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# Justizgesetz

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Gesetz regelt Organisation und Zuständigkeiten der Gerichte und
der Strafverfolgungsbehörden und enthält die ergänzenden Vorschriften zur
ZPO, zur StPO und zur JStPO.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5) im Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen
sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts6) im Verfahren vor dem Obergericht als
kantonalem Versicherungsgericht.
1) Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)
2) Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
3) Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1)
4) KV (bGS 111.1)
5) VRPG (bGS 143.1)
6) ATSG (SR 830.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1173 1
2. Kapitel: Behörden (2.)
1. Abschnitt: Schlichtungsbehörden (2.1.)

## Art. 2 I. Vermittler, Vermittlerinnen (2.1.1.) {#art_2}

Kreise, Aufgaben
1 In Appenzell Ausserrhoden bestehen folgende Vermittleramtskreise:
a) Kreis 1 umfassend die Gemeinden Herisau, Urnäsch, Schwellbrunn,
Hundwil, Stein, Schönengrund und Waldstatt;
b) Kreis 2 umfassend die Gemeinden Teufen, Bühler, Gais, Speicher
und Trogen;
c) Kreis 3 umfassend die Gemeinden Rehetobel, Wald, Grub, Heiden,
Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen und Reute.
2 Die Vermittlerämter erfüllen die ihnen in Art. 197 ff. ZPO zugewiesenen
Aufgaben.

## Art. 3 {#art_3}

Wahl
1 Der Kantonsrat wählt für jeden Vermittleramtskreis einen Vermittler oder eine Vermittlerin und deren Stellvertretung.
2 Er kann eine Person als Vermittler oder Vermittlerin und Stellvertreter oder
Stellvertreterin für mehrere Kreise wählen.

## Art. 4 {#art_4}

Verhinderung
1 Sind der Vermittler oder die Vermittlerin sowie deren Stellvertretung an der
Ausübung ihres Amtes verhindert, so besorgen die Vermittler und Vermittlerinnen der andern Kreise die ausserordentliche Stellvertretung.
2 Einzelheiten regelt das Obergericht.

## Art. 5 II. Schlichtungsstellen (2.1.2.) {#art_5}

Zusammensetzung
1 Der Kantonsrat wählt:
a) die Präsidenten oder die Präsidentinnen und deren Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen der kantonalen Schlichtungsstellen für Verfahren
bei Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht sowie bei Diskriminierung im Erwerbsleben;
b) je drei Vertreter oder Vertreterinnen der Mieter und Vermieter, resp.
der Pächter und Verpächter als Mitglieder der Schlichtungsstelle für
Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht;
c) je drei Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben
1 Die Schlichtungsstellen erfüllen die ihnen vom Bundesrecht zugewiesenen
Aufgaben.7)
2 Sie sind auch Rechtsberatungsstellen.8)

## Art. 7 {#art_7}

Besetzung
1 Die Schlichtungsstellen erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben in folgender Besetzung:
a) in Verfahren bei Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht mit Präsident oder Präsidentin und je einem Vertreter oder einer Vertreterin
von Mietern und Vermietern, resp. Pächtern und Verpächtern;
b) in Verfahren bei Diskriminierung im Erwerbsleben mit Präsident oder
Präsidentin und je einem Vertreter oder einer Vertreterin von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wobei beide Geschlechter vertreten sein
müssen.

## Art. 8 {#art_8}

Verhandlungsort
1 Die Schlichtungsstellen führen die Schlichtungsverhandlungen in der Regel
an ihrem Sitz durch.
7) Art. 274a und 301 OR (SR 220), Art. 11 Gleichstellungsgesetz (GlG; SR 151.1)
8) Art. 201 Abs. 2 ZPO
2. Abschnitt: Gerichte (2.2.)

## Art. 9 I. Kantonsgericht (2.2.1.) {#art_9}

Organisation
a) Bestand, Konstituierung
1 Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin,
zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und mindestens sechs weiteren Mitgliedern. Der Kantonsrat kann die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und der weiteren Mitglieder erhöhen.
2 Das Kantonsgericht führt zu Beginn einer neuen Amtsdauer eine konstituierende Sitzung durch und nimmt Wahlen vor. Es bestellt aus seiner Mitte:
a) einen Vizepräsidenten als Stellvertreter oder eine Vizepräsidentin als
Stellvertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin des Gesamtgerichtes;
b) die Abteilungen, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin oder einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und vier weiteren Richtern und Richterinnen;
c) die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen;
d) die Ersatzmitglieder der einzelnen Abteilungen;
e) die Einzelrichter und Einzelrichterinnen und deren Stellvertreter und
Stellvertreterinnen.
3 Das Kantonsgericht bestimmt den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Abteilungen und der Einzelrichter und Einzelrichterinnen. Die Wahlen und die
Zuständigkeitsordnung sind zu veröffentlichen.

## Art. 10 {#art_10}

b) Besetzung
1 Das Kantonsgericht entscheidet in Fünferbesetzung.

## Art. 11 {#art_11}

c) Geschäftsleitung
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes besorgt die Geschäftsleitung des Gesamtgerichtes. Er oder sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die administrativ nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,
insbesondere für
a) die Aufsicht über die Gerichtskanzlei,
b) die Erstellung des Voranschlages,
c) die jährliche Erstattung des Rechenschaftsberichts und der Jahresstatistik an das Obergericht,
d) die Ausübung der Funktion des Arbeitgebers im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 des Personalgesetzes9),
e) die Zuweisung der Geschäfte an die Abteilungen und die Einzelrichter und Einzelrichterinnen zur Sicherstellung einer ausgeglichenen
Arbeitslast,
f) die Leitung der Gesamtgerichtssitzungen,
g) die Aus-, Fort- und Weiterbildung,
h) die Vertretung des Kantonsgerichtes nach aussen,
i) die Organisation von Archiv und Bibliothek.
2 Der Präsident oder die Präsidentin kann einzelne Geschäftsleitungsaufgaben an Richter oder Richterinnen oder an Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen delegieren.

