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title: "Verordnung über die Justizaufsicht"
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# Verordnung über die Justizaufsicht

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der Organ- und Dienstaufsicht unter
Einschluss der Oberaufsicht durch das Obergericht, soweit sie ihm durch das Gerichtsorganisationsgesetz3) oder andere Gesetze übertragen ist, und konkretisiert die
Tätigkeit des Obergerichts als oberstes justizinternes Leitungs- und Führungsorgan.
2 Ferner regelt die Verordnung weitere Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere:
a) die Einzelheiten und das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung der Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der richterlichen Behörden;
b) die Organisation der erweiterten Verwaltungskommission;
c) die Beschlussfassung der Regionalgerichte über Geschäfte der Justizverwaltung, welche sie gemeinsam zu besorgen haben;
d) die Aufgaben und die Organisation der Stabsstelle für die Regionalgerichte.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit innerhalb des Obergerichts
1 Die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts4)
bestimmt, welchem Organ des Obergerichts die einzelnen Aufgaben der Organ- und
Dienstaufsicht obliegen.
1) BR 110.100
2) BR 173.000
3) BR 173.000
4) BR 173.010
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die für die Ausübung der Aufsicht nötigen Vorarbeiten und Untersuchungen können der Generalsekretärin beziehungsweise dem Generalsekretär oder einem Mitglied der Verwaltungskommission übertragen werden.

## Art. 3 {#art_3}

Finanzaufsicht
1 Für die Finanzaufsicht gelten ergänzend die Bestimmungen der Verordnung über
das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich5).
2. Organaufsicht

## Art. 4 {#art_4}

Adressaten
1 Der Organaufsicht des Obergerichts unterstehen die Regionalgerichte, das kantonale Zwangsmassnahmengericht, die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen,
die Notariatskommission, die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und die Enteignungskommission.
2 Die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen unterstehen der
Oberaufsicht des Obergerichts.

## Art. 5 {#art_5}

Zweck und Inhalt
1 Die Organaufsicht dient der Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens
der beaufsichtigten Behörden. Sie bezieht sich auf alle Bereiche der Justizverwaltung, insbesondere die Leitung, die Organisation, die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen, die Administration der Verfahren, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen, die Sicherheit sowie den Datenschutz.
2 Nicht Gegenstand der Aufsicht ist die Rechtsprechung.

## Art. 6 {#art_6}

Aufsichtsinstrumente
1 Die Organaufsicht wird insbesondere mit folgenden Instrumenten ausgeübt:
a) Erlass von Weisungen;
b) Prüfung der Geschäftsberichte;
c) periodische Aussprachen mit den beaufsichtigten Behörden;
d) Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und sonstigen Aufsichtseingaben;
e) Administrativuntersuchungen.
5) BR 173.210

## Art. 7 {#art_7}

Weisungen
1 Das Obergericht erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen zur ordnungsgemässen Besorgung der Justizverwaltung. Es kann derartige Weisungen auch gegenüber den der Aufsicht der Regionalgerichte unterstehenden Vermittlerämtern und
Schlichtungsbehörden erlassen.
2 Diese Weisungen können insbesondere folgende Bereiche betreffen:
a) Aktenführung und Aktenordnung;
b) Fallerfassung und Bewirtschaftung der Fachapplikation;
c) Statistik;
d) Berichterstattung;
e) Personalwesen;
f) Informatik;
g) Datenschutz;
h) Risikomanagement.
3 Gegenüber den Regionalgerichten können zudem Weisungen zur Gewährleistung
einer einheitlichen Durchführung ihrer Aufsicht über die Vermittlerämter und die
Schlichtungsbehörden für Mietsachen erlassen werden.
4 Vor dem Erlass von Weisungen werden die betroffenen Behörden angehört; vorbehalten bleibt die Beratung der Weisungen in der erweiterten Verwaltungskommission.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsberichte
1 Die Geschäftsberichte geben Auskunft über die personelle Besetzung der Behörden
sowie über die Art und den Umfang der Falleingänge und -erledigungen, die Dauer
der Verfahren und den Einsatz der nebenamtlichen Mitglieder. Sie enthalten zudem
Angaben zu aufsichtsrelevanten Angelegenheiten der Justizverwaltung, namentlich
im Bereich des Personalwesens und des Risikomanagements.
2 Die Geschäftsberichte der Regionalgerichte geben zusätzlich Auskunft über die Tätigkeit der unter ihrer Aufsicht stehenden Schlichtungsbehörden sowie über ihre
eigene Aufsichtstätigkeit.
3 Über aufsichtsrelevante Vorgänge von besonderer Tragweite informieren die Leitungsorgane der direkt beaufsichtigten Behörden das Obergericht laufend.

