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title: "Verordnung über den Mobilitätsfonds"
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provisions: 20
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# Verordnung über den Mobilitätsfonds

## § 1 {#par_1}

Zweck des Mobilitätsfonds
1 Mit Mitteln aus dem Mobilitätsfonds können im Perimeter der trinationalen Agglomeration Basel 2)
Projekte und Projektideen zugunsten einer umweltfreundlichen Mobilität mitfinanziert werden.
1bis Fondsmittel können subsidiär für die Mitfinanzierung von Anwohnendenparkplätzen in Quartierparkings verwendet werden. *
2 Es können Beiträge an Planungs-, Investitions- und Betriebskosten geleistet werden.

## § 2 {#par_2}

Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe
1 Auf Beiträge aus dem Mobilitätsfonds besteht kein Anspruch.
2 Die Beitragsvergabe kann unter Auflagen erfolgen.
2. Projekte Dritter

## § 3 {#par_3}

Definition
1 Projekte, die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen, gelten als Projekte Dritter.
2 Gesuchstellende Personen können Private sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder Gebietskörperschaften ausserhalb der Kantonsverwaltung sein.

## § 4 {#par_4}

Beitragsfähige Projekte Dritter
1 Mitfinanziert werden können alle Mobilitätsprojekte, die zu einer Verbesserung des Gesamtverkehrssystems im Kantonsgebiet führen.

## § 5 {#par_5}

Von der Beitragsvergabe ausgeschlossene Projekte Dritter
1 Für laufende und bereits umgesetzte Projekte, Konzepte ohne konkrete Umsetzungsabsicht sowie für
Instandhaltungs- und Erhaltungsprojekte, reine Forschungsprojekte und reine Kommunikationsprojekte werden keine Beiträge vergeben.

## § 6 {#par_6}

Höhe der Beiträge
1 Die Beitragshöhe richtet sich nach dem erwarteten Nutzen für das Gesamtverkehrssystem im Kanton.
2 Bei Projekten zur Verkehrsvermeidung können bis zu 60 %, bei Projekten zur Verkehrsverlagerung
auf umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten bis zu 40 % und bei Projekten zur
Verkehrsverbesserung bis zu 20 % der Gesamtkosten mitfinanziert werden.
1) SG 780.100
2) § 2 Abs. 1: Gemäss Definition der Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel
780.300
§ 6a * Höhe der Beiträge an Anwohnendenparkplätze in Quartierparkings
1 Die Beitragshöhe richtet sich nach den zu erwartenden Kosten und Erlösen und soll einen wirtschaft -
lichen Betrieb ermöglichen.
2 Anwohnendenparkplätze in Quartierparkings können bis maximal 40 % der Erstellungskosten mitfinanziert werden.
3 Aus den gesamten Einnahmen des Mobilitätsfonds dürfen maximal 25 % für die Mitfinanzierung von
Anwohnendenparkplätzen in Quartierparkings verwendet werden.
3. Projekte Basel-Stadt

## § 7 {#par_7}

Definition
1 Projekte Basel-Stadt sind Projekte, deren Planung und Umsetzung der Kanton Basel-Stadt verantwortet.
2 Der Kanton kann die Arbeiten selbständig durchführen, geeignete Unternehmungen damit beauftragen oder öffentlich ausschreiben.

## § 8 {#par_8}

Beitragsfähige Projekte Basel-Stadt
1 Beitragsfähig sind neuartige, noch nicht oder wenig erprobte Projekte, die zu einer Verbesserung des
Gesamtverkehrssystems im Kantonsgebiet führen.

## § 9 {#par_9}

Von der Beitragsvergabe ausgeschlossene Projekte Basel-Stadt
1 Konzepte ohne konkrete Umsetzungsabsicht, erprobte Infrastrukturprojekte, Instandhaltungs- und Erhaltungsprojekte sowie weitere verpflichtende Daueraufgaben des Kantons werden nicht über den Mobilitätsfonds finanziert.

## § 10 {#par_10}

Höhe der Beiträge
1 Projekte Basel-Stadt können über den Mobilitätsfonds mitfinanziert werden.
2 Projekte, die die Kantonsgrenze überschreiten, können für die ausserkantonalen Teile über die
Projektgesuche Dritter mitfinanziert werden.
3 Projekte an der Schnittstelle zu den Gemeinden Bettingen und Riehen können für die kommunalen
Teile über die Projektgesuche Dritter mitfinanziert werden.
4. Projektentwicklung

## § 11 {#par_11}

Definition
1 Die Projektentwicklung dient dazu, Ideen für Projekte zu erarbeiten und zu konkretisieren, damit deren Eignung für den Mobilitätsfonds evaluiert werden kann.
2 Die Projektideen können z.B. durch Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Zweckmässigkeits- und Machbarkeitsabklärungen, Vorstudien oder Vorprojekte konkretisiert werden. Deren Durchführung kann
durch den Kanton, die zuständigen Behörden oder durch beauftragte Unternehmen erfolgen.
3 Sobald die Projektideen soweit entwickelt sind, dass deren Eignung für den Mobilitätsfonds nachgewiesen ist und die notwendigen Abstimmungen erfolgt sind, werden sie zu Projekten Dritter oder zu
Projekten Basel-Stadt.
4 Projektideen, deren Eignung für den Mobilitätsfonds nicht nachgewiesen werden kann, werden nicht
weiterverfolgt.