## Art. 12 {#art_12}

d) Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Wählbar als Präsident oder Präsidentin sowie als Vizepräsident oder Vizepräsidentin ist, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung an einer schweizerischen Universität (Lizentiat, Master) oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt.

## Art. 13 {#art_13}

Zivilrechtspflege
a) Aufgaben
1 Das Kantonsgericht entscheidet unter Vorbehalt der Befugnisse der Einzelrichter und Einzelrichterinnen als erste Instanz in Zivilsachen, soweit nicht
das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig ist.
9) PG (bGS 142.21)

## Art. 14 {#art_14}

b) Einzelrichter, Einzelrichterin
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet:
a) alle nach der ZPO im vereinfachten Verfahren zu erledigenden Streitigkeiten;10)
b) Ehetrennungen, Ehescheidungen, Abänderungsverfahren samt umfassender Einigung beim nachehelichen Unterhalt oder bei Kinderbelangen sowie Auflösung eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung;11)
c) alle nach der ZPO im summarischen Verfahren zu erledigenden
Streitigkeiten;12)
d) die Vollstreckungssachen.13)
2 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet zusätzlich über folgende Begehren:
a) Art. 348 Abs. 2 ZGB: Einweisung in die Wirtschaft bei Ertragsgemeinschaft;
b) Art. 651 Abs. 2 und Art. 651a Abs.1 ZGB: Anordnung über die Art der
Aufhebung des Miteigentums;
c) Art. 202 Abs. 1 OR: Vorverfahren bei Gewährleistung im Viehhandel;
d) Art. 204 Abs. 2 und 3 OR: Feststellung des Tatbestands und Mitwirkung beim Verkauf übersandter Sachen;
e) Art. 427 Abs. 1 und 3 OR: Feststellung des Zustands und Mitwirkung
beim Verkauf übersandter Kommissionsgüter;
f) Art. 435 Abs. 1 OR: Anordnung der Versteigerung von Kommissionsgütern;
g) Art. 444 Abs. 2 und Art. 445 Abs 1 OR: Feststellung des Zustands
und Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgut;
h) Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht14): Begehren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets.
3 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist in Schiedsgerichtssachen zuständiges Gericht im Sinne von Art. 356 Abs. 2 ZPO.
10)Art. 243 ff. ZPO
11)Art. 111 ZGB (SR 210)
12)Art. 248 ff. ZPO
13)Art. 335 ff. und Art. 347 ff. ZPO
14)IPRG (SR 291)

## Art. 15 {#art_15}

Strafrechtspflege
a) Aufgaben
1 Das Kantonsgericht ist erstinstanzliches Gericht in Strafsachen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin.

## Art. 16 {#art_16}

b) Jugendstrafsachen
1 Das Kantonsgericht ist Jugendgericht.
2 Es bezeichnet eine seiner Abteilungen zur Beurteilung der Jugendstrafsachen.

## Art. 17 {#art_17}

c) Einzelrichter, Einzelrichterin
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin:
a) übt die Funktion des Zwangsmassnahmengerichtes in Erwachsenen-
und Jugendstrafsachen aus;
b) beurteilt Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr15), eine Verwahrung nach Art. 64 StGB16), eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr
als einem Jahr beantragt;
c) leitet die Aussonderung von Informationen im Sinne von
Art. 271 Abs. 1 StPO.

## Art. 18 II. Obergericht (2.2.2.) {#art_18}

Organisation
a) Bestand, Konstituierung
1 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem
Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und mindestens acht weiteren Mitgliedern. Der Kantonsrat kann die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und der weiteren Mitglieder erhöhen.
15)vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO
16)SR 311.0
2 Das Obergericht führt zu Beginn einer neuen Amtsdauer eine konstituierende Sitzung durch und nimmt die Wahlen vor. Es bestellt aus seiner Mitte:
a) die Abteilungen, bestehend aus Präsident oder Präsidentin resp. Vizepräsident oder Vizepräsidentin als Vorsitzendem oder Vorsitzender
und vier weiteren Richtern und Richterinnen;
b) die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen;
c) die Ersatzmitglieder der einzelnen Abteilungen;
d) die Einzelrichter und Einzelrichterinnen und deren Stellvertreter und
Stellvertreterinnen;
e) den Präsidenten oder die Präsidentin, zwei weitere Mitglieder und
zwei Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs.
3 Das Obergericht bestimmt den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Abteilungen und der Einzelrichter und Einzelrichterinnen. Die Wahlen und die Zuständigkeitsordnung sind zu veröffentlichen.

## Art. 19 {#art_19}

b) Besetzung, Vorsitz
1 Das Obergericht entscheidet, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, in
Fünferbesetzung.
2 Präsident oder Präsidentin bzw. Vizepräsident oder Vizepräsidentin führen
den Vorsitz in den Abteilungen.

## Art. 20 {#art_20}

c) Geschäftsleitung
1 Für die Geschäftsleitung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des
Obergerichtes gilt Art. 11 sinngemäss.

## Art. 21 {#art_21}

d) Oberes Gericht
1 Das Obergericht entscheidet in jedem Falle als oberes Gericht im Sinne
von Art. 75 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes17).
17)BGG (SR 173.110)

## Art. 22 {#art_22}

e) Aufsicht
1 Das Obergericht übt die Aufsicht in der Zivil- und Strafrechtspflege aus.
2 Es sorgt für die ordnungsgemässe Abwicklung der Amtsübergaben bei den
von ihm beaufsichtigten Behörden.
Art. 23 * f) Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Wählbar als Präsident oder Präsidentin sowie Vizepräsident oder Vizepräsidentin ist, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung an einer
schweizerischen Universität (Lizentiat, Master) oder über eine gleichwertige
Ausbildung sowie über das Anwaltspatent verfügt.

