auf die Gefährdungsanalyse ermittelten Handlungsbedarfs in Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden und den Betreibern der Gefahrenquellen;
c) Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der vom Kanton vorgeschriebenen
Anzahl Kommunikationsgeräte und deren Bedienungskompetenz durch
Gemeindefunktionäre;
d) Alarmierung der Bevölkerung und Erlass von Verhaltensanweisungen.
3 Die Gefährdungsanalyse ist dem Kanton zur Kenntnis zu bringen. Sie ist periodisch den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
4 Der Kanton kann Gemeinden verpflichten, Aufgaben im Bevölkerungsschutz
gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.

## Art. 8 {#art_8}

Kanton
1 Dem Kanton obliegen folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Analyse der Gefahren von erheblicher Tragweite für den Kanton;
b) Umsetzung des gestützt auf die Gefährdungsanalyse ermittelten kantonalen
Handlungsbedarfs;
c) Bau, Betrieb und Unterhalt von Einrichtungen für die kantonalen Führungsorgane;
d) Warnung der Gemeinden bei Vorzeichen von Gefahren, bei denen gemäss Beurteilung der zuständigen Fachstelle grössere Auswirkungen für das ganze
Kantonsgebiet oder Teile davon eintreten können;
e) Alarmierung der Bevölkerung bei akuten Gefahren, bei denen gemäss Beurteilung der zuständigen Fachstelle mit grösseren Auswirkungen für das ganze
Kantonsgebiet oder Teile davon zu rechnen ist, und Abgabe von Empfehlungen für das Verhalten im Falle des Eintritts des Ereignisses;
f) Bereitstellung der vom Kanton zur Warnung der Gemeinden benötigten technischen Infrastruktur;
g) Festlegung der Standorte der von den Gemeinden zu installierenden Vorrichtungen für die Alarmierung der Bevölkerung;
h) Beschaffung und Unterhalt der zur Kommunikation mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes notwendigen Mittel;
i) Festlegen der Anzahl der von den Gemeinden zu beschaffenden Kommunikationsgeräte;
k) Beschaffung und Unterhalt von Sachmitteln zur Unterstützung der Partner des
Bevölkerungsschutzes;
l) Beratung der Gemeinden bei Fragen zur Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen;
m) Erarbeiten von Grundlagen zur Sicherstellung der Verwaltungstätigkeit sowie
der Sicherheit und Ordnung in der ausserordentlichen Lage;
n) Erarbeiten von Grundlagen zur Sicherstellung der für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Bereiche wie Grundnahrungsmittel, Wasser, Energie,
Geld, öffentlicher Verkehr und Telematik in der ausserordentlichen Lage;
o) Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Führungsstäbe der Gemeinden und
des Kantons;
p) Durchführung von periodischen Übungen, um die Zusammenarbeit der Partner im Bevölkerungsschutz zu schulen;
q) Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland.
2 Die Gefährdungsanalyse ist periodisch den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

## Art. 9 {#art_9}

Partner des Bevölkerungsschutzes
1. Allgemeines
1 Die Partner des Bevölkerungsschutzes haben in ihren Zuständigkeitsbereichen
Vorbereitungen für die Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen zu
treffen.
2 Sie haben die Beschaffung von Sachmitteln für den Bevölkerungsschutz untereinander abzustimmen und bei deren Beschaffungen soweit möglich gemeinsam vorzugehen.

## Art. 10 {#art_10}

2. Spitäler, Kliniken und Berufe des Gesundheitswesens
1 Die öffentlichen Spitäler haben Notfallorganisationen für die Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen vorzubereiten und zu unterhalten.
2 Der Kanton ist befugt, die Notfallorganisation der öffentlichen Spitäler zu überprüfen. Bei unzureichender Notfallorganisation kann er entsprechende Ergänzungen anordnen.
3 Spitäler, die über eine sanitätsdienstliche Schutzanlage verfügen, haben deren
Betriebsbereitschaft gemäss den Vorgaben des Kantons sicherzustellen.
4 Spitäler, Kliniken, Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie
Tierärztinnen und Tierärzte können:
a) dazu verpflichtet werden, die von Bund und Kanton zugeteilten oder beschafften Arzneimittel und Medizinprodukte einzulagern und zu bewirtschaften;
b) bei sich abzeichnenden ausserordentlichen Lagen dazu verpflichtet werden,
ausreichende Vorräte der von Bund und Kanton bezeichneten Arzneimittel
und Medizinprodukte zu beschaffen und zu bewirtschaften.
4. Bewältigung von besonderen Lagen

