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title: "Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin)"
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# Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin)

## Art. 1 Ingress {#art_1}



## Art. 2 {#art_2}

Art. 4
Art. 6
Art. 12
Titel E)
Art. 14bis
Art. 14ter
Art. 14quater
Titel F)
Art. 14quinquies
Interkantonales Publikationsorgan iSR 3.7-3
Art. 14sexies
Art. 20

## Art. 3 Art. 29 {#art_3}

Art. 35

## Art. 4 Art. 37 {#art_4}

Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
FR ? 01.07.2018
TI 21.03.2006 01.07.2018 BU 2017, 298
VD 13.03.2018 01.07.2018 FAO 27.04.2018
VS 14.09.2006 01.07.2018 RO / AGS 2022-052
NE 22.02.2006 01.07.2018
GE 24.11.2016 01.07.2018
JU 30.09.2015 01.07.2018
Secrétariat général des Conférences CLDJP et CLDAM
Av. Beauregard 13, 1700 Fribourg/ Tél. 026/305 70 76/ Fax 026/305 70 77 / E-mail : cldjp@fr.ch/ www.cldjp.ch
K O N F E R E N Z D E R J U S T I Z - U N D P O L I Z E I D I R E K T O R E N D E R
L A T E I N I S C H E N S C H W E I Z ( L K J P D )
Konkordatvom 24. März 2005
über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer
Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin)1
(Stand am 1. Juli 2018)2
_____________________________________________________________________________________________
Die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und teilweise der Kanton Tessin
Gestützt auf:
die Artikel 15, 25, 27 und 48 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG) vom 20. Juni 20033,
die Artikel 4, 8, 28, 42, 44 und 45 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom
20. März 20094,
die Artikel 37 und 40 des Abkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes;
die Regeln der Vereinten Nationen zum Schutze Jugendlicher unter Freiheitsentzug (Regeln von
Havanna), vom 14. Dezember 1990,
In Erwägung:
Es besteht eine Notwendigkeit, Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen ist, beim Vollzug der
Einschliessung bzw. der geschlossenen Unterbringung Bedingungen zu schaffen, die den gebotenen
Schutz im Hinblick auf das Alter und die Verletzlichkeit der Betroffenen, die Beachtung ihrer Rechte und
die Vorbereitung auf ihre Eingliederung in die Gesellschaft gewährleisten.
Weiter ist es notwendig, den zuständigen Instanzen geeignete Einrichtungen für den Vollzug der
strafrechtlichen Einschliessung und der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher zu bieten und die
Vollzugsbedingungen zu harmonisieren.
beschliessen:
die Annahme des vorliegenden Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung
Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin) (nachstehend:
"das Konkordat").
1 Inkrafttreten durch Entscheid vom 27. Oktober 2006 der Konferenz auf den 1. Januar 2007 festgelegt.
2 Änderung des Konkordates vom 26. März 2015 in Kraft seit 1. Juli 2018 gemäss Entscheid vom 29. März 2018 der Konferenz.
3 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
4 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
| 2
I. Kapitel: Geltungsbereich
Art. 1 Grundsätze
1 Das Konkordat regelt den Vollzug der verschiedenen Formen des Freiheitsentzuges gemäss den
nachstehenden Artikeln 2 und 3, den Vollzug der geschlossenen Unterbringung gemäss Artikel 15,
Absatz 25 JStG und den Vollzug der Disziplinarmassnahmen gemäss nachstehendem Artikel 5, welche
gegenüber Jugendlichen ausgesprochen werden:
a) wenn dieser Vollzug einem Vertragskanton obliegt und
b) wenn er in einer Konkordatseinrichtung erfolgt.
2 Als Jugendliche gelten alle Personen unter 18 Jahren. Das Konkordat kommt ebenfalls bei Personen
über 18 Jahren zur Anwendung, über die von einer Jugendstrafbehörde Untersuchungshaft, eine Strafe
oder eine Massnahme ausgesprochen wurde oder die im Laufe des Vollzuges volljährig geworden sind.
3 Kommt das Konkordat nicht zwingend zur Anwendung, so ist kantonales Recht anzuwenden, wobei die
Regeln des Konkordats ergänzend heranzuziehen sind.
Art. 26 Untersuchungshaft in der Zuständigkeit des Konkordats
Das Konkordat regelt den Vollzug der Untersuchungshaft von Jugendlichen.
Art. 3 Freiheitsentzug in der Zuständigkeit des Konkordats
1 Das Konkordat regelt den Vollzug des Freiheitsentzugs gegenüber Jugendlichen (Art. 25 JStG).
2 Der tageweise Vollzug des Freiheitsentzugs (Art. 27 Abs. 1 JStG) untersteht nicht dem Konkordat.
3 Der Vollzug des Freiheitsentzugs in der Form der Halbgefangenschaft (Art. 27 Abs. 1 in fine JStG)
untersteht nicht dem Konkordat, es sei denn, die Vollzugsbehörde ersucht ausdrücklich darum.
Art. 47 Geschlossene Unterbringung in der Zuständigkeit des Konkordats
Das Konkordat regelt den Vollzug der geschlossenen Unterbringung gemäss Artikel 15, Absatz 2 JStG.

