---
title: "Reglement über die Besoldung der externen Auftragnehmer durch die Pädagogische Hochschule Wallis (PH VS)"
id: 4b6346a7-63bb-407b-a37c-52995f24185a
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "419.109"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/419.109/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4b6346a7-63bb-407b-a37c-52995f24185a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19594/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e0e5510a2d7e79b8a84d96d4206acb9ab6f8b0a44b0b3a9a84dbfe520fd18b48
provisions: 11
---

# Reglement über die Besoldung der externen Auftragnehmer durch die Pädagogische Hochschule Wallis (PH VS)

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die verschiedenen Aufträge und Mandate
fest, welche durch die Pädagogische Hochschule Wallis (nachfolgend: PH-
VS) an externe Auftragnehmer erteilt werden (nachfolgend: die Auftragnehmer).
2 Ein Auftragnehmer wird als extern betrachtet, wenn:
a) er nicht durch den Staat Wallis angestellt ist, oder
b) er durch den Staat Wallis angestellt ist, jedoch seinen Auftrag ausserhalb seiner Arbeitszeit, beziehungsweise für die Lehrpersonen ausserhalb deren Unterrichtsstunden erfüllt.
3 Für die bereits durch den Staat Wallis angestellten Auftragnehmer sind die
Bestimmungen betreffend die Nebenbeschäftigungen anwendbar.
4 Das vorliegende Reglement legt ebenfalls die allgemeinen Rahmenbedingungen der Aufträge, deren Dauer und die Besoldung der Auftragnehmer
fest. Eine Weisung des für Bildung zuständigen Departements (nachfolgend:
das Departement) präzisiert diese Punkte sowie die spezifische Terminologie.

## Art. 2 {#art_2}

Aufträge
1 Die im Rahmen der Grundausbildung, der Weiter- und Zusatzausbildungen
der Lehrpersonen erteilten Aufträge umfassen:
a) das Unterrichten eines Kurses im Präsenz- oder über Fernunterricht;
b) das Erteilen eines Einzelauftrages im Rahmen eines Kurses;
c) die Begleitung von Studierenden im Rahmen der Praktika;
d) die Gutachten;
e) die Sonderaufträge im pädagogischen, wissenschaftlichen oder
administrativen Bereich, insbesondere in Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Dienstleistungen.
2 Besoldung

## Art. 3 {#art_3}

Unterricht eines Kurses im Rahmen der Grundausbildungen und
der Zusatzausbildungen
1 Die Besoldung eines Kurses im Rahmen der Grundausbildungen und der
Zusatzausbildungen wird für die Zeitdauer eines Semesters berechnet.
2 Die nachfolgenden Pauschalen sind anwendbar:
a) für einen Kurs, der im Präsenzunterricht für eine Klasse gehalten wird:
1'500 Franken Grundpauschale zuzüglich 1'500 Franken pro ECTS
Kreditpunkt. Pro zusätzliche Klasse umfasst die Besoldung keine
Grundpauschale, ausschliesslich diejenige im Zusammenhang mit den
ECTS-Kreditpunkten;
b) für einen Kurs im Fernunterricht: 1'500 Franken Grundpauschale zuzüglich 250 Franken pro Studierenden mit einer Plafonierung auf
15'000 Franken;
c) für spezifische Kurse oder Workshops im Rahmen einer Grundausbildung oder einer Zusatzausbildung legen die Weisungen des Departementes die Besoldung fest.
3 Die Zeit für die Vorbereitung des Kurses, die Reisezeit, die Evaluationen,
die Treffen zur Koordination zwischen Kollegen oder mit der Direktion der
PH-VS, die allfälligen Remediationen und allgemein sämtliche Leistungen,
die zu einer optimalen Durchführung des Kurses gehören, sind in den im Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Tarifen enthalten.

## Art. 4 {#art_4}

Unterricht eines Kurses im Rahmen der Weiterbildung der Lehrpersonen
1 Die Besoldung für den Unterricht eines Kurses im Rahmen der Weiterbildung der Lehrpersonen oder für das Durchführen eines Einzelauftrages im
Rahmen eines Kurses dieser Art wird für die Zeitdauer einer Unterrichtsperiode von mindestens 50 Minuten berechnet.
2 Die Tarife werden im Anhang 1 festgelegt, welcher integrierenden Bestandteil des vorliegenden Reglements bildet.
3 Die Zeit für die Vorbereitung des Kurses, die Reisezeit, die Zeit der Konfe -
renz oder des Einzelauftrages, die Treffen zur Koordination zwischen Kollegen oder mit der Direktion der PH-VS, und allgemein sämtliche Leistungen,
die zu einer optimalen Durchführung des Kurses gehören, sind in den im Anhang 1 erwähnten Tarifen enthalten.
4 Die in der Beilage 1 festgelegten Tarife sind massgebend. Die Weisungen
des Departements legen die Vollzugsmodalitäten der Tarifschere fest, welche aufgrund von Beilage 1 zulässig ist.

