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title: "Gesetz über das kantonale Einigungsamt"
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provisions: 39
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# Gesetz über das kantonale Einigungsamt

## § 1 Einigungsamtes9 {#par_1}

Dem Einigungsamt werden übertragen:
1. die Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis;
2. die Auslegung von Gesamtarbeitsverträgen in Streitfällen;
3. die Begutachtung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Allgemeinverbindlicherklärung verlangt wird;
4. die Abfassung von Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 359
und 360 OR2;
5. die Führung eines Registers der Normalarbeitsverträge, der Gesamtarbeitsverträge und der sonstigen kollektiven Vereinbarungen
über das Arbeitsverhältnis, deren örtlicher Geltungsbereich sich
auf das Gebiet des Kantons Zürich erstreckt.
Sitz des

## § 2 Einigungsamtes {#par_2}

Das Einigungsamt hat seinen Sitz in Zürich. Die Sitzungen
des Einigungsamtes können vom Vorsitzenden auch in eine andere
Gemeinde des Kantons verlegt werden. Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Einigungsamt für seine Verhandlungen geeignete Lokale
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und auf ihre Kosten für Heizung, Beleuchtung und Bedienung zu sorgen.
Kosten§ 3.6 Die Kosten des Einigungsamtes, mit Einschluss der Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, fallen zu Lasten der Staatskasse. Vorbehalten bleibt § 38 Abs. 3.

## § 4 Aufsicht {#par_4}

Das Einigungsamt steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Es erstattet ihm alljährlich Bericht über seine Tätigkeit.
II. Organisation des Einigungsamtes

## § 5 Zusammensetzung {#par_5}

Das Einigungsamt besteht aus einem neutralen Vorsitzenden, je einem Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Kanzlei.
821.5 Gesetz über das kantonale Einigungsamt
Wahl des
Einigungsamtes
§ 6.6 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Einigungsamtes
und die erforderliche Zahl von Ersatzleuten auf eine Amtsdauer von
vier Jahren. Das Kanzleipersonal wird von der zuständigen Direktion
des Regierungsrates bestellt.
III. Kollektivstreitigkeiten
1. Zuständigkeit

## § 7 Regelfall {#par_7}

Das Einigungsamt übernimmt die Vermittlung bei allen Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis zwischen den Inhabern
von Betrieben und ihren Arbeitnehmern, wenn daran ein oder mehrere Arbeitgeber und auf der anderen Seite ein erheblicher Teil der
Arbeitnehmer eines Betriebes, einer Betriebsabteilung oder einer
Berufsgruppe beteiligt sind.
Eidg. Werkstätten und

## § 8 landwirtschaftliche Betriebe {#par_8}

Die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten in eidgenössischen Werkstätten und in landwirtschaftlichen Betrieben gehört nicht
zu den Aufgaben des Einigungsamtes. Gärtnereien und Betriebe,
welche landwirtschaftliche Produkte verarbeiten, gelten nicht als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes.

## § 9 Das Einigungsamt als Schiedsgericht {#par_9}

Die Parteien können Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis dem Einigungsamt zur schiedsgerichtlichen Erledigung
übertragen.
Die Rechtskraft
von Vergleichen

## § 10 und Schiedssprüchen {#par_10}

Die vor dem Einigungsamt abgeschlossenen Vergleiche und
die von ihm gefällten Schiedssprüche sind rechtsverbindlich und wie
gerichtliche Urteile vollstreckbar.
Freiwillige

## § 11 Einigungsstellen {#par_11}

1 Errichten mehrere Betriebsinhaber gleicher oder verwandter Berufsgruppen oder deren Verbände und ihre Arbeitnehmer oder
deren Verbände eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt diese an die
Stelle des kantonalen Einigungsamtes.
2 Wird das Verfahren vor der freiwilligen Einigungsstelle nicht
durchgeführt oder ist es gescheitert, so kann das kantonale Einigungsamt das Vermittlungsverfahren von sich aus oder auf Verlangen einer
oder beider Parteien durchführen.
Örtliche