## Art. 5 {#art_5}

Disziplinarische Massnahmen in der Zuständigkeit des Konkordats
Auf ausdrückliches Verlangen der Direktion einer Einrichtung kann der Vollzug einer disziplinarischen
Massnahme nach Artikel 16, Absatz 2 JStG der in den Artikeln 15 und 16 des Konkordats vorgesehenen
zentralisierten Einrichtung anvertraut werden.

## Art. 6 II. Kapitel: Organe des Konkordats {#art_6}

Organe
Die Organe des Konkordats sind:
a) die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung
Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise auch aus dem Kanton Tessin)
(nachstehend: die Konferenz);
b) das Sekretariat der Konferenz;
c) die Konkordatskommission;
d) die beratende sozial-pädagogische Kommission;
e) die Beschwerdeinstanz des Konkordats8;
f) die Fachkommission des Konkordats9.
5 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
6 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
7 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
8 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
9 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
| 3

## Art. 7 A) Die Konferenz des Konkordats {#art_7}

I. Befugnisse
Die Konferenz ist das Entscheidungsorgan des Konkordats. Sie ist zuständig für:
- alle Entscheide, die ihr vom Konkordat zugewiesen werden;
- die Überwachung der Anwendung und der Auslegung des Konkordats;
- die Erarbeitung der Ausführungsreglemente des Konkordats;
- die Verabschiedung der Richtlinien zuhanden der Konkordatskantone zur Harmonisierung des
Massnahme- und Strafvollzuges;
- die Wahl der Mitglieder der Beschwerdeinstanz des Konkordats auf Vorschlag der
Konkordatskantone10;
- die Wahl der Mitglieder der Fachkommission des Konkordats auf Vorschlag der Konkordatskantone11;
- Empfehlungen und Vorschläge zuhanden der Konkordatskantone, insbesondere zur Schaffung neuer
Einrichtungen und zur Verbesserung der Vollzugsbedingungen;
- den Vorschlag, die Zweckbestimmung einer Einrichtung zu ändern, wenn die Umstände dies
rechtfertigen;
- den Vorschlag, eine Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton oder mit einer interkantonalen
Organisation im Hinblick auf die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher ausserhalb des
Konkordats zu schliessen;
- die Pflege der Beziehungen mit dem Bund;
- die Pflege der notwendigen Beziehungen mit betroffenen Dritten und namentlich mit den Medien;
- die Aus- und Weiterbildung des Personals der Einrichtungen, in denen die strafrechtliche
Einschliessung Jugendlicher vollzogen wird;
- die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Besucherkomitee und den kantonalen
Kontrollorganen.

## Art. 8 {#art_8}

II. Zusammensetzung
1 Die Konferenz setzt sich zusammen aus dem zuständigen Departementschef jedes Westschweizer
Kantons, zwei Jugendrichtern, die von der Vereinigung der Jugendrichter der lateinischen Schweiz
bezeichnet werden, einem von der Konkordatskommission bezeichneten Vertreter der Direktoren der
Konkordatseinrichtungen sowie dem Sekretär des Konkordats (letzterer mit beratender Stimme).
2 Die Kantone, die dem Konkordat teilweise beigetreten sind, haben Anspruch auf einen Vertreter,
welcher durch die kantonale Regierung bezeichnet wird und über eine beratende Stimme verfügt.
3 Die Konferenz kann Mitglieder der Konkordatskommission oder der Konsultativkommission zur
Teilnahme an den Sitzungen einladen.

## Art. 9 {#art_9}

III. Organisation
1 Die Konferenz wählt aus ihren Mitgliedern einen Präsidenten / eine Präsidentin.
2 Sie bestellt das Sekretariat, dessen Kosten von den Konkordatskantonen gemeinsam getragen werden.
Sie setzt den Beitrag der einzelnen Kantone fest.
3 Sie tritt so oft als notwendig zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr oder immer dann, wenn ein
Konkordatskanton es verlangt.
4 Sie bestimmt ihre Vorgehensweise.

## Art. 10 B) Das Sekretariat der Konferenz {#art_10}

Sekretariat
1 Die Konferenz bezeichnet eine Person als Sekretär oder Sekretärin. Grundsätzlich wird diese Aufgabe
von der Person wahrgenommen, die das Amt des Sekretärs der lateinischen Konferenz der in Straf- und
10 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
11 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
| 4
Massnahmenvollzugsangelegenheiten zuständigen kantonalen Behörden innehat.
2 Diese Person bereitet die Sitzungen der Konferenz vor, unterbreitet ihr Vorschläge und führt das
Protokoll.
3 Sie sorgt für die Ausführung der Konferenzbeschlüsse und erledigt die ihr von der Konferenz
zugewiesenen Aufgaben.

