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title: "Gesetz über den Grossen Rat"
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# Gesetz über den Grossen Rat

## Art. 1 {#art_1}

Vereidigung und Amtsgelübde
1 Das älteste der anwesenden amtsältesten Mitglieder beziehungsweise die abtretende Standespräsidentin oder der abtretende Standespräsident nimmt zu Beginn der
Amtsdauer oder Session seit ihrer Wahl oder Wiederwahl erstmals Einsitz nehmenden Ratsmitgliedern sowie Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und nach der
Wahl durch den Grossen Rat der neu gewählten Standespräsidentin oder dem neu
gewählten Standespräsidenten den Eid oder das Amtsgelübde ab. *
2 Wer erst später erstmals im Rat einsitzt, dem nimmt die Standespräsidentin oder
der Standespräsident nachträglich den Eid oder das Amtsgelübde ab. *
3 … *
Art. 11 Angaben zu den Tätigkeiten der Grossratsmitglieder
1 Beim Eintritt in den Grossen Rat orientiert jedes Ratsmitglied die Präsidentenkonferenz schriftlich über:
a) seine berufliche Tätigkeit;
b) seine Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für bündnerische, schweizerische und internationale Interessengruppen.
2 Die Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres durch das Ratssekretariat erhoben. Das Register über die Tätigkeiten der Grossratsmitglieder ist öffentlich.
Art. 12 Amtsgeheimnis
1 Die Mitglieder des Grossen Rates sind in amtlichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine
besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. *
2. Organisation
2.1. PRÄSIDIUM
Art. 13 Vorsitz
1 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident bereitet die Sitzungen des
Grossen Rates und der Präsidentenkonferenz vor, leitet sie und sorgt für ihren geordneten Verlauf.
2 Sie oder er vertritt den Grossen Rat nach aussen und führt den Geschäftsverkehr
mit der Regierung.
3 Die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident übernimmt die Aufgabe
der Standespräsidentin beziehungsweise des Standespräsidenten, wenn diese oder
dieser verhindert ist.
4 Sind Standespräsidentin oder Standespräsident und Standesvizepräsidentin oder
Standesvizepräsident verhindert, übernimmt das anwesende Ratsmitglied, das zuletzt
Standespräsidentin oder Standespräsident war, den Vorsitz.
2.2. PRÄSIDENTENKONFERENZ
Art. 14 Zusammensetzung
1 Der Präsidentenkonferenz gehören von Amtes wegen an die Standespräsidentin
oder der Standespräsident als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident und die Präsidentinnen oder Präsidenten der im
Grossen Rat vertretenen Fraktionen beziehungsweise im Verhinderungsfalle deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
2 Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor und die Leiterin oder der Leiter des
Ratssekretariates nehmen an den Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.
Art. 15 Stellung
1 Die Präsidentenkonferenz ist das Leitungs- und Koordinationsorgan des Rates.
2.3. FRAKTIONEN
Art. 16 Bildung und Aufgabe
1 Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.
2 Die Fraktionen beraten die Geschäfte der Session vor.
2.4. KOMMISSIONEN
Art. 17 Tätigkeit im Allgemeinen
1 Die Kommissionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Grossen Rat Bericht und stellen Antrag.
2 Sie haben das Recht, Vorlagen der Regierung vor der Beratung im Rat einmal zur
Überarbeitung zurückzuweisen. Der Grosse Rat ist darüber kurz zu informieren.
3 Sie sind in ihrem Zuständigkeitsbereich an der Aushandlung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.
Art. 18 Ständige Kommissionen
1 Der Grosse Rat wählt zu Beginn jeder Amtsperiode aus der Ratsmitte die Mitglieder der ständigen Kommissionen. In Aufsichtskommissionen wählbar sind alle
Grossratsmitglieder, die nicht mit einem Mitglied der Regierung oder der Gerichte
im Sinne der Ausstandsordnung verwandt oder verschwägert sind.
2 Er legt die Kommissionsgrössen selbstständig fest, soweit diese nicht durch Gesetz
oder Verordnung bestimmt sind.