## Art. 11 {#art_11}

Aufgaben und Zuständigkeiten
1. Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für die Bewältigung von Ereignissen der besonderen Lage auf ihrem Gemeindegebiet.
2 Ihnen obliegen in der besonderen Lage insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) unverzügliche Einberufung des Gemeindeführungsstabs;
b) Lagebeurteilung;
c) Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen zum Schutz, zur Rettung und
zur Betreuung der Bevölkerung, die auf das Ereignis abgestimmt sind ;
d) Herstellen und Sicherstellen der Kommunikationsverbindungen mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes und dem kantonalen Führungsstab;
e) Organisation der Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln,
Wasser, Energie;
f) Organisation von Massnahmen zur Wiederherstellung der normalen Lage.
3 Sie leisten einander in der besonderen Lage Hilfe und unterstützen sich gegenseitig.
4 Soweit die eigenen Mittel und diejenigen der Nachbargemeinden nicht ausreichen,
können sie beim Kanton um weitere Mittel nachsuchen.
5 Sie stellen dem Kanton die für den Einsatz der nachgesuchten Mittel erforderlichen
Räume, Gebäude oder Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung.

## Art. 12 {#art_12}

2. Kanton
1 Dem Kanton obliegen in der besonderen Lage folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Herstellen und Sicherstellen der Kommunikationsverbindungen mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes und den Gemeindeführungsstäben;
b) gemeindeübergreifende Lagebeurteilung;
c) Information der Gemeinden und der Öffentlichkeit;
d) Beratung der Gemeindevorstände und der Gemeindeführungsstäbe;
e) Unterstützung der Gemeinden auf deren Gesuch hin mit seinen Führungs- und
Einsatzkräften;
f) Zuweisung und Führung der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte unter Berücksichtigung der Schadenintensität und der Leistungsfähigkeit der
betroffenen Gemeinden;
g) Steuerung und Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel
der Partner des Bevölkerungsschutzes und von Dritten;
h) Gesuchstellung um Hilfeleistung bei anderen Kantonen, beim Bund oder im
grenznahen Ausland.
2 Die Regierung ist dafür zuständig, eine Lage als besonders im Sinne dieser Bestimmung zu bezeichnen und für beendet zu erklären.
3 Sie kann den Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund oder dem benachbarten
Ausland kantonale Mittel zur Bewältigung von Ereignissen der besonderen Lage zur
Verfügung stellen.

## Art. 13 {#art_13}

3. Polizei
1 Die Kantonspolizei ergreift oder veranlasst sofortige Schutz- und Rettungsmassnahmen und leitet den Einsatz, bis der Gemeindeführungsstab seine Tätigkeit aufgenommen hat.
2 Sie kann Gemeinden mit entsprechend ausgebauter Organisation des Polizeiwesens
gestatten, dass ihre Polizei die Einsätze gemäss Absatz 1 leitet.

## Art. 14 {#art_14}

4. Technische Betriebe
1 Die Betreiber von Energie- und Wasserversorgungsanlagen können von der Regierung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden:
a) die für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Einrichtungen und Anlagen ohne Verzug zu reparieren;
b) Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser zu einem angemessenen Preis an die von
den Gemeinden bestimmten Orte zu leiten.
2 Zur Schadenminderung können die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen von
der Regierung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden, den Wasserdurchfluss
zu reduzieren oder zu unterbrechen.
3 Die Betreiber von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen können von der Regierung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden:
a) Abfälle und Abwasser zu einem angemessenen Preis zu entsorgen;
b) die für die Entsorgung der Abfälle und Abwasser der Bevölkerung notwendigen Anlagen ohne Verzug zu reparieren.
4 Die Betreiber von Verkehrs- und Telematikanlagen können von der Regierung auf
Antrag der Gemeinden verpflichtet werden, die für die Versorgung der Bevölkerung
benötigten Einrichtungen und Anlagen ohne Verzug zu reparieren.
5 Voraussetzung für die Verpflichtung gemäss den Absätzen 1 bis 4 ist:
a) dass keine anderen Mittel zur Schadenbehebung oder Schadenminderung zur
Verfügung stehen;
b) dass die Umsetzung der Verpflichtung technisch machbar und wirtschaftlich
vertretbar ist.
5. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

## Art. 15 {#art_15}

Aufgaben und Zuständigkeiten
1. Gemeinden
1 Den Gemeinden obliegen in der ausserordentlichen Lage dieselben Aufgaben und
Zuständigkeiten wie in der besonderen Lage.
2 Sie stellen dem Kanton die erforderlichen Räume, Gebäude und Grundstücke für
die in ausserordentlichen Lagen eingesetzten Mittel und Hilfskräfte unentgeltlich zur
Verfügung.

