---
title: "Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen"
id: 4c5945a4-7a78-4f05-a0dc-4ceb9d76025b
authority: lu
place: "Luzern"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "401m"
publisher_url: https://srl.lu.ch/data/401m/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4c5945a4-7a78-4f05-a0dc-4ceb9d76025b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/11695/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 2d36c0e62b5c678304726ef139428259bc47957be158ae0fc9809a23fbf383d4
provisions: 14
---

# Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

## Artikel 1 vom 18. Februar 1993* (Stand 1. Januar 2017) {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers
über Gesundheitsfachpersonen.1
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.2
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung.
Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes3.4
* K 1994 1721, 3513 und G 1994 505. Die Vereinbarung wurde von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, der Sanitätsdirektorenkonferenz und der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren am 18. Februar 1993 beschlossen und vom Bund am 24. November 1994 genehmigt, worauf der
Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz sie auf den 1. Januar 1995 in Kraft setzte. Der Grosse Rat
des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinbarung am 21. Juni 1994 (K 1994 1720 und
G 1994 509) und den Beitritt zu der am 16. Juni 2005 geänderten Vereinbarung am 5. Dezember 2005
(K 2005 3020 und G 2008 111). Die Referendumsfrist lief am 8. Februar 2006 unbenützt ab (K 2006
295). Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzte die Änderung der Vereinbarung am
6. Dezember 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft, nachdem ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten waren. Der Vereinbarung, die seit 1995 in der SRL unter der Nummer 401a geführt worden
war, wurde mit Inkrafttreten der Änderung vom 16. Juni 2005 die Nummer 401m zugeordnet.
Am 24. Oktober 2013 beschloss die EDK, am 21. November 2013 die GDK eine Änderung der Vereinbarung. Der Kantonsrat des Kantons Luzern beschloss am 5. November 2014 den Beitritt zur geänderten
Vereinbarung (K 2014 3225). Die Referendumsfrist lief am 14. Januar 2015 unbenützt ab (K 2015 100).
Der Vorstand der EDK setzte die Änderung vom 24. Oktober bzw. 21. November 2013 auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
1 Gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, wurden die Absätze
1 und 2 neu gefasst und der Absatz 4 eingefügt.
2 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013, in
Kraft seit dem 1. Januar 2017.
3 SR 414.71
2 Nr. 401m

## Artikel 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
2 …5

## Artikel 3 {#art_3}

Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen
a. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen,
c. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
d. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und
e. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 4
liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich
der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.

## Artikel 4 {#art_4}

Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.7
2 …8
3 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimmen.

## Artikel 5 {#art_5}

Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
4 Gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, wurden die Absätze
1 und 2 neu gefasst und der Absatz 4 eingefügt.
5 Aufgehoben durch Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
6 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
7 Gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, wurde der Absatz 1
neu gefasst und der Absatz 2 aufgehoben.
8 Gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, wurde der Absatz 1
neu gefasst und der Absatz 2 aufgehoben.
Nr. 401m 3
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.9
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die

## Artikel 6 Oberaufsicht.10 {#art_6}

Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen
verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7),
b. das Anerkennungsverfahren,
c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
und
d. das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.11
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation
des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von
zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.

## Artikel 7 {#art_7}

Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein
Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise
zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a. die Dauer der Ausbildung,
b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c. die Lehrgegenstände und
d. die Qualifikation des Lehrpersonals.
9 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
10 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
11 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013,
in Kraft seit dem 1. Januar 2017.
4 Nr. 401m

## Artikel 8 {#art_8}

Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung
und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen
wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu
wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die
Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt,
einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement
dies ausdrücklich vorsieht.

## Artikel 9 {#art_9}

Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten
Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.12

## Artikel 10 {#art_10}

Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden
durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet
auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgericht gemäss Artikel 83 litera b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 194314.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die
Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der
Rekurskommissionen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes15 beim
Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.16
12 Die Reglemente können auf der Homepage der EDK eingesehen werden: www.edk.ch, Sammlung
Rechtsgrundlagen, Abschnitt 4.3.
13 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
14 SR 173.110
15 SR 173.110
16 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013,
in Kraft seit dem 1. Januar 2017.
Nr. 401m 5
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.

## Artikel 11 {#art_11}

Strafbestimmung
Wer einen im Sinn von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den
Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit
Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den
Kantonen.

## Art. 12 {#art_12}

Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von
Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische
Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang
mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die
Erfassung der gemäss Artikel 12ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung
von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter
Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.– bis höchstens
CHF 1000.– erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend
a. die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms,
b. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c. die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
d. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen
und -erbringer
können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.– bis höchstens CHF 3000.–
erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.
17 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013,
in Kraft seit dem 1. Januar 2017.
6 Nr. 401m
Artikel 12bis18 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen
wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die
Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale
und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin
Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen
und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags
Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder
nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheids bei der Rekurskommission gemäss Artikel 10 Absatz
2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechts des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 12ter19 Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im
Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als
gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst
ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD20 gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten,
der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu
statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der
Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
18 Eingefügt durch Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
19 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013,
in Kraft seit dem 1. Januar 2017.
20 SR 935.01. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 401m 7
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 benötigt
werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerten Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der
Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle
unverzüglich jeden erteilten beziehungsweise anerkannten Ausbildungsabschluss mit.
Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich
die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur
Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen
liefern der registerführenden Stelle alle im Sinn des Absatzes 5 erforderlichen Daten,
soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet
sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von
Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur
Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den
für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz 1
genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale
Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde
deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten
Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der
Vermerk «gelöscht» angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet.
21 SR 831.10
8 Nr. 401m
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

## Artikel 13 {#art_13}

Beitritt/Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist
von drei Jahren, gekündigt werden.

## Artikel 14 {#art_14}

Inkrafttreten
Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn
ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden
ist.22
22 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzte die Vereinbarung auf den 1. Januar 1995
(K 1994 3513), die Änderung vom 16. Juni 2005 auf den 1. Januar 2008 und die Änderung vom
24. Oktober und 21. November 2013 auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
Nr. 401m 9
Anhang23
Anhang gemäss Artikel 12ter Absatz 1
Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK
Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK)
Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik
Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie
Bachelor of Science FH in Hebamme
Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie
Bachelor/Master of Science FH in Pflege/Master of Science in Nursing24
Bachelor of Science FH in Optometrie
Augenoptikerin und Augenoptiker HFP
Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF
Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF
Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF
Drogistin und Drogist HF
Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF/Bachelor of Science
HES-SO en technique en radiologie médicale25
Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF
Orthoptistin und Orthoptist HF
Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF
Podologin und Podologe HF
Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF
Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
23 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 22. Oktober 2015, in Kraft seit dem 1. November 2015.
24 Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel
25 Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich an der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) angebotener Studiengang.