3 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
4 Die Amtsdauer für die Kommissionspräsidentinnen oder -präsidenten beträgt in der
Regel zwei Jahre. Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selber. *
Art. 19 Nichtständige Kommissionen
1 Der Grosse Rat kann für die Vorberatung von Geschäften nichtständige Kommissionen einsetzen, namentlich wenn das Geschäft nicht in den Aufgabenbereich einer
ständigen Kommission fällt oder um eine ausgewogene Auslastung der ständigen
Kommissionen zu erzielen. Die nichtständigen Kommissionen konstituieren sich selber.

## Art. 2 {#art_2}

Parlamentarische Untersuchungskommission
1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Staats- oder Justizverwaltung der besonderen Klärung, kann der Grosse Rat nach Anhören der Regierung beziehungsweise des Obergerichts eine parlamentarische Untersuchungskommission
einsetzen. *
2 Die parlamentarische Untersuchungskommission ermittelt die Sachverhalte und beschafft weitere Beurteilungsgrundlagen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und
stellt Antrag.
Art. 21 Geschäftsverkehr zwischen Kommissionen
1 Die Kommissionen sind Leitkommissionen in ihrem Strategie-, Kontroll- und
Fachbereich. Sie sorgen dafür, dass weitere interessierte Kommissionen an der Meinungsbildung mitwirken können.
2 Die Mitwirkung kann in Form von schriftlichen Berichten oder mündlichen Anhörungen erfolgen.
2.5. RATSDIENSTE UND PROTOKOLLFÜHRUNG
Art. 22 Standeskanzlei
1 Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Grossen Rates.
Art. 23 Ratssekretariat
1 Das Ratssekretariat steht den Ratsorganen sowie einzelnen Ratsmitgliedern für die
Verrichtung ihrer parlamentarischen Arbeit zur Verfügung und führt das Protokoll.
Art. 24 * …
2.6. ENTSCHÄDIGUNG DER RATSMITGLIEDER UND
FRAKTIONEN
Art. 25 Taggelder, Spesen- und Fraktionsentschädigungen
1 Die Höhe der Taggelder und Spesenentschädigungen für die Präsidentin oder den
Präsidenten und die Mitglieder sowie der jeweilige Beitrag an die Kosten der Fraktionen für die Sekretariatsarbeiten und die Vorbereitung der Ratsgeschäfte wird
durch Verordnung des Grossen Rates festgesetzt.
3. Informationsrechte und Amtsgeheimnis
3.1. RATSMITGLIEDER
Art. 26 Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht
1 Die Ratsmitglieder haben gegenüber der Verwaltung im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses das Recht auf Auskünfte.
2 Sie können in die Unterlagen zu den Ratsgeschäften Einsicht nehmen, soweit diese
nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen.
3 Wird die Auskunft oder die Akteneinsicht ganz oder teilweise verweigert, entscheidet die Präsidentenkonferenz nach mündlicher Anhörung des Ratsmitgliedes und der
Regierung.
3.2. KOMMISSIONEN
Art. 27 Allgemein
1. Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht
1 Die Kommissionen haben zur Beurteilung der ihnen zugewiesenen Geschäfte das
Recht, die zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und nach Anhören der Regierung,
des Obergerichts oder des Justizgerichts in die erforderlichen Amtsakten Einsicht zu
nehmen. *
2 Die gemäss diesem Abschnitt bestehenden Informations- und Prüfungsrechte gegenüber den richterlichen Behörden beziehen sich nur auf Fragen der Justizverwaltung. *
Art. 28 2. Weitere Informationsrechte
1 Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages überdies:
a) im Einverständnis mit der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher Sachbearbeitende der Verwaltung zum Geschäft befragen;
b) Besichtigungen vornehmen;
c) aussenstehende Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen
Gutachten in Auftrag geben;
d) Vertreterinnen oder Vertreter interessierter Kreise anhören.
Art. 29 Geschäftsprüfungskommission
1. Allgemeines
1 Der Geschäftsprüfungskommission stehen alle Informationsrechte zu, welche sie
zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben benötigt.
2 Die Informationsrechte bestehen gegenüber allen kantonalen Verwaltungsstellen
und öffentlich-rechtlichen Institutionen des Kantons, soweit sie der Oberaufsicht des
Kantons unterstehen.
3 Bei den übrigen Institutionen beschränken sich die Informationsrechte auf diejenigen Geschäfte, welche vom Kanton direkt oder indirekt subventioniert werden.