## Art. 9 {#art_9}

Aussprachen
1 Das Obergericht führt mit den direkt beaufsichtigten Behörden periodisch Aussprachen über den Geschäftsgang und gemeinsam interessierende Fragen der Justizverwaltung durch; dabei wird der Geschäftsgang kontrolliert.

## Art. 10 {#art_10}

Aufsichtseingaben
1 Das Obergericht behandelt Aufsichtsbeschwerden und anderweitige aufsichtsrelevante Anzeigen, welche sich gegen die seiner direkten Aufsicht unterstellten Behörden richten.
2 Mit der Aufsichtsbeschwerde gegen ein Regionalgericht kann gerügt werden, dass
dasselbe seine Amtspflichten als Aufsichtsbehörde über das Vermittleramt und die
Schlichtungsbehörde für Mietsachen verletzt hat.
3 Der Entscheid des Obergerichts ist endgültig.

## Art. 11 {#art_11}

Administrativuntersuchungen
1 Erfordert ein aufsichtsrelevanter Vorgang eine weitergehende Sachverhaltsabklärung, kann das Obergericht eine Administrativuntersuchung anordnen.
2 Der betroffenen Behörde und gegebenenfalls den betroffenen Personen wird nach
Vorliegen des Untersuchungsberichts Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

## Art. 12 {#art_12}

Berichterstattung an den Grossen Rat
1 Das Obergericht informiert in seinem Geschäftsbericht über seine Aufsichtstätigkeit.
3. Dienstaufsicht

## Art. 13 {#art_13}

Gegenstand
1 Als dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gelten:
a) Anordnungen, die das beschäftigungsrechtliche Verhältnis betreffen;
b) Anordnungen, die eine ordnungsgemässe Erfüllung der Amtspflichten durch
die Mitglieder der beaufsichtigten Behörden sicherstellen, unter Einschluss
der Anordnung von Disziplinarmassnahmen.

## Art. 14 {#art_14}

Beschäftigungsrechtliche Angelegenheiten
1 Das Obergericht entscheidet über beschäftigungsrechtliche Angelegenheiten seiner
eigenen Mitglieder sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, der Notariatskommission, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und der Enteignungskommission.
2 Bestehen bei einem Mitglied der genannten Behörden Anhaltspunkte dafür, dass es
von Gesetzes wegen aus dem Amt ausgeschieden ist, räumt ihm das Obergericht Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Erhärten sich die Anhaltspunkte und kann keine
Einigung erzielt werden, beantragt das Obergericht beim Grossen Rat die Einleitung
eines entsprechenden Feststellungsverfahrens, sofern ein eigenes Mitglied betroffen
ist. In den anderen Fällen entscheidet es selbst.
3 Über beschäftigungsrechtliche Angelegenheiten von Mitgliedern der Regionalgerichte und der von ihnen beaufsichtigten Schlichtungsbehörden entscheiden ausschliesslich die Regionalgerichte. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Grossen
Rates, wenn bei einem Mitglied eines Regionalgerichts das Ausscheiden von Gesetzes wegen streitig ist; in diesem Fall findet das für Mitglieder des Obergerichts vorgesehene Verfahren sinngemäss Anwendung.

## Art. 15 {#art_15}

Disziplinaraufsicht
1 Das Obergericht sorgt für eine ordnungsgemässe Amtsführung seiner eigenen Mitglieder sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, der
Notariatskommission, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und der Enteignungskommission.
2 Es behandelt Aufsichtsbeschwerden, mit denen eine Verletzung der Amtspflichten
durch ein Mitglied der genannten Behörden geltend gemacht wird. Zudem behandelt
es Aufsichtsbeschwerden gegen die Amtsführung eines Mitglieds eines Regionalgerichts, wenn die geltend gemachte Amtspflichtverletzung zuvor erfolglos beim
betreffenden Regionalgericht gerügt wurde.
3 Ergeben sich aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde oder aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied der
genannten Behörden seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat, entscheidet das
Obergericht nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und der betroffenen Behörde
über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Fällt die Amtsenthebung eines Mitglieds des Obergerichts oder eines Regionalgerichts in Betracht, stellt es dahingehend Antrag beim Grossen Rat. In den anderen Fällen entscheidet das Obergericht
selber über die zu ergreifenden Disziplinarmassnahmen.
4. Bewilligung von Nebenbeschäftigungen