## Art. 11 C) Die Konkordatskommission {#art_11}

I. Zusammensetzung. Organisation
1 Die Konkordatskommission setzt sich zusammen aus:
a) drei Jugendrichtern, die von der Konferenz auf Vorschlag der Vereinigung der Jugendrichter der
lateinischen Schweiz bezeichnet werden;
b) je einem Vertreter oder einer Vertreterin der durch das Konkordat geschaffenen Einrichtungen;
c) je einem Vertreter oder einer Vertreterin des kantonalen Amtes des Konkordatskantons.
2 Ein Mitglied der Schweizerischen Konferenz der Direktorinnen und Direktoren der Jugendämter, das
von dieser Konferenz aus dem Kreise der Westschweizer Mitglieder bezeichnet wird, nimmt an den
Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Die Konkordatskommission wird vom Konferenzsekretär präsidiert.
4 Die Konkordatskommission ist ein ständiges Organ und bestimmt ihr Vorgehen selbst.

## Art. 12 {#art_12}

II. Befugnisse
Die Konkordatskommission hat zur Aufgabe:
- Fragen abzuklären, die ihr von der Konferenz, von einem ihrer Mitglieder oder vom Sekretariat
vorgelegt werden;
- der Konferenz über ihren Präsidenten Vorschläge zu unterbreiten, die der Anwendung oder der
Verbesserung des Konkordats dienen;
D) Die Sozial-pädagogische Konsultativkommission (nachstehend: "Konsultativkommission")

## Art. 13 {#art_13}

I. Zusammensetzung. Organisation
1 Die Konsultativkommission setzt sich aus einem Vertreter / einer Vertreterin pro Kanton zusammen.
Diese Person wird grundsätzlich ausserhalb der Verwaltung und der Behörden bestellt und verfügt über
besondere Kenntnisse im Bereich des Kindesrechts, des Jugendschutzes oder des Freiheitsentzugs. Sie
wird durch die jeweilige Kantonsregierung bezeichnet.
2 Der Sekretär oder die Sekretärin der Konferenz sowie eine von der Konkordatskommission aus ihren
Mitgliedern bezeichnete Person nehmen an den Sitzungen teil.
3 Die Konsultativkommission wählt ihren Präsidenten / ihre Präsidentin.
4 Die Konsultativkommission bestimmt ihre Vorgehensweise.

## Art. 14 {#art_14}

II. Befugnisse
Die Konsultativkommission hat folgende Aufgaben:
- Sie prüft die Fragen, die ihr von der Konferenz, vom Konferenzsekretariat oder von der
Konkordatskommission vorgelegt werden;
- Sie unterbreitet der Konferenz über deren Sekretär/in oder der Konkordatskommission über deren
Präsidenten bzw. deren Präsidentin alle Vorschläge, die sie für zweckdienlich hält.
12 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
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## Art. 14 bis E) Beschwerdeinstanz des Konkordats13 {#art_14bis}

14 Zusammensetzung
1 Die Beschwerdeinstanz des Konkordats besteht aus drei Mitgliedern und zwei stellvertretenden
Mitgliedern, die aus den Richtern der Kantone der lateinischen Schweiz gewählt werden.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist möglich.
3 Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz des Konkordats dürfen keinem anderen Organ des Konkordats
angehören.
Art. 14ter 15 Organisation
1 Die Beschwerdeinstanz des Konkordats konstituiert sich selbst.
2 Sie erlässt eine Geschäftsordnung, die von der Konferenz abgesegnet wird.

## Art. 14 quater {#art_14quater}

16 Befugnisse
Die Beschwerdeinstanz entscheidet als interkantonale Gerichtsbehörde als letzte Instanz über
Beschwerden gegen Disziplinarentscheide, die auf der Grundlage des Konkordatsrechts verhängt
wurden.
F) Fachkommission des Konkordats17
Art. 14quinquies 18 Zusammensetzung
1 Die Fachkommission des Konkordats besteht aus fünf Mitgliedern und zwei stellvertretenden
Mitgliedern.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist möglich.
3 Die Mitglieder der Fachkommission des Konkordats dürfen keinem anderen Organ des Konkordats
angehören.
4 Die Konferenz erlässt ein Reglement, in dem die Bedingungen und Qualifikationen für die Mitglieder
sowie die Modalitäten der Konstituierung und die Funktionsweise der Kommission festgelegt werden.

## Art. 14 sexies {#art_14sexies}

19 Befugnisse
1 Die Fachkommission des Konkordats ist zuständig, um nach Artikel 28 Absatz 3 JStG zur bedingten
Entlassung Stellung zu nehmen.
2 Sie kann auch zu allen anderen Anträgen der Jugendstrafbehörde angehört werden.

## Art. 15 III. Kapitel: Konkordatseinrichtungen {#art_15}

Untersuchungshaft
Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Untersuchungshaft gemäss Artikel 2 über eine
zentralisierte Einrichtung im Kanton Waadt. Diese Einrichtung ist in verschiedene Module aufgegliedert,
so dass die Jugendlichen nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer voneinander getrennt werden
können.