4 Im Bereich der Justiz ist die Aufsicht der Geschäftsprüfungskommission auf die finanziellen Aspekte beschränkt. In diesem Bereich verfügt die Geschäftsprüfungskommission über die gleichen besonderen Informationsrechte wie die Kommission

## Art. 3 für Justiz und Sicherheit. * {#art_3}

2. Prüfungsunterlagen und Akteneinsichtsrecht
1 Die Geschäftsprüfungskommission ist befugt, von der Regierung Akten einzuverlangen und in sämtliche kantonalen Akten Einsicht zu nehmen, sofern diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.
Art. 31 3. Auskünfte und Berichte
1 Die Geschäftsprüfungskommission kann bei allen Geschäften Mitglieder der Regierung zu ihren Sitzungen einladen. Diese haben der Geschäftsprüfungskommission
alle notwendigen Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erteilen. Sie sind befugt, ihre Mitarbeitenden zur Beratung beizuziehen.
2 Nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteherin oder des
zuständigen Departementsvorstehers kann die Geschäftsprüfungskommission
zweckdienliche Auskünfte auch bei den Dienststellen und öffentlichen Unternehmen
des Kantons direkt einholen.
3 Zu speziellen Geschäften kann die Geschäftsprüfungskommission von der Regierung und den einzelnen Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorstehern
schriftliche Berichte und Stellungnahmen einverlangen.
Art. 32 4. Inspektionen und Besichtigungen
1 Die Geschäftsprüfungskommission ist befugt, in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departementsvorstehers Inspektionen und Besichtigungen in der Staatsverwaltung, bei den
öffentlichen Unternehmen und bei den Institutionen, welchen der Kanton öffentliche
Aufgaben überträgt oder erhebliche finanzielle Zuwendungen erbringt, vorzunehmen.
Art. 33 5. Befragungen
1 Zur Abklärung schwieriger und wichtiger Fälle kann die Geschäftsprüfungskommission nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteherin
oder des zuständigen Departementsvorstehers jede Person aus der Verwaltung und
weitere Personen, soweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des
Kantons betraut sind, befragen. Auf Verlangen kann dies auch ohne Beisein einer
vorgesetzten Person geschehen.
2 Aus den wahrheitsgetreuen Äusserungen dürfen den Befragten keinerlei Nachteile
erwachsen.
Art. 34 Kommission für Justiz und Sicherheit; besondere Informationsrechte
1 Die Kommission für Justiz und Sicherheit kann im Rahmen ihrer Aufsicht bezüglich der Justizverwaltung, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung
ist, vom Obergericht sowie vom Justizgericht neben den für Sachkommissionen vorgesehenen allgemeinen Informationsrechten insbesondere: *
a) schriftliche Berichte verlangen;
b) die Präsidentinnen oder die Präsidenten zu den Beratungen beiziehen und zu
den Rechenschaftsberichten befragen;
c) die Herausgabe von Akten verlangen und in sämtliche Akten Einsicht nehmen;
d) in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Präsidentin oder
des zuständigen Präsidenten Inspektionen vornehmen;
e) in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Präsidentin oder
des zuständigen Präsidenten jede Person aus der Justizverwaltung oder der
Behörde anhören, auch in Abwesenheit der Vorgesetzten beziehungsweise des
Vorgesetzten oder der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten.
2 Die Präsidentinnen oder die Präsidenten haben der Kommission für Justiz und Sicherheit alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Art. 35 Parlamentarische Untersuchungskommission
1 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann:
a) Personen aus der Verwaltung als Zeugen einvernehmen;
b) Auskunftspersonen befragen;
c) von Amtsstellen, Behördenmitgliedern und Personen aus der Verwaltung
mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;
d) Sachverständige beiziehen;
e) die Herausgabe sämtlicher Amtsakten verlangen, die sie zur Erfüllung ihres
Auftrages benötigt;
f) Augenscheine vornehmen.
2 Für die Befragung von Zeugen gelten sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen
der Zivilprozessordnung4).
4) BR 320.000
3.3. AMTSGEHEIMNIS
Art. 36 Entbindung
1. Im Allgemeinen
1 Mitglieder der Regierung und Personen aus der Verwaltung können durch die Regierung für die Erteilung von Auskünften vom Amtsgeheimnis entbunden und zur
Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen. *
2 Mitglieder der richterlichen Behörden und der weiteren unter der Aufsicht des
Obergerichts stehenden Behörden können durch das Obergericht für die Erteilung
von Auskünften vom Amtsgeheimnis entbunden oder zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen. *
Art. 37 2. Gegenüber Kommissionen
1 Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren Entscheid zuhanden der Kommission. Sie kann anstelle von Auskünften oder der Herausgabe von
Akten einen besonderen Bericht erstatten.