## § 12 {#par_12}

Beitragsfähige Projektideen
1 Projektideen können dann unterstützt werden, wenn sie den Anforderungen für Projekte Dritter oder
Projekte Basel-Stadt entsprechen oder wenn aus diesen konkrete Projekte Dritter oder Projekte Basel-
Stadt ableitbar sind.
780.300

## § 13 {#par_13}

Höhe der Beiträge
1 Im Rahmen der Projektentwicklung können Planungsaufwendungen mitfinanziert werden, die dazu
dienen, die Projektideen so weit auszuarbeiten, dass ihre Eignung für den Mobilitätsfonds beurteilt
werden kann.
2 Nominal wird pro Projektidee ein Gesamtbeitrag von maximal Fr. 200'000 vergeben.
3 Für Projektideen, die ausserhalb des Kantons liegen, beträgt die Finanzierung maximal 50 % der
nachgewiesenen Kosten. Für Projektideen, die im Kanton Basel-Stadt liegen, können auch über 50 %
der nachgewiesenen Kosten mitfinanziert werden. Die Finanzierung von Projektideen, die sowohl inner- als auch ausserhalb des Kantons liegen, bemisst sich nach dem Perimeter und dem zu erwartenden
Nutzen für das Gesamtverkehrssystem im Kantonsgebiet.
5. Verwaltung des Mobilitätsfonds

## § 14 {#par_14}

Zuständiges Departement und Berichterstattung
1 Die Verwaltung des Mobilitätfonds untersteht dem Bau- und Verkehrsdepartement. Es bestimmt die
geschäftsführende Person.
2 Der Aufwand für die Geschäftsstelle und die Verwaltung geht zulasten des Mobilitätsfonds.
3 Das zuständige Bau- und Verkehrsdepartement berichtet dem Regierungsrat jährlich über die Fondsrechnung. Der Abschluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
4 Die Vermögensverwaltung des Mobilitätsfonds wird von der Finanzverwaltung wahrgenommen.
5 Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.

## § 15 {#par_15}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle leitet und koordiniert die Verwaltung des Mobilitätsfonds.
2 Gesuche um Beiträge müssen schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
3 Beitragsgesuche haben zu enthalten:
a) Angaben zur gesuchstellenden Person;
b) Beschreibung zum Projekt Dritter, Projekt Basel-Stadt oder zur Projektidee;
c) für ein Projekt Dritter und Projekt Basel-Stadt den ausgewiesenen Nutzen und für eine
Projektidee den erwarteten Nutzen;
d) für ein Projekt Basel-Stadt den Innovationsgehalt;
e) beantragten Betrag.
4 Die Geschäftsstelle kann weitere Unterlagen einfordern.
5 Sie entwickelt Projekte Basel-Stadt und Projektideen.
6 Sie prüft die Gesuche Dritter, Projekte Basel-Stadt und Projektideen. Sie stellt die Prüfunterlagen mit
Empfehlungen für den Mobilitätsfondsrat zusammen.
7 Sie ist zuständig für die Organisation, Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen des Mobilitätsfondsrats.
8 Sie erstellt, gestützt auf die Empfehlungen des Mobilitätsfondsrats und im Namen des Bau- und Verkehrsdepartements, Anträge zur Freigabe der Beiträge gemäss § 17.
9 Sie leitet die notwendigen Schritte zur Planung der Projektideen Basel-Stadt sowie zur Planung und
Umsetzung der Projekte Basel-Stadt ein. Die Geschäftsstelle erstellt bei Bedarf Unterlagen für Ausschreibungen, stimmt diese mit den zuständigen Behörden sowie Organisationen ab und begleitet die
Durchführung der Ausschreibung.
10 Sie erstellt die Vergabevereinbarungen für die freigegebenen Projekte und Projektideen. Diese regeln die konkreten Leistungs- und Auszahlungsmodalitäten zwischen den beitragsempfangenden Personen und dem Kanton.
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11 Sie beaufsichtigt auf Grundlage der Vergabevereinbarungen die gesuchskonforme Planung der
Projektideen sowie die gesuchskonforme Planung und Umsetzung der Projekte Dritter und Projekte
Basel-Stadt.
12 Sie erstellt den Jahresbericht über die Mobilitätsfondsrechnung zuhanden des Bau- und Verkehrsdepartements.

