---
title: "Finanzhaushaltverordnung (FHVO)"
id: 4be93da3-77b8-40d1-8fb5-6bb3d4d0353a
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "611.101"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/6/611/611_101.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4be93da3-77b8-40d1-8fb5-6bb3d4d0353a
language: de
in_force_from: 2025-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/611/101/611.101-FHVO-12.2024_V5.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: f0c44a563100a9f2c96636ad53d33467291d0f0a47f4db49c608d9d18a2c490d
provisions: 6
---

# Finanzhaushaltverordnung (FHVO)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Haushaltführung der Stadt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Diese Verordnung gilt für die gesamte Stadtverwaltung.
2 Für die Anstalten gilt sie unter Vorbehalt von § 66 Abs. 3 Ge
meindegesetz (GG)3.
3 Für Organisationseinheiten, die mit Globalbudgets gesteuert
werden, gehen die Bestimmungen der Globalbudgetverordnung
(GBVO)4 vor.

## Art. 3 B. Grundsätze der Haushaltführung {#art_3}

1 Die Gliederung von Budget und Jahresrechnung erfolgt
nach Organisationseinheiten (institutionelle Gliederung).
2 Sie entspricht dem einheitlichen Kontenrahmen gemäss An
hang 1 der Gemeindeverordnung (VGG)5.

## Art. 4 {#art_4}

Alle Organisationseinheiten, deren Rechnungen dem
Grundsatz der Einheit des Haushalts gemäss § 86 GG6 unter
stehen, beachten die Reglemente und Ausführungsbestimmun
gen des Stadtrats zum:
a. Finanzhaushalt7;
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 653 vom 24. Juni 2021.
3 vom 20. April 2015, LS 131.1.
4 vom 12. Januar 2022, AS 611.102.
5 vom 29. Juni 2016, LS 131.11.
6 vom 20. April 2015, LS 131.1.
7 Finanzhaushaltreglement vom 5. Februar 2020, AS 611.111.
Gegenstand
Geltungs
bereich
Gliederung des
Haushalts
Einheit des
Haushalts
2Finanzhaushaltverordnung (FHVO)
611.101
b. Risiko und Versicherungsmanagement8;
c. Internen Kontrollsystem (IKS)9.

