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title: "Verordnung über die bernischen Landeskirchen"
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# Verordnung über die bernischen Landeskirchen

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum LKG, soweit
dieses Gesetz den Kanton für zuständig erklärt und soweit dafür nicht besondere Verordnungen bestehen.
2 Aufgaben kantonaler Stellen

## Art. 2 {#art_2}

Spezialgesetzgebung
1 Die Zuständigkeit kantonaler Stellen richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.

## Art. 3 {#art_3}

Beauftragte oder Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten
1 Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten
a bereitet sämtliche Geschäfte in kirchlichen und religiösen Angelegenheiten der Direktion für Inneres und Justiz vor,
b prüft und beurteilt die von den Landeskirchen in ihren Berichten ausgewiesenen Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse,
c verhandelt mit den Landeskirchen über den Beitrag nach Artikel 31 Absatz 1 LKG und den jeweiligen Anteil jeder Landeskirche,
d veranlasst die Auszahlung der Beiträge des Kantons,
1) BSG 410.11
2) BSG 415.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-033
410.111 2
e betreut die Geistlichen, die weiterhin vom Kanton angestellt sind,
f nimmt von Amtes wegen Einsitz in die theologischen Prüfungskommissionen und unterstützt deren Sekretariate administrativ,
g stellt den Landeskirchen jährlich die Statistik über ihre Konfessionszugehörigkeit, gegliedert nach Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden,
unentgeltlich zu.

## Art. 4 {#art_4}

Amt für Gemeinden und Raumordnung
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung
a weist jährlich für die Gesamtheit der Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinden der jeweiligen Landeskirche die negative Zweckbindung
der Kirchensteuern der juristischen Personen nach Artikel 1 Absatz 1a
KStG nach,
b ist zuständig für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Kirchgemeindegrenzen.

## Art. 5 {#art_5}

Steuerverwaltung
1 Die Steuerverwaltung
a bewertet auf Anfrage der Landeskirchen die Dienstwohnungen,
b stellt den Landeskirchen jährlich die für die Berechnung des innerkirchlichen Finanzausgleichs notwendigen Daten zu den Steuererträgen der juristischen und der natürlichen Personen der einzelnen Kirchgemeinden
und Gesamtkirchgemeinden unentgeltlich zu,
c stellt den einzelnen Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden auf deren Begehren die für die Budgetierung und Finanzplanung notwendigen
Daten zu den Veranlagungen der juristischen und der natürlichen Personen unentgeltlich zur Verfügung.
3 Wahlen in die Legislativen der Landeskirchen

## Art. 6 {#art_6}

Grundsatz
1 Die Landeskirchen regeln die Organisation der Wahlen in ihre Legislative in
einem Reglement und führen diese grundsätzlich selbständig durch.

## Art. 7 {#art_7}

Mitwirkung des Kantons
1 Die Landeskirchen können bis spätestens sechs Monate vor dem geplanten
Wahldatum bei der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter einen Antrag nach Artikel 7 Absatz 3 LKG betreffend Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten einreichen.
3 410.111
2 Die Geschäftsleitung leitet den Antrag an die für die Mitwirkung zuständige
Regierungsstatthalterin oder an den dafür zuständigen Regierungsstatthalter
weiter.
3 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten und entscheidet darüber.
4 Sie oder er berät die Landeskirchen und die für die Organisation und Durchführung der Wahlen zuständigen kirchlichen Bezirke in Rechtsfragen, insbesondere zu Wahlverfahren gemäss den kirchlichen Bestimmungen.
4 Register
4.1 Einwohnerregisterführung über die Zugehörigkeit zu einer

## Art. 8 Landeskirche {#art_8}

Einwohnerregister
1 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden halten die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einer Landeskirche im Einwohnerregister
fest.

## Art. 9 {#art_9}

Meldepflicht bei Zuzug
1 Die Organe der Einwohnerkontrolle haben bei der Anmeldung zuziehender
Personen deren Zugehörigkeit zu einer Landeskirche festzustellen, in den Akten festzuhalten und den entsprechenden Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden mitzuteilen.
2 Personen, die keiner Landeskirche angehören, haben dies beim Zuzug gegenüber der Einwohnerkontrolle glaubhaft zu machen. Im Zweifelsfall überprüft
die Einwohnerkontrolle diese Angaben mit den Daten der Einwohnerkontrolle
am früheren Wohnsitz.