## Art. 16 {#art_16}

Bewilligungspflicht
1. Hauptamtliche Mitglieder
1 Will ein hauptamtliches Mitglied einer richterlichen Behörde eine Nebenbeschäftigung ausüben, welche aufgrund der Art oder des Umfangs der Tätigkeit die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit mit dem Richteramt in sich birgt oder in zeitlicher
Hinsicht ein Vollpensum überschreitet, hat es eine Bewilligung der Dienstaufsichtsbehörde einzuholen.
2 Diese kann im Falle einer Unvereinbarkeit die Bewilligung für weitere als die in
Artikel 28 Absatz 2 und Absatz 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes6) genannten
Nebenbeschäftigungen verweigern.
6) BR 173.000
3 Sofern keine Unvereinbarkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes7) gegeben ist, kann insbesondere die Ausübung von unentgeltlichen Tätigkeiten bewilligt werden. Dasselbe gilt für Publikations- oder Lehrtätigkeiten, die ein Vollpensum geringfügig überschreiten. Im Teilpensum tätigen Mitgliedern kann eine nebenamtliche Richtertätigkeit am Bundesgericht gestattet werden.
4 Ist von vornherein klar, dass die Amtsausübung, die Unabhängigkeit und das Ansehen der richterlichen Behörde nicht beeinträchtigt werden, sind folgende Nebenbeschäftigungen nicht bewilligungspflichtig:
a) Tätigkeiten in Vereinen, Stiftungen und anderen Organisationen ohne Erwerbszweck;
b) die Ausübung anderer Ämter oder Erwerbstätigkeiten, die zusammen mit der
richterlichen Tätigkeit weniger als ein Vollpensum ergeben.
5 Vorbehalten bleibt die Informationspflicht im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes8).

## Art. 17 {#art_17}

2. Nebenamtliche Mitglieder
1 Nebenamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde haben zur Ausübung einer
anderen entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit eine Bewilligung einzuholen,
wenn die andere Tätigkeit aufgrund ihrer Art die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit
mit dem Richteramt in sich birgt.
2 Artikel 16 Absatz 2 gilt dabei sinngemäss.

## Art. 18 {#art_18}

Bewilligungsverfahren
1 Das Bewilligungsgesuch zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist bei derjenigen Behörde einzureichen, welcher die Dienstaufsicht über das betreffende Mitglied
obliegt. Gehört eine Person gleichzeitig mehreren richterlichen Behörden an, ist jene
Behörde zuständig, bei welcher sie mit dem grösseren Pensum tätig ist; bei gleichem
Pensum sowie bei nebenamtlichen Mitgliedern liegt die Zuständigkeit bei der Behörde, der das Mitglied länger angehört.
2 Amtierende Mitglieder der richterlichen Behörden haben vor Antritt der Nebenbeschäftigung um deren Bewilligung zu ersuchen. Neu gewählte Mitglieder müssen
bei Amtsantritt über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
3 Das Bewilligungsgesuch hat die notwendigen Angaben über die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung zu enthalten; hauptamtliche Mitglieder haben zudem
den Zeitaufwand anzugeben, der voraussichtlich mit der Nebenbeschäftigung verbunden ist.
4 Die zuständige Behörde prüft das Gesuch insbesondere unter folgenden Aspekten:
a) Vorliegen einer verfassungsrechtlich oder gesetzlich untersagten Nebenbeschäftigung;
7) BR 173.000
8) BR 173.000
b) mögliche Beeinträchtigung der Ausübung der Amtspflichten, der Unabhängigkeit und des Ansehens der richterlichen Behörde;
c) Interessenkonflikte;
d) Vereinbarkeit mit der amtlichen Stellung;
e) Ausmass der Beanspruchung der Arbeitskraft bei hauptamtlichen Mitgliedern.
5 Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Nebenbeschäftigung zu bewilligen und gegebenenfalls deren Aufnahme in das Register über die Interessenbindungen zu veranlassen. Die Bewilligung kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen verknüpft werden.
6 Ändern sich die Verhältnisse nachträglich, ist dies unverzüglich der zuständigen
Behörde mitzuteilen. Sie kann die Bewilligung nach Prüfung der Sachlage entziehen.
5. Erweiterte Verwaltungskommission

