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title: "Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung"
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provisions: 21
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# Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung

## Art. 1 I. Öffentlicher Ruhetag (1.) {#art_1}

Zweck
1 Der öffentliche Ruhetag dient der Erholung, schützt die der religiösen Bedeutung
des Tages angemessene Ruhe und ermöglicht gemeinsame Aktivitäten und die Begegnung in Familie und Gesellschaft.

## Art. 2 {#art_2}

Begriff
a) öffentlicher Ruhetag
1 Die öffentlichen Ruhetage sind:
a) der Sonntag;
b) die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,
Bundesfeiertag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag.
Art. 3 b) hoher Feiertag
1 Die hohen Feiertage sind Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.
1 ABl 2003, 2269 ff.
2 sGS 111.1.
3 Abgekürzt RLG. Vom Kantonsrat erlassen am 4. Mai 2004; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juni 2004; in Vollzug ab 1. Juli 2004.
nGS 39–88
552.1

## Art. 4 {#art_4}

Schutz
a) öffentlicher Ruhetag
1 Am öffentlichen Ruhetag sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, die
Erholung und Ruhe unverhältnismässig stören.
Art. 5 b) hoher Feiertag
1. Grundsatz
1 Am hohen Feiertag sind untersagt:
a) Aufführungen, Wettkämpfe, Versammlungen und andere öffentliche Veranstaltungen nicht religiöser Art. Ausgenommen sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen können;
b) Schaustellungen und Schiessübungen.
2 Die politische Gemeinde kann eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen verbieten, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Veranstaltung den hohen Feiertag stört.
3 Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten auch für Veranstaltungen, die in Betrieben mit gesetzlich geregelten Öffnungszeiten stattfinden.

## Art. 6 {#art_6}

2. Ausnahmen
1 Die politische Gemeinde kann Veranstaltungen bewilligen, wenn sie dem Sinn
des hohen Feiertags nicht widersprechen sowie Erholung und Ruhe nicht unverhältnismässig stören.
2 Das zuständige Departement kann nach Anhören der politischen Gemeinde Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung bewilligen, wenn wichtige öffentliche
Interessen die Durchführung am hohen Feiertag erfordern.

## Art. 7 II. Ladenöffnung (2.) {#art_7}

Geltungsbereich
1 Die Vorschriften über die Ladenöffnung regeln die Öffnungszeiten der Läden des
Detailhandels.
2 Sie gelten auch für:
a) andere Verkaufsstellen, deren Verkaufsart dem Ladenverkauf ähnlich ist;
b) Publikumsmessen;
c) Videotheken.
552.1
3 Sie gelten nicht für:
1. Verkaufsstellen in Kultur-, Freizeit- und ähnlichen Betrieben, soweit sie ein
betriebstypischer und untergeordneter Bestandteil sind;
2, den Verkauf von genussfertigen Speisen und Getränken über die Gasse durch
Gastwirtschaftsbetriebe nach dem Gastwirtschaftsgesetz;4
3. Märkte und Hausierer sowie freiwillige öffentliche Versteigerungen5. Als
Markt gilt eine von der politischen Gemeinde angesetzte oder bewilligte, zeitlich und örtlich begrenzte öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen
Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume anbieten;
4. Apotheken für den Notfalldienst;
5. Verkäufe für wohltätige und gemeinnützige Zwecke ausserhalb einer ständigen Verkaufsstelle;
6. Tankstellen für die Abgabe von Treibstoff und den Verkauf von Autozubehör;
7. Galerien und Kunstausstellungen;
8. Buchläden während Lesungen.

## Art. 8 {#art_8}

Allgemeine Ladenöffnung
1 Der Laden darf geöffnet sein:
a) von Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr;
b) am Samstag sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachtstag und Neujahr
von 06.00 bis 17.00 Uhr.
2 Die politische Gemeinde kann durch Reglement die Ladenöffnung einmal je Woche bis 21.00 Uhr zulassen, ausgenommen am Vorabend eines öffentlichen Ruhetags.
3 Am öffentlichen Ruhetag bleibt der Laden geschlossen.

