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title: "Vorschriften zum Gestaltungsplan Ettenfeld, Zürich-Seebach Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 9
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# Vorschriften zum Gestaltungsplan Ettenfeld, Zürich-Seebach Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 18. Juni 19861 {#art_1}

Geltungsbereich, Bestandteile
1Für das Gebiet Ettenfeld (Grundstück Kat.-Nr. 5932 und 704)
gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG).
2Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften
und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.
3Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, für
den Gebäudemantel und die Gebäudehöhen.

## Art. 2 {#art_2}

Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gilt im Plangebiet das PBG.
2Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die
dannzumalige allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnflächenanteil.

## Art. 3 {#art_3}

Bestandteile der Überbauung
Die Überbauung des Plangebietes umfasst:
− eine Tennishalle mit 3 Plätzen
− ein Untergeschoss mit Autoparkplätzen
− ein gedeckter Verbindungsbau zum bestehenden Clubhaus.

## Art. 4 {#art_4}

Gebäudemantel
1Massgebend für den Gebäudemantel sind die im zugehörigen
Plan (Art. 1 Abs. 2) eingetragene Mantelgrenzlinie und Mantelhöhe.
2Die Lage des Baukörpers innerhalb der Mantelgrenzlinie und
Mantelhöhe ist derart zu wählen, dass kein Gebäudeteil über
den Gebäudemantel hinausragt.

## Art. 5 {#art_5}

Baumasse
Der oberirdisch umbaute Raum darf mit seinen Aussenmassen
15 000 m3 nicht überschreiten.

## Art. 6 {#art_6}

Parkierung
Im Geltungsbereich sind mind. 50 und max. 100 Autoabstellplätze sowie Abstellplätze für Velos und Mopeds bereitzustellen.

## Art. 7 {#art_7}

Erschliessung
Für den motorisierten Verkehr erfolgt die Erschliessung über
die Oberhausenstrasse.

## Art. 8 {#art_8}

Gestaltung
Die Überbauung ist gut zu gestalten. Die markante Baumgruppe an der Südwestecke des Fussballplatzes ist zu erhalten
bzw. bei natürlichem Abgang zu ersetzen.

## Art. 9 {#art_9}

Inkraftsetzung
Der Stadtrat setzt den Gestaltungsplan unmittelbar nach der
Publikation der Genehmigung durch den Regierungsrat2 in
Kraft.3
1 AS 39, 51.
2 Genehmigt am 14. Januar 1987, publiziert am 3. März 1987.
3 4. März 1987 (StRB vom 25. Februar 1987).
