---
title: "Vereinbarung über den Vollzug der Inspektion bei der Milchproduktion und der Milchverarbeitung"
id: 4c242f66-5361-4ecd-a4f4-f6719504db7f
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "816.264"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/816.264/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4c242f66-5361-4ecd-a4f4-f6719504db7f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13745/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 5bc956b25cc9ffcbdf25a3fcfd2ca3cd4580ac34d716bef0c507b0532beec76f
provisions: 1
---

# Vereinbarung über den Vollzug der Inspektion bei der Milchproduktion und der Milchverarbeitung

## text {#text}

816.264
Vereinbarung
über den Vollzug der Inspektion bei der
Milchproduktion und der Milchverarbeitung
vom 27. Juni 20061
Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat,
und
das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die
Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten,
in Ausführung der Verordnung über die Primärproduktion vom
23. November 20052, der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der
Milchproduktion vom 23. November 20053 und des Bundesgesetzes über
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 19924,
gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom
8. Juni 19975,
vereinbaren:
Aufgabenübertragung
1 Das Laboratorium der Urkantone (Kantonstierarzt/Kantonstierärztin)
übernimmt für den Kanton Obwalden den Vollzug der Verordnung zur
Einhaltung der Hygiene bei der Milchproduktion.
2 Die Kontrollen bei der Milchproduktion sind, soweit die Gesetzgebung
nicht zwingend einen Tierarzt oder eine Tierärztin vorschreibt, durch die
für den Kanton zuständige Kontrollorganisation für den ökologischen
Leistungsnachweis (ÖLN) ausführen zu lassen. Das Laboratorium der
Urkantone hat die Einzelheiten in Absprache mit dem Amt für
Landwirtschaft und Umwelt zu regeln.
3 Das Laboratorium der Urkantone (Kantonschemiker/Kantonschemikerin)
übernimmt für den Kanton Obwalden gemäss Bundesgesetz über
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände die Inspektionen bei den Milch-
1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht
2 SR 916.020
3 SR 916.351.021.1
4 SR 817.0
5 GDB 130.1
816.264
verarbeitungsbetrieben, beim Milchhandel und bei den Milchproduktionsbetrieben, die die Milch verarbeiten und/oder direkt vermarkten.
4 Die Bestimmungen des Konkordats6 gelten sinngemäss.
Finanzierung
Die Kosten für das Laboratorium der Urkantone, die sich aus dem Vollzug
dieser Vereinbarung ergeben, werden im Rahmen des Leistungsauftrags
und des Globalkredits geregelt.
Schlussbestimmung
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Sie gilt so lange, bis sie von einem Vertragspartner unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres
gekündigt wird. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung
jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.
6 GDB 816.2