## Art. 19 {#art_19}

Aufgaben
1 Die erweiterte Verwaltungskommission sorgt für den regelmässigen Informationsfluss und die Koordination der Interessen zwischen dem Obergericht und den unter
seiner Aufsicht stehenden richterlichen Behörden.
2 Die fünf Mitglieder der Regionalgerichte nehmen auch die Interessen der unter der
Aufsicht der Regionalgerichte stehenden Schlichtungsbehörden wahr.
3 Die erweiterte Verwaltungskommission erarbeitet und bespricht Grundlagen für eine einheitliche Geschäftsführung der richterlichen Behörden und die Ausübung der
Justizaufsicht durch das Obergericht.
4 Sie nimmt ferner die ihr im Rahmen der Projektorganisation zugewiesenen Aufgaben beim Digitalisierungsprojekt Justitia 4.0 wahr.
5 In Konkretisierung und Ergänzung von Artikel 116 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes9) werden der erweiterten Verwaltungskommission vor der Beschlussfassung durch das Obergericht insbesondere folgende Angelegenheiten der Justizaufsicht zur Beratung vorgelegt:
a) sämtliche vom Obergericht zu erlassenden Verordnungen, von denen das
Zwangsmassnahmengericht, die Regionalgerichte und die von ihnen beaufsichtigten Schlichtungsbehörden betroffen sind;
b) die Stelleneinreihungen der hauptamtlichen Mitglieder und der Mitarbeitenden der richterlichen Behörden;
c) an das Zwangsmassnahmengericht, die Regionalgerichte oder die von ihnen
beaufsichtigten Schlichtungsbehörden gerichtete allgemeine Weisungen mit
Ausnahme der jährlichen Weisungen betreffend Budget und Jahresrechnung
sowie von Weisungen technischer Natur, namentlich im Bereich der Informatik;
d) Konzepte über die Organisation von Aufgaben der Justizverwaltung.
9) BR 173.000
6 Die Konsultation der erweiterten Verwaltungskommission ersetzt in der Regel die
Einholung von Vernehmlassungen bei den betroffenen richterlichen Behörden. Diese bleiben berechtigt, dem Obergericht eine individuelle Stellungnahme einzureichen.

## Art. 20 {#art_20}

Einberufung und Beschlussfassung
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts beruft die Sitzungen ein und
leitet diese.
2 Jedes Mitglied kann beim Präsidium die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung von Angelegenheiten der Justizaufsicht verlangen.
3 Die Mitglieder werden zu den Sitzungen schriftlich oder auf elektronischem Weg
und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Obergerichts und die Stabsstelle für die Regionalgerichte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Protokollführung obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des
Obergerichts; sie kann der Stabsstelle für die Regionalgerichte übertragen werden.
5 Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere Personen beigezogen werden.
6 Die erweiterte Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten
Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist ausgeschlossen.
7 Die Protokolle der Sitzungen werden den Mitgliedern des Obergerichts sowie den
Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalgerichte zur Kenntnis gebracht. Über
die Information der anderen beaufsichtigten Behörden entscheidet die Präsidentin
oder der Präsident des Obergerichts.
6. Präsidialkonferenz der Regionalgerichte

## Art. 21 {#art_21}

Aufgaben
1 Die Regionalgerichte bilden zur Beschlussfassung über Geschäfte der Justizverwaltung, welche sie gemäss Gesetz oder Verordnung gemeinsam zu besorgen haben,
die Präsidialkonferenz der Regionalgerichte.
2 In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere folgende Geschäfte:
a) Wahl der fünf Mitglieder der erweiterten Verwaltungskommission
(Art. 117 Abs. 2 GOG10));
b) Bezeichnung des Regionalgerichts, dem die Stabsstelle für die Regionalgerichte administrativ angegliedert ist;
c) Verabschiedung des Reglements über die Organisation der Stabsstelle;
d) Verabschiedung der Stellenbeschreibung und des Pflichtenhefts der Stabsstelle;
10) BR 173.000
e) Besetzung der Stabsstelle (Anstellung und Kündigung);
f) Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stabsstelle zuhanden des
Obergerichts.

## Art. 22 {#art_22}

Zusammensetzung und Einberufung
1 Der Präsidialkonferenz gehören die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalgerichte an. Diese werden bei Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten.
2 Die Mitglieder der Präsidialkonferenz wählen aus ihrer Mitte jeweils zu Beginn einer Amtsperiode für deren Dauer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl oder eine Ersatzwahl
für die verbleibende Dauer einer Amtsperiode ist möglich.
3 Die oder der Vorsitzende vertritt die Präsidialkonferenz nach aussen und leitet deren Sitzungen. Sie oder er beruft eine Sitzung ein, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht oder mindestens drei Mitglieder dies verlangen, jedenfalls aber einmal
pro Jahr.
4 Die Einladungen erfolgen schriftlich oder auf elektronischem Weg und unter Angabe der Traktanden. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur
Einsicht aufgelegt.