## Art. 24 {#art_24}

Zivilrechtspflege
a) Aufgaben
1 Das Obergericht:
a) entscheidet in zivilrechtlichen Angelegenheiten, für die eine einzige
kantonale Instanz zuständig ist;18)
b) ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der Zivilrechtspflege;19)
c) ist Beschwerde- und Revisionsinstanz in der Schiedsgerichtsbarkeit;20)
d) behandelt als Aufsichtsbehörde Beschwerden gemäss SchKG21) und
gemäss dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen
Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen
Rechts22).

## Art. 25 {#art_25}

b) Einzelrichter, Einzelrichterin
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes:
a) ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter
oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes;
18)Art. 5–8 ZPO
19)Art. 308 ff., Art. 319 ff. ZPO
20)Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO
21)SR 281.1
22)SR 282.11
b) erlässt vorsorgliche Massnahmen und entscheidet über den Rechtsschutz in klaren Fällen23) in den Streitsachen, für die das Bundesrecht
eine einzige kantonale Instanz vorschreibt;
c) ist zuständig für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.24)

## Art. 26 {#art_26}

Strafrechtspflege
a) Rechtsmittelinstanz
1 Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen
Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen25), unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin.

## Art. 27 {#art_27}

b) Einzelrichter, Einzelrichterin
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes ist Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des
Kantonsgerichtes als Zwangsmassnahmegericht.

## Art. 28 {#art_28}

Verwaltungsrechtspflege
a) Aufgaben
1 Das Obergericht:
a) entscheidet verwaltungs- und staatsrechtliche Streitigkeiten in letzter
Instanz;26)
b) ist kantonales Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereiche der Sozialversicherungen;27)
c) ist einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über
die Krankenversicherung28).29)
23)Art. 257 ZPO
24)Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO
25)Art. 393 ff. und Art. 398 ff. StPO, Art. 7 lit. c und d JStPO
26)Art. 94 Abs. 1 lit. d KV
27)Art. 57 BG über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1), Art. 73 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
28)KVG (SR 832.10)
29)Art. 7 ZPO

## Art. 29 {#art_29}

b) Einzelrichter, Einzelrichterin
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes entscheidet:
a) über Beschwerden und Klagen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 15 000.--, ausgenommen in Steuersachen;
b) * über Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung, gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die
Abweisung von Entlassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer
psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen
zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 439 ZGB);
c) über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;30)
d) über Beschwerden im öffentlichen Beschaffungswesen.

## Art. 30 III. Gemeinsame Bestimmungen (2.2.3.) {#art_30}

Ordnungsstörungen
a) Gerichtspolizei
1 Der oder die Vorsitzende des Kollegialgerichtes sowie der Einzelrichter
oder die Einzelrichterin sorgen für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Sie können Dritte, und im Falle grober oder wiederholter Ordnungsstörungen auch Verfahrensbeteiligte oder ihre Vertreter oder Vertreterinnen aus
der Verhandlung wegweisen.
2 Erscheint die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet, so veranlassen sie polizeilichen Schutz und wenn nötig die Durchsuchung von Personen und Sachen.

## Art. 31 {#art_31}

b) Ordnungsstrafen
1 Wer als Verfahrensbeteiligter oder Verfahrensbeteiligte oder Dritter oder
Dritte in einem Verfahren gesetzliche Vorschriften, Anordnungen des Gerichtes oder den gebotenen Anstand schuldhaft verletzt oder mutwillig den
Geschäftsgang stört, kann vom Gericht mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 2 000.-- und bei Wiederholung bis zu Fr. 5 000.-- bestraft werden.
30)vgl. Art. 3 V zur Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer (bGS
122.21)

## Art. 32 {#art_32}

Abschreibung, Nichteintreten
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantons- und Obergerichtes
entscheidet:
a) über die Abschreibung des Verfahrens;
b) wenn die Voraussetzungen für das Eintreten offensichtlich nicht erfüllt sind.
2 Er oder sie beurteilt in diesen Fällen auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

## Art. 33 {#art_33}

Aufgaben der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
1 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sind Aktuare und Aktuarinnen der Gerichtsabteilungen und Kommissionen.
2 Sie führen an Abteilungssitzungen, Augenscheinen und Beweisabnahmen
das Protokoll, bereiten die Gerichtsentscheide vor und nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Urteilsberatungen teil.
3 Sie unterzeichnen die von ihnen verfassten Entscheide zusammen mit dem
oder der Abteilungsvorsitzenden.
4 Sie können zur Unterstützung der Einzelrichter und Einzelrichterinnen beigezogen werden.
3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden (2.3.)

## Art. 34 I. Kantonspolizei (2.3.1.) {#art_34}

Strafverfolgung
1 Die Kantonspolizei erfüllt in der Strafverfolgung die Aufgaben der Polizei.31)
2 Sie untersteht dabei in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft.

## Art. 35 {#art_35}

Unterstützung durch die Polizei
1 Strafverfolgungsbehörden und Gerichte können jederzeit die Unterstützung
durch die Polizei beanspruchen.
31)Art. 12 lit. a StPO

## Art. 36 II. Staatsanwaltschaft (2.3.2.) {#art_36}

Zusammensetzung
1 Die Staatsanwalltschaft besteht aus dem leitenden Staatsanwalt oder der
leitenden Staatsanwältin, der erforderlichen Anzahl Staatsanwälten oder
Staatsanwältinnen, der erforderlichen Anzahl Jugendanwälten oder Jugendanwältinnen, der erforderlichen Anzahl Sachbearbeitern oder Sachbearbeiterinnen mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen sowie
dem Fach- und Kanzleipersonal.

## Art. 37 {#art_37}

Aufgaben
1 Die Staatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung verantwortlich.32)
2 Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Jugendanwaltschaft Untersuchungs- Anklage- und Vollzugsbehörde.33)
3 Jugendanwälte und Jugendanwältinnen können auch Verfahren gegen Erwachsene führen.
4 Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen können gestützt auf ihre persönlichen Pflichtenhefte sowie unter der Verantwortung eines Staatsanwalts oder einer
Staatsanwältin Strafbefehle für Übertretungen erlassen, soweit sich die Höhe der ausgefällten Busse aus einem Bussenkatalog oder aus vom leitenden
Staatsanwalt oder von der leitenden Staatsanwältin festgelegten Richtlinien
ergibt.

