---
title: "Bebauungsplan 127: Riehen Morystrasse / Wasserstelzenweg / Vierjuchartenweg / Kornfeldstrasse / Tiefweg / Roggenstrasse"
id: 4bcd9f12-020a-446a-a283-2daa620eeb6a
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "RiE 731.150.127"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/RiE%20731.150.127/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4bcd9f12-020a-446a-a283-2daa620eeb6a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35610/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 883673f0a726937c6d20f89b9482944ffa85b38765153af7ec57497b6461a10b
provisions: 1
---

# Bebauungsplan 127: Riehen Morystrasse / Wasserstelzenweg / Vierjuchartenweg / Kornfeldstrasse / Tiefweg / Roggenstrasse

## text {#text}

Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.127
Bebauungsplan 127: Riehen Morystrasse / Wasserstelzenweg /
Vierjuchartenweg / Kornfeldstrasse / Tiefweg / Roggenstrasse
(BP 127)
Vom 26. März 1987 (Stand 7. Mai 1987)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/244.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.127
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.03.1987 07.05.1987 Erlass Erstfassung 1987
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.127
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.03.1987 07.05.1987 Erstfassung 1987
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.127
Riehen
Morystrasse / Wasserstelzenweg / Vierjuchartenweg / Kornfeldstrasse / Tiefweg / Roggenstrasse
GRB vom 26. März 1987
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des
Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
Für das im Plan 11’460 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 30. Juli 1986 festgelegte
Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften:
1. Grundsatz
Der von aussen sichtbare typische Charakter der Siedlung «Gartenfreund» darf durch Um-, An- und
Aufbauten sowie durch Neu- und Nebenbauten nicht beeinträchtigt werden, insbesondere sind als wesentliche Aspekte die Doppeleinfamilienhäuser mit den charakteristischen Dachformen sowie die
Stellung der Bauten mit Orientierung der Wohnräume auf die Gärten nach Westen und Süden zu
wahren (Ausnahmen: Roggenstrasse 1 und 3).
2. Neubau- und Erweiterungsmöglichkeiten
Die einzelnen Häuser dürfen ohne Zustimmung der Nachbarn auf der Gartenseite um 3,0 m und auf
der Gegenseite um 1,5 m gegenüber der ursprünglichen Hauptfassade - ohne Rücksicht auf die
Baulinie - vergrössert werden. Weitergehende Erker und Risalite sind nicht zulässig.
Ausserdem dürfen unter Beachtung der Freiflächenziffer von 50 % (§ 12 Ziff. 4 Anhang HBG) bis zu
einer Grundflächensumme von 60,0 m2 erdgeschossige An- und Nebenbauten erstellt werden, wobei
auch Garage und gedeckter Gartensitzplatz anzurechnen sind. Pro Grundstück darf maximal eine
Garage oder ein gedeckter Autoabstellplatz errichtet werden.
Dachaufbauten sind zulässig, wobei auf den Giebelseiten die ursprünglichen Dachabschlüsse sichtbar
bleiben müssen. Bei erweiterten Gebäudetiefen sind die Dachaufbauten angemessen von den Giebelfassaden zurückzusetzen.
3. Ausnahmen
Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen,
sofern dadurch das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt wird.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der
Rechtskraft wirksam.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/244.html