## Art. 16 {#art_16}

Freiheitsentzugstrafe
Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Freiheitsentzugstrafen gemäss Artikel 3 über eine
zentralisierte Einrichtung, welche derart in Module gegliedert ist, dass die Jugendlichen nach
Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer getrennt werden können. Es kann sich um die in Artikel 15
13 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
14 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
15 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
16 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
17 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
18 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
19 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
| 6
aufgeführte Einrichtung handeln, doch muss sie eine von der Untersuchungshaft getrennte Einheit
bilden.

## Art. 17 {#art_17}

Geschlossene Unterbringung
1 Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der geschlossenen Unterbringung:
a) über eine geeignete Einrichtung für Mädchen im Kanton Neuenburg;
b) über eine geeignete Einrichtung für Knaben im Kanton Wallis.
2 Diese Einrichtungen sind so zu gestalten, dass den Bedürfnissen jederzeit entsprochen werden kann
und dass die Jugendlichen nötigenfalls voneinander je nach der Art der begangenen Straftaten und nach
der einzuleitenden Betreuung getrennt werden können.

## Art. 18 {#art_18}

Vollzug disziplinarischer Massnahmen
Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der disziplinarischen Massnahmen nach Artikel 5 über
eine zentralisierte Einrichtung, welche in Module gegliedert ist, so dass die Jugendlichen je nach
Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer voneinander getrennt werden können. Es kann sich um die
gleiche Einrichtung wie jene nach Artikel 15 handeln.
IV. Kapitel: Regime der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher, beziehungsweise der geschlossenen

## Art. 19 Unterbringung {#art_19}

Grundsätze
1 Die eingeschlossene oder geschlossen untergebrachte jugendliche Person hat Anspruch auf die
Achtung ihrer Rechte und auf einen besonderen Schutz in Berücksichtigung ihres Alters und ihrer
Verletzlichkeit.
2 Sie darf nicht wegen ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Sprache, ihrer
Staatszugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer religiösen Überzeugungen oder ihrer kulturellen
Gewohnheiten diskriminiert werden.
3 Sie hat Anspruch auf die Achtung ihrer leiblichen und seelischen Integrität, und auf Wahrung ihrer
Sicherheit. Die Massnahme zielt darauf ab, ihre gesellschaftliche Eingliederung zu fördern.
4 Die jugendliche Person darf in der Ausübung ihrer Rechte nur in dem Masse eingeschränkt werden, als
dies durch den Freiheitsentzug, durch die Erfordernisse des Lebens in der Gemeinschaft und durch den
normalen Betrieb der Einrichtung notwendig ist.
5 Zu Beginn ihrer Einschliessung oder Unterbringung wird die jugendliche Person sowie ihr gesetzlicher
Vertreter / ihre gesetzliche Vertreterin auf die oben aufgeführten Grundsätze hingewiesen.

## Art. 20 {#art_20}

Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen
Unter Vorbehalt von Artikel 1, Absatz 2, Satz 2 dürfen die in den Artikeln 15 bis 18 vorgesehenen
Konkordatseinrichtungen keine erwachsenen Personen aufnehmen20.

## Art. 21 {#art_21}

Unterkunft
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen werden in Räumen einquartiert,
die den Zielen der Eingliederung entsprechen und die das Bedürfnis der Jugendlichen nach Intimität
berücksichtigen und zugleich das nötige Mass an zeitweiligem Zusammensein mit den anderen
Jugendlichen ermöglichen.
2 Den Jugendlichen stehen sanitäre Anlagen, Schulungsräume sowie Einrichtungen für sportliche und
kulturelle Betätigungen zur Verfügung.
3 Die jugendlichen Personen müssen ihre persönliche Ausrüstung behalten und in vertretbaren
Verhältnissen aufbewahren können.
20 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.

## Art. 22 | 7 {#art_22}

Kontrolle und Inspektionen
1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der jugendlichen Personen können aus Gründen der
Ordnung und der Sicherheit inspiziert werden.
2 Besteht der Verdacht, dass die jugendliche Person verbotene Gegenstände auf oder in sich trägt, so
kann sie einer Leibesvisitation unterzogen werden. Diese ist durch eine Person des gleichen Geschlechts
vorzunehmen. Muss die jugendliche Person entkleidet werden, so hat dies unter Ausschluss der anderen
Jugendlichen zu erfolgen. Die Untersuchung im Körperinnern muss durch einen Arzt oder eine andere
Medizinalperson vorgenommen werden.