## Art. 38 {#art_38}

Anstellung, Kündigung, fachliche Voraussetzungen
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Kündigung des
leitenden Staatsanwaltes oder der leitenden Staatsanwältin.
2 Angestellt werden kann, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung an einer schweizerischen Universität (Lizentiat, Master) oder über eine
gleichwertige Ausbildung sowie über das Anwaltspatent verfügt.
32)Art. 16 StPO
33)Art. 6 Abs. 2 lit. b, Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 42 Abs. 1 JStPO

## Art. 39 {#art_39}

Leitender Staatsanwalt, leitende Staatsanwältin
1 Der leitende Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin ist für die fachliche Führung der Staatsanwaltschaft verantwortlich. Er oder sie sorgt für die
gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches im Kanton.
2 Er oder sie hat gegenüber den übrigen Staats- und Jugendanwälten resp.
Staats- und Jugendanwältinnen ein fallbezogenes Weisungsrecht.
3 Ihm oder ihr obliegt auch die Einlegung von Rechtsmitteln beim Schweizerischen Bundesgericht.

## Art. 40 {#art_40}

Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwälte und
Staatsanwältinnen
1 Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind befugt
a) Beschwerden einzulegen,34)
b) Berufungen anzumelden,35)
c) Revisionsgesuche einzureichen.36)
2 Diese Befugnisse stehen demjenigen Staats- oder Jugendanwalt oder derjenigen Staats- oder Jugendanwältin zu, der oder die mit dem Fall befasst ist
oder zuletzt befasst war.
3 Der leitende Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin kann den übrigen Staats- und Jugendanwälten oder Staats- und Jugendanwältinnen Weisungen in Bezug auf die Einlegung von Rechtsmitteln erteilen.

## Art. 41 {#art_41}

Aufsicht
1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaft.
2 Er nimmt keinen Einfluss auf laufende Strafverfahren.
3 Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft die Weisung erteilen, eine
Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen.
34)Art. 396 Abs. 1 StPO
35)Art. 399 Abs. 1 StPO
36)Art. 411 Abs. 1 StPO
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen (3.)

## Art. 42 {#art_42}

Wählbarkeit
1 Als Präsident oder Präsidentin, Vizepräsident oder Vizepräsidentin und Mitglied einer Gerichts- oder Schlichtungsbehörde ist auch wählbar, wer noch
keinen Wohnsitz im Kanton hat.
2 Nach ihrer Wahl hat die Gerichtsperson spätestens auf den Zeitpunkt des
Amtsantrittes im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Andernfalls kann sie ihr Amt
nicht antreten.

## Art. 43 {#art_43}

Rücktritt
1 Will der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichts, ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin des Kantonsgerichts sowie ein Vermittler
oder eine Vermittlerin vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten, so gilt eine
Rücktrittsfrist von sechs Monaten.
2 Die Personen nach Abs. 1 treten unabhängig von der Amtsdauer am Ende
jenes Monats in den Ruhestand, in dem sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben.

## Art. 44 {#art_44}

Verzicht auf Wiederwahl
1 Beabsichtigt das zuständige Organ des Kantonsrates, den Verzicht auf eine Wiederwahl vorzuschlagen, so teilt es dies dem Gerichtspräsidenten oder
der Gerichtspräsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie dem Vermittler oder der Vermittlerin bis zwei Monate vor dem Rücktrittstermin schriftlich mit. *
2 Der oder die Betroffene ist vom zuständigen Organ des Kantonsrates anzuhören. *

## Art. 45 {#art_45}

Beschäftigungsgrad
1 Der Kantonsrat setzt nach Anhörung des Obergerichtes die Stellenprozente der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Gerichte fest.
2 Die Präsidien des Kantons- und des Obergerichtes werden mit Vollpensen
ausgeübt.
3 Ein Teilpensum bei den Vizepräsidien umfasst mindestens 50 Stellenprozente. *

## Art. 46 {#art_46}

Nebenbeschäftigung
1 Die Präsidenten, Präsidentinnen, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen
der Gerichte, die Präsidenten oder die Präsidentinnen der Schlichtungsstellen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie die Vermittler und
Vermittlerinnen dürfen in Appenzell Ausserrhoden nicht als Anwalt oder Anwältin tätig sein.

## Art. 47 {#art_47}

Ausstand
1 Ist ein Ausstandsgrund37) streitig, so entscheidet:
a) gegenüber einem Vermittler oder einer Vermittlerin und einem Einzelrichter oder einer Einzelrichterin des Kantonsgerichtes der Präsident
oder die Präsidentin des Obergerichtes;
b) gegenüber einem Mitglied einer Schlichtungsstelle die Schlichtungsstelle unter Beizug eines Ersatzmitgliedes;
c) gegenüber Mitgliedern und Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen des Kantons- und Obergerichtes die betreffende Abteilung
unter Beizug eines Ersatzmitgliedes;
d) bei Beschlussunfähigkeit der Schlichtungsstellen und des Kantonsgerichtes das Obergericht;
e) bei Beschlussunfähigkeit des Obergerichtes die von der Justizkommission des Kantonsrates zu wählende Anzahl ausserordentlicher
Oberrichterinnen und Oberrichter.

## Art. 48 {#art_48}

Rückweisung
1 Ein Rückweisungsentscheid bindet die untere Instanz.

## Art. 49 {#art_49}

Ordentliche Zusammensetzung
1 Die Gerichte haben in der ordentlichen Zusammensetzung Recht zu sprechen.
2 Lässt sich eine Abteilung mit den ihr zugeteilten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nicht oder nicht vollständig besetzen, so wird sie aus der Zahl der
übrigen Richter oder Richterinnen bestellt oder ergänzt.
37)vgl. Art. 45 ff. ZPO, Art. 56 ff. StPO, Art. 3 JStPO, Art. 8 G über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1)
3 Die Zusammensetzung des Gerichtes ist den Parteien nach Einleitung des
Verfahrens mitzuteilen; ebenso jede Änderung der Zusammensetzung während des Verfahrens.

