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title: "Vereinbarung betreffend Übernahme der städtischen Mittelschule Talhof durch den Staat"
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# Vereinbarung betreffend Übernahme der städtischen Mittelschule Talhof durch den Staat

## Art. 1 vereinbaren:1 {#art_1}

1 Die von der politischen Gemeinde St.Gallen getragene städtische Mittelschule
Talhof wird auf 1. Januar 1992 in die Trägerschaft des Staates überführt. Vorbehalten bleiben die Bewilligung der notwendigen Kredite durch den Grossen Rat des
Kantons St.Gallen und die Genehmigung der Vereinbarung durch den Grossen
Gemeinderat der Stadt St.Gallen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Staat übernimmt auf 1. Januar 1992 die am 31. Dezember 1991 an der städtischen Mittelschule Talhof beschäftigten Lehrkräfte und das Verwaltungspersonal.
2 Für die Überführung in die Besoldungsstruktur des Staates gilt für sämtliches
Personal bis zum Ablauf der Amtsdauer für die Lehrer der Stadt St.Gallen der
Grundsatz der Besitzstandswahrung. Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund
Art. 51 der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal2 betreffend Unfallversicherung sowie aufgrund der Verordnung über die Versicherungskasse für
das Staatspersonal.3
3 Ausgenommen bleiben zwischen der Unterzeichnung dieser Vereinbarung und
der Übernahme neu zu wählende Lehrer. Die Stadt St.Gallen gewährleistet, dass
Besoldung und Anstellungsbedingungen den kantonalen Richtlinien entsprechen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Staat führt die an der städtischen Mittelschule Talhof geführten Abteilungen
Handelsmittelschule und allgemeine Diplommittelschule weiter.
1 In Vollzug ab 1. Januar 1992.
2 sGS 143.2.
3 sGS 143.7.
nGS 26–104
215.353
2 Der Staat hat die Absicht, in der Stadt St.Gallen inskünftig nur noch einen Ausbildungskurs Handelsmittelschule nach Art. 10 des Mittelschulgesetzes4 zu führen.
Nach Abschluss der zur Zeit laufenden Überprüfung des Ausbildungskonzepts
Handelsmittelschule wird der Regierungsrat gestützt auf Art. 7 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes5 bestimmen, ob in Zukunft an der Handelsmittelschule ein drei-
oder vierjähriger Ausbildungskurs geführt wird.
3 Schüler, die zum Zeitpunkt der Übernahme die städtische Mittelschule Talhof
besuchen, können unter Vorbehalt der Promotions- und Prüfungsreglemente den
begonnenen Ausbildungsgang abschliessen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Staat übernimmt die Struktur der Schulleitung der städtischen Mittelschule
Talhof. Er ändert sie frühestens auf die Amtsdauer 1992/96.
2 Der Rektor der städtischen Mittelschule Talhof wird dem Rektor der Kantonsschule St.Gallen unterstellt. Er nimmt Einsitz in die Rektoratskommission der
Kantonsschule St.Gallen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Stadt St.Gallen vermietet dem Staat die Schulanlagen einschliesslich Mobiliar. Die Einzelheiten werden in einem Mietvertrag geregelt.
4 sGS 215.1.
5 sGS 215.1.
215.353
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 26–104 24.09.1991 01.01.1992
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.09.1991 01.01.1992 Erlass Grunderlass 26–104