2 Hält eine Kommission nach dem Entscheid der Behörde an ihrem Begehren auf
Aktenherausgabe fest, sind ihr die Akten zu überweisen.
Art. 38 3. Gegenüber parlamentarischer Untersuchungskommission
1 Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis entfällt bei Begehren um Auskunft und Aktenherausgabe sowie bei Einvernahmen durch die parlamentarische Untersuchungskommission.
4. Allgemeine Verfahrensordnung
Art. 39 Einberufung
1 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident beruft den Grossen Rat jeweils
mindestens 14 Tage vor der Eröffnung ein.

## Art. 4 {#art_4}

Stellvertretung
1 Ist ein Mitglied verhindert, an einer Session des Rates teilzunehmen, so ist es durch
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu ersetzen. Über die Zulassung entscheidet, wenn dagegen Einspruch erhoben wird, der Rat.
Art. 41 Beschlussfähigkeit
1 Um gültige Beschlüsse fassen zu können, muss wenigstens die Hälfte aller Mitglieder bei der Verhandlung und der Abstimmung anwesend sein.
2 Soweit infolge gesetzlicher Ausstandsgründe die Hälfte der Mitgliederzahl nicht
erreicht wird, ist der Rat gleichwohl beschlussfähig.
Art. 42 Präsenzpflicht
1 Die Mitglieder sind zu regelmässigem Sitzungsbesuch verpflichtet. Verhinderungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten bekanntzugeben.
Art. 43 Ausstand
1 Die Mitglieder des Grossen Rates haben im Rat und in den Kommissionen in den
Ausstand zu treten bei der Behandlung von Geschäften, an denen sie selbst, ihre
Ehegattin oder ihr Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, eine Person, mit welcher sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen, oder einer ihrer Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad ein unmittelbares
persönliches Interesse haben. Bei Erlassen und allgemein verbindlichen Beschlüssen
besteht keine Ausstandspflicht.
2 Mitglieder von Aufsichtskommissionen haben zudem in den Ausstand zu treten,
wenn sie:
a) zu einer Person, deren Amtshandlung oder Sachbearbeitung geprüft und beurteilt wird, in einer Beziehung im Sinne der allgemeinen Ausstandsordnung
stehen;
b) dem Organ einer Institution angehören, welche der Oberaufsicht des Grossen
Rates untersteht, in allen diese Institution betreffenden Angelegenheiten.
3 Die Ausstandsordnung für die Mitglieder des Grossen Rates findet auch auf die
Protokollführerin oder den Protokollführer Anwendung.
4 Ausstandsfragen entscheiden der Grosse Rat und die Kommissionen unter Ausschluss der Betroffenen.
Art. 44 Öffentlichkeit
1 Der Grosse Rat kann ausnahmsweise beschliessen, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Hierüber wird in geheimer Abstimmung entschieden.
Art. 44a * Videoüberwachung
1 Die Räumlichkeiten im Grossratsgebäude, Chur, können auf Anordnung der Präsidentenkonferenz mittels Videokameras überwacht werden. Die Überwachung dient
ausschliesslich der Klärung strafrechtlich relevanter Sachverhalte.
2 Die Videoaufnahmen werden gespeichert und sind – sofern nicht innert 72 Stunden
nach dem Ende der Session eine schriftliche Verfügung eines Strafverfolgungsorgans vorliegt, die die Löschung untersagt – innert 120 Stunden nach dem Ende der
Session durch das Ratssekretariat zu löschen.
Art. 44b * Übertragung ins Internet
1 Die Sitzungen des Grossen Rates werden in der Regel mit Bild und Ton ins Internet übertragen.
2 Die Übertragung wird aufgezeichnet und zum nachträglichen Abspielen im Internet
zugänglich gemacht.
Art. 45 * …
5. Verhandlungsgegenstände
5.1. PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE
Art. 46 Grundsatzbeschluss
1 Der Grosse Rat kann im eigenen Kompetenzbereich sowie zu den Planungen der
Regierung Grundsatzbeschlüsse fassen.