## Art. 23 {#art_23}

Beziehungen zur Aussenwelt
1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die Beziehungen zur Aussenwelt durch die zuständige
Untersuchungsbehörde geregelt wird, ist es den eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten
Jugendlichen gestattet, regelmässig mit ihren Familien und Angehörigen, mit den Jugendämtern sowie
mit Organisationen zur Betreuung eingeschlossener Jugendlicher zu verkehren.
2 Sie dürfen Besuche erhalten, Briefwechsel führen und mit ihren Familien und Angehörigen
telefonische Kontakte pflegen, sofern dies mit dem Reglement der Einrichtung vereinbar ist.
3 Sobald dies aufgrund des Reglements der Einrichtung möglich ist und die Zustimmung der zuständigen
Behörde vorliegt, dürfen sie die Einrichtung verlassen, um ihre Familien und Angehörigen aufzusuchen
oder um sich zum Jugendamt oder zu einer Organisation zur Betreuung eingeschlossener Jugendlicher
zu begeben.

## Art. 24 {#art_24}

Beschäftigung
1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die Beschäftigungsvoraussetzungen durch die zuständige
Untersuchungsbehörde geregelt werden, müssen die eingeschlossenen oder geschlossen
untergebrachten Jugendlichen sobald als möglich eine Tätigkeit ausüben können; sie müssen
namentlich studieren können und Zugang zu Programmen erhalten, mit denen sie ihr Wissen erweitern
können.
2 Die Jugendlichen müssen für ihre Arbeit entlöhnt werden. Ein Teil dieser Entlöhnung muss ihnen für
ihre persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Ein weiterer Teil ist als Beitrag für den Aufenthalt
und zur Entschädigung der Opfer und der geschädigten Personen einzusetzen.
3 Soweit dies mit den individuellen Fähigkeiten, den Sachzwängen des Freiheitsentzuges und den
konkreten internen und externen Möglichkeiten der Einrichtung vereinbar ist, soll den Jugendlichen die
Möglichkeit geboten werden, ihr Betätigungsfeld selbst auszuwählen.

## Art. 25 {#art_25}

Externe Tätigkeit
1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die externe Tätigkeit grundsätzlich nicht in Frage kommt,
müssen die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen mit der Zustimmung der
zuständigen Behörde ihre Ausbildungs- oder Arbeitstätigkeit ausserhalb der Einrichtung ausüben
können, sobald dies aus erzieherischen Gründen und in Bezug auf die Ausbildung angezeigt ist.
2 Einer Ausbildung oder Tätigkeit, die nach der Entlassung weitergeführt werden kann, ist der Vorrang
einzuräumen.

## Art. 26 {#art_26}

Medizinische Betreuung
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben ab ihrem Eintritt
Anspruch darauf, den Arzt der Einrichtung zu konsultieren, um einen allfälligen physischen oder
seelischen Gesundheitszustand, der eine angemessene Behandlung erheischt, zu identifizieren.
2 Sie haben Anspruch auf medizinische Pflege heilender und präventiver Natur sowie auf die
Medikamente, die zur Behandlung ihrer Leiden notwendig sind.
3 Die Konkordatseinrichtungen bieten Präventionsprogramme gegen Gewalttätigkeit, Sucht erzeugende
Betäubungsmittel sowie gegen übertragbare Krankheiten an.

## Art. 27 | 8 {#art_27}

Freizeit
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben einen Anspruch auf eine
tägliche, angemessene Stundenzahl für die Freizeit.
2 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die ungehinderte Freizeitgestaltung grundsätzlich nicht in
Frage kommt, und unter Vorbehalt des disziplinarischen Massnahmevollzugs müssen die Jugendlichen
täglich über einige Stunden verfügen, die sie nach ihrem Wunsch für kulturelle, sportliche, künstlerische
oder handwerkliche Betätigungen verwenden dürfen. Die für solche Betätigungen erforderlichen Räume
und Einrichtungen müssen vorhanden sein.

## Art. 28 {#art_28}

Religion
1 Sofern dies dem geordneten Betrieb der Einrichtung nicht zuwiderläuft, haben die eingeschlossenen
oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen Anspruch darauf, ihren religiösen oder spirituellen
Pflichten nachzugehen und unter anderem einen akkreditierten Vertreter ihrer Religion zu empfangen
und den in der Einrichtung abgehaltenen religiösen Zeremonien beizuwohnen.
2 Falls eine genügend grosse Anzahl Jugendlicher der gleichen Religion angehört, werden entsprechende
Gottesdienste organisiert, und es darf ein bevollmächtigter Vertreter dieser Religion die Jugendlichen
besuchen.
3 Die Jugendlichen haben das Recht, den Besuch des Gottesdienstes oder sonstige religiöse
Erziehungsangebote und Ratschläge zu verweigern.
4 Jegliche Art von Bekehrungsversuchen ist untersagt.

## Art. 29 {#art_29}

Disziplinarische Massnahmen
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben das Recht, die als
Verfehlungen gegen das Einrichtungsreglement eingestuften Verhalten, die Art und Dauer der
anwendbaren disziplinarischen Sanktionen, die Sanktionsbehörde und den Beschwerdeweg zu kennen.
2 Menschenunwürdige oder erniedrigende Handlungen, wie z.B. Körperstrafen, Nahrungsentzug oder
Kontaktabbruch zur Familie sind untersagt. Ebenso sind Kollektivstrafen untersagt.
3 Beschwerden gegen Disziplinarstrafen sind an die Beschwerdeinstanz des Konkordats zu richten, die
sie innert zehn Tagen nach Erhalt zu erledigen hat21.