## Art. 23 {#art_23}

Beschlussfassung
1 Beschlüsse der Präsidialkonferenz sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens sieben Mitglieder mitwirken. Zulässig ist die Beteiligung
auf elektronischem Weg nach Massgabe der Verordnung über die elektronische
Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte11).
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Die Präsidialkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4 Eine Beschlussfassung im Zirkularverfahren bedarf der Einstimmigkeit; jedes Mitglied kann eine mündliche Beratung verlangen.
5 Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung Artikel 3 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes12) sinngemäss.
11) BR 173.400
12) BR 173.000
7. Stabsstelle für die Regionalgerichte

## Art. 24 {#art_24}

Aufgaben
1 Die Stabsstelle für die Regionalgerichte unterstützt die Regionalgerichte bei der
Wahrnehmung der Aufsicht über die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden
für Mietsachen sowie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Justizverwaltung.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erarbeitung eines Konzepts für die einheitliche Durchführung der Aufsichtstätigkeit der Regionalgerichte und der Hilfsmittel, die zur Umsetzung des Konzepts erforderlich sind (z.B. Checklisten, Formulare, Vorlagen für Weisungen
und Berichterstattung);
b) Begleitung von periodischen Aussprachen und Kontrollen der beaufsichtigten
Behörden sowie Verfassen der diesbezüglichen Berichte;
c) Beratung der Regionalgerichte bei der Behandlung von Aufsichtsbeschwerden
oder dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren, die in deren Zuständigkeit fallen;
d) Teilnahme an den Sitzungen der erweiterten Verwaltungskommission des
Obergerichts und Unterstützung der fünf Mitglieder der Regionalgerichte bei
der Vorbereitung der traktandierten Geschäfte;
e) Teilnahme an der Regionalgerichtskonferenz samt Protokollführung und Unterstützung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten bei der Vorbereitung und
Umsetzung der an der Konferenz behandelten Geschäfte;
f) Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten der Regionalgerichtskonferenz bei der Erfüllung von weiteren Aufgaben, welche sie oder er für die
Gesamtheit der Regionalgerichte wahrnimmt;
g) Beratung der Regionalgerichte in der Erfüllung ihrer administrativen Aufgaben und Bereitstellung der dazu erforderlichen Informationen;
h) Entwicklung von Organisationshandbüchern, standardisierten Gerichtsverwaltungsprozessen und weiteren Hilfsmitteln zur Vereinheitlichung der Geschäftsführung der Regionalgerichte;
i) Unterstützung der Informationsstelle des Obergerichts bei der Gestaltung des
Internetauftritts der Regionalgerichte, der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen sowie bei der Publikation von Entscheiden der
Regionalgerichte;
j) Unterstützung der oder des IT-Verantwortlichen des Obergerichts bei der Organisation der Informatik für die Regionalgerichte;
k) Organisation von periodischen Treffen mit justiznahen Verwaltungsbehörden,
Verbänden und Fachstellen.
3 Der Stabsstelle können weitere Aufgaben übertragen werden, namentlich im Bereich des Datenschutzes, der Weiterbildung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitenden der Regionalgerichte, der Unterstützung bei Aufgaben der Rechtsprechung oder der Mitwirkung bei Projekten.

## Art. 25 {#art_25}

Organisation
1 Die Stabsstelle untersteht der Leitung und der Aufsicht der oder des Vorsitzenden
der Präsidialkonferenz.
2 Administrativ ist die Stabsstelle dem von der Präsidialkonferenz bezeichneten Regionalgericht angegliedert. Sie verfügt in den vom Regionalgericht zugewiesenen
Räumlichkeiten über einen Arbeitsplatz und kann zur Verrichtung administrativer
Arbeiten die Hilfe des Kanzleipersonals in Anspruch nehmen. Die Kosten der Stabsstelle (unter Einschluss allfälliger projektbezogener Kosten) bilden Bestandteil des
Budgets und der Jahresrechnung des betreffenden Regionalgerichts.
3 Unter Vorbehalt der Befugnisse der Präsidialkonferenz übt ihre Vorsitzende oder
ihr Vorsitzender die aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten aus. Soweit erforderlich spricht sie oder er sich dabei vorgängig mit
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regionalgerichts ab, dem die Stabsstelle
administrativ angegliedert ist.
4 Die Einzelheiten der administrativen Angliederung und der Organisation der Stabsstelle regelt die Präsidialkonferenz in einem Reglement.
8. Schlussbestimmungen

## Art. 26 {#art_26}

Übergangsrecht
1 Die Berichterstattung der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen für das Jahr 2024 erfolgt nach Massgabe der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsgrundlagen direkt an das Obergericht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-034
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-034
