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title: "Verordnung über das Subventions­verfahren (SubVV)"
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provisions: 20
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# Verordnung über das Subventions­verfahren (SubVV)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Grundzüge des Verfahrens
zur Ausrichtung und Rückforderung städtischer Subventionen.

## Art. 2 {#art_2}

Diese Verordnung ist anwendbar auf sämtliche Subven
tionen, die in der Zuständigkeit der Stadt liegen.

## Art. 3 {#art_3}

Besondere Bestimmungen der Stimmberechtigten oder
des Gemeinderats gehen den vorliegenden Bestimmungen vor.

## Art. 4 {#art_4}

1 Eine Subvention ist ein steuer- oder gebührenfinanzier
ter Beitrag an Dritte, der:
a. für einen bestimmten Zweck verwendet werden muss;
b. der Unterstützung von Tätigkeiten dient, an deren Ausübung
ein öffentliches Interesse besteht; und
c. ohne direkte Gegenleistung an die Stadt erfolgt.
2 Ein Anspruch auf die Ausrichtung einer Subvention besteht nur,
wenn dies eine spezifische Rechtsgrundlage ausdrücklich vor
sieht.
3 Subventionen werden in Form von geldwerten Leistungen aus
gerichtet, die unter Vorbehalt von Art. 15–18 nicht zurückbezahlt
werden müssen.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 2872 vom 25. September 2024.
Gegenstand
Geltungs
bereich
Subsidiarität
Begriff
2Verordnung über das Subventionsverfahren
(
SubVV)616.100
B. Rechtsgrundlage und Ausführungs

## Art. 5 bestimmungen {#art_5}

1 Subventionen werden ausgerichtet auf Grundlage:
a. einer Verordnung des Gemeinderats;
b. eines Verpflichtungskredits der Stimmberechtigten, des Ge
meinderats, des Stadtrats oder einer anderen Gemeinde
behörde; oder
c. einer vom Gemeinderat genehmigten Vereinbarung.
2 Die Regelung in einer Verordnung des Gemeinderats ist erfor
derlich, wenn für die Gesamthöhe der Subventionen in einem
bestimmten Bereich keine maximale Ausgabenhöhe festgesetzt
wird.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Rechtsgrundlage regelt insbesondere:
a. den Zweck der Subventionen;
b. die Art der Subventionen;
c. den Umfang der Subventionen.
2 Sie bezeichnet die Subventionsempfängerinnen und empfän
ger, wenn die Subvention an einen geschlossenen Kreis von
Empfängerinnen und Empfängern ausgerichtet wird.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen, wenn
die Rechtsgrundlage einen offenen Kreis von Subventionsempfängerinnen und empfängern vorsieht.
2 Soweit die Rechtsgrundlage keine entsprechenden Bestim
mungen vorsieht, regeln die Ausführungsbestimmungen insbe
sondere:
a. die Modalitäten der Einreichung und Prüfung von Gesu
chen;
b. die Kriterien für die Selektion der Gesuche;
c. die Kriterien für die Höhe der Subventionen;
d. die massgebenden Kriterien für die Ausrichtung von pau
schalen Subventionen;
e. allfällige Eigenleistungen;
f. ein allfälliges Gewinnverbot;
g. die Auszahlungsmodalitäten.
Rechts
grundlage
a. Form
b. Inhalt
Ausführungs
bestimmungen
3Verordnung über das Subventionsverfahren
(
SubVV) 616.100

## Art. 8 C. Verfahren {#art_8}

1 Die zuständige Stelle beachtet im Subventionsverfahren
das Gebot der rechtsgleichen Behandlung und das Willkürver
bot.
2 Sie gewährleistet ein transparentes, objektives und unpartei
isches Verfahren.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die gesuchstellende Person oder Organisation reicht ein
schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein.
2 Die gesuchstellende Person oder Organisation trägt die Be
weislast für die Fristwahrung, wenn die Einreichung des Ge
suchs an eine Frist gebunden ist.
3 Die zuständige Stelle räumt der gesuchstellenden Person oder
Organisation unter Androhung des Nichteintretens eine kurze
Nachbesserungsfrist ein, wenn:
a. das Gesuch einen formellen Mangel aufweist; und
b. die Nachbesserung keinen Einfluss auf die inhaltliche Beur
teilung des Gesuchs haben kann.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die zuständige Stelle entscheidet über Subventionsge
suche:
a. mittels Verfügung; oder
b. im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Stadt und der
Empfängerin oder dem Empfänger.
2 Der Entscheid im Rahmen einer Vereinbarung ist nur zulässig,
wenn:
a. die Rechtsgrundlage einen geschlossenen Kreis von Sub
ventionsempfängerinnen und empfängern vorsieht; und
b. keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Subventionsentscheid verweist auf die Rechts
grundlage.
2 Wird eine Subvention zugesprochen, regelt der Entscheid zu
sätzlich:
a. die Bemessung;
b. den Höchstbetrag;
c. die Geltungsdauer;
d. allfällige Bedingungen und Auflagen zur zweckgemässen
Verwendung.
Grundsätze
Subventions
gesuch
Subventions
entscheid
a. Form
b. Inhalt
4Verordnung über das Subventionsverfahren
(
SubVV)616.100