## Art. 30 {#art_30}

Unterredung und Beschwerde
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben innert vernünftiger Frist
Anspruch auf eine Unterredung mit der Direktion der Einrichtung, in der sie sich befinden.
2 Sie haben ferner Anspruch darauf, eine Beschwerde gegen das Personal, die Direktion der Einrichtung
oder gegen die Einschliessungsbedingungen zu erstatten. Das Verfahren wird in einem Beschluss des
Konkordats festgelegt22.

## Art. 31 {#art_31}

Personal
1 Das Personal der Konkordatseinrichtungen umfasst Aufseher, Erzieher, sozialpädagogisch
ausgebildete Lehrmeister, Lehrer, Psychologen und Verwaltungsangestellte. Spezialisten wie
Gesundheits- und Pflegepersonal sowie Anstaltsgeistliche stehen regelmässig oder auf Verlangen zur
Verfügung.
2 Die Wahl des Personals erfolgt in Berücksichtigung der beruflichen Fähigkeiten und der besonderen
Eignung, mit Jugendlichen im Freiheitsentzug umzugehen. Es ist auf eine ausgewogene Verteilung der
verschiedenen Personalkategorien zu achten.
3 Das Personal muss eine Ausbildung erhalten, die auf der Kenntnis der Jugendpsychologie, der
Eigenheiten der Arbeit in geschlossenem Rahmen sowie des Schutzes und der Rechte des Kindes,
insbesondere jener der eingeschlossenen Jugendlichen beruht. Das Personal muss seine spezifischen
Kenntnisse erhalten und vervollständigen, indem es Weiterbildungskurse besucht.
21 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
22 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
| 9
4 Die Person, die die Leitung einer Konkordatseinrichtung wahrnimmt, ist auf Grund ihrer Kenntnisse im
Bereich des Freiheitsentzuges Jugendlicher, ihrer Fähigkeit zur Führung interdisziplinär arbeitender
Angestellter und ihrer Eignung, eine sozial-pädagogische Betreuung zu fördern, auszuwählen.

## Art. 32 {#art_32}

Verweis auf das Reglement
1 Für das Weitere wird ein Konkordatsreglement ausgearbeitet, das das Regime und die
Vollzugsmodalitäten der strafrechtlichen Einschliessung und der geschlossenen Unterbringung
Jugendlicher festlegt.
2 Darin wird ebenfalls das Verfahren zur Anordnung der disziplinarischen Massnahmen und das
Beschwerdeverfahren festgelegt.

## Art. 33 V. Kapitel: Beziehungen zu den zuständigen Vollzugsbehörden {#art_33}

Zuständigkeiten
1 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden behalten alle Kompetenzen, welche ihnen das JStG
hinsichtlich des Vollzugs gegenüber eingeschlossenen Jugendlichen, die ihnen unterstellt sind und
Konkordatseinrichtungen anvertraut werden, einräumt; sie sind namentlich zuständig für:
- die Beendigung der Untersuchungshaft;
- die bedingte oder endgültige Entlassung;
- die Versetzung in eine andere Einrichtung;
- der Übertritt von einem Einschliessungsregime beziehungsweise Platzierungsregime in ein anderes;
- die Beendigung oder den Unterbruch einer Massnahme;
- die Gewährung des ersten Urlaubes oder die ausserordentliche Beurlaubung;
- die Möglichkeit externer Arbeit oder Ausbildung;
- besondere Bedingungen in Abweichung vom allgemeinen Haftregime;
- alle anderen Entscheide, die den Status der eingeschlossenen Jugendlichen verändern.
2 Sie sind ferner für die Betreuung des eingeschlossenen Jugendlichen durch eine Vertrauensperson
ausserhalb der Einrichtung zuständig.

## Art. 34 {#art_34}

Berichte und Stellungnahmen
1 Die zuständigen kantonalen Behörden sind unverzüglich durch schriftlichen Bericht der Direktion der
Einrichtung über jedes Ereignis zu informieren, welches eine Änderung des Status des Jugendlichen
nach sich ziehen könnte. Die Direktion der Einrichtung verfasst periodische Berichte über die
Entwicklung der ihr anvertrauten Jugendlichen.
2 Die zuständigen kantonalen Behörden holen bei der Direktion der Einrichtung deren Stellungnahme zu
jedem Gesuch des Jugendlichen, seiner Familie, seiner Angehörigen oder seiner Vertrauensperson ein,
welches darauf abzielt, seinen Status in der Einrichtung zu ändern, einen Vorteil zu erlangen oder seine
Versetzung bzw. seine Entlassung zu erzielen.
3 Grundsätzlich hat die Direktion der Einrichtung den Jugendlichen zu den Sitzungen vor der
Vollzugsbehörde durch eine befähigte Person begleiten zu lassen, welche alle dienlichen Auskünfte zur
Beschlussfassung erteilen kann.