## Art. 10 {#art_10}

Meldepflicht bei Eintritt
1 Der Kirchgemeinderat meldet den Eintritt in eine Landeskirche von Personen,
die bereits in der Gemeinde Wohnsitz haben, innert 30 Tagen der Einwohnerkontrolle und der Steuerregisterführung.

## Art. 11 {#art_11}

Zugehörigkeit des Kindes
1 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden klären bei den Eltern die Zugehörigkeit des Kindes zu einer Landeskirche ab.
410.111 4
4.2 Kirchensteuerregister

## Art. 12 {#art_12}

Zuständigkeit und Meldepflicht
1 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen die Kirchensteuerregister.
2 Sie melden den Kirchgemeinden und den Gesamtkirchgemeinden die erforderlichen Personendaten für die Führung ihrer Mitgliederverzeichnisse und
Stimmregister monatlich oder nach Absprache mit den Kirchgemeinden und
den Gesamtkirchgemeinden. Sie melden namentlich die Versichertennummer
nach Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)3)

## Art. 13 {#art_13}

Entschädigung für die Registerführung
1 Die Kirchgemeinden und die Gesamtkirchgemeinden entschädigen die
Einwohnergemeinden oder die gemischten Gemeinden für die Registerführung
mit zwei Franken pro steuerpflichtige Person pro Jahr.
2 Die Entschädigung für Ehepaare oder in einer registrierten Partnerschaft
lebende Personen beträgt ebenfalls zwei Franken pro Jahr.
3 Weitere Dienstleistungen der Einwohnergemeinden oder der gemischten
Gemeinden auf Ersuchen der Kirchgemeinden werden zusätzlich nach Vereinbarung oder gestützt auf die Ansätze der Gebührenordnung der Einwohnergemeinden entschädigt.
5 Austritt aus einer Landeskirche

## Art. 14 {#art_14}

Austrittserklärung
1 Wer aus einer Landeskirche austreten will, hat dies mit einer schriftlichen und
handschriftlich unterzeichneten Erklärung mitzuteilen.
2 Die Austrittserklärung ist an den Kirchgemeinderat oder an eine durch diesen
bezeichnete Stelle zu richten.

## Art. 15 {#art_15}

Austritt von Kindern
1 Der Austritt von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ist
von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge zu erklären.
3) SR 831.10
5 410.111

## Art. 16 {#art_16}

Zeitpunkt
1 Der Austritt gilt als zu jenem Zeitpunkt vollzogen, in dem die Austrittserklärung der zuständigen Stelle (Art. 14 Abs. 2), der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

## Art. 17 {#art_17}

Information der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde
1 Der Kirchgemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle meldet den Austritt
innert 30 Tagen der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde.
6 Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden
6.1 Namen und Gebiet

## Art. 18 {#art_18}

Namen
1 Die Namen der Kirchgemeinden werden in den Anhängen 1 bis 3 dieser Verordnung festgelegt.

## Art. 19 {#art_19}

Gebiet
1 Die Lage und der Verlauf der Grenzen der evangelisch-reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinden werden in digitalen kantonalen Geobasisdaten rechtsverbindlich festgelegt.

## Art. 20 {#art_20}

Kantonale Fachstelle
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung ist die kantonale Fachstelle für
Geobasisdaten und
a erlässt Vorgaben für deren Erhebung, Nachführung und Verwaltung,
b gibt die entsprechenden Geodaten- und Darstellungsmodelle vor,
c sorgt für die erstmalige Erfassung und Nachführung der Geobasisdaten in
der vorgegebenen Qualität.

## Art. 21 {#art_21}

Erfassung und Nachführen der Geobasisdaten
1 Die erstmalige Erfassung der Kirchgemeindegrenzen in Geobasisdaten basiert auf
a dem Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2012 betreffend die Umschreibung
der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern (Stand
31.12.2019)4),
4) BSG 411.21
410.111 6
b dem Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2012 betreffend die Umschreibung
der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Bern (Stand
31.12.2019)5),
c dem Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2012 betreffend die Umschreibung
der christkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Bern (Stand am
31.12.2019)6)
2 Die Nachführung der Geobasisdaten erfolgt jeweils gestützt auf einen Regierungsratsbeschluss, mit dem die angepassten Kirchgemeindegrenzen genehmigt werden. Der Beschluss wird den betroffenen Landeskirchen zur Kenntnis
gebracht.
3 Blosse Grenz- und Fehlerbereinigungen fallen in die Kompetenz des Amtes
für Gemeinden und Raumordnung.