## Art. 50 {#art_50}

Instruktion
1 Bei Kollegialgerichten ist der oder die Vorsitzende der Gerichtsabteilung
oder ein von diesem oder dieser beauftragtes Mitglied Instruktionsrichter
oder Instruktionsrichterin.
2 Im Schlichtungsverfahren ist der Präsident oder die Präsidentin der
Schlichtungsstelle Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin.

## Art. 51 {#art_51}

Beschlussfassung
1 Für die Beschlussfähigkeit eines Gesamtgerichtes ist die Anwesenheit der
Mehrheit der Mitglieder notwendig. Für die Beschlussfähigkeit von Abteilungen und Kommissionen ist Vollzähligkeit notwendig.
2 Die Gerichte fassen ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der oder die Vorsitzende gestimmt hat.
3 Jedes Gerichtsmitglied hat seine Stimme abzugeben. Stimmenthaltung ist
nicht zulässig.

## Art. 52 {#art_52}

Zirkularbeschlüsse
1 Die Gerichte können in einfachen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden,
wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.
2 Zirkularbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu bezeichnen.

## Art. 53 {#art_53}

Unzuständiges Gericht
1 Eingaben an ein unzuständiges Gericht werden an die zuständige Behörde
überwiesen, sofern diese bekannt ist. Der Absender ist zu benachrichtigen.
2 Hat das Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit, so kann es einen Meinungsaustausch mit jenem Gericht oder jener Behörde pflegen, dessen oder
deren Zuständigkeit in Frage kommen kann.
3 Bleibt die Zuständigkeit unklar, tritt das Gericht auf die Streitsache nicht
ein.
4 Für das Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege38).

## Art. 54 {#art_54}

Verfahrenssprache
1 Verfahrenssprache ist Deutsch.
2 Für Übersetzungen und den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

## Art. 55 {#art_55}

Öffentlichkeit der Verhandlungen
1 Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.39)
2 Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen:
a) vor den Schlichtungsbehörden mit Ausnahme von
Art. 203 Abs. 3 ZPO;
b) in Prozessen aus Ehe-, Verwandtschafts-, Erwachsenenschutz- und
Partnerschaftsrecht;
c) vor dem Zwangsmassnahmegericht;
d) bei Sexualdelikten auf Antrag des Opfers;
e) in der Jugendstrafrechtspflege; vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2 des
Jugendstrafgesetzes40);
f) wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdige
Privatinteressen es erfordern.
3 Die Parteien können auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten.
4 Der oder die Vorsitzende kann im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit
einzelne Personen zulassen, wenn ein begründetes Interesse geltend gemacht wird und aus ihrer Anwesenheit keine Nachteile erwachsen.
38)Art. 59 i.V.m. Art. 2 VRPG (bGS 143.1)
39)vgl. Art. 67 Abs. 3 KV
40)JStG (SR 311.1)

## Art. 56 {#art_56}

Urteilsberatung
1 Die Urteilsberatung der Gerichte erfolgt unter Ausschluss der Parteien und
der Öffentlichkeit.

## Art. 57 {#art_57}

Begründungsverzicht
1 Mit dem Einverständnis der Parteien kann auf Begründung und Weiterzug
des Entscheids verzichtet werden; die Kosten werden angemessen reduziert.

## Art. 58 {#art_58}

Frist für Urteilsbegründung
1 Urteile, gegen die ein Rechtsmittel angemeldet worden ist, sind spätestens
innert 90 Tagen seit der Eröffnung zu begründen und den Parteien zuzustellen.
2 Für komplizierte Fälle kann der oder die zuständige Vorsitzende diese Frist
erstrecken.
3 Vorbehalten bleibt Art. 84 Abs. 4 StPO.

## Art. 59 {#art_59}

Medien
1 Das Obergericht kann für die Gerichte eine Akkreditierung von Pressevertretern oder Pressevertreterinnen vorsehen.
2 Die Gerichte können den Medien besondere Plätze zuweisen.
3 Die Gerichte können akkreditierten Gerichtsberichterstattern oder Gerichtsberichterstatterinnen beschränkte Akteneinsicht gewähren. Das Obergericht
erlässt dazu Weisungen.
4 Die Gerichte können akkreditierte Gerichtsberichterstatter oder Gerichtsberichterstatterinnen zu nicht öffentlichen Verhandlungen zulassen, wenn öffentliche und schutzwürdige private Interessen nicht beeinträchtigt werden.

## Art. 60 {#art_60}

Veröffentlichungen
1 Alle Entscheiddispositive, mit Ausnahme jener in Summarsachen, werden
von den Gerichten während vier Wochen für alle interessierten Personen
aufgelegt.
2 Die Gerichte machen Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter
Weise bekannt. Das Obergericht veröffentlicht jährlich Entscheide von
grundsätzlicher Bedeutung.
3 Die Veröffentlichung eines Entscheids in Strafsachen obliegt der Behörde,
die ihn angeordnet hat.41)
4 Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht genannt.

## Art. 61 {#art_61}

Öffentliche Bekanntmachungen
1 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im kantonalen Amtsblatt.42)

## Art. 62 {#art_62}

Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung,
amtliche Verteidigung
1 Parteien, Geschädigte und Privatklägerschaft haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung nach Massgabe
der Art. 117 ff. ZPO sowie Art. 136 ff. StPO. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 ff. StPO.
2 Für das Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen gelten Art.
25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege43) und Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts44).
3 Zuständig für deren Gewährung ist die jeweilige Verfahrensleitung.