## Art. 16 {#art_16}

2. Kanton
1 Dem Kanton obliegen in der ausserordentlichen Lage zusätzlich zu den Aufgaben
und Zuständigkeiten der besonderen Lage:
a) Sicherstellung der Kommunikationsverbindungen mit anderen Kantonen und
den zuständigen Bundesstellen;
b) Organisation der Versorgung der für die Bevölkerung wichtigen Bereiche wie
Grundnahrungsmittel, Wasser, Energie, Geld, öffentlicher Verkehr und Telematik;
c) Entscheid über die Zuteilung von beschränkt vorhandenen Ressourcen und
Gütern gemäss Litera b;
d) Verpflichtung der Spitäler, die Betriebsbereitschaft ihrer geschützten Spitäler
zu erstellen;
e) Erlass von Notrecht für befristete Zeit bei unmittelbar drohenden oder eingetretenen schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit.
2 Die Regierung ist dafür zuständig, eine Lage als ausserordentlich zu bezeichnen
und für beendet zu erklären.

## Art. 17 {#art_17}

3. Polizei
1 Die Kantonspolizei ergreift oder veranlasst sofortige Schutz- und Rettungsmassnahmen und übernimmt die Führung des kantonalen Führungsstabs in der Akutphase, bis diese vom für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt übernommen wird. *

## Art. 18 {#art_18}

4. Spitäler, Kliniken und Berufe des Gesundheitswesens
1 Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, die ihnen vom Kanton zugewiesenen Patientinnen und Patienten im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, zu
behandeln und zu pflegen.
2 Der Kanton kann Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens zu Einsätzen in
Spitälern, in Rettungsdiensten oder anderen Pflege- und Betreuungseinsätzen verpflichten.
3 Die Angehörigen sämtlicher Berufe des Veterinärwesens können vom Kanton zum
Einsatz für die Bekämpfung von Tierseuchen oder zu weiteren veterinärmedizinischen Einsätzen verpflichtet werden.

## Art. 19 {#art_19}

5. Technische Betriebe
1 Die Regierung kann die Betreiber von Energie- und Wasserversorgungsanlagen,
von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen sowie von Verkehrs- und Telematikanlagen zu den in Artikel 14 Absatz 1 bis 4 aufgelisteten Leistungen verpflichten.
Die Voraussetzungen für die Verpflichtung richten sich nach Artikel 14 Absatz 5.

## Art. 20 {#art_20}

6. Fachspezialisten
1 Personen, deren fachliche Fähigkeiten zur Bewältigung einer ausserordentlichen
Lage beitragen können, können vom Kanton zum Einsatz in der ausserordentlichen
Lage verpflichtet werden.
2 Betriebe und Organisationen können in ausserordentlichen Lagen verpflichtet werden, dem Kanton Mitarbeitende mit Kenntnissen gemäss Absatz 1 zur Verfügung zu
stellen.

## Art. 21 {#art_21}

Requisition
1 Reichen die öffentlichen Sachmittel nicht mehr aus und können private Sachmittel
nicht einvernehmlich zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden, können die
Gemeinden und der Kanton durch Requisition bei natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten alle für die Bewältigung der ausserordentlichen Lage erforderlichen Sachmittel
beschaffen.

## Art. 22 {#art_22}

Schutzsuchende Menschen
1 Schutzsuchende Menschen sind von der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, unterzubringen und zu betreuen.
2 Soweit die Plätze in einer Gemeinde nicht ausreichen, weist der Kanton schutzsuchende Menschen unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten anderen
Gemeinden zur Unterbringung und Betreuung zu.

## Art. 23 {#art_23}

Verpflichtung zur Hilfeleistung
1 Der Kanton kann die Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zur Hilfeleistung
zu Gunsten von Behörden und betroffenen Privaten verpflichten, soweit dem nicht
die Militär- oder die Schutzdienstpflicht oder andere Dienste zu Gunsten der Allgemeinheit entgegenstehen.
2 Der Kanton schliesst für Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden, subsidiär eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung ab.
6. Finanzierung

## Art. 24 {#art_24}

Kosten der öffentlichen Hand
1. Gemeinden
1 Die Gemeinden tragen die Kosten:
a) die ihnen bei der Vorsorge für besondere oder ausserordentliche Lagen und
ihrer Bewältigung anfallen, soweit diese nicht den Verursacherinnen und Verursachern auferlegt werden können;
b) für den Betrieb und Unterhalt der für die Kommunikation mit dem Kanton
und den anderen Partnern des Bevölkerungsschutzes benötigten Geräte;
c) der von ihnen bei Nachbargemeinden, dem Kanton oder Dritten nachgesuchten Hilfe;
d) die ihnen aufgrund von Anordnungen des Bundes in ihrem Bereich anfallen.

