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title: "Reglement über die ergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit Sonderschulzuweisung"
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provisions: 11
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# Reglement über die ergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit Sonderschulzuweisung

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Ergänzende Betreuung im Sinn des vorliegenden Reglements umfasst die Zusatzleistungen, welche die Stadt Zürich
für Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulzuweisung und
Schulort in der Stadt Zürich ergänzend zum Grundangebot gemäss § 36 Volksschulgesetz3 erbringt. Sie bildet Gegenstand des
vorliegenden Reglements.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die ergänzende Betreuung erfolgt während der Schulwochen oder der Schulferien in einer städtischen Regelschule,
in einer städtischen Sonderschule oder durch einen geeigneten
Drittanbieter. Es besteht kein Anspruch auf ergänzende Betreuung in einem bestimmten Betreuungsangebot.
2 Die ergänzende Betreuung dauert während der Schulwochen
von Unterrichtsschluss bis längstens 18.00 Uhr. Am Mittwochnachmittag sowie allgemein bei integrierter Sonderschulung in
Verantwortung der Regelschule gehört auch das Mittagessen
zur ergänzenden Betreuung. Während der Schulferien besteht
das Angebot von 07.00 bis 18.00 Uhr.
3 Die Inanspruchnahme der ergänzenden Betreuung ist freiwillig
und entgeltlich.

## Art. 3 B. Zuweisungsverfahren {#art_3}

1 Die Eltern melden ihr Kind beim gemäss Art. 5 zuständigen Schulpräsidium für die ergänzende Betreuung an.
1 vom 12. März 2008, AS 410.130.
2 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 8. Dezember
2015.
3 vom 7. Februar 2005, LS 412.100.
Begriff und
Gegenstand
Ergänzende
Betreuung
Anmeldung
2 Die erstmalige Anmeldung für die Ferienbetreuung muss sechs
Monate vor Beginn der Betreuung erfolgen. Für spätere Anmeldungen für die Ferienbetreuung sowie für Anmeldungen für die
Ferienbetreuung, denen ein Besuch der ergänzenden Betreuung während der Schulwochen vorangegangen ist, gilt eine Frist
von drei Monaten.
3 Für die ergänzende Betreuung während der Schulwochen gelten die Anmeldefristen, die für die Standardbetreuungsangebote
der Regelschule zur Anwendung kommen.

## Art. 4 {#art_4}

Die dem jeweiligen Schulkreis zugeordnete Fachleitung
der Heilpädagogischen Schule unterstützt das gemäss Art. 5 zuständige Schulpräsidium bei der Bedarfsabklärung nach Massgabe einer zwischen der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz einerseits und der Schulkommission für die Sonderschulen
und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote
anderseits abgeschlossenen Leistungsvereinbarung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Nach ergangener Bedarfsabklärung entscheidet das
für die Sonderschulzuweisung zuständige Schulpräsidium über
die Zuweisung zur ergänzenden Betreuung gemäss Art. 2. Stehen gleichwertige Betreuungsangebote zur Verfügung, wird der
ergänzenden Betreuung in einer städtischen Regelschule oder
städtischen Sonderschule in der Regel der Vorzug gewährt.
2 Die Zuweisung gemäss Abs. 1 erfolgt für die im Zuweisungsentscheid festgelegte Dauer. Sie setzt je nach Art der Zuweisung den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Art. 6, Art. 7
oder Art. 8 voraus. Diese kann formlos erfolgen. Der Vereinbarungsinhalt wird im Zuweisungsentscheid dokumentiert.

## Art. 6 C. Organisation und Erbringen der Betreuungsleistung {#art_6}

Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung
sowie des Zuweisungsentscheids gemäss Art. 5 organisiert die
damit beauftragte städtische Sonderschule die ergänzende Betreuung in einer städtischen Regelschule und leistet Unterstützung beim Erbringen der Betreuung. Diese erfolgt in Form selbst
erbrachter Betreuungsleistung oder von Beratung. Die Mitarbeitenden der Regelschule werden in die Betreuung eingebunden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung
sowie des Zuweisungsentscheids gemäss Art. 5 organisiert und
erbringt die damit beauftragte städtische Sonderschule die ergänzende Betreuung in ihrer Institution.
2 Die ergänzende Betreuung kann ganz oder teilweise auch in einer anderen städtischen Sonderschule als der beauftragten erfolgen. In diesem Fall sprechen sich die beiden Sonderschulen
Unterstützung
bei der Bedarfsabklärung
Zuweisungsentscheid
Ergänzende
Betreuung in
der Regelschule
Ergänzende
Betreuung in einer städtischen
Sonderschule
über das Erbringen der Betreuungsleistung ab.

## Art. 8 {#art_8}

Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung
sowie des Zuweisungsentscheids gemäss Art. 5 organisiert und
erbringt der damit beauftragte Drittanbieter die ergänzende Betreuung.

## Art. 9 D. Weitere Bestimmungen {#art_9}

Ein Ausschluss aus der ergänzenden Betreuung richtet
sich nach der Rahmenordnung für den Betrieb der vom Schul-
und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen
in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Rahmenordnung 2013,
AS 177.601).

## Art. 10 {#art_10}

Das Schulamt legt für die Vereinbarungen gemäss
Art. 6, 7 und 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen fest. Es kann
mit den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern entsprechende Rahmenvereinbarungen abschliessen.

## Art. 11 {#art_11}

Das vorliegende Reglement tritt auf 1. Januar 2016 in
Kraft.
Ergänzende
Betreuung
durch einen
Drittanbieter
Ausschluss
Allgemeine
Geschäftsbedingungen und
Rahmenvereinbarungen
Inkrafttreten
