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title: "Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel"
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provisions: 6
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# Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel

## § 1 {#par_1}

Organisation
1 Zur Führung der gemeinsamen Regionalplanung schaffen die beiden Kantone eine gemeinsame Organisation. Diese besteht aus
a. der regierungsrätlichen Delegation,
b. der Regionalplanungsstelle.

## § 2 {#par_2}

Bezugsgebiet
1 Die Arbeit dieser Organisation erstreckt sich hauptsächlich auf das Gebiet der
Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit den übrigen Planungsträgern im schweizerischen Teil der Region Basel (Nordwestschweiz) sowie in der ausländischen Nachbarschaft (insbesondere Dreiländer-Aglomeration) zu verfolgen. Die Organisation ist gegebenenfalls
dieser weiteren Zusammenarbeit anzupassen.

## § 3 {#par_3}

Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung
1 Die regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung übt die Oberaufsicht
über die Durchführung der gemeinsamen Regionalplanung aus. Die Delegation
besteht aus den Baudirektoren der beiden Kantone und kann gegebenenfalls
mit Vertretern anderer Behörden erweitert werden.
2 Das Sekretariat liegt bei der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons
Basel-Landschaft. Die Delegation trifft sich regelmässig. Der Vorsitz wechselt
alternierend zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
3 Pflichtenheft, welches auch die Zusammenarbeit mit der internationalen Koordinationsstelle Regio Basiliensis (IKRB) regelt, sowie Arbeitsprogramme, Aufträge und Budgets für die Regionalplanungsstelle werden von den beiden Baudirektoren genehmigt. Sie legen auch allfällig von der nachstehenden Regelung abweichende Kostenteiler fest. Die Delegation gewährleistet eine aufgabengerechte Funktion der Regionalplanungsstelle.
1) GS 28.448, SGS 140.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0265
2 149.5

## § 4 {#par_4}

Kantonsplaner Basel-Stadt und Basel-Landschaft
1 Die Kantonsplaner Basel-Stadt und Basel-Landschaft treffen sich regelmässig.
§ 5 * Regionalplanungsstelle beider Basel
1 Die Regionalplanungsstelle beider Basel mit Sitz in Liestal ist der Bau- und
Umweltschutzdirektion unterstellt. Sie ist als Stabstelle dem Amt für Raumplanung zugeordnet.
2 Die Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung bestimmt den Leiter/
die Leiterin der Regionalplanungsstelle beider Basel. Dieser/Diese kann privatrechtlich angestellt werden. Zudem stellen das Hochbau- und Planungsamt,
Hauptabteilung Planung, Basel-Stadt und das Amt für Raumplanung Basel-
Landschaft je Eigenleistungen in der Grössenordnung von 1000 Stunden pro
Jahr zugunsten der Regionalplanungsstelle beider Basel zur Verfügung.
3 Die Geschäftsleitung wird von den beiden Kantonsplanern/Kantonsplanerinnen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft und dem Leiter/der Leiterin der Regionalplanungsstelle beider Basel gebildet.
§ 6 * Finanzielle Regelung
1 Die Kosten für den Leiter der Regionalplanungsstelle beider Basel und ein
pauschaler Zuschlag für Sekretariatsarbeiten des Amtes für Raumplanung sowie die übrigen Sachkosten werden zu je 50% durch die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft getragen. Die Kosten für Aufträge an Dritte
werden je nach Interessenslage aufgeteilt.
2 Das Planungsbüro des Vereins zur nachhaltigen Entwicklung der Trinationalen Agglomeration Basel (TAB) wird bis zum Ablauf des INTERREG-IIIA-
Projektes am 31. Januar 2007 mit rund 100'000 Fr. pro Jahr aus dem Budget
der Regionalplanungsstelle beider Basel unterstützt.
3 Die notwendigen Kredite werden in den Staatsvoranschlägen aufgenommen.

## § 7 {#par_7}

Dauer der Vereinbarung und Kündigung
1 Diese Vereinbarung ist fünf Jahre nach Abschluss zu überprüfen. Sie kann
von jeder der beiden Kantonsregierungen jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat wenigstens ein Jahr im Voraus
schriftlich zu erfolgen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0265
3 149.5

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Vertrag zwischen den Kantonen
Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend die Organisation und Durchführung der Regionalplanung vom 2./9. Juni 19692) vom Grossen Rat und vom
Landrat aufgehoben worden ist3).
2) GS 24.267, SGS 149.5
3) Vom Landrat am 15. Dezember 1993 aufgehoben mit Wirkung ab 18. Februar 1994.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0265
4 149.5
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.09.1993 18.02.1994 Erlass Erstfassung GS 33.0265
08.12.1998 01.01.1999 § 5 totalrevidiert GS 33.454
08.06.2004 01.07.2004 § 6 totalrevidiert GS 35.169
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0265
5 149.5
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.09.1993 18.02.1994 Erstfassung GS 33.0265
§ 5 08.12.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.454
§ 6 08.06.2004 01.07.2004 totalrevidiert GS 35.169
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0265