## § 12 Zuständigkeit {#par_12}

Die örtliche Zuständigkeit des Einigungsamtes erstreckt
sich auf alle Betriebe und Arbeitsstätten im Kanton Zürich und ihre
auf zürcherischem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmer.
Gesetz über das kantonale Einigungsamt 821.5
2. Die Anzeigepflicht

## § 13 Voraussetzung {#par_13}

Der Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit ist dem Vorsitzenden des Einigungsamtes anzuzeigen, sobald Verständigungsversuche
unter den Parteien oder die Bemühungen einer freiwilligen Einigungsstelle gescheitert sind.

## § 14 Die Anzeigepflichtigen {#par_14}

1 Die Pflicht zur Anzeige liegt in erster Linie den Vorständen der an der Kollektivstreitigkeit beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ob.
2 Fehlt es an solchen Organisationen, so sind die von den Parteien
mit der Leitung einer Bewegung Beauftragten zur Anzeige verpflichtet.
Umfang der

## § 15 Anzeigepflicht {#par_15}

Die Anzeige soll die Bezeichnung der Parteivertreter nebst
deren Adressen und eine kurze Darstellung über die Ursache des
Konfliktes enthalten.
3. Das Vermittlungsverfahren

## § 16 Einleitung {#par_16}

Sobald das Einigungsamt Kenntnis erhält, dass eine Kollektivstreitigkeit auszubrechen droht oder ausgebrochen ist, leitet es auf
Begehren einer Partei oder von sich aus das Vermittlungsverfahren
ein.
Besetzung des

## § 17 Einigungsamtes {#par_17}

1 Im Vermittlungsverfahren besteht das Einigungsamt aus
dem Vorsitzenden, den Beisitzern und dem Sekretär. Der Vorsitzende
kann den Beizug von Sachverständigen anordnen.
2 . . .8
Vorbereitende

## § 18 Massnahmen {#par_18}

1 Der Vorsitzende kann Parteien einvernehmen, die Akten
ergänzen und persönlich einen ersten Sühnversuch unternehmen.
2 Hat eine Partei zu einer Verhandlung mehr als drei Parteivertreter angemeldet, so entscheidet der Vorsitzende, wie viele Vertreter zu
den Verhandlungen zuzulassen sind.
b. Bestellung

## § 19 der Parteivertreter {#par_19}

1 Als Parteivertreter können Personen, die an einem Streitfall unmittelbar beteiligt sind, die Vorstandsmitglieder und die Funktionäre der betreffenden Verbände bestellt werden. Jeder Delegation
hat ein am Konflikt direkt Beteiligter anzugehören. Als Vertreter von
Arbeitgebern können auch in dem Betrieb tätige Direktoren oder
andere Angestellte in leitender Stellung abgeordnet werden.
a. Zahl der
Parteivertreter
821.5 Gesetz über das kantonale Einigungsamt
2 Die Parteivertreter müssen mit einer schriftlichen Vollmacht versehen sein. Zugelassen werden nur handlungsfähige Personen, welche
in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen, Schweizer Bürger sind
oder mindestens zehn Jahre in der Schweiz niedergelassen sind.
3 Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung selbst.6
§ 20.8
d. Vorladung
der Parteien
§ 21.6 Die Vorladung der Parteien zu den Sitzungen des Einigungsamtes erfolgt durch eingeschriebenen Brief, notfalls durch Fax,
E-Mail oder entsprechende Kommunikationsmittel. Die Vorladung
enthält den Hinweis auf den Erscheinungs-, Verhandlungs- und Auskunftszwang.
Erscheinungs-,

## § 22 Verhandlungszwang {#par_22}

1 Die Parteien oder deren Vertreter sind verpflichtet, der
Vorladung zu den Sitzungen des Einigungsamtes Folge zu leisten, zu
verhandeln und Auskunft zu erteilen.
2 Am Erscheinen verhinderte Parteivertreter sind durch die Parteien sofort zu ersetzen.
b. Folgen des
Ausbleibens

