---
title: "Verordnung über die Anwaltsgebühren"
id: 4b7a00b9-53d5-4f04-99c0-8e95c23f1434
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "215.3"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-215_3-2010_09_08-2011_01_01-087.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4b7a00b9-53d5-4f04-99c0-8e95c23f1434
language: de
in_force_from: 2011-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=B43729FFE159A1E3C1257D9500280016&file=215.3_8.9.10_87.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: e35228719ff0a40deb105d027819f50c14dc690b4a042f411e0b682d08662f4b
provisions: 3
---

# Verordnung über die Anwaltsgebühren

## § 1 Gegenstand {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen
und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und
den Strafbehörden.
2 Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen
Auslagen zusammen.
Bemessungsgrundlagen im

## § 2 Allgemeinen {#par_2}

1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden
a. im Zivilprozess: Streitwert bzw. Interessewert,
b. im Strafprozess: Bedeutung des Falls,
c. die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts,
d. notwendiger Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts,
e. Schwierigkeit des Falls.
2 Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert
und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt.
3 In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss.
Gebühr nach
Zeitaufwand
§ 3.8 Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in
der Regel Fr. 150 bis Fr. 350 pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220 pro Stunde.
215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
B. Zivilprozess
Ordentliche
Gebühr
§ 4. 1 Für die Führung eines Zivilprozesses beträgt die Grundgebühr:
Streitwert Gebühr
(in Franken) (in Franken)
bis 5 000 25% des Streitwertes, mind. aber Fr. 100
über 5 000 bis 10 000 1 250 zuzügl. 23% des Fr. 5 000 übersteigenden Streitwertes
über 10 000 bis 20 000 2 400 zuzügl. 15% des Fr. 10 000 übersteigenden Streitwertes
über 20 000 bis 40 000 3 900 zuzügl. 11% des Fr. 20 000 übersteigenden Streitwertes
über 40 000 bis 80 000 6 100 zuzügl. 9% des Fr. 40 000 übersteigenden Streitwertes
über 80 000 bis 160 000 9 700 zuzügl. 6% des Fr. 80 000 übersteigenden Streitwertes
über 160 000 bis 300 000 14 500 zuzügl. 3,5% des Fr. 160 000 übersteigenden Streitwertes
über 300 000 bis 600 000 19 400 zuzügl. 2% des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes
über 600 000 bis 1 Mio. 25 400 zuzügl. 1,5% des Fr. 600 000 übersteigenden Streitwertes
über 1 Mio. bis 4 Mio. 31 400 zuzügl. 1% des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes
über 4 Mio. bis 10 Mio. 61 400 zuzügl. 0,75% des Fr. 4 Mio. übersteigenden Streitwertes
über 10 Mio. 106 400 zuzügl. 0,5% des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes
2 Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder
die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr
um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden.
3 Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt
werden.
b. Nicht vermögensrechtliche
Streitigkeiten
§ 5. 1 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die
Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des
Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1400 bis Fr. 16 000.
2 Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch
über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das
Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag
erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen
Rechtsbegehren allein zu erheben wäre.
Besondere
Verfahren
§ 6. 1 In Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die
Grundgebühr gemäss § 5 festgesetzt.
2 Die vorprozessualen Bemühungen werden angemessen berücksichtigt.
3 In Eheschutzsachen kann die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Gebühr
in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden.
4 Abs. 1–3 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Partnerschaften.
a. Vermögensrechtliche
Streitigkeiten
a. Ehe und
eingetragene
Partnerschaft
Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) 215.3
b. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
§ 7. Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 2000.
Mehrere
Klienten
§ 8. Für die Vertretung mehrerer Klientinnen und Klienten im
gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit erhöht.
Summarisches
Verfahren
§ 9. Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel
auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt.
Besondere
Entscheide im
laufenden
Verfahren
§ 10. 1 Die Gebühr wird in der Regel auf zwei Drittel bis einen
Fünftel ermässigt für:
a. Zwischenentscheide im Sinne von Art. 237 ZPO,
b. prozessleitende Verfügungen, für die Gerichtsgebühren festgesetzt
werden.
2 Für Ablehnungsverfahren, Berichtigungs- und Erläuterungsbegehren beträgt die Gebühr Fr. 200 bis Fr. 10 000.
Zuschläge und
Reduktion
§ 11. 1 Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung ab.
2 Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13 oder ein Pauschalzuschlag berechnet.
3 Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt
in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13.
4 Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert
(Instruktion) und wird der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis
einen Viertel herabgesetzt.
Zeitlich
beschränkte
Vertretung
§ 12. 1 Bei Beendigung der Parteivertretung während des hängigen Verfahrens gilt § 11 sinngemäss.
2 Bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens
ist die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen.
3 Wird die Vertretung erst vor einer Rechtsmittelinstanz übernommen, kann von der Gebührenherabsetzung nach § 13 Abs. 1 und 2 abgesehen werden.
215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
Berufung und
Beschwerde
§ 13. 1 Im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren bemisst sich die
Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch
im Streit liegt.
2 Bei endgültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt.
3 In besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme
des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden.
4 In Beschwerdeverfahren ohne endgültige Streiterledigung wird
die Gebühr auf einen Fünftel bis auf die Hälfte herabgesetzt.
Revision § 14. 1 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten
die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.
2 Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, wird die Gebühr auf
einen bis zwei Drittel herabgesetzt.
Schiedsgerichtsbarkeit
§ 15. 1 In Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in
einer Schiedssache mitwirkt, beträgt die Grundgebühr in der Regel
Fr. 50 bis Fr. 16 000.
2 Die Gebühr wird auf zwei Drittel bis einen Fünftel herabgesetzt
a. bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 374 ZPO
und Art. 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987
über das Internationale Privatrecht5,
b. für Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)7.
3 In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile richtet sich die
Grundgebühr nach §§ 4 oder 5.
C. Strafprozess
Vorverfahren § 16. 1 Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO6 bemisst sich die
Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten

## § 3 die Ansätze gemäss {#par_3}

2 Wird eine Anklage erhoben, wird die Gebühr vom Gericht zugesprochen, andernfalls von den Strafverfolgungsbehörden.
Strafprozess § 17. 1 Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung
beträgt die Grundgebühr in der Regel:
a. vor den Einzelgerichten Fr. 600 bis Fr. 8000,
b. vor den Bezirksgerichten Fr. 1000 bis Fr. 28 000.
Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) 215.3
2 Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet:
a. für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung),
b. für jede weitere notwendige Rechtsschrift,
c. für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen.
3 § 11 Abs. 2 und 3 sind analog anwendbar.
Rechtsmittelverfahren
§ 18. 1 Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich
nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird
auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise
angefochten worden ist.
2 Sind im Berufungsverfahren nur privatrechtliche Ansprüche strittig, die adhäsionsweise geltend gemacht worden sind, richtet sich die
Gebühr nach § 9.
b. Beschwerde§ 19. 1 Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis
Fr. 12 000.
2 Sind Kostenauflage, Entschädigungsansprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Beschwerde,
richtet sich die Gebühr nach § 9.
c. Revision§ 20. 1 Im Revisionsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis
Fr. 12 000.
2 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze für das ursprüngliche Verfahren.
D. Weitere Bestimmungen
Justizverwaltung
§ 21. In Verfahren der Justizverwaltung bemisst sich die Gebühr
nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die
Ansätze gemäss § 3.
Auslagen§ 22. 1 Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien.
2 Die Rechnungsstellung wird nicht entschädigt.
Unentgeltliche
oder amtliche
Rechtsvertretung
§ 23. 1 Die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand oder die amtliche Verteidigung
berechnet sich nach dieser Verordnung.
a. Berufung
215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
2 Sie wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem
Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den
Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung
kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden
werden.
3 Akontozahlungen können in begründeten Fällen ausgerichtet
werden.
E. Schlussbestimmungen
Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 24. Die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni
2006 wird unter Vorbehalt von § 25 aufgehoben.
Übergangsbestimmung
§ 25. Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des
kantonalen Prozessrechts Anwendung, gilt die bisherige Anwaltsgebührenverordnung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2013
(OS 69, 473)
Der Stundenansatz gemäss § 3 zweiter Halbsatz gilt für Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erfolgen.
1 OS 65, 898; Begründung siehe ABl 2010, 2007.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 215.1.
4 SR 272.
5 SR 291.
6 SR 312.0.
7 SR 0.277.12.
8 Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2013 (OS 69, 473; ABl 2013-12-20). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