## Art. 35 {#art_35}

Einweisungen
1 Die zuständigen kantonalen Behörden weisen jene Jugendlichen in die Konkordatseinrichtungen ein,
die den Kriterien gemäss Artikel 2 bis 5 des Konkordats entsprechen und für die sie zuständig sind. Die
Konkordatseinrichtungen sind zur Aufnahme dieser Jugendlichen verpflichtet.
2 Die zuständigen Behörden besorgen sämtliche Verwaltungsformalitäten für die Aufnahme des
Jugendlichen und übermitteln der Direktion der Einrichtung unter anderem die wesentlichen
Vollzugsentscheide. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass die Frage der Kostenübernahmegarantie
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(KÜG), die in der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vorgesehen ist,
geregelt wird23.
3 Ausnahmsweise und für die Fälle der Untersuchungshaft behalten sich die zuständigen Behörden das
Recht vor, Jugendliche, die zwar den Kriterien gemäss Artikel 2 bis 5 entsprechen, in eine Einrichtung
ausserhalb des Konkordats einzuweisen, wenn es sich um eine für den konkreten Fall geeignete
Einrichtung handelt oder Sicherheits- oder gesundheitliche Gründe vorliegen.

## Art. 36 {#art_36}

Zutritt zu den Einrichtungen
1 Die durch die Kantone anerkannten zuständigen Behörden haben freien Zutritt zu allen
Konkordatseinrichtungen und zu allen Jugendlichen, für die sie zuständig sind.
2 Die Vollzugsbehörden und die Konkordatskantone bezeichnen jene Beamten, die zum Besuch der
Einrichtungen berechtigt sind; die Befugnisse des Besucherkomitees bleiben vorbehalten.
3 Die Direktion einer Einrichtung kann Drittpersonen, die ein legitimes Interesse vorweisen können, den
Besuch der Räumlichkeiten gestatten, in denen Jugendliche inhaftiert bzw. untergebracht sind.

## Art. 37 {#art_37}

Berechnung und Fakturierung der Nettotageskosten
1 Die Berechnung der Nettotageskosten wird durch die Interkantonale Vereinbarung für soziale
Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE) geregelt24.
2 Diese Texte finden auch für die Fakturierung des Pensionspreises an die Vollzugsbehörde Anwendung;
die Vollzugsbehörde ist für die Begleichung der von den Einrichtungen ausgestellten Rechnungen
zuständig.
3 Wählt eine Einrichtung das Pauschalsystem, so muss die Pauschale alle zwei Jahre aktualisiert
werden25.
4 Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Jugendlichen, seiner Familie und den öffentlichen
Körperschaften erfolgt nach kantonalem Recht.

## Art. 38 {#art_38}

Ausserordentlicher Beitrag der Konkordatskantone
1 Wenn sich in der Jahresabschlussrechnung herausstellt, dass die Belegung einer
Konkordatseinrichtung unter 50 Prozent liegt, legt die Konferenz einen ausserordentlichen
Finanzierungsbeitrag fest, den die Konkordatskantone der Einrichtung zu überweisen haben. Dieser
Betrag wird unter den Kantonen aufgrund ihres Bevölkerungsanteils aufgeteilt.
2 Die Kantone, die dem Konkordat nur teilweise beigetreten sind, bezahlen den von der Konferenz
festgelegten Beitrag, sofern die betroffene Einrichtung benutzen.

## Art. 39 {#art_39}

Arzt- und Pflegekosten
1 Die notwendigen Arzt- und Pflegekosten (bei Krankheit und Unfall) werden vom Jugendlichen, seinen
gesetzlichen Vertretern oder von Dritten (Versicherungen) übernommen; subsidiär sind sie von der
Vollzugsbehörde zu begleichen.
2 Die Folgen eines Unfalls während der Aufenthaltsdauer des Jugendlichen in der Konkordatseinrichtung
werden von der Einrichtung getragen.

## Art. 40 IV. Kapitel: Beaufsichtigung der Haftbedingungen {#art_40}

Besucherkomitee
1 Die Vollzugsbedingungen der strafrechtlichen Einschliessung bzw. der geschlossenen Unterbringung
Jugendlicher werden durch ein Besucherkomitee (nachstehend: das Komitee) beaufsichtigt.
2 Das Komitee besteht aus drei bis sechs Personen (jede aus einem anderen Kanton), welche auf Grund
ihrer besonderen Kenntnisse im Bereich des Freiheitsentzuges bei Jugendlichen oder ihrer Erfahrung in
23 Neue Fassung des Satzes gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
24 Neue Bezeichnung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
25 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
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der Leitung von Einrichtungen, ihrer Unabhängigkeit und ihrer politischen Neutralität bezeichnet
werden. Sie werden von der Konferenz für eine Dauer von vier Jahren ernannt und sind wieder wählbar.
3 Das Komitee legt seine Vorgehensweise und seine Organisation selber fest. Es kann externe Personen
berufen, um zeitlich begrenzte Expertenmandate oder Übersetzungsmandate wahrzunehmen. Solche
Mandate sind der Konferenz mitzuteilen. Die Auslagen des Komitees werden auf die Rechnung des
Konferenzsekretariates genommen.