## § 23 einer Partei {#par_23}

Erscheint eine Partei zu den Verhandlungen nicht, so kann
sich das Einigungsamt innert kurzer Frist neu vertagen unter Festsetzung einer Entschädigung, welche die ohne genügende Entschuldigung ausgebliebene Partei der Gegenpartei zu entrichten hat. Das
Einigungsamt kann überdies nach Anhörung der anwesenden Partei
auf Grundlage der Akten sofort einen Vermittlungsvorschlag machen
und ihn den Parteien unter Fristansetzung zur schriftlichen Erklärung
über Annahme oder Ablehnung unterbreiten.
Ermittlung des

## § 24 Tatbestandes {#par_24}

1 Dem Einigungsamt steht das Recht zu, in jedem Stadium
des Vermittlungs- oder Schiedsverfahrens Vertreter der beteiligten
Gemeinden anzuhören, Zeugen einzuvernehmen oder auf amtlichem
Wege einvernehmen zu lassen, Augenscheine vorzunehmen, Lohnlisten, Bussenverzeichnisse, Arbeitszeitkontrollen, Verzeichnisse beteiligter Berufsverbände, Korrespondenzen und Vereinbarungen über
das Arbeitsverhältnis einzufordern. Es kann von sich aus oder auf
Begehren der Parteien Gutachten einholen und Sachverständige anhören.
2 Die Parteien können verlangen, dass von ihnen eingelegte,
bestimmt bezeichnete Akten vertraulich behandelt werden. Solche
Akten dürfen nur zur Kenntnis der Mitglieder des Einigungsamtes
gelangen.
3 Bei Einvernahmen von Zeugen und beim Beizug von Sachverständigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung3 und des
Strafgesetzbuches4.
a. Grundsatz
Gesetz über das kantonale Einigungsamt 821.5
§ 25.8
Mündlichkeit
des Verfahrens,
Einsicht in die

## § 26 Akten {#par_26}

1 Das Verfahren vor Einigungsamt ist mündlich. Die Einsicht in die Akten und das Protokoll ist den Parteien nur mit Genehmigung des Vorsitzenden gestattet.
2 Sonderbesprechungen mit den Vertretern der Parteien sind im
Vermittlungsverfahren zulässig.
Ausschluss der

## § 27 Öffentlichkeit {#par_27}

1 Die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
2 Über den Stand der Verhandlungen kann das Einigungsamt eine
öffentliche Bekanntmachung erlassen.
b. Bei der

## § 28 Beratung {#par_28}

Beratung und Aufstellung der Vermittlungsvorschläge und
Schiedssprüche erfolgen im Ausstand der Parteien. Die Mitglieder des
Einigungsamtes sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Mehrheit der
Stimmen entscheidet; der Sekretär hat beratende Stimme.

## § 29 Der Vermittlungsvorschlag {#par_29}

1 Nach Durchführung des Verfahrens unterbreitet das Einigungsamt den Parteien einen Vermittlungsvorschlag.
2 Der Vorschlag wird den Parteien in der Regel am Schlusse der
Beratung mündlich eröffnet. Die Zustellung des Vorschlages in schriftlicher Ausfertigung hat so rasch als möglich zu erfolgen.
b. Fristansetzung
§ 30.7 1 Wird der Vermittlungsvorschlag von den Parteien nicht in
der Sitzung angenommen, so setzt ihnen das Einigungsamt eine angemessene Frist an, innert welcher sie sich über Annahme oder Ablehnung auszusprechen haben.
2 Eine nicht vorbehaltlose Annahme gilt als Ablehnung des Vorschlags. Sie wird in das Dispositiv des Vergleichsvorschlags aufgenommen.
c. Veröffentlichung im

## § 31 Amtsblatt {#par_31}

Ein von den Parteien angenommener Vermittlungsvorschlag wird vom Einigungsamt im Amtsblatt veröffentlicht, wenn es im
öffentlichen Interesse liegt.
d. Verfahren
im Falle der