## Art. 25 {#art_25}

2. Kanton
1 Der Kanton trägt die Kosten:
a) die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Vorsorge für besondere oder ausserordentliche Lagen und ihrer Bewältigung anfallen;
b) für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Einrichtungen für die kantonalen Führungsorgane;
c) für Anordnungen oder Aufträge, die er im Rahmen der Vorsorge für besondere oder ausserordentliche Lagen und ihrer Bewältigung Dritten erteilt;
d) der von ihm angebotenen Ausbildungen für Mitglieder der Führungsstäbe der
Gemeinden und des Kantons;
e) für die subsidiäre Versicherung von freiwilligen Helferinnen und Helfern gegen die finanziellen Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in besonderen und ausserordentlichen Lagen gemäss Artikel 12 Absatz 2
beziehungsweise Artikel 16 Absatz 2;
f) für die durch seine Anordnungen zur Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen und zu ihrer Bewältigung in den Spitälern, Kliniken oder bei
Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, anfallen;
g) die ihm aufgrund von Anordnungen des Bundes in seinem Bereich anfallen.
2 Er kann die Kosten der gemäss Absatz 1 Litera c und f erteilten Anordnungen und
Aufträge den Gemeinden entsprechend dem ihnen daraus resultierenden Nutzen verrechnen.

## Art. 26 {#art_26}

3. Requisition
1 Haben Gemeinden und Kanton bei der Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage Leistungen, Eigentum oder andere Rechte von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts beansprucht, erstattet ihnen die beanspruchende
Instanz die daraus entstandenen Kosten.
2 Für den Gebrauch, die Wertverminderung oder den Verlust von requirierten Mitteln sind die Eigentümer zu entschädigen.
7. Rechtspflege

## Art. 27 {#art_27}

Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis 50 000 Franken werden bestraft:
a) Partner des Bevölkerungsschutzes, welche die ihnen gestützt auf Artikel 9, 10, 14, 18 und 19 vom Kanton auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllen;
b) Personen, die einem Aufgebot des Kantons zur Unterstützung der Behörden
und betroffener Privater gemäss Artikel 23 Absatz 1 nicht nachkommen;
c) Personen, die ihre fachlichen Fähigkeiten zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen trotz entsprechender Anweisung der zuständigen Stelle nicht gemäss Artikel 20 Absatz 1 zur Verfügung stellen;
d) Betriebe und Organisationen, die Angestellte mit fachlichen Fähigkeiten zur
Bewältigung von ausserordentlichen Lagen trotz entsprechender Anweisung
der zuständigen Stelle nicht gemäss Artikel 20 Absatz 2 zur Verfügung stellen;
e) natürliche und juristische Personen, die die Requisition ihrer Sachmittel für
die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen trotz entsprechender Anweisung der zuständigen Stelle gemäss Artikel 21 verweigern;
f) Partner des Bevölkerungsschutzes sowie natürliche und juristische Personen,
die den Anweisungen und Erlassen des Kantons gemäss Artikel 16 Litera d
bis g zuwiderhandeln.
2 Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.
3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

## Art. 28 {#art_28}

Anordnungen, Vollstreckbarkeit und aufschiebende Wirkung
1 Die Anordnungen der zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden in besonderen und ausserordentlichen Lagen sind sofort vollstreckbar.
2 Den Beschwerden gegen Anordnungen der zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden in besonderen und ausserordentlichen Lagen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Sie kann nicht gewährt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-036
12.06.2025 01.01.2026 Art. 5 Abs. 1 geändert 2025-067
12.06.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 4 geändert 2025-067
12.06.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 4, a) aufgehoben 2025-067
12.06.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 4, b) aufgehoben 2025-067
12.06.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 4, c) aufgehoben 2025-067
12.06.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 5 eingefügt 2025-067
12.06.2025 01.01.2026 Art. 17 Abs. 1 geändert 2025-067
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.06.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-036
Art. 5 Abs. 1 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-067
Art. 6 Abs. 4 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-067
Art. 6 Abs. 4, a) 12.06.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-067
Art. 6 Abs. 4, b) 12.06.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-067
Art. 6 Abs. 4, c) 12.06.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-067
Art. 6 Abs. 5 12.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-067
Art. 17 Abs. 1 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-067
