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title: "Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung"
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provisions: 19
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# Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären
Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen):
– den interkantonalen Zugang,
– die Stellung der Studierenden,
– die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den
Trägern der Fachschulen leisten.
Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder
Mitfinanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln,
gehen dieser Vereinbarung vor.
Liste der
Schulen und
der zahlenden

## Art. 2 Kantone {#art_2}

Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,
a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den
interkantonalen Zugang anbieten,
b) welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der
ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind,
c) von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden
Gebrauch machen.
Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.

## Art. 3 Wohnsitzkanton {#art_3}

Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren
Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen;
bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,
die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt d),
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt d),
d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre
ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das
Leisten von Militärdienst.
Interkantonale Fachschulvereinbarung 414.15
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn
der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der
zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
II. Beiträge
Festsetzung

## Art. 4 der Beiträge {#art_4}

Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende
und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildungen.
Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen und Studiengänge fest.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen
Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der
Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
b) Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen
Ausbildungskosten abdecken.
c) Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht
höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf
Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die
Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind
gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf
die Parteien aufgeteilt.

## Art. 5 Modalitäten {#art_5}

Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den
Rest der Beitragsperiode (Art. 16 Abs. 2).
III. Studierende
Behandlung von
Studierenden

## Art. 6 aus Vereinbarungskantonen {#art_6}

Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen
Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen
Studierenden.
414.15 Interkantonale Fachschulvereinbarung
Behandlung von
Studierenden

## Art. 7 aus Nichtvereinbarungskantonen {#art_7}

Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter
aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,
haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem
Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt,
welche mindestens der Abgeltung nach Art. 4 entspricht.

## Art. 8 Studiengebühren {#art_8}

Die Schulen können von den Studierenden angemessene
Studiengebühren erheben.
Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen
diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
IV. Vollzug

## Art. 9 Beitragsverfahren {#art_9}

Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Geschäftsstelle

## Art. 10 und Arbeitsgruppe {#art_10}

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
– Information der Vereinbarungskantone,
– Koordination,
– Regelung von Verfahrensfragen.
Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von
Empfehlungen gemäss Art. 4 Abs. 4 setzt der Vorstand der EDK eine
Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen
aus je einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einem Vertreter
der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).
Ermittlung der

## Art. 11 Studierendenzahl {#art_11}

Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine
Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden
Studiums getrennt auf.
Interkantonale Fachschulvereinbarung 414.15

## Art. 12 Vollzugskosten {#art_12}

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser
Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe
der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne
Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen
Kantone abgewälzt werden.
V. Rechtspflege

## Art. 13 Schiedsinstanz {#art_13}

Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung
dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die
Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so
wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1996 (SR 279) finden Anwendung.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 14 Beitritt {#art_14}

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die
Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten
in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

## Art. 15 Inkrafttreten {#art_15}

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den
Beginn des Studienjahres 1999/2000.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Vereinbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom
17. September 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.

## Art. 16 Revision {#art_16}

Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone revidiert werden.
414.15 Interkantonale Fachschulvereinbarung
Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des
Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des
dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen
Zeitpunkt in Kraft.

## Art. 17 Kündigung {#art_17}

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von
zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung
an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf
Beitrittsjahren.
Weiterdauer der

## Art. 18 Verpflichtungen {#art_18}

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er
einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher
Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten.
Fürstentum

## Art. 19 Liechtenstein {#art_19}

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein
auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen
alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
