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title: "Gesetz über Ausbildungsbeiträge"
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provisions: 21
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# Gesetz über Ausbildungsbeiträge

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Der Kanton leistet nach diesem Gesetz Ausbildungsbeiträge in Form von
Stipendien und Darlehen an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
während der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
2 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer
gesetzlich Verpflichteter und des Bewerbers. Ausbildungsbeiträge werden
ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht.

## § 2 {#par_2}

Beitragsberechtigte Vor-, Aus- und Weiterbildung
1 Die für eine berufliche Ausbildung vorgeschriebene Vorbildung gilt als
beitragsberechtigt, wenn sie nach Ende der Schulpflicht einsetzt.
2 Als beitragsberechtigte Ausbildung gilt der Besuch von Schulen und Lehrgängen nach erfüllter Schulpflicht, soweit dieser für den angestrebten
beruflichen Ausbildungsgang vorgeschrieben ist; dabei müssen das Ausbildungsziel und die Ausbildungsstätte vom Kanton anerkannt sein.
3 Als beitragsberechtigte Weiterbildung gilt der Besuch von anerkannten
weiterführenden Ausbildungsstätten oder -veranstaltungen, die das Erreichen einer höheren Stufe in der erlernten Berufsrichtung ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind auch die Absolventen des zweiten Bildungsweges.
4 An eine Zweitausbildung auf gleicher Stufe können Stipendien nur bei
Krankheit, wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen oder aus andern wichtigen Gründen gewährt werden.

## § 3 {#par_3}

Beiträge beim Besuch von privaten oder ausserkantonalen Ausbildungsstätten*
1 Der Besuch einer anerkannten privaten Ausbildungsstätte berechtigt
höchstens zu den Beiträgen, die für den Besuch einer öffentlichen Ausbildungsstätte gewährt würden.*
2 Der Besuch einer anerkannten ausserkantonalen Ausbildungsstätte berechtigt höchstens zu den Beiträgen, die für den Besuch einer solothurnischen öffentlichen Ausbildungsstätte gewährt würden.*
GS 90, 81
3 Auf eine ausserkantonale Ausbildungsmöglichkeit, deren Zugang aufgrund von interkantonalen Abkommen offen steht oder vom Kanton Solothurn anerkannt wurde, findet die Einschränkung nach Absatz 2 keine Anwendung.*

## § 4 {#par_4}

Beiträge bei ausländischen Schulen und Kursen*
1 Für den Besuch ausländischer Schulen und Kurse werden nur dann höhere
Beiträge als für eine entsprechende Ausbildung im Inland gewährt, wenn
die betreffende Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz nicht besteht oder
wenn der Auslandaufenthalt zwingend vorgeschriebener Teil einer in der
Schweiz absolvierten Ausbildung ist.

## § 5 {#par_5}

Beitragsberechtigte Personen
1 Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben:
a)* Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn;
b)* Personen mit solothurnischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland
leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der
Schweiz;
c)* Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)1) beziehungsweise dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)2) in der Frage der Stipendien
und Studiendarlehen den Schweizer Bürgern gleichgestellt sind, sowie Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale
Abkommen geschlossen wurden, sofern sie stipendienrechtlichen
Wohnsitz im Kanton Solothurn haben;
d)* in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und
Staatenlose, sofern sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton
Solothurn haben;
e)* Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, sofern sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn
haben.

## § 6 {#par_6}

Dauer der Beitragsleistung
1 Für die ordentliche Dauer der Ausbildung werden Ausbildungsbeiträge
ausgerichtet, solange der Bewerber den Anforderungen der besuchten
Ausbildungsstätte genügt. Bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht
der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus. Liegen
wichtige Gründe vor, können ausnahmsweise Ausbildungsbeiträge für eine
längere Dauer gewährt werden.*
1bis Wenn die Ausbildung aus wichtigen Gründen als Teilzeitausbildung
absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.*
1) SR 0.142.112.681.
2) SR 0.632.31.
2 Wird die Ausbildungsrichtung ohne zwingende Gründe vor einem Abschluss gewechselt, ist die ordentliche Dauer der zweiten Ausbildung
massgebend; die im Rahmen der ersten Ausbildung absolvierte Zeit wird
voll angerechnet. Wer mehr als einmal die Ausbildungsrichtung wechselt,
verliert den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.
3 Rückwirkend werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt.

