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title: "Reglement über das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich"
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provisions: 19
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# Reglement über das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

## § 4 {#par_4}

Für den Eintritt in die 1. Klasse ist eine Aufnahmeprüfung zu
bestehen, die in der Regel derjenigen an den übrigen Zürcher Mittelschulen desselben Typus entspricht. Es findet zusätzlich eine Eignungsprüfung im gestalterischen Bereich statt.

## § 5 {#par_5}

Der Erziehungsrat erlässt ein Aufnahme-, ein Promotions-
und ein Maturitätsprüfungsreglement.

## § 6 {#par_6}

Es gilt die Schulordnung der Kantonsschulen.
§ 7.5 Der Erziehungsrat erlässt den Lehrplan im Einvernehmen
mit den italienischen Behörden. Er richtet sich einerseits nach den Anforderungen des musischen Maturitätsprofils, andererseits nach den
Anforderungen einer umfassenden Kunsterziehung im gestalterischen
Bereich.
413.228 Liceo artistico – Reglement
II. Unterricht
§ 8.5 Die mathematisch-naturwissenschaftlichen und die sprachlichen Fächer (ausgenommen Italienisch) werden in der Regel von
Schweizer Mittelschullehrern erteilt. Bildnerisches Gestalten, Italienisch und Geschichte werden durch italienische und Schweizer Lehrer
erteilt. Die italienischen Lehrer werden vom Erziehungsrat nach
Rücksprache mit der Schulleitung bestätigt.

## § 9 {#par_9}

Unterrichtssprachen am Liceo artistico sind Deutsch und
Italienisch. Jeder Lehrer kann sich in der Sprache, in der er nicht
unterrichtet, verständigen.

## § 10 {#par_10}

Das Schuljahr umfasst 39 Schulwochen. Zur Vertiefung des
Kunstunterrichtes können Exkursionen, Arbeitswochen und Studienaufenthalte im Ausland stattfinden. Diese können von der Schulleitung auch während der Ferienzeit angesetzt und obligatorisch erklärt
werden.

## § 11 {#par_11}

Für Schüler mit ungenügenden Kenntnissen in der ersten
und zweiten Fremdsprache sind besondere Förderungsmassnahmen
vorgesehen.

## § 12 {#par_12}

Fächerübergreifender Unterricht und Projekte dienen der
besseren Erreichung des Lehrzieles. Die Lehrer sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Wo nötig trifft der Schulleiter die erforderlichen
Anordnungen.
III. Organe
§ 13.5 Die Organe des Liceo artistico sind:
a) Aufsichtskommission;
b) Schulleitung;
c) Lehrerkonvent.
Liceo artistico – Reglement 413.228

## § 14 a) Aufsichtskommission {#par_14}

Die Aufsichtskommission des Liceo artistico ist eine Subkommission der Aufsichtskommission der Kantonsschule Freudenberg. Für spezifische Belange ihrer Schule richtet sie ihre Anträge
direkt an den Erziehungsrat. Anträge, die allgemeine Belange betreffen,
gehen zuerst an die Aufsichtskommission der Kantonsschule Freudenberg.

## § 15 {#par_15}

Die Aufsichtskommission des Liceo artistico besteht aus
zehn Mitgliedern und setzt sich zusammen aus5
– dem Präsidenten und zwei Mitgliedern der Aufsichtskommission
Freudenberg,
– dem Rektor der Kantonsschule Freudenberg,
– dem Schulleiter des Liceo artistico,
– zwei Fachleuten für die Kunsterziehung,
– zwei nicht dem Lehrerkonvent angehörenden Vertretern des
Italienischen Generalkonsulates,
– einem Vertreter des Lehrerkonvents (mit beratender Stimme).
Präsident der Aufsichtskommission des Liceo artistico ist von
Amtes wegen der Präsident der Aufsichtskommission der Kantonsschule Freudenberg.
Zur Behandlung besonderer Geschäfte kann die Aufsichtskommission des Liceo artistico Fachleute beiziehen und Kommissionen bilden.