## § 32 Ablehnung {#par_32}

1 Bei Ablehnung des Vermittlungsvorschlages ist dem Einigungsamt schriftlich mitzuteilen, in welchen Punkten und aus welchen
Gründen der Vorschlag nicht angenommen worden ist.
2 Das Einigungsamt kann einen abgelehnten Vorschlag mit einer
kurz gefassten Bekanntmachung über den Verlauf der Verhandlungen
im Amtsblatt veröffentlichen, wenn nicht nachträglich noch ein Schiedsverfahren stattfindet. Gleichzeitig gibt es dem Regierungsrat vom Scheitern der Verhandlungen unter Zustellung des Vorschlages Kenntnis.
a. Bei den
Verhandlungen
a. Bekanntgabe
821.5 Gesetz über das kantonale Einigungsamt
e. Wiederaufnahme des

## § 33 Vermittlungsverfahrens {#par_33}

Dauert der Streit nach gescheitertem Vermittlungsversuch
noch an, so ist das Einigungsamt berechtigt und auf Anordnung des
Regierungsrates verpflichtet, das Vermittlungsverfahren jederzeit wieder aufzunehmen.
f. Unmöglichkeit der Aufstellung eines

## § 34 Vermittlungsvorschlages {#par_34}

Stellt sich heraus, dass die Aufstellung eines Vermittlungsvorschlages unmöglich ist, so fasst das Einigungsamt einen entsprechenden Beschluss, welcher auf Verlangen einer Partei im Amtsblatt
veröffentlicht wird.
g. Ausschalten

## § 35 des Einigungsamtes {#par_35}

Das Verfahren vor Einigungsamt kann in jedem Stadium
ausgesetzt werden, wenn die Parteien sich einigen, den Streit durch
direkte Verhandlungen beizulegen.
h. Verweisung

## § 36 ins Schiedsverfahren {#par_36}

1 Sind die Vermittlungsverhandlungen gescheitert, so setzt
das Einigungsamt den Parteien eine kurze Frist an für die Erklärung,
ob sie sich einem Schiedsspruch des Einigungsamtes unterziehen
wollen. Sind beide Parteien hiezu bereit, so wird sofort das Schiedsverfahren eingeleitet.
2 Im Einverständnis mit den Parteien kann das Schiedsverfahren
auch auf Streitpunkte ausgedehnt werden, die im vorausgegangenen
Vermittlungsverfahren schon beigelegt worden sind.
4. Das Schiedsverfahren

## § 37 Zuständigkeit {#par_37}

Kollektive Interessenstreitigkeiten sowie kollektive Streitigkeiten über die Auslegung von Gesamtarbeitsverträgen können von
den Parteien mit beidseitigem Einverständnis dem Einigungsamt zur
schiedsgerichtlichen Erledigung überwiesen werden.

## § 38 Zusammensetzung {#par_38}

1 Im Schiedsverfahren wird das Einigungsamt erweitert
durch je einen von jeder Partei von Fall zu Fall zu bezeichnenden
sachkundigen Schiedsrichter. Diese dürfen am Konflikt nicht direkt
beteiligt sein.
2 Wenn beide Parteien es wünschen, kann vom Beizug von sachkundigen Schiedsrichtern Abstand genommen werden.
3 Die Entschädigungen für die Schiedsrichter, welche auf Vorschlag
der Parteien zugezogen werden, sind von den Parteien zu übernehmen.
Verfahren § 39.6 1 Für das Schiedsverfahren gelten die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung3 über das ordentliche Verfahren sinngemäss.
2 Der Schiedsspruch wird, wenn es die Parteien verlangen oder
wenn es im öffentlichen Interesse liegt, im Amtsblatt veröffentlicht.
Gesetz über das kantonale Einigungsamt 821.5