2 Diese verpflichten das zuständige Organ, in die vorgegebene Richtung zu planen
oder Lösungen zu entwickeln.
3 Grundsatzbeschlüsse können nur von Kommissionen, Fraktionen und von der Regierung eingebracht werden.
Art. 47 Auftrag
1 Der Auftrag fordert die Regierung auf:
a) den Grossen Rat bei der Ausübung eigener Kompetenzen zu unterstützen;
b) selber Massnahmen zu treffen.
Der Auftrag gemäss Litera a hat die Wirkung einer Weisung, jener gemäss Litera b
die Wirkung einer Richtlinie.
2 Kommissionen, Fraktionen oder mindestens 20 Ratsmitglieder können einen Auftrag einbringen.
Art. 48 Anfrage
1 Die Anfrage verlangt von der Regierung Auskunft über wichtige Angelegenheiten.
Art. 49 Fragestunde
1 In der Fragestunde können Ratsmitglieder Fragen stellen, die einen Sachbereich
betreffen und sich einfach beantworten lassen.

## Art. 5 {#art_5}

Antrag auf Direktbeschluss
1 Mit dem Antrag auf Direktbeschluss kann verlangt werden, dass der Grosse Rat im
Bereich seiner eigenen Zuständigkeit einen Beschluss fasst.
2 Gegenstand eines solchen Antrages kann insbesondere die Ausübung bundesstaatlicher Mitwirkungsrechte sein.
Art. 51 Parlamentarische Initiative
1 Mit der parlamentarischen Initiative kann ein ausgearbeiteter Entwurf für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung einer Verfassungsbestimmung, eines Gesetzes,
einer grossrätlichen Verordnung oder eines Grossratsbeschlusses eingereicht werden.
5.2. BESCHWERDEN
Art. 52 Zuständigkeit
1 Der Grosse Rat beurteilt die Beschwerden, welche ihm durch das Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss Anwendung. *
2 Die Instruktion obliegt der Kommission für Justiz und Sicherheit.
Art. 53 Rechtsschriften
1 Der angefochtene Entscheid, die Beschwerdeeingabe an den Grossen Rat und die
Vernehmlassungen dazu werden auf Kosten der Parteien gedruckt oder vervielfältigt
und den Mitgliedern des Grossen Rates zugestellt.
2 Bei der Auferlegung der Druckkosten kann der Grosse Rat in besonderen Fällen eine Ermässigung bis zur Hälfte zu Lasten des Kantons gewähren.
Art. 54 Entscheid
1 Der Grosse Rat entscheidet nach Anhörung des Kommissionsgutachtens aufgrund
der Akten.
Art. 55 Kosten
1 Der Grosse Rat entscheidet zugleich mit der Hauptsache auch über die Zuteilung
der in erster und zweiter Instanz ergangenen Kosten sowie über Spesenvergütung an
die Parteien.
2 Mutwilligen Beschwerdeführern kann er überdies eine Busse bis zu 500 Franken
auferlegen.
5.3. AUFSICHTSBESCHWERDEN
Art. 56 Instruktion und Antragstellung
1 An den Grossen Rat gerichtete Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung werden
von der Geschäftsprüfungskommission, solche gegen das Obergericht und das Justizgericht von der Kommission für Justiz und Sicherheit instruiert. *
2 Die instruierende Kommission nimmt alle sachdienlichen Abklärungen vor und unterbreitet dem Grossen Rat auf die nächste Session hin Bericht und Antrag.
3 Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
sinngemäss Anwendung. *
5.4. WAHLEN
Art. 57 Wahlbefugnisse
1 Der Grosse Rat wählt gemäss Kantonsverfassung5) seine Organe und Kommissionen, das Präsidium der Regierung, die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts sowie weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung. Dabei sind die Fraktionen in der Regel entsprechend ihrer Stärke zu berücksichtigen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. *
Art. 58 Geheime Wahl
1 Wahlen im Sinne von Artikel 57 werden schriftlich und geheim durchgeführt.
2 Vom Grundsatz der schriftlichen und geheimen Wahl ausgenommen sind Wahlen
in Kommissionen des Grossen Rates. Für sie gilt das offene Handmehr, sofern nicht
mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Sitze zu besetzen sind.