## § 16 {#par_16}

Mobilitätsfondsrat
1 Dem Bau- und Verkehrsdepartement wird der Mobilitätsfondsrat zur Seite gestellt. Er berät den
Kanton und spricht Empfehlungen zur Finanzierung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten und
Projektideen aus.
2 Der Mobilitätsfondsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für
Mobilität im Bau- und Verkehrsdepartement übernimmt den Vorsitz von Amtes wegen. Ihre oder seine Stellvertretung im Amt oder die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Mobilitätsstrategie sowie deren oder dessen Stellvertretung können sie oder ihn im Vorsitz vertreten. Die anderen sechs Mitglieder
wählt der Regierungsrat auf Antrag des Bau- und Verkehrsdepartements. Dabei sind Vertretungen der
trinationalen Agglomeration angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4 Die geschäftsführende Person des Mobilitätsfonds, eine Vertretung der Hauptabteilung Verkehr der
Kantonspolizei (Justiz- und Sicherheitsdepartement) sowie eine weitere Vertretung des Amtes für Mobilität nehmen an den Sitzungen des Mobilitätsfondsrats in beratender Funktion teil.
5 Die Aufgaben sind:
a) die Prüfung und Empfehlung von Beiträgen für die Projekte Dritter und die Projektideen
zu Handen des Bau- und Verkehrsdepartements;
b) die fachliche Einschätzung zu den Projekten Basel-Stadt.
6 Fakultativ unterstützen die Mitglieder des Mobilitätsfondsrats:
a) beim Erarbeiten und Sammeln von Projektideen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und weiteren Dritten;
b) bei der Kontaktvermittlung zu den zuständigen Behörden und weiteren Dritten.

## § 17 {#par_17}

Entscheidung über die Beitragsvergabe
1 Beiträge an Planungs- und Investitionskosten sind einmalig und werden nach Anhörung des Mobili -
tätsfondsrats freigegeben:
a) bis Fr. 50'000 vom Amt für Mobilität;
b) über Fr. 50'000 bis Fr. 200'000 vom Bau- und Verkehrsdepartement;
c) über Fr. 200'000 bis Fr. 1.5 Mio. vom Regierungsrat.
2 Wiederkehrende Beiträge an jährliche Betriebskosten sind auf 4 Jahre begrenzt und werden nach An -
hörung des Mobilitätsfondsrats freigegeben:
a) bis Fr. 12'500 vom Amt für Mobilität;
b) über Fr. 12'500 bis Fr. 50'000 vom Bau- und Verkehrsdepartement;
c) über Fr. 50'000 vom Regierungsrat.
3 Nach Anhörung des Mobilitätsfondsrats werden Beiträge über Fr. 1.5 Mio. gemäss § 19ter Abs. 5
USG freigegeben.
4 Beiträge an Betriebskosten können auf Gesuch hin um weitere vier Jahre verlängert werden.
5 Die zuständige Behörde kann für Beiträge an Betriebskosten ausnahmsweise auch eine längere Laufzeit beschliessen, sofern nur dadurch der Projekterfolg gesichert werden kann.

## § 18 {#par_18}

Auszahlungsmodalitäten
1 Für die freigegebenen Projekte und Projektideen werden individuelle Auszahlungspläne in den Vergabevereinbarungen festgelegt.
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2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt auf Rechnungsstellung der beitragsempfangenden Personen.

## § 19 {#par_19}

Umsetzungskontrolle
1 Die beitragsempfangende Person ist verpflichtet, ihr Projekt den Vergabeauflagen und den Vergabevereinbarungen entsprechend umzusetzen.
2 Das Bau- und Verkehrsdepartement kann Unterlagen zur Umsetzungskontrolle bei der beitragsempfangenden Person einfordern.

## § 20 {#par_20}

Verfallene, eingestellte und rückgeforderte Beiträge
1 Beiträge, die innert zwei Jahren seit der Beitragsvergabe nicht einverlangt werden oder für die kein
Auszahlungsplan vorliegt, verfallen.
2 Die Zahlung von Beiträgen kann ganz oder teilweise eingestellt und bereits gezahlte Beiträge können
rückgefordert werden:
a) bei Abweichungen gegenüber den Auflagen der Vereinbarung zwischen Kanton und beitragsempfangende Person;
b) bei Projektverzögerungen von mehr als drei Jahren oder früher, wenn wenig Aussicht auf
Planung der Projektidee oder Planung, Umsetzung oder Wiederaufnahme des Projekts besteht.
3 Die beitragsempfangende Person muss die Projektabweichungen und -verzögerungen mit dem
Kanton bereinigen, bevor sie ein neues Projekt eingeben kann.
4 Das Rückforderungsrecht verjährt nach fünf Jahren.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. 3) Auf den
gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Pendlerfonds (Pendlerfondsverordnung) vom 18.
Dezember 2012 aufgehoben.
3) In Kraft getreten am 6. Juli 2023.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.06.2023 06.07.2023 Erlass Erstfassung KB 01.07.2023
14.10.2025 01.11.2025 § 1 Abs. 1bis eingefügt KB 18.10.2025
14.10.2025 01.11.2025 § 6a eingefügt KB 18.10.2025
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.06.2023 06.07.2023 Erstfassung KB 01.07.2023
§ 1 Abs. 1bis 14.10.2025 01.11.2025 eingefügt KB 18.10.2025
§ 6a 14.10.2025 01.11.2025 eingefügt KB 18.10.2025