## § 7 {#par_7}

Beitragsarten: Stipendien und Darlehen
1 Ausbildungsbeiträge werden grundsätzlich in Form von Stipendien
gewährt.
2 Darlehen, die bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Ausbildung zinsfrei sind, können den nach § 5 Anspruchsberechtigten gewährt
werden, wenn
a) die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausgerichteten Stipendien für die Finanzierung der gewählten Ausbildung nicht ausreichen oder
b) dem Bewerber aufgrund seiner Verhältnisse keine Stipendien ausbezahlt werden können und sich die gewählte Ausbildung ohne Darlehen nicht finanzieren lässt.
3 Die Umwandlung von Darlehen in Stipendien ist ausgeschlossen.
4 Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Darlehensnehmers oder aus andern
wichtigen Gründen kann auf Verzinsung und Rückzahlung teilweise oder
ganz verzichtet werden.

## § 8 {#par_8}

Für die Beitragsgewährung massgebende Grundlagen
1 Ausbildungsbeiträge entsprechen grundsätzlich den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten des Bewerbers, abzüglich dessen zumutbarer Eigenleistungen, der zumutbaren Leistungen seiner Eltern, seines
Ehegatten oder anderer gesetzlich Verpflichteter sowie Leistungen Dritter.
2 Wenn der Bewerber oder die Bewerberin das 25. Altersjahr überschritten
hat und*
a) verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder
b) eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens seit zwei
Jahren von den Eltern finanziell unabhängig ist,
wird von den Eltern ein Beitrag nur vorausgesetzt, wenn diese in guten
wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Wenn sich beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner in Ausbildung befinden, wird die Beitragsberechnung für jede Person aufgrund ihrer Verhältnisse, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ihrer
Eltern beziehungsweise der für ihre Ausbildung Pflichtigen, festgesetzt.*

## § 9 {#par_9}

Beitragshöhe
1 Die Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr höchstens:*
a) 16'000 Franken für Ledige;
b) 22'000 Franken für Personen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben;
c) 32'000 Franken gesamthaft für Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und sich beide in
einer Ausbildung befinden.
Leben Kinder von beitragsberechtigten Personen in deren Haushalt, wird
der Höchstansatz pro Kind um 4'000 Franken erhöht.
2 Darlehen können bis zu einem Betrag von 20‘000 Franken pro Jahr, aber
höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 65'000 Franken gewährt werden.*
3 Der Mindestbetrag für ein Stipendium beträgt 600 Franken und für ein
Darlehen 1'200 Franken für ein Ausbildungsjahr.*
4 In begründeten Ausnahmefällen können die Höchstansätze für Stipendien oder Darlehen überschritten werden.
5 Wenn sich der Indexstand um mehr als fünf Punkte verändert, kann der
Regierungsrat sämtliche in diesem Gesetz aufgeführten Beträge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen. Massgebend ist

## § 10 der Landesindex der Konsumentenpreise.* {#par_10}

Pflichten der Beitragsempfänger
1 Beitragsempfänger haben der Stipendienabteilung des Departementes
für Bildung und Kultur1) alle für die Zusprechung und Bemessung der Ausbildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheitsgetreu innert Monatsfrist schriftlich zu melden, insbesondere:
a) Änderung der Studienrichtung;
b) Übertritt in eine andere Ausbildungsstätte;
c) Wohnsitzwechsel des Bewerbers und dessen Eltern;
d) Unterbruch des Studiums;
e) Änderungen der massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ;
f) Änderung des Zivilstandes;
g) Abschluss oder Abbruch des Studiums.
2 Ändern sich die massgebenden Verhältnisse, werden die Berechtigung
und die Höhe der bewilligten Ausbildungsbeiträge überprüft und die Beitragsverfügung angepasst.*

## § 11 {#par_11}

Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen*
1 Erhaltene Stipendien und empfangene Darlehen müssen zurückerstattet
beziehungsweise vorzeitig zurückbezahlt werden,*
a)* wenn die Beiträge durch unwahre Angaben oder durch die Verheimlichung von Tatsachen erwirkt wurden;
b)* wenn die Beiträge zweckwidrig verwendet wurden;
c)* bei einem Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss § 10 (ganz oder
teilweise) oder
d)* bei einem Abbruch der Ausbildung aus eigenem Verschulden (ganz
oder teilweise).
2 Sind in der laufenden Ausbildungsperiode weitere Ausbildungsbeiträge
auszubezahlen oder besteht in den nächsten Ausbildungsperioden ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, werden zurückzuerstattende Ausbildungsbeiträge mit diesen Ansprüchen verrechnet.*
1) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3 Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückerstattungsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Ausbildungsbeiträge. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist
festsetzt, so gilt diese Frist auch für die Rückerstattung.*
4 …*

## § 12 {#par_12}

…

## § 13 {#par_13}

Finanzierung
1 Der Kantonsrat bewilligt mit dem Voranschlag die für die Ausrichtung
von Stipendien und Darlehen erforderlichen Mittel.*
2 Bundesbeiträge fallen dem Kanton zu.