5.5. RESOLUTION
Art. 59 Voraussetzungen und Verfahren
1 In wichtigen Landesangelegenheiten kann der Grosse Rat Kundgebungen (Resolutionen) erlassen. Entwürfe zu solchen sind der Präsidentenkonferenz, auch zuhanden
der Regierung, schriftlich einzureichen.
2 Sie müssen die Unterschriften von mindestens 25 Ratsmitgliedern tragen.
5) BR 110.100
6. Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen
Rat
6.1. POLITISCHE UND STRATEGISCHE PLANUNGEN

## Art. 6 {#art_6}

Grundsatz
1 Der Grosse Rat und die Regierung wirken bei politischen und strategischen Planungen zusammen.
2 Grundlagen werden gemeinsam erarbeitet und genutzt und Planungen inhaltlich
koordiniert.
3 Die Zuständigkeiten der einzelnen Organe bleiben gewahrt.
Art. 61 Instrumente
1. Politische Ziele und Leitsätze
1 Der Grosse Rat erlässt übergeordnete politische Ziele und Leitsätze vor jeder Planungsperiode für Regierungsprogramm und Finanzplan.
2 Diese Ziele und Leitsätze sind von der Regierung der Ausarbeitung von Regierungsprogramm und Finanzplan zugrunde zu legen.
Art. 62 2. Regierungsprogramm und Finanzplan
1 Regierungsprogramm und Finanzplan legen die Schwerpunkte sowie den finanziellen Rahmen für die Planungsperiode fest. *
2 … *
3 … *
4 … *
Art. 62a * 3. IAFP
1 Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) wird gestützt auf das Regierungsprogramm und den Finanzplan erarbeitet. Er verknüpft im Sinne einer Gesamtschau Aufgaben und Finanzen und wird als rollende Planung jährlich überarbeitet.
Art. 63 * 4. Produktgruppen und Wirkungen *
1 Der Grosse Rat legt auf Antrag der Regierung und des Obergerichts für jedes Globalbudget die Produktgruppen fest. *
2 Er legt die Wirkung für jede Produktgruppe und damit den beabsichtigten Nutzen
fest. *
3 Die Regierung und das Obergericht überprüfen periodisch die Produktgruppen und
Wirkungen. *
Art. 64 5. Beschlussfassung und Aufträge *
1 Die politischen Planungen der Regierung werden vom Grossen Rat zur Kenntnis
genommen.
2 Der Grosse Rat kann zur Weiterführung der Planungen und zur inhaltlichen Koordination Beschlüsse fassen und der Regierung Aufträge erteilen.
6.1.A RECHTSETZUNG *
Art. 64a * Information
1 In Botschaften an den Grossen Rat zu Teil- oder Totalrevisionen von Gesetzen
macht die Regierung nähere Ausführungen über den Inhalt einer vorgesehenen regierungsrätlichen Ausführungsverordnung.
2 Soweit möglich, unterbreitet die Regierung den Entwurf zur regierungsrätlichen
Ausführungsverordnung der zuständigen Kommission zur Information.
Art. 64b * Botschaften
1 Die Regierung begründet ihre Beschlüsse in der Regel durch Botschaften.
2 Botschaften, die hauptsächlich Angelegenheiten der Justizverwaltung betreffen,
sind in Zusammenarbeit mit dem Obergericht auszuarbeiten.
6.2. BESONDERE BERICHTE
Art. 65 Arten
1 Als besondere Berichte gelten:
a) spezielle Rechenschaftsberichte;
b) Berichte zu einzelnen Sachbereichen.
2 Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat solche besonderen Berichte zur
Kenntnisnahme.
3 Besondere Berichte sind vom Grossen Rat zu genehmigen, wenn es ein Gesetz
oder eine Verordnung vorsieht. Er kann sie auch teilweise genehmigen oder die Genehmigung verweigern.
Art. 66 Stellungnahme
1 In einer eigenen Erklärung kann der Grosse Rat zu Berichten der Regierung gemäss Artikel 65 in einer allgemeinen Würdigung und zu einzelnen Teilen Stellung
nehmen.
2 Der Grosse Rat nimmt von solchen Berichten zustimmend, ablehnend, in Form einer Erklärung oder ohne Stellungnahme Kenntnis.
6.3. AUSSENBEZIEHUNGEN
Art. 67 Information
1 Die Regierung informiert den Grossen Rat in dessen Kompetenzbereich laufend
und umfassend über wichtige Vorhaben im Bereich der internationalen und interkantonalen Zusammenarbeit sowie über den Stand von Verhandlungen.
