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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lausen"
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provisions: 11
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lausen

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lausen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in
das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 946, im Grundbuch
Lausen, aus den Parzellen Nr. 667, 1148, 1175, 1176, 1177 und 1626 sowie
Teilflächen der Parzellen Nr. 1008 und 1012, alle im Grundbuch Bubendorf.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 66,83 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Wiesenbereiche samt ihren spezifischen
Lebensgemeinschaften als Magerwiesen von nationaler Bedeutung;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten Waldbeständen
mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere von
Eichen, Sorbus- und Pionierbaumarten;
d. Erhaltung und Förderung der Altholzinseln als Lebensraum für Alt- und
Totholz bewohnende Arten;
e. Förderung von stufig aufgebauten und von offenen Waldrändern;
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123
2 790.484
f. Erhaltung und Förderung der «Huppergruben» als Geotop von nationaler
Bedeutung, insbesondere als klassische, geologische Lokalität von eocaenen Formationen, Karsterscheinungen und tektonischen Aufschlüssen
der Zeininger Bruchzone in ihrem Gesamtzusammenhang für Unterrichtszwecke;
g. Offenhaltung und Gestaltung der «Huppergruben» als Pionierstandort für
bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie als Lebensraum für Amphibien
und Reptilien; Erhaltung des Pfeifengras-Föhrenwaldes;
h. Erhaltung und Förderung der Mergelgrube im Gebiet «Fieleten» als
Lebensraum für Reptilien und Geburtshelferkröten;
i. Erhaltung und Förderung naturnaher Weiher und Fliessgewässer als Amphibien-Laichgewässer;
j. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Einzelbäume, Gebüsche, Stein- und Asthaufen;
k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten, insbesondere der Orchideen, der besonderen Schnecken- und Tagfalter-Fauna, der Amphibien und Reptilien.

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Umbrechen des Bodens;
c. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden;
d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten geschützter Arten;
e. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
f. Durchführen von Veranstaltungen in den Magerwiesen und -weiden und
in den «Huppergruben»;
g. * Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie
Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Gleitschirmfliegen;
h. Entfachen von Feuer in den Magerwiesen und -weiden und in den «Huppergruben»;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123
3 790.484
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
j. Betreten der Magerwiesen und -weiden;
k. Laufenlassen von Hunden in die Magerwiesen und -weiden;
l. Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG2) sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.15 Abs. 2 WaG3);
m. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen-
Flächen, an den Waldrändern und in den «Huppergruben»;
n. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
o. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und
Schutzkonzept nicht enthalten sind;
p. Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutz- und Pflegekonzept nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
3bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt
werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. *
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig.
2) GS 34.486, SGS 570
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123
4 790.484

## § 5 {#par_5}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss
§§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19914) über den Natur- und
Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das von den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern gemeinsam
erarbeitete «Nutz- und Schutzkonzept für das Gebiet Fieleten» sowie das
«Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet Landschachen»
vom 30. November 2006 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 19. Dezember 2006 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.
4 Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig
ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für
die nächste Periode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen oder gefrorenem Boden ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 6 {#par_6}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

## § 7 {#par_7}

Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
4) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123
5 790.484

## § 8 {#par_8}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

## § 10 {#par_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 9. Juli 19915) über das Naturschutzgebiet «Huppergruben» in Lausen wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 26. März 20026) über das Naturschutzgebiet «Fieleten»,
Bubendorf, wird aufgehoben.

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
5) GS 30.606
6) GS 34.475
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123
6 790.484
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.2010 01.07.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0123
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123
7 790.484
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.06.2010 01.07.2010 Erstfassung GS 37.0123
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 3bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123