## Art. 22 {#art_22}

Beziehung zu den Einwohnergemeindegrenzen
1 Nimmt der Regierungsrat Änderungen der Gemeindegrenzen vor, hat er in
seinem Beschluss über deren Auswirkungen auf die Grenzen der Kirchgemeinden zu entscheiden.
2 Blosse Grenz- und Fehlerbereinigungen bei den Gemeindegrenzen gelten ohne weiteres auch für die Kirchgemeindegrenzen.
6.2 Zugehörigkeit zu einer französisch- oder einer zweisprachigen

## Art. 23 Kirchgemeinde im deutschsprachigen Kantonsgebiet {#art_23}

Französischsprachige Mitglieder von evangelisch-reformierten Kirchgemeinden
1 Die französischsprachigen Mitglieder der evangelisch-reformierten Landeskirche mit Wohnsitz im deutschsprachigen Kantonsgebiet und im Einzugsgebiet
einer französisch- oder einer zweisprachigen Kirchgemeinde nach Anhang 1
können entweder der deutschsprachigen Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes
oder der entsprechenden französisch- oder zweisprachigen Kirchgemeinde
angehören.
2 Das Wahlrecht gilt auch für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und für die Kinder, sofern diese
der evangelisch-reformierten Landeskirche angehören.
5) BSG 411.31
6) BSG 411.41
7 410.111
3 Wer in eine Gemeinde zuzieht und ein Wahlrecht nach Absatz 1 oder 2 hat,
teilt der Einwohnerkontrolle mit, welcher Kirchgemeinde sie oder er angehören
will.

## Art. 24 {#art_24}

Französischsprachige Mitglieder von römisch-katholischen Kirchgemeinden
1 Die französischsprachigen Mitglieder der römisch-katholischen Landeskirche
mit Wohnsitz im deutschsprachigen Kantonsgebiet und im Einzugsgebiet einer
französisch- oder zweisprachigen Kirchgemeinde nach Anhang 2 können entweder der deutschsprachigen Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes oder der entsprechenden französisch- oder zweisprachigen Kirchgemeinde angehören.
2 Das Wahlrecht gilt auch für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und für die Kinder, sofern diese
der römisch-katholischen Landeskirche angehören.
3 Wer in eine Gemeinde zuzieht und ein Wahlrecht nach Absatz 1 oder 2 hat,
teilt der Einwohnergemeinde mit, welcher Kirchgemeinde sie oder er angehören will.

## Art. 25 {#art_25}

Übertritt
1 Wünscht ein Kirchenmitglied gestützt auf Artikel 23 und Artikel 24 den Übertritt in die Kirchgemeinde der anderen Sprache, stellt es bei dieser ein Übertrittsgesuch.
2 Dieses ist schriftlich und unterzeichnet an den Kirchgemeinderat oder an eine
durch diesen bezeichnete Stelle zu richten.
3 Der Kirchgemeinderat oder die bezeichnete Stelle meldet den Übertritt innert
30 Tagen der bisherigen Kirchgemeinde sowie der zuständigen Einwohnerkontrolle.
4 Das in die neue Kirchgemeinde übertretende Kirchenmitglied ist vom Tag des
Übertritts an in der neuen Kirchgemeinde stimm- und wahlberechtigt.