## § 16 {#par_16}

Die Aufsichtskommission des Liceo artistico versammelt
sich auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf schriftliches Begehren von mindestens
einem Drittel der Mitglieder.

## § 17 {#par_17}

Im besonderen kommen der Aufsichtskommission des Liceo
artistico die folgenden Aufgaben zu:
a) Sie beaufsichtigt den Unterricht und die Führung der Schule;
b) Sie überwacht den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und Reglemente;
c) Sie erlässt die notwendigen Vorschriften und Weisungen, soweit
diese in ihre Kompetenz fallen;
d) Sie unterstützt den Schulleiter in der Leitung der Schule;
e) Sie stellt Antrag an den Erziehungsrat für
– die Wahl des Schulleiters, der Hauptlehrer und der ständigen
Lehrbeauftragten III und IV,
413.228 Liceo artistico – Reglement
– die Änderung des Lehrplans und der übrigen Erlasse für die
Schule,
– die Schaffung und Aufhebung von Lehrstellen;
f) Sie erledigt Rekurse gegen Entscheide der Schulleitung und des
Lehrerkonvents.

## § 18 {#par_18}

Für Sitzungen, Teilnahme an Prüfungen und Unterrichtsbesuche werden die Mitglieder entschädigt.

## § 19 b) Schulleitung {#par_19}

Der Schulleiter des Liceo artistico ist dem Rektor der Kantonsschule Freudenberg unterstellt. Er leitet die Schule in ihren spezifischen Belangen in selbständiger Verantwortung.

## § 20 {#par_20}

Der Schulleiter wird vom Regierungsrat auf Antrag des
Erziehungsrates gewählt.

## § 22 § 21.4 {#par_22}

Der Schulleitung steht ein eigenes zweisprachiges Sekretariat zur Verfügung.

## § 23 c) Lehrerkonvent {#par_23}

Alle am Liceo artistico tätigen Lehrkräfte bilden den Lehrerkonvent. Der Rektor der Kantonsschule Freudenberg kann den
Sitzungen des Konvents beiwohnen. Der Lehrerkonvent berät die
Schulleitung, behandelt Probleme des Unterrichts, der Schülerschaft
und der Lehrerschaft und stellt der Aufsichtskommission des Liceo
artistico Anträge. Auf Einladung der Aufsichtskommission des Liceo
artistico oder der Schulleitung hat er Vorschläge zu prüfen oder Gutachten abzugeben.
Der Konvent des Liceo artistico behandelt spezifische Geschäfte
seiner Schule. Zur Behandlung allgemeiner Geschäfte tagt er gemeinsam mit dem Konvent der Kantonsschule Freudenberg.

## § 24 {#par_24}

Der Schulleiter führt den Vorsitz. Der Lehrerkonvent gibt
sich – soweit erforderlich – ein Geschäftsreglement. Zur Behandlung
wichtiger Geschäfte kann er Kommissionen bestellen.
Liceo artistico – Reglement 413.228
d) Förderverein (Consiglio del Liceo artistico)
§ 25.6

## § 26 IV. Schülerschaft {#par_26}

Die Organisation der Schülerschaft wird durch die Schulordnung geregelt.

## § 27 V. Schlussbestimmung {#par_27}

Dieses Reglement tritt sofort nach der Genehmigung2 durch
den Regierungsrat in Kraft.
1 OS 50, 534.
2 Genehmigt am 30. November 1988.
3 Fassung gemäss ERB vom 18. April 1995 (OS 53, 183). In Kraft seit 10. Mai
1995.
4 Aufgehoben durch ERB vom 18. April 1995 (OS 53, 183). In Kraft seit 10. Mai
1995.
5 Fassung gemäss ERB vom 11. August 1998 (OS 54, 705). In Kraft seit 2. September 1998.
6 Aufgehoben durch ERB vom 11. August 1998 (OS 54, 705). In Kraft seit
2. September 1998.