## Art. 5 {#art_5}

Die Organisationseinheiten gemäss Anhang 1 werden als
Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss § 88 GG10 geführt.
Art. 6 1 Die Organisationseinheiten können für werterhaltende
Erneuerungen Liegenschaftenfonds gemäss § 8 VGG11 führen.
2 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a. die Organisationseinheiten, die Liegenschaftenfonds führen;
b. die Liegenschaftengruppen, für die ein Fonds geführt wird;
c. die Höhe der jährlichen Einlagen sowie die maximale Höhe
der Gesamteinlagen als Prozentsatz des Gebäudeversi
cherungswerts;
d. Gegenstand und Modalitäten der internen Verzinsung.
C. Finanz- und Aufgabenplan
Art. 7 1 Der Finanz und Aufgabenplan gemäss § 95 GG12 wird
jährlich für das kommende Budgetjahr und die drei folgenden
Planjahre erstellt.
2 Als Vergleich werden die Werte des laufenden Budgetjahres
und des letzten Rechnungsjahres abgebildet.
D. Budget
Art. 8 1 Der Stadtrat überweist die Budgetvorlage gemäss § 101
GG13 bis Ende September an den Gemeinderat.
2 Er kann dem Gemeinderat Nachträge bis Mitte November un
terbreiten (Novemberbrief).
3 Für die Anstalten gelten die gleichen Fristen.
8 Risiko und Versicherungsreglement vom 9. September 2020, AS 172.160.
9 Reglement über das Interne Kontrollsystem vom 23. Juni 2021, AS 172.170.
10 vom 20. April 2015, LS 131.1.
11 vom 29. Juni 2016, LS 131.11.
12 vom 20. April 2015, LS 131.1.
13 vom 20. April 2015, LS 131.1.
Eigenwirt
schaftsbetriebe
Liegenschaften
fonds
Inhalt
Budgetvorlage
a. Verfahren
3Finanzhaushaltverordnung (FHVO) 611.101
Art. 9 1 Der Stadtrat begründet in der Budgetvorlage Abwei
chungen zum Budget des Vorjahres gemäss Anhang 2.
2 Für folgende Fälle gelten herabgesetzte Anforderungen:
a. Bei internen Verrechnungen und durchlaufenden Beiträgen
sowie bei Investitionen auf Rechnung Dritter wird die Be
gründung auf den Aufwand oder die Ausgaben beschränkt.
b. Beim Personalaufwand werden Teuerungszulagen, die im
Budget des Vorjahres nicht enthalten sind, nur einmal be
gründet.
3 Nicht begründet werden Veränderungen für:
a. interne Verrechnungen von Zinsen;
b. Einlagen in und Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzie
rungen;
c. Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen;
d. Erstattung von Entschädigungen und Lohnkosten durch So
zialversicherungen.
Art. 10 1 Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat die Nach
tragskredite gemäss § 115 GG14 grundsätzlich in zwei Sammel
vorlagen jeweils im Mai und im September.
2 Er kann Verschiebungen zwischen Budgetpositionen der Auf
wand oder Ausgabenseite als Kreditübertragung beantragen,
wenn zwischen der Erhöhung und der Reduktion der einzelnen
Budgetpositionen ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Art. 11 1 Der Stadtrat trifft den Entscheid über einen Nachtrags
kredit in eigener Zuständigkeit, wenn ein Aufschub für die Stadt
unverhältnismässige Nachteile zur Folge hätte.
2 Der entsprechende Stadtratsbeschluss wird unverzüglich der
Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderats (RPK) zu
gestellt.
3 Der Gemeinderat wird zeitnah mit der nächsten Sammelvor
lage oder mit dem Abschluss der Jahresrechnung um nachträg
liche Genehmigung ersucht.
14 vom 20. April 2015, LS 131.1.
b. Differenz
begründungen
Nachtrags
kredite
a. Verfahren
b. Dringlichkeit
4Finanzhaushaltverordnung (FHVO)
611.101
E. Ausgaben und Anlagen
Art. 12 1 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere:
a. Umwandlungen von Finanz in Verwaltungsvermögen;
b. Beiträge;
c. Darlehen und Beteiligungen;
d. Bürgschaften und andere Eventualverpflichtungen;
e. Einnahmenverzichte.
2 Keine Ausgaben sind Umschichtungen innerhalb des Finanz
vermögens (Anlagen) sowie Zahlungen zur Tilgung von Schul
den.
Art. 13 1 Bei der Ermittlung der Kreditsumme gemäss § 15 VGG15
gilt:
a. Aufwendungen für die Projektierung des Vorhabens wer
den eingerechnet;
b. Eigenleistungen sind wesentlich, wenn sie Ausgabencha
rakter haben und Fr. 100 000.– übersteigen oder wenn sie
aktiviert werden.
2 In Abzug gebracht werden insbesondere Aufwendungen, die:
a. einem von den Stimmberechtigten bewilligten Rahmenkre
dit belastet werden, wenn dieser einen Abzug ausdrücklich
vorsieht; oder
b. vom Verkehrsverbund nach dem Gesetz über den öffentli
chen Personenverkehr16 ersetzt werden.
3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten zu den Eigenleistungen.
Art. 14 Kreditbeschlüsse können eine Bestimmung enthalten,
wonach sich die bewilligte Kreditsumme automatisch der Teue
rung oder einem Wechselkurs anpasst.
Art. 15 1 Der Stadtrat informiert unverzüglich über die in das
Finanzvermögen erworbenen Liegenschaften mit einem Ver
kehrswert von mehr als Fr. 2 000 000.– durch:
15 vom 29. Juni 2016, LS 131.11.
16 vom 6. März 1988, PVG, LS 740.1.
Begriffe
Kreditsumme
Preisstand
klausel
Erwerb von
Finanzliegen
schaften
5Finanzhaushaltverordnung (FHVO) 611.101
a. Zustellung des Stadtratsbeschlusses und mündliche Infor
mation über die Einzelheiten des getätigten Erwerbsge
schäfts an die zuständigen Kommissionen des Gemeinde
rats; und
b. eine anschliessende Medienmitteilung.
2 Er publiziert sämtliche Erwerbsgeschäfte im Geschäftsbericht
unter Nennung von Erwerbsgrund und Erwerbspreis und aktuali
siert ein öffentlich einsehbares geodatenbasiertes Liegenschaf
teninventar einschliesslich Angaben zur Vermögenszuweisung.
3 Neu erworbene Liegenschaften sind in der Regel innert vier
Jahren in das Verwaltungsvermögen zu übertragen; über Aus
nahmen erstattet der Stadtrat dem Gemeinderat alle vier Jahre
Bericht.
Art. 16 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten zu den Kreditabrech
nungen nach Anhörung der Finanzkontrolle.
F. Jahresrechnung und Geschäftsbericht
Art. 17 1 Der Stadtrat legt dem Gemeinderat die Jahresrech
nung gemäss § 120 GG17 innerhalb von drei Monaten und den
Geschäftsbericht gemäss § 134 GG innerhalb von vier Monaten
nach Ablauf des Rechnungsjahres vor.
2 Für die Anstalten gelten die gleichen Fristen.
Art. 18 1 Der Stadtrat begründet in der Jahresrechnung Abwei
chungen zum Budget (einschliesslich der bewilligten Nachtrags
kredite) gemäss Anhang 2.
2 Art. 9 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
G. Schlussbestimmungen
Art. 19 Die Finanzhaushaltverordnung vom 21. März 201818 wird
aufgehoben.
Art. 20 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
17 vom 20. April 2015, LS 131.1.
18 AS 611.101
Kredit
abrechnungen
Verfahren
Differenz
begründungen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
6Finanzhaushaltverordnung (FHVO)
611.101
Anhang 119