## § 40 Friedenspflicht {#par_40}

Solange ein durch das Einigungsamt zustande gekommener
Vergleich oder ein Schiedsspruch Gültigkeit hat, sind Streitigkeiten
über die Auslegung dem Einigungsamt zum verbindlichen Entscheid
zu unterbreiten. Die Anwendung von wirtschaftlichen Kampfmitteln
ist den Parteien während dieser Zeit untersagt. Übertretungen dieses
Verbotes werden vom Einigungsamt festgestellt und, wenn die fehlbare Partei von ihrem Verhalten nicht absteht, unter Angabe des Sachverhaltes im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
IV. Gesamtarbeitsverträge

## § 41 Hinterlegungspflicht {#par_41}

Gesamtarbeitsverträge sowie andere Vereinbarungen über
das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
ebenso Abänderungen und Zusätze zu solchen Verträgen sind, auch
wenn sie ohne Mitwirkung des Einigungsamtes zustande gekommen
sind, im Original oder in beglaubigter Abschrift von den Parteien beim
Einigungsamt zu hinterlegen.

## § 42 Registrierung {#par_42}

1 Die hinterlegten Verträge werden unter Angabe der Parteien, des Geltungsbereiches sowie des Inkrafttretens in ein Register
eingetragen.
2 Die Einsichtnahme in das Register ist jedermann gestattet.
Allgemeinverbindlicherklärung von

## § 43 Gesamtarbeitsverträgen {#par_43}

1 Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, die für das Kantonsgebiet oder einen Teil desselben
Geltung haben, sind der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. Diese
leitet die Gesuche an das Einigungsamt zur Begutachtung und eventuellen Bereinigung unter Beizug der Parteien weiter. Erachtet das
Einigungsamt eine Begutachtung durch Sachverständige als erforderlich, so stellt es an die Volkswirtschaftsdirektion Antrag unter gleichzeitiger Formulierung der noch abzuklärenden Fragen.
2 Die Antragstellung über die Allgemeinverbindlicherklärung von
Gesamtarbeitsverträgen an den Regierungsrat erfolgt durch die Volkswirtschaftsdirektion.
V. Normalarbeitsverträge
Einleitung des

## § 44 Verfahrens {#par_44}

Gesuche um Aufstellung eines Normalarbeitsvertrages sind
mit formulierten Anträgen beim Regierungsrat einzureichen, der sie
zur Prüfung und Antragstellung an das Einigungsamt überweist.
821.5 Gesetz über das kantonale Einigungsamt
Aufgabe des

## § 45 Einigungsamtes {#par_45}

1 Das Einigungsamt hat die an einem Normalarbeitsvertrag
interessierten Verbände oder Vereinigungen anzuhören und dem
Regierungsrat Bericht und Antrag zu unterbreiten. Wird der Erlass
eines Normalarbeitsvertrages beantragt, so ist dem Antrag ein ausgearbeiteter Entwurf beizugeben.
2 Über das Inkraftsetzen der Normalarbeitsverträge entscheidet
der Regierungsrat.
VI. Strafbestimmungen
§ 46.7 1 Wer das Verfahren des Einigungsamtes stört, insbesondere wer die Verhandlungs- und Auskunftspflicht verletzt oder einer
Vorladung keine Folge leistet, wird vom Einigungsamt mit Ordnungsstrafe belegt.
2 Gegen entsprechende Anordnungen ist der Rekurs an den Regierungsrat zulässig.

## § 47 VII. Schlussbestimmungen {#par_47}

Dieses Gesetz tritt nach vorgängiger Einholung der Genehmigung des Bundesrates5 am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrates in Kraft. Die
Verordnung über Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vom 9. August 1923 wird auf diesen Tag
aufgehoben.
1 OS 37, 37 und GS VI, 284.
2 SR 220.
3 SR 272.
4 SR 311.0.
5 Vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 1943.
6 Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 243). In Kraft seit 1. Januar 2005
(OS 59, 383).
Gesetz über das kantonale Einigungsamt 821.5
7 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
8 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
9 Formale Anpassung der Marginalien gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl
2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