## Art. 12 D. Sicherung des Beitragszwecks {#art_12}

1 Die Empfängerin oder der Empfänger verwendet die
Subvention:
a. entsprechend ihrem Zweck; und
b. unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen.
2 Die zuständige Stelle kann die Empfängerin oder den Empfän
ger von einzelnen Bedingungen oder Auflagen befreien, wenn
dadurch der Zweck der Subvention nicht wesentlich geändert
wird.

## Art. 13 {#art_13}

Die Subventionsempfängerin oder der Subventionsemp
fänger ist verpflichtet, der zuständigen Stelle und der Finanzkon
trolle auf Verlangen hin:
a. die für die Prüfung der Beitragsleistungen notwendigen Un
terlagen zur Verfügung zu stellen;
b. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

## Art. 14 E. Auszahlung und Rückzahlung {#art_14}

1 Zugesprochene Subventionen werden ausbezahlt,
wenn:
a. die Bedingungen und Auflagen erfüllt sind; und
b. die Bemessungsgrundlagen vorliegen.
2 Sie werden nicht oder nur teilweise ausbezahlt, wenn die Vor
aussetzungen nur teilweise erfüllt sind.

## Art. 15 {#art_15}

Ausbezahlte Subventionen werden ganz oder teilweise
zurückgefordert, wenn:
a. sie auf zweckfremde Weise verwendet werden;
b. die Bedingungen und Auflagen nicht mehr erfüllt sind; oder
c. der Zweck wesentlich verändert ist.

## Art. 16 {#art_16}

Von den Grundsätzen zur Auszahlung und Rückforde
rung gemäss Art. 14 und 15 kann abgewichen werden, wenn:
a. die Ausführungsbestimmungen entsprechende Ausnahmen
vorsehen; oder
b. Gründe der Billigkeit es gebieten.
Zweckbindung
Mitwirkungs
pflicht
Rechtmässige
Zusprechung
a. Auszahlung
b. Rück
forderung
c. Ausnahmen
5Verordnung über das Subventionsverfahren
(

## Art. 17 SubVV) 616.100 {#art_17}

1 Zu Unrecht zugesprochene Subventionen werden wi
derrufen und im Fall einer bereits erfolgten Auszahlung zurück
gefordert.
2 Beruht die Unrechtmässigkeit auf einem schuldhaften Verhal
ten der Subventionsempfängerin oder des Subventionsempfän
gers, wird:
a. die bereits ausbezahlte Leistung samt Zins von jährlich fünf
Prozent seit der Auszahlung zurückgefordert; und
b. Schadenersatz geltend gemacht.
3 Auf die Rückforderung und die Geltendmachung von Schaden
ersatz kann verzichtet werden, wenn:
a. die Empfängerin oder der Empfänger infolge des Subven
tionsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit un
zumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht
werden können; und
b. die Unrechtmässigkeit für die Empfängerin oder den Emp
fänger nicht leicht erkennbar gewesen ist.

## Art. 18 {#art_18}

1 Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren Ansprüche auf:
a. Ausrichtung von Subventionen, die zugesprochen wurden;
b. Rückforderungen von Subventionen, die ausbezahlt wur
den.
2 Die Verjährung beginnt mit:
a. der Fälligkeit des Anspruchs auf Ausrichtung der Subven
tion;
b. der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.

## Art. 19 F. Schlussbestimmungen {#art_19}

1 Diese Verordnung ist auf Subventionen anwendbar, de
ren Rechtsgrundlage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
in Kraft getreten ist.
2 Art. 12–18 gelten auch für Subventionen, deren Rechtsgrund
lage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getreten
ist, sofern die Stimmberechtigten oder der Gemeinderat innert
drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine be
sonderen Bestimmungen zur Sicherung des Beitragszwecks,
zur Auszahlung und zur Rückzahlung erlassen haben.

## Art. 20 {#art_20}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3
3 Inkrafttreten 1. Januar 2026 (STRB Nr. 3141/2025).
Unrechtmässige
Zusprechung
Verjährung
Übergangs
bestimmung
Inkrafttreten