## Art. 63 {#art_63}

Nachzahlungspflicht
1 Im Nachzahlungsverfahren45) sind die Parteien, die beschuldigte Person,
der oder die Geschädigte, die Privatklägerschaft und die Eltern des oder der
Jugendlichen zur Mitwirkung verpflichtet.
41)Art. 444 StPO
42)Art. 141 Abs. 2 ZPO, Art. 88 Abs. 2 StPO; vgl. V über die Herausgabe des Amtsblattes (bGS 112.2)
43)VRPG (bGS 143.1)
44)ATSG (SR 830.1)
45)Art. 123 ZPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 25 Abs. 2 JStPO
2 Über die Nachzahlung entscheidet die Amtsstelle oder der Einzelrichter resp. die Einzelrichterin, welcher oder welche die unentgeltliche Rechtspflege,
die unentgeltliche Verbeiständung oder die amtliche Verteidigung bewilligt
hat. Wurde die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Verbeiständung oder die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerde- oder Berufungsverfahren bewilligt, entscheidet der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes über die Rückerstattungsforderung in allen Instanzen.

## Art. 64 {#art_64}

Prozesskosten
1 Für die Verfahrenskosten gilt die Verordnung über die Rechtskosten und
Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege46). Vorbehalten bleibt in
der Verwaltungsrechtspflege vor Obergericht die Anwendung des Gesetzes
über die Gebühren in Verwaltungssachen47).

## Art. 65 {#art_65}

Inkasso
1 Das Inkasso von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen48) obliegt der Gerichtskasse.
4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und
Verfahrensbestimmungen (4.)
1. Abschnitt: In der Zivilrechtspflege (4.1.)

## Art. 66 {#art_66}

Unentgeltliche Mediation
1 Über das Gesuch um unentgeltliche Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art49) entscheidet das mit dem Verfahren befasste Gericht.
2 Das mit dem Verfahren befasste Gericht oder der Einzelrichter oder die
Einzelrichterin des Kantonsgerichtes bei Einreichung des Gesuchs vor Eintritt der Rechtshängigkeit können in anderen Angelegenheiten den Parteien
auf gemeinsamen Antrag eine unentgeltliche Mediation bewilligen. Die
Art. 117 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar.
46)Gebührenordnung (bGS 233.3)
47)bGS 233.2
48)Art. 442 Abs. 3 StPO
49)Art. 218 Abs. 2 ZPO
3 Die beauftragten Mediatoren oder Mediatorinnen haben über eine genügende Ausbildung zu verfügen. Das Obergericht legt die Kriterien der genügenden Ausbildung fest.
4 Für die Nachzahlung gilt Art. 63.

## Art. 67 {#art_67}

Rechtshilfe
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes leistet unter
Vorbehalt anderer Regelung nationale und internationale Rechtshilfe in Zivilsachen.
2 Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten richtet
sich nach Art. 11 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht50).

## Art. 68 {#art_68}

Kantonalrechtliche Zedel
1 Die Kraftloserklärung von altrechtlichen kantonalen Zedeln erfolgt nach den
Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Schuldbrief und Gült.51)
2 Ist der Gläubiger oder die Gläubigerin eines solchen Titels seit mindestens
zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinsen gefordert
worden, so richtet sich die Auskündigung nach den Bestimmungen über die

## Art. 69 Verschollenerklärung.52) {#art_69}

Zwangsmassnahmen im Vollstreckungsverfahren
1 Im Vollstreckungsverfahren kann für Zwangsmassnahmen die Hilfe der
Kantonspolizei in Anspruch genommen werden.
2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege (4.2.)

## Art. 70 {#art_70}

Rechtshilfe
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, behandelt diejenige Behörde Rechtshilfegesuche, die zur Durchführung der anbegehrten Amtshandlung zuständig ist.
50)IPRG (SR 291)
51)Art. 870 ff. ZGB
52)Art. 871 ZGB

## Art. 71 {#art_71}

Verfahrenssprache
1 Verfahrenssprache vor den Strafverfolgungsbehörden ist Deutsch.
2 Für Übersetzungen und den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

## Art. 72 {#art_72}

Mitteilung an andere Behörden
1 Die Strafbehörden können andere Behörden von Bund, Kantonen oder
Gemeinden über Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer
gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien
überwiegt.53) Unter denselben Voraussetzungen können sie diesen Behörden rechtskräftige Strafentscheide zustellen.
2 Ergibt ein Strafverfahren, dass andere als strafrechtliche Massnahmen notwendig sind, ist den zuständigen Behörden Mitteilung zu machen.

## Art. 73 {#art_73}

Einvernahmen
1 Einvernahmen werden von den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen,
den Jugendanwälten und Jugendanwältinnen und den Gerichten durchgeführt.54) Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Staatsanwaltschaft bezeichnen, die Einvernahmen durchführen können.
2 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Angehörige der Kriminalpolizei bestimmen, die Zeugen und Zeuginnen einvernehmen können.55)
3 Zur Abklärung von Übertretungen sowie von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens genügt eine polizeiliche Befragung zu Protokoll.

## Art. 74 {#art_74}

Ausserprozessualer Personenschutz
1 Das zuständige Departement trifft für Personen im Sinne von Art. 149 Abs.
1 StPO, die nach Abschluss des Verfahrens noch gefährdet erscheinen, die
geeigneten Schutzmassnahmen.56)
53)Art. 75 Abs. 4 StPO
54)Art. 142 Abs. 1 StPO
55)Art. 142 Abs. 2 StPO
56)Art. 156 StPO

## Art. 75 {#art_75}

Belohnung
1 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft Privatpersonen für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten Belohnungen ausrichten.57)
2 Soll die Belohnung mehr als Fr. 10 000.-- betragen, ist die Zustimmung des
Regierungsrates einzuholen.

## Art. 76 {#art_76}

Vorläufige Festnahmen wegen Übertretungen
1 Soll eine im Sinne von Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenommene Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies vom Kommandopikett anzuordnen.58)

## Art. 77 {#art_77}

Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. *

## Art. 78 {#art_78}

Feststellung der Fahrunfähigkeit
1 Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem-Alkoholproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.
2 Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests, der Atem-
Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersuchung, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchsetzung.