Art. 68 Mitwirkung
1 Die Regierung orientiert die jeweils zuständigen ständigen Kommissionen frühzeitig über anstehende internationale und interkantonale Vertragsverhandlungen im
Rechtssetzungsbereich.
2 Die Kommissionen stehen der Regierung während den Vertragsverhandlungen beratend zur Seite und können dieser Vorschläge zum Inhalt der Verträge unterbreiten.
6a. Geschäftsverkehr zwischen dem Obergericht und dem
Grossen Rat *
Art. 68a * Anträge
1 Das Obergericht kann beim Grossen Rat beantragen, die Regierung zu beauftragen,
eine die Justizverwaltung betreffende Verfassungs- oder Gesetzesvorlage auszuarbeiten.
2 Das Obergericht legt dem Grossen Rat solche Anträge über die Regierung vor.
3 Die Regierung darf die Anträge des Obergerichts nicht abändern. Sie kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren.
4 Im Übrigen richten sich die Behandlung und die Beratung des Antrags des Obergerichts nach den Regelungen, die für die Behandlung von Aufträgen der Mitglieder
des Grossen Rates gelten.
Art. 68b * Beteiligung an Rats- und Kommissionssitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts kann an Sitzungen des Grossen
Rates und seiner Kommissionen teilnehmen:
a) über die Justiz betreffende Finanzhaushaltsgeschäfte;
b) über den Geschäftsbericht des Obergerichts;
c) über vom Obergericht angeregte Verfassungs- oder Gesetzesänderungen;
d) über Rechtsetzungsvorhaben, die hauptsächlich die Justizverwaltung betreffen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts hat beratende Stimme und
kann Anträge stellen. Sie oder er kann sich von Personen aus der Justizverwaltung
oder von aussenstehenden Sachverständigen begleiten lassen.
7. Schlussbestimmungen
Art. 69 Geschäftsordnung
1 Der Grosse Rat erlässt eine Geschäftsordnung6) für den Ratsbetrieb und zur näheren Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

## Art. 7 {#art_7}

Übergangsbestimmungen
1. Amtsdauer der ständigen Kommissionen
1 Die höchstzulässige Amtsdauer bestimmt sich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach neuem Recht. Die nach bisherigem Recht abgelaufene Amtsdauer der Mitglieder ständiger Kommissionen wird an die neue Amtsdauer vollumfänglich angerechnet.
Art. 71 2. Junisession 2006
1 Als letzte Session der Amtsperiode 2003-2006 beginnt die Junisession 2006 am
Montag nach dem zweiten Sonntag des Monats Juni.
2 Die Eröffnung der Junisession 2006 obliegt dem gewählten Standespräsidenten
oder der gewählten Standespräsidentin.
Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts *
1 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Vertretung der
Kreise im Grossen Rat des Kantons Graubünden vom 4. Juni 19727) aufgehoben.
2 8) *
Art. 73 Referendum und In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des nachstehenden Absatzes 3 am 1. August
2006 in Kraft.