## Art. 41 {#art_41}

Modalitäten der Beaufsichtigung
1 Die Aufsicht durch das Komitee wird ausgeübt:
- durch Besuche der Einrichtungen;
- durch Besuche bei inhaftierten oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen, mit denen es sich
ohne Zeugen unterhalten kann;
- im Rahmen von Besprechungen mit der Direktion und dem Personal der Einrichtungen;
- durch die Mitteilung aller zweckdienlichen Unterlagen, die sich auf die Modalitäten des
Freiheitsentzuges beziehen;
- durch das Anhören von Personen, deren Aussagen dem Komitee als nützlich erscheinen.
2 Das Komitee erstattet der Konferenz einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Es kann
Empfehlungen und Vorschläge anbringen. Es kann auch auf Anfrage der Konferenz oder eines
Konkordatskantons zu einem bestimmten Thema Bericht erstatten. Diese Berichte sind vertraulich;
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch im gegenseitigen Einverständnis zwischen der
Konferenz und dem Komitee möglich, vor allem aus wissenschaftlichen Gründen. Der
Persönlichkeitsschutz muss jederzeit gewährleistet sein.
3 Das Komitee und jedes seiner Mitglieder haben freien Zugang zu allen Räumlichkeiten und zu allen
eingeschlossenen Jugendlichen.

## Art. 42 VII. Kapitel: Schlussbestimmungen {#art_42}

Vorbehalt der kantonalen Zuständigkeit
Gemäss den Bestimmungen seiner Verfassung ist jeder Kanton zuständig für:
a) den Erlass der Ausführungsreglemente zum Konkordat;
b) den Entscheid über die Änderung der Zweckbestimmung einer Einrichtung, die sich auf seinem
Gebiet befindet;
c) den Abschluss einer Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton oder einem sonstigen
interkantonalen Organ im Hinblick auf den die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher
ausserhalb des Konkordats.

## Art. 43 {#art_43}

Streitigkeiten innerhalb des Konkordats
Alle Streitfragen zwischen den Konkordatskantonen oder den dem Konkordat untergeordneten Organen
werden von der Konferenz als einziger Instanz entschieden.

## Art. 44 {#art_44}

Parlamentarische Kontrolle
1 Die koordinierte parlamentarische Kontrolle erfolgt gemäss Artikel 15 des Vertrags über die
Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der
Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen mit dem Ausland (Vertrag über die
Mitwirkung der Parlamente, ParlVer)26.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern pro Kanton; diese werden vom Parlament
des jeweiligen Kantons bezeichnet.
26 Neuer Bezug gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
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3 Artikel 15 ParlVer umschreibt den Auftrag und die Arbeitsweise dieser interparlamentarischen
Kommission27.

## Art. 45 {#art_45}

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern es rechtsgültig durch die zuständigen Behörden aller
Vertragskantone genehmigt worden ist.
2 Die übrigen Bestimmungen des Konkordats treten an dem von der Konferenz festgelegten Datum in
Kraft.
3 Die Konferenz sorgt dafür, dass die Vorstudien und Arbeiten für die Konkordatseinrichtungen rasch
realisiert werden.

## Art. 46 {#art_46}

Teilweiser oder späterer Beitritt
Der teilweise oder spätere Beitritt zum Konkordat steht jedem Schweizerischen Kanton, der dies
wünscht, unter der Voraussetzung offen, dass er sich auf das Konkordat verpflichtet. Das Beitrittsgesuch
wird an die Konferenz gerichtet, welche die Beitrittsmodalitäten festlegt.

## Art. 47 {#art_47}

Übergangsrecht
1 Der beim Inkrafttreten dieses Konkordats laufende Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsentzug
und geschlossener Unterbringung bleibt in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörden, die von Fall zu Fall
über die Versetzung in die verfügbaren Konkordatseinrichtungen entscheiden.
2 Die Konferenz erlässt die weiteren notwendigen Bestimmungen für die Übergangszeit.

## Art. 48 {#art_48}

Konkordatswidrige Vereinbarungen
Die Kantone sehen vom Abschluss konkordatswidriger Vereinbarungen ab.

## Art. 49 {#art_49}

Kündigung
1 Jeder Konkordatskanton kann das Konkordat, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren,
auf das Ende eines Kalenderjahres aufkündigen.
2 Die Kündigungserklärung ist von der Kantonsregierung an den Präsidenten / die Präsidentin der
Konferenz zu richten.
Angenommen durch die Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren der lateinischen Schweiz am:
24. März 2005, in Freiburg
Der Sekretär: Der Präsident:
Henri Nuoffer Claude Grandjean,
Staatsrat
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27 Neuer Bezug gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