## Art. 79 {#art_79}

Strafanzeigen
1 Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden sind zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft berechtigt, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für eine von Amtes wegen zu verfolgende
strafbare Handlung bekannt werden.
2 Sie sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie Kenntnis von einer schwerwiegenden Straftat haben. Von dieser Pflicht ausgenommen, aber zur Anzeige
berechtigt, sind Personen, deren Aufgaben ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einem Beteiligten oder einer Beteiligten voraussetzen.
57)Art. 211 Abs. 2 StPO
58)Art. 219 Abs. 5 StPO

## Art. 80 {#art_80}

Anzeigerecht der Sozialhilfe- und weiterer Behörden
1 Sozialhilfe- und weitere Behörden, welche Berechtigte unterstützen, und
die Behörden des Erwachsenen- und Kindesschutzes sind zum Strafantrag
wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von
Art. 217 Abs. 2 StGB befugt.

## Art. 81 {#art_81}

Nachträgliche, nicht den Gerichten übertragene Entscheide
1 Für nachträgliche Entscheide, die nicht den Gerichten zustehen59), sind Sache des zuständigen Departementes.

## Art. 82 {#art_82}

Bundesrechtliche Ordnungsbussen
1 In den durch die Gesetzgebung des Bundes vorgesehenen Fällen60) ist die
Kantonspolizei befugt, selber eine Busse zu verhängen und einzuziehen.

## Art. 83 {#art_83}

Kantonalrechtliche Ordnungsbussen
1 Der Regierungsrat bestimmt die geringfügigen Übertretungen, bei denen
eine feste Busse auf der Stelle erhoben werden kann, wenn der Fehlbare
damit einverstanden ist.61) Die Busse darf nicht erhoben werden, wenn eine
höhere Busse in Betracht kommt oder wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich nicht klar ist.
2 Zur Bussenerhebung sind die Polizeibeamten des Kantons und die vom
zuständigen Departement ermächtigten Personen befugt.

## Art. 84 {#art_84}

Anzeigeerstattung
1 Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder ist sie
mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist Anzeige zu erstatten.
59)Art. 363 Abs. 3 StPO
60)Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1)
61)Bussenkatalog für die Bussenerhebung auf der Stelle durch die Kantonspolizei
(bGS 323.1)
3. Abschnitt: In der Jugendstrafrechtspflege (4.3.)

## Art. 85 {#art_85}

Anwendbares Recht
1 Unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Verfahrensregeln in der Erwachsenenstrafrechtspflege.

## Art. 86 {#art_86}

Polizeiliche Ermittlungen
1 Die polizeilichen Ermittlungen beschränken sich auf jene Massnahmen, die
nötig sind, um die Spuren und Merkmale begangener strafbarer Handlungen
unverändert zu erhalten und die ohne offensichtliche Nachteile für das Verfahren nicht verschoben werden können. Weitere Ermittlungen werden nur
im Auftrag der Jugendanwaltschaft vorgenommen.
2 Für Amtshandlungen gegen Kinder und Jugendliche sind Angehörige der
Kantonspolizei einzusetzen, die für diesen Dienst ausgebildet und geeignet
sind.
… * (5.)
Art. 87–90 * …
6. Kapitel: Begnadigung (6.)

## Art. 91 {#art_91}

Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung
1 Das Gesuch ist dem zuständigen Departement einzureichen. Es muss mit
einer schriftlichen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.
2 Erweist sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt das zuständige Departement die notwendigen Erhebungen und
Vernehmlassungen durch. Es überweist hierauf das Gesuch mit seinem Antrag dem Kantonsrat. *
3 Das zuständige Departement kann den Strafvollzug bis zum Entscheid des
Kantonsrates aufschieben oder unterbrechen.
7. Kapitel: Justizverwaltung (7.)

## Art. 92 {#art_92}

Voranschlag
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat nach Rücksprache mit dem
Obergericht im Rahmen des Voranschlages den Stellenplan und die erforderlichen Kredite für die Gerichte. Die Budgetvorgaben des Regierungsrates
sind für die Gerichte bindend.
2 Können sich Regierungsrat und Obergericht nicht auf einen gemeinsamen
Antrag einigen, hat der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichtes
das Recht, an den Sitzungen des zuständigen vorbereitenden Organs des
Kantonsrates sowie an den Sitzungen des Kantonsrates zum Voranschlag

## Art. 93 teilzunehmen. Er oder sie hat dabei das Recht, Anträge zu stellen. * {#art_93}

Eigener Rechnungsabschnitt
1 In der Staatsrechnung wird für die Gerichte ein separater Rechnungsabschnitt geführt. *

## Art. 94 {#art_94}

Ausführungsbestimmungen
1 Das Obergericht kann in einem Reglement Ausführungsbestimmungen in
Bezug auf seine Organisation sowie die Organisation des Kantonsgerichtes
und der Schlichtungsbehörden erlassen.
2 Dem Obergericht steht ein Weisungsrecht zu. In hängige Verfahren darf jedoch nicht eingegriffen werden.
3 Das Obergericht führt ein Verzeichnis seiner Weisungen.
8. Kapitel: Opferhilfe (8.)

## Art. 95 {#art_95}

Beratung
1 Der Regierungsrat sorgt durch das zuständige Departement für die Errichtung einer oder mehrerer Beratungsstellen.
2 Der Regierungsrat kann zu diesem Zwecke Vereinbarungen mit andern
Kantonen oder mit öffentlichen und privaten Institutionen treffen.

## Art. 96 {#art_96}

Entschädigung und Genugtuung
a) Zuständige Behörde
1 Der Vollzug der Vorschriften über die Entschädigung und Genugtuung obliegt dem zuständigen Departement.
2 Das zuständige Departement:
a) gewährt Vorschüsse,
b) führt die erforderlichen Abklärungen durch,
c) trifft den erstinstanzlichen Entscheid,
d) macht gegenüber der Täterschaft und gegenüber Dritten die Ansprüche des Staates geltend.