## Art. 5als Organisationseinheiten, die gemäss {#art_5als}

Eigenwirtschafts
betriebe geführt werden:
– Wohnen und Gewerbe (2034)
– Gastronomie (2035)
– Parkierungsbauten (2036)
– Parkgebühren (2505)
– Blaue Zonen (2506)
– ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Abwasser (3535)
– ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Abfall (3550)
– Wasserversorgung (4525)
– Elektrizitätswerk (4530)
– Verkehrsbetriebe (4540)
– Heilpädagogische Schule Zürich (5030)
– Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper und Mehr
fachbehinderungen Zürich (5031)
– Schule Fokus Sehen (5032)
– Viventa15plus (5033)
19 Fassung gem. GRB vom 10. April 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025, und
GRB vom 18. Dezember 2024, Inkrafttreten rückwirkend per 1. Januar 2024.
7Finanzhaushaltverordnung (FHVO) 611.101
Anhang 2
Erforderliche Differenzbegründungen gemäss Art. 9 und Art. 18:
Bei Beträgen
Verschlechterungen
Aufwand oder
Ausgabenanstieg
oder
Ertrags oder
Einnahmenreduktion
Verbesserungen
Ertrags oder
Einnahmenanstieg
oder
Aufwand oder
Ausgabenreduktion
von bis von mehr als von mehr als
Fr. 0.– Fr. 100 000.– 25 %, mindestens
aber Fr. 5 001.– 50 %, mindestens
aber Fr. 10 001.–
Fr. 100 001.– Fr. 200 000.– Fr. 25 000.– Fr. 50 000.–
Fr. 200 001.– Fr. 500 000.– Fr. 50 000.– Fr. 100 000.–
Fr. 500 001.– Fr. 5 000 000.– Fr. 75 000.– Fr. 150 000.–
mehr als Fr. 5 000 001.– Fr. 100 000.– Fr. 200 000.–
