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title: "Disziplinarordnung der Pädagogischen Hochschule Thurgau"
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# Disziplinarordnung der Pädagogischen Hochschule Thurgau

## § 1 vom 26. November 2010 (Stand 11. Dezember 2010) {#par_1}

Grundsatz
1 Studentinnen und Studenten, Personen in Weiterbildung sowie die Hörerinnen und
Hörer der Pädagogischen Hochschule (PHTG) können bei Verstössen gegen die
Rechtsordnung disziplinarisch bestraft werden.

## § 2 {#par_2}

Disziplinartatbestände
1 Disziplinarvergehen sind namentlich:
1. Straftaten;
2. Verstösse gegen die für die PHTG geltenden Vorschriften oder Anordnungen;
3. Störung von Veranstaltungen und anderweitige Beeinträchtigung des Betriebs
der PHTG;
4. unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen oder unredliche Verwendung
fremder Arbeitsergebnisse;
5. Missbrauch von Ausweisschriften oder Vergünstigungen;
6. Missbrauch elektronischer Daten oder unbefugtes Eindringen in ein fremdes
Datenverarbeitungssystem;
7. Verhalten, das mit der Stellung eines Studenten oder einer Studentin der
PHTG unvereinbar ist oder darauf abzielt, das Image der PHTG zu schädigen.

## § 3 {#par_3}

Verjährung
1 Disziplinarvergehen verjähren innerhalb eines Jahres nach der Begehung.

## § 4 {#par_4}

Disziplinarstrafen
1 Es können folgende Disziplinarstrafen verhängt werden:
1. schriftlicher Verweis;
2. Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der Benützung von Einrichtungen der Hochschule;
3. Ausschluss vom Studium und von Prüfungen für die Dauer von mindestens einem Semester;
4. Busse bis Fr. 1'000;
5. Androhung des definitiven Ausschlusses aus dem Studium (Ultimatum);
6. definitiver Ausschluss aus dem Studium.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
414.243 Disziplinarordnung Pädagogische Hochschule
2 Es können verschiedene Strafen miteinander verbunden werden.

## § 5 {#par_5}

Disziplinarverfahren
1 Bei Verdacht auf ein Disziplinarvergehen eröffnet der Rektor oder die Rektorin ein
Disziplinarverfahren.
2 Er oder sie kann einen Ausschuss mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen. In schwerwiegenden Fällen kann er oder sie aussenstehende Fachpersonen
beiziehen.
3 Der beschuldigten Person ist vor Abschluss der Untersuchung das rechtliche Gehör
zu gewähren.

## § 6 {#par_6}

Vorsorgliche Massnahmen
1 Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann der Rektor oder die Rektorin
bis zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme vorsorgliche Massnahmen treffen.
Er oder sie kann insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen
oder das Betreten des Hochschulareals verbieten.

## § 7 {#par_7}

Entscheid
1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Schulleitung einen Entscheid über
Bestrafung oder Freispruch.
2 Die Strafe richtet sich nach der Schwere des Verstosses, den Beweggründen und
dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person sowie nach Umfang und Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der PHTG.

## § 8 {#par_8}

Schadenersatz
1 Eine allfällige Schadenersatzpflicht der oder des Fehlbaren richtet sich nach den
Bestimmungen von Art. 41 ff. des schweizerischen Obligationenrechts1).

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Diese Disziplinarordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft2).
1) SR 220
2) In Kraft gesetzt auf den 11. Dezember 2010.
Disziplinarordnung Pädagogische Hochschule 414.243
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.11.2010 11.12.2010 Erstfassung ABl. 49/2010