3 Artikel 71 tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
6) BR 170.140
7) AGS 1972, 141 und AGS 1995, 3426
8) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.2005 01.08.2006 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2008 Art. 29 Abs. 4 geändert 2006, 4571
31.08.2006 01.01.2007 Art. 52 Abs. 1 geändert 2006, 3309
31.08.2006 01.01.2007 Art. 56 Abs. 3 geändert 2006, 3309
17.10.2006 01.05.2007 Art. 62 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.05.2007 Art. 62a eingefügt -
17.10.2006 01.05.2007 Art. 63 totalrevidiert -
17.10.2006 01.05.2007 Art. 64 Titel geändert -
19.10.2006 01.01.2008 Art. 45 aufgehoben -
30.08.2007 01.01.2008 Art. 24 aufgehoben -
19.10.2011 01.01.2013 Art. 62 Abs. 2 geändert -
19.10.2011 01.01.2013 Art. 62 Abs. 3 aufgehoben -
19.10.2011 01.01.2013 Art. 62 Abs. 4 aufgehoben -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 7 totalrevidiert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 10 Abs. 1 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 10 Abs. 2 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 18 Abs. 4 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 72 Titel geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 72 Abs. 2 eingefügt -
23.04.2013 28.08.2013 Art. 44a eingefügt -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 eingefügt 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3 eingefügt 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1, a), 1. geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1, a), 2. geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1, a), 3. geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Anhang 1 eingefügt 2015-005
20.10.2015 01.01.2017 Art. 34 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 56 Abs. 1 geändert 2016-001
19.04.2016 01.11.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 2016-019
09.12.2020 01.04.2021 Titel 6.1.a eingefügt 2021-013
09.12.2020 01.04.2021 Art. 64a eingefügt 2021-013
16.02.2021 01.10.2021 Art. 1 aufgehoben 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 2 aufgehoben 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 3 aufgehoben 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 4 aufgehoben 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 5 aufgehoben 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Anhang 1 aufgehoben 2021-032
14.06.2022 01.01.2025 Art. 20 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 27 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 27 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 36 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 36 Abs. 2 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 56 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.10.2023 Art. 57 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 64b eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Titel 6a. eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 68a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 68b eingefügt 2023-008
02.12.2024 01.05.2025 Art. 62 Abs. 2 aufgehoben 2025-028
02.12.2024 01.05.2025 Art. 63 Titel geändert 2025-028
02.12.2024 01.05.2025 Art. 63 Abs. 1 geändert 2025-028
02.12.2024 01.05.2025 Art. 63 Abs. 2 geändert 2025-028
02.12.2024 01.05.2025 Art. 63 Abs. 3 eingefügt 2025-028
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
29.08.2025 01.01.2026 Art. 44b eingefügt 2025-077
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.12.2005 01.08.2006 Erstfassung -
Art. 1 16.02.2021 01.10.2021 aufgehoben 2021-032
Art. 1 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 1 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-005
Art. 1 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-005
Art. 2 16.02.2021 01.10.2021 aufgehoben 2021-032
Art. 2 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1, a), 1. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1, a), 2. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1, a), 3. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 3 16.02.2021 01.10.2021 aufgehoben 2021-032
Art. 3 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 4 16.02.2021 01.10.2021 aufgehoben 2021-032
Art. 4 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 5 16.02.2021 01.10.2021 aufgehoben 2021-032
Art. 7 18.04.2012 01.08.2012 totalrevidiert -
Art. 10 Abs. 1 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 10 Abs. 2 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 10 Abs. 3 18.04.2012 01.08.2012 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 1 19.04.2016 01.11.2016 geändert 2016-019
Art. 18 Abs. 4 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 20 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 24 30.08.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 27 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 27 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 29 Abs. 4 31.08.2006 01.01.2008 geändert 2006, 4571
Art. 34 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 34 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 36 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 36 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 44a 23.04.2013 28.08.2013 eingefügt -
Art. 44b 29.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-077
Art. 45 19.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 52 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3309
Art. 56 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 56 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 56 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3309
Art. 57 Abs. 1 14.06.2022 01.10.2023 geändert 2023-008
Art. 62 Abs. 1 17.10.2006 01.05.2007 geändert -
Art. 62 Abs. 2 19.10.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 62 Abs. 2 02.12.2024 01.05.2025 aufgehoben 2025-028
Art. 62 Abs. 3 19.10.2011 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 62 Abs. 4 19.10.2011 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 62a 17.10.2006 01.05.2007 eingefügt -
Art. 63 17.10.2006 01.05.2007 totalrevidiert -
Art. 63 02.12.2024 01.05.2025 Titel geändert 2025-028
Art. 63 Abs. 1 02.12.2024 01.05.2025 geändert 2025-028
Art. 63 Abs. 2 02.12.2024 01.05.2025 geändert 2025-028
Art. 63 Abs. 3 02.12.2024 01.05.2025 eingefügt 2025-028
Art. 64 17.10.2006 01.05.2007 Titel geändert -
Titel 6.1.a 09.12.2020 01.04.2021 eingefügt 2021-013
Art. 64a 09.12.2020 01.04.2021 eingefügt 2021-013
Art. 64b 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Titel 6a. 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 68a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 68b 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 72 18.04.2012 01.08.2012 Titel geändert -
Art. 72 Abs. 2 18.04.2012 01.08.2012 eingefügt -
Anhang 1 13.01.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-005
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Anhang 1 16.02.2021 01.10.2021 aufgehoben 2021-032