## Art. 9 {#art_9}

Erweiterte Ladenöffnung
a) Geltungsbereich
1 Erweiterte Ladenöffnungszeiten gelten für:
a) Läden und andere Verkaufsstellen, die zur Hauptsache Lebensmittel anbieten,
mit einer Fläche bis höchstens 120 m²;
b) Kioske;
c) Blumenläden;
d) Videotheken;
e) Verkaufsstellen auf Autobahnraststätten, die ein Warenangebot führen, das
überwiegend auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
4 sGS 553.1.
5 Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter
Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220, sowie Art. 189a des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942, sGS 911.1, und Art. 78 der EV zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 1945, sGS 911.11.
552.1

## Art. 10 {#art_10}

b) Öffnungszeit
1 Die erweiterten Ladenöffnungszeiten dauern:
a) am Werktag von 05.00 bis 22.00 Uhr;
b) am öffentlichen Ruhetag von 07.00 bis 21.00 Uhr.
2 Das zuständige Departement kann für Autobahnraststätten mit Gastwirtschaftsbetrieb die erweiterten Ladenöffnungszeiten ausdehnen.

## Art. 11 {#art_11}

c) Tourismusgemeinde
1 Die Tourismusgemeinde kann die erweiterten Ladenöffnungszeiten durch Reglement oder Bewilligung für weitere Läden gewähren. Die Läden müssen einem touristischen Bedürfnis entsprechen.
2 Tourismusgemeinden sind Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen
der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.
3 Die Regierung bezeichnet die Tourismusgemeinden durch Verordnung.6

## Art. 12 {#art_12}

Ausnahmen
a) Gemeinde
1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement oder Bewilligung Ausnahmen
von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zulassen:
a) für Publikumsmessen und Anlässe von regionaler oder überregionaler Bedeutung;
b) für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe, höchstens für vier je Laden
und Jahr;
c) für spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen, höchstens für zwei je Laden und
Jahr.
2 Für den hohen Feiertag sind keine Ausnahmen zulässig.
3 Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die
Ladenöffnung von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen werden.

## Art. 13 {#art_13}

b) Kanton
1 Wenn besondere Bedürfnisse es rechtfertigen, kann das zuständige Departement7
vorübergehend Abweichungen von den Vorschriften dieses Erlasses bewilligen.
2 Bestehen für eine Gemeinde ausserordentliche Verhältnisse, kann die Regierung
auf Antrag des Gemeinderates die erforderlichen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Erlasses bewilligen.
6 Art. 7 der V zum G über Ruhetag und Ladenöffnung, sGS 552.11.
7 Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 Bst. cter, GeschR, sGS 141.3.
552.1

## Art. 14 III. Schlussbestimmungen (3.) {#art_14}

Vollzug
1 Die politische Gemeinde vollzieht das Gesetz, soweit dieses nicht etwas anderes
bestimmt.

## Art. 15 {#art_15}

Strafbestimmung
1 Mit Busse bis Fr. 40 000.– wird bestraft, wer den Bestimmungen dieses Erlasses
über den Schutz des hohen Feiertags oder über die Ladenöffnung zuwiderhandelt.
2 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber
von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen
oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen
Rechte wie den Beschuldigten zu.

## Art. 16 {#art_16}

8

## Art. 17 {#art_17}

9

## Art. 18 {#art_18}

10

## Art. 19 {#art_19}

11

## Art. 20 {#art_20}

12

## Art. 21 {#art_21}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Ruhetagsgesetz vom 5. Dezember 1974;13

## Art. 22 b) das Gesetz über den Ladenschluss vom 21. März 1972.14 {#art_22}

Übergangsbestimmungen
1 Öffnungszeiten und Ladenflächen, die am 1. September 2003 bestanden haben
und diesem Erlass widersprechen, dürfen während sechs Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses beibehalten werden.
8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 nGS 14–104 (sGS 454.1).
14 nGS 32–60 (sGS 552.1).
552.1
2 Ausnahmebewilligungen der Regierung nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über
den Ladenschluss vom 21. März 197215 gelten weiter.

## Art. 23 {#art_23}

Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:16
Das Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung wurde am 29. Juni 2004 rechtsgültig,
nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 18. Mai bis 28. Juni 2004 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.17
Der Erlass wird ab 1. Juli 2004 angewendet.
15 nGS 32–60 (sGS 552.1).
16 Siehe ABl 2004, 1587.
17 Referendumsvorlage siehe ABl 2004, 1126 ff.
552.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–88 29.06.2004 01.07.2004
Art. 7 geändert 43-66 22.01.2008 keine Angabe
Art. 9 geändert 43-66 22.01.2008 keine Angabe
Art. 15 geändert 42-30 21.11.2006 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2004 01.07.2004 Erlass Grunderlass 39–88
21.11.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 42-30
22.01.2008 keine Angabe Art. 7 geändert 43-66
22.01.2008 keine Angabe Art. 9 geändert 43-66