## Art. 5 {#art_5}

Begleitung von Studierenden im Rahmen der Praktika
1 Die Begleitung von Studierenden im Rahmen der Praktika wird gemäss
den gesetzlichen Vorgaben organisiert, welchen die Lehrgänge der Grundausbildung unterliegen.
2 Im Rahmen der Ausbildung für die Vorschul- und Primarschulstufe fallen
die Dauer und die Organisation der Praktika je nach Art der Praktika unterschiedlich aus. Die Begleitung wird unter der Verantwortung einer Praktikumslehrperson, oder in Ermangelung derselben, einer Gastlehrperson
durchgeführt. Deren Besoldung beläuft sich auf höchstens 330 Franken je
Studierenden und pro Praktikumswoche.
3 Im Rahmen der Ausbildung für die Sekundarstufe wird die Begleitung der
praktischen Ausbildung pro Semester organisiert. Die Dauer und die Organisation der Praktika fallen je nach Art des absolvierten Praktikums unterschiedlich aus. Die Begleitung wird unter der Verantwortung eines Praxisausbildners durchgeführt. Dessen Besoldung pro Semester beläuft sich auf
höchstens 2'200 Franken je Studierenden und pro Praktika.
4 Im Rahmen der Ausbildung für den Sonderschulunterricht wird die Begleitung der praktischen Ausbildung pro Schuljahr organisiert. Die Begleitung
wird unter der Verantwortung eines Praxisbegleiters durchgeführt. Dessen
jährliche Besoldung beläuft sich höchstens auf 1'600 Franken je Studierenden.
5 Die Modalitäten betreffend die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels umschriebene Besoldung werden in den Weisungen des Departements festgelegt.

## Art. 6 {#art_6}

Leistungen für Gutachten
1 Die Besoldung für die Leistungen im Rahmen von Gutachten wird durch
ein spezifisches Reglement des Staatsrates festgelegt.

## Art. 7 {#art_7}

Sonderaufträge im pädagogischen, wissenschaftlichen oder
administrativen Bereich
1 Die Besoldung der Auftragnehmer für besondere Aufträge im pädagogischen, wissenschaftlichen oder administrativen Bereich oder für eine Teilnahme an einer Arbeitsgruppe wird im Stundentarif ermittelt.
2 Die Tarife werden im Anhang 2 festgelegt, welcher integrierenden Bestandteil des vorliegenden Reglements bildet.

## Art. 8 {#art_8}

Reisespesen
1 Die Reisespesen, welche mit der Durchführung der durch dieses Reglement vorgesehenen Aufträge im Zusammenhang stehen, werden gemäss
dem Spesenreglement vom 24. Juni 2010 geregelt.
2 In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b erwähnten Kurse
sind die Reisespesen bereits in den Pauschalen enthalten und sind Gegenstand einer separaten Besoldung.

## Art. 9 {#art_9}

Gemeinsame Bestimmungen
1 Die im vorliegenden Reglement beschriebene Besoldung ist brutto und umfasst die Ferienentschädigungen und den 13. Monatslohn.
2 Die PH-VS führt die internen Leistungskontrollen durch, welche gemäss
den diesbezüglichen Richtlinien umgesetzt werden.
3 Die Sonderfälle werden durch das Departement behandelt.
3 Schlussbestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung
1 Das vorliegende Reglement hebt alle diesbezüglichen, vorhergehenden,
ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen und Entscheide auf.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt zu Beginn des Frühlingssemesters 2014 in Kraft (17. Februar 2014).
A1 Anhang 1 zu Artikel 4
Art. A1-1 Besoldung eines Kurses im Rahmen der Weiterbildung der
Lehrpersonen
Externer Auftragnehmer, gemäss dessen
Ausbildungsstufe im
Zusammenhang mit
dem erteilten Auftrag
Tarifschere pro Unterrichtsperiode
Zulässige Tarifschere
(gemäss Weisungen)
Ohne Hochschulausbildung (Matura, EFZ mit
Erfahrung)
Fr. 70 Fr. 55 bis 85
Pädagogische Matura Fr. 80 Fr. 65 bis 95
Bachelor, Lehrdiplom
für die Sekundarstufe
(DES) oder gleichwertiger Titel mit Nachdiplomausbildung (CAS,
DAS, MAS), eidgenössische Fachprüfung
Fr. 90 Fr. 70 bis 110
Master oder Lizenziat,
eidgenössisches Diplom, eidgenössische,
höhere Fachprüfung
Fr. 120 Fr. 95 bis 145
Doktorat Fr. 140 Fr. 110 bis 170
A2 Anhang 2 zu Artikel 7
Art. A2-1 Besoldung der Sonderaufträge im pädagogischen, wissenschaftlichen oder administrativen Bereich
Externer Auftragnehmer, gemäss dessen
Ausbildungsstufe im Zusammenhang mit
dem erteilten Auftrag
Tarifschere pro Stunde
PH-Student Fr. 30
Ohne Hochschulausbildung (Matura, EFZ mit Erfahrung)
Fr. 40
Pädagogische Matura Fr. 50
Externer Auftragnehmer, gemäss dessen
Ausbildungsstufe im Zusammenhang mit
dem erteilten Auftrag
Tarifschere pro Stunde
Bachelor, Lehrdiplom für die Sekundarstufe
(DES) oder gleichwertiger Titel mit Nachdiplomausbildung (CAS, DAS, MAS), eidgenössische
Fachprüfung
Fr. 60
Master oder Lizenziat, eidgenössisches Diplom,
eidgenössische, höhere Fachprüfung
Fr. 80
Doktorat Fr. 90
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.03.2014 17.02.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.03.2014 17.02.2014 Erstfassung BO/Abl. 13/2014