## Art. 97 {#art_97}

b) Verfahren
1 Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sind innert fünf Jahren nach
der Straftat schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen.
2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege62).

## Art. 98 {#art_98}

c) Rechtsmittel
1 Entscheide des zuständigen Departementes können innert 30 Tagen an
das Obergericht weitergezogen werden.
9. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen (9.)

## Art. 99 {#art_99}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
a) Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 27. April
198063);
b) Gesetz über den Strafprozess vom 30. April 197864).
62)VRPG (bGS 143.1)
63)bGS 231.1
64)bGS 321.1

## Art. 100 {#art_100}

Änderung bisherigen Rechts
1 In der Ausserrhodischen Gesetzessammlung wird folgende begriffliche Änderung vorgenommen: Obergericht ersetzt Verwaltungsgericht.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:65)
1. Gesetz vom 24. April 1988 über die politischen Rechte66);
2. Gesetz vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege67);
3. Gesetz vom 11. April 2005 über die Ausübung des Anwaltsberufs68);
4. Gemeindegesetz vom 7. Juni 199869);
5. Gesetz vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches70);
6. Gesetz vom 26. April 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch
Personen im Ausland71);
7. Gesetz vom 27. April 1997 über die Einführung des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs72);
8. Gesetz vom 25. April 1982 über das kantonale Strafrecht73);
9. Polizeigesetz vom 13. Mai 200274);
10. Finanzhaushaltsgesetz vom 30. April 199575);
11. Steuergesetz vom 21. Mai 200076);
12. Gesetz vom 24. September 2000 über das öffentliche Beschaffungswesen77);
13. Gesetz vom 12. Mai 2003 über die Raumplanung und das Baurecht78);
65)Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlassen eingefügt.
66)bGS 131.12
67)VRPG (bGS 143.1)
68)Anwaltsgesetz (bGS 145.52)
69)bGS 151.11
70)EG zum ZGB (bGS 211.1)
71)EG zum BewG (bGS 213.121)
72)EG zum SchKG (bGS 241.1)
73)bGS 311
74)bGS 521.1
75)bGS 612.0
76)bGS 621.11
77)bGS 712.1
78)Baugesetz (bGS 721.1)
14. Gesetz vom 25. September 2006 über den Wasserbau und die
Gewässernutzung79);
15. Energiegesetz vom 24. September 200180);
16. Gesundheitsgesetz vom 25. November 200781);
17. Gesetz vom 14. September 2009 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung82);
18. Gesetz vom 24. September 2007 über die öffentliche Sozialhilfe83);
19. Gesetz über den Feuerschutz vom 30. April 199584).

## Art. 101 {#art_101}

Referendum und Inkrafttreten
1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.85);
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.86)
79)Wasserbaugesetz (WbauG; bGS 741.1)
80)bGS 750.1
81)bGS 811.1
82)EG zum KVG (bGS 833.14)
83)Sozialhilfegesetz (SHG; bGS 851.1)
84)Feuerschutzgesetz (bGS 861.0)
85)Die Referendumsfrist ist am 16. November 2010 unbenützt abgelaufen (RRB vom
26. November 2010; Abl. 2010, S. 1419)
86)1. Januar 2011; Art. 23 und Art. 45 Abs. 3 am 1. Juni 2011 (RRB vom 23. November
2010; Abl. 2010, S. 1419)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.09.2010 01.06.2011 Art. 45 Abs. 3 eingefügt 1173 / 2010, S. 1124,
13.09.2011 01.06.2011 Art. 23 eingefügt 1173 / 2010, S. 1124,
20.02.2012 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1, b) geändert 1206 / 2012, S. 246
04.06.2012 01.01.2014 Art. 93 Abs. 1 geändert 1224 / 2012, S. 704
22.09.2014 01.01.2015 Art. 77 Abs. 1 geändert 1267 / 2014, S. 1003
22.09.2014 01.01.2015 Titel 5. aufgehoben 1267 / 2014, S. 1003
22.09.2014 01.01.2015 Art. 87 aufgehoben 1267 / 2014, S. 1003
22.09.2014 01.01.2015 Art. 88 aufgehoben 1267 / 2014, S. 1003
22.09.2014 01.01.2015 Art. 89 aufgehoben 1267 / 2014, S. 1003
22.09.2014 01.01.2015 Art. 90 aufgehoben 1267 / 2014, S. 1003
24.09.2018 01.06.2019 Art. 44 Abs. 1 geändert 1367 / 2018, S. 1336
24.09.2018 01.06.2019 Art. 44 Abs. 2 geändert 1367 / 2018, S. 1336
24.09.2018 01.06.2019 Art. 91 Abs. 2 geändert 1367 / 2018, S. 1336
24.09.2018 01.06.2019 Art. 92 Abs. 2 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 23 13.09.2011 01.06.2011 eingefügt 1173 / 2010, S. 1124,
Art. 29 Abs. 1, b) 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 44 Abs. 1 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Art. 44 Abs. 2 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Art. 45 Abs. 3 13.09.2010 01.06.2011 eingefügt 1173 / 2010, S. 1124,
Art. 77 Abs. 1 22.09.2014 01.01.2015 geändert 1267 / 2014, S. 1003
Titel 5. 22.09.2014 01.01.2015 aufgehoben 1267 / 2014, S. 1003
Art. 87 22.09.2014 01.01.2015 aufgehoben 1267 / 2014, S. 1003
Art. 88 22.09.2014 01.01.2015 aufgehoben 1267 / 2014, S. 1003
Art. 89 22.09.2014 01.01.2015 aufgehoben 1267 / 2014, S. 1003
Art. 90 22.09.2014 01.01.2015 aufgehoben 1267 / 2014, S. 1003
Art. 91 Abs. 2 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Art. 92 Abs. 2 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Art. 93 Abs. 1 04.06.2012 01.01.2014 geändert 1224 / 2012, S. 704
