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title: "Reglement über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden"
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provisions: 6
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# Reglement über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden

## Artikel 1 {#art_1}

Schätzungsanleitung
1 Für die Schätzung der in Betracht fallenden Schäden ist die Anleitung von
fondssuisse, Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden, massgebend.

## Artikel 2 {#art_2}

Einkommens- und Vermögensgrenzen
1 Bei Gesuchen von Privatpersonen gelten die Voraussetzungen gemäss
Art. 6 des Gesetzes als erfüllt, wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr
als 60'000 Franken und das steuerbare Vermögen nicht mehr als
400'000 Franken beträgt.
2 Bei Gesuchen von juristischen Personen setzt der Regierungsrat die Grenzen im Einzelfall fest.
3 Innerhalb dieser Grenze werden die Beitragsansätze abgestuft.
Artikel 3 * Abstufung der Beitragsansätze
1 Der Hilfsbeitrag beträgt bis zu einem steuerbaren Einkommen von
40'000 Franken oder einem steuerbaren Vermögen von 200'000 Franken
10 Prozent des ermittelten Schadenbetrags.
2 Beträgt das steuerbare Einkommen mehr als 40'000 Franken oder das
steuerbare Vermögen mehr als 200'000 Franken, so wird der Beitragssatz
um ein Prozent gekürzt, und zwar je:
a) volle 2'000 Franken Einkommen über 40'000 Franken
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.1405 Kanton Uri

## Artikel 4 b) volle 20'000 Franken Vermögen über 200'000 Franken {#art_4}

Selbstbehalt
1 Der Selbstbehalt beträgt in der Regel mindestens 200 Franken, wobei bei
der Berechnung der zu erwartende Beitrag von fondssuisse mitberücksichtigt wird. *
2 Beiträge unter 100 Franken werden nicht ausbezahlt.

## Artikel 5 {#art_5}

Härtefälle
1 Bei vorkommenden Härtefällen, z.B. bei sehr hohem Schadenausmass
oder bei Häufigkeit der Schadenfälle, kann von der vorstehenden Regelung
im Rahmen des Gesetzes abgewichen werden. Dabei sind insbesondere
auch Art. 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zu beachten.

## Artikel 6 {#art_6}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 5. Februar 1990 über die Bemessung der Staatshilfe
bei Elementarschäden wird aufgehoben.

## Artikel 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Kanton Uri 40.1405
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
29.11.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung AB 09.12.2005
28.02.2023 01.01.2023 Artikel 3 totalrevidiert AB 17.03.2023
28.02.2023 01.01.2023 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 17.03.2023
40.1405 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 29.11.2005 01.01.2006 Erstfassung AB 09.12.2005
Artikel 3 28.02.2023 01.01.2023 totalrevidiert AB 17.03.2023
Artikel 4 Abs. 1 28.02.2023 01.01.2023 geändert AB 17.03.2023