## § 14 {#par_14}

Zuständigkeit des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er regelt insbesondere:
a) die Arten der anerkannten Ausbildungsziele und Ausbildungsstätten
(§ 2);
b) den Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1);
c) Bemessung, Sicherstellung, Rückzahlung und Einzelheiten der Verzinsung der Darlehen (§ 7 Abs. 2);
d) die Einzelheiten der für die Beitragsgewährung massgebenden
Grundlagen (§ 8 Abs. 1);
e) die Modalitäten der Rückerstattung (§ 11).

## § 15 {#par_15}

Zuständigkeit der Stipendienabteilung
1 Für alle Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes ist die Stipendienabteilung des Departementes für Bildung und Kultur zuständig.

## § 16 {#par_16}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Stipendienabteilung kann innert 10 Tagen beim
Departement für Bildung und Kultur Beschwerde erhoben werden. Entscheide des Departementes für Bildung und Kultur können innert 10 Tagen
an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

## § 17 {#par_17}

Aufhebung des kantonalen Stipendienfonds
1 Der durch das Gesetz über Stipendien und Ausbildungsdarlehen vom
25. Oktober 19641) geschaffene kantonale Stipendienfonds wird aufgehoben. Das Fondsvermögen ist zur Finanzierung der Stipendien zu verwenden.

## § 18 {#par_18}

Übergangsbestimmung
1 Die Bestimmungen des bisherigen Rechts gelten weiter
a) für die Behandlung von Gesuchen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingereicht worden sind,
b) für die Rückzahlung beziehungsweise Tilgung von Darlehen und besonderen Ausbildungsbeiträgen, die nach bisherigem Recht zugesprochen worden sind.
1) GS 83, 82.
2 Bisher beitragsberechtigte Bewerber, die nach neuem Recht ihren Anspruch verlieren, erhalten bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung
weiterhin Beiträge. Berechnung und Auszahlung richten sich nach der neuen Regelung.

## § 18 bis {#par_18bis}

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. März 2017
1 Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt,
wenn das Ausbildungsjahr vor dem 1. August 2017 begonnen hat.

## § 19 {#par_19}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 6. Juni 19711) aufgehoben.

## § 20 {#par_20}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten am 1. August 1985.
1) GS 85, 573.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.06.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 2 geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 3 geändert -
11.03.2008 01.08.2008 § 5 totalrevidiert -
11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 1 geändert -
11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 2 geändert -
11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 3 geändert -
11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 5 geändert -
07.03.2017 01.08.2017 § 3 Sachüberschrift
geändert
GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 2 geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 4 Sachüberschrift
geändert
GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, c) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, e) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 1 geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 12 aufgehoben GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 1 geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 18bis eingefügt GS 2017, 8
10.11.2021 01.08.2022 § 10 Abs. 2 geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Sachüberschrift
geändert
GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, b) geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, d) eingefügt GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 2 geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 3 geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 4 aufgehoben GS 2021, 54
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 07.03.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
geändert
GS 2017, 8
§ 3 Abs. 1 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 3 Abs. 2 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 3 Abs. 3 07.03.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 8
§ 4 07.03.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
geändert
GS 2017, 8
§ 5 11.03.2008 01.08.2008 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1, a) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 5 Abs. 1, b) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 5 Abs. 1, c) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 5 Abs. 1, d) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 5 Abs. 1, e) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 6 Abs. 1 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 6 Abs. 1bis 07.03.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 8
§ 8 Abs. 2 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 8 Abs. 3 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 9 Abs. 1 11.03.2008 01.08.2008 geändert -
§ 9 Abs. 2 11.03.2008 01.08.2008 geändert -
§ 9 Abs. 3 11.03.2008 01.08.2008 geändert -
§ 9 Abs. 5 11.03.2008 01.08.2008 geändert -
§ 10 Abs. 2 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 10.11.2021 01.08.2022 Sachüberschrift
geändert
GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1, a) 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1, b) 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1, c) 10.11.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1, d) 10.11.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021, 54
§ 11 Abs. 2 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 3 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 4 10.11.2021 01.08.2022 aufgehoben GS 2021, 54
§ 12 07.03.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 8
§ 13 Abs. 1 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 18bis 07.03.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 8