## Art. 26 {#art_26}

Kirchensteuer
1 Jedes Kirchenmitglied mit Wohnsitz im deutschsprachigen Kantonsgebiet ist
in der deutschsprachigen Kirchgemeinde seines Wohnsitzes steuerpflichtig.
2 Die Gesamtkirchgemeinden mit französischsprachigen Kirchgemeinden sind
berechtigt, die Kirchensteuern der ausserhalb der Gesamtkirchgemeinde
wohnhaften französischsprachigen Mitglieder bei den deutschsprachigen Kirchgemeinden am Wohnsitz dieser Mitglieder einzufordern.
410.111 8
3 Zweisprachige Kirchgemeinden, die für ihre französischsprachigen Mitglieder
ein grösseres Gemeindegebiet aufweisen als für die deutschsprachigen (Art.
11 Abs. 3 LKG), können die Kirchensteuern ihrer französischsprachigen Mitglieder bei den deutschsprachigen Kirchgemeinden am Wohnsitz dieser Mitglieder einfordern.
4 Für die Bestimmung des Anspruchs können die Kirchgemeinden bei der Steuerverwaltung einmal jährlich die dafür notwendigen Informationen (steuerbares
Einkommen und steuerbares Vermögen) beziehen.
5 Bei einem Übertritt während des Kalenderjahres wird der Anspruch anteilmässig auf die betroffenen Kirchgemeinden aufgeteilt.
7 Zugang der Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinden auf

## Art. 27 beim Kanton erfasste Daten {#art_27}

1 Die Zugangsberechtigung und der Umfang des Zugangs der Kirchgemeinden
und Gesamtkirchgemeinden zu den Daten der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) richten sich nach der Verordnung vom 20. Januar
2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)7). *
8 Beiträge des Kantons für Leistungen im

## Art. 28 gesamtgesellschaftlichen Interesse {#art_28}

Gesamtgesellschaftliche Leistungen
1 Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 31
LKG sind Tätigkeiten der Landeskirchen, die dem Gemeinwohl dienen und allen Menschen offen stehen.

## Art. 29 {#art_29}

Berichterstattung
1 Die Landeskirchen erstatten der oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten alle sechs Jahre, jeweils bis Ende Januar des vierten
Jahres einer Beitragsperiode Bericht über die Verwendung der kantonalen Beiträge in den Jahren eins und zwei der laufenden sowie den Jahren drei bis
sechs der vorangegangenen Beitragsperiode, sowie über ihre in dieser Zeit im
gesamtgesellschaftlichen Interesse erbrachten Leistungen.
2 Die Berichterstattung umfasst auch die von den Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden und regionalen Einheiten eingesetzten Mittel.
7) BSG 152.051
9 410.111

## Art. 30 {#art_30}

Inhalt der Berichte
1 Die Landeskirchen äussern sich in ihren Berichten insbesondere zu den folgenden Punkten:
a ihrem Aufwand und Ertrag sowie zum Aufwand und Ertrag ihrer Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden und ihrer regionalen Einheiten,
b den von ihnen, ihren Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden und regionalen Einheiten erbrachten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse,
c dem Gesamtvolumen der Zeit, die sie sowie ihre Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden und regionalen Einheiten für unentgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten im gesamtgesellschaftlichen Interesse eingesetzt
haben,
d ihrer Gesamtsituation und den besonderen Herausforderungen.
2 Zur Vereinheitlichung der Berichterstattung der drei Landeskirchen kann die
Direktion für Inneres und Justiz verbindliche Vorgaben erlassen. Sie hört die
Landeskirchen dazu vorgängig an.

## Art. 31 {#art_31}

Weitere Unterlagen
1 Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten kann
bei den Landeskirchen unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Herausgabe weiterer, für die Bewertung der im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbrachten Leistungen, nötigen Daten verlangen.

## Art. 32 {#art_32}

Beurteilung der Berichte durch die oder den Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten
1 Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten prüft
und beurteilt die von den Landeskirchen eingereichten Berichte und Daten.
2 Sie oder er berücksichtigt
a den buchhalterisch erfassten Gesamtaufwand für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse der Kirchgemeinden, der Gesamtkirchgemeinden, der Landeskirchen sowie der regionalen Einheiten,
b das Gesamtvolumen der Zeit, die in den Kirchgemeinden, den Gesamtkirchgemeinden und den Landeskirchen sowie ihren regionalen Einheiten
für unentgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten im gesamtgesellschaftlichen Interesse eingesetzt worden ist.
410.111 10

## Art. 33 {#art_33}

Volumen der anerkannten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen
Interesse
1 Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten bespricht mit den Landeskirchen die von ihnen jeweils erbrachten und vom
Kanton insgesamt anerkannten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse, bereinigt anschliessend ihre bzw. seine Beurteilung der Berichte der
Landeskirchen und unterbreitet das Resultat der Direktion für Inneres und Justiz zur Genehmigung.
2 Können sich die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten und die Landeskirchen darüber nicht einigen, führt die Direktion für Inneres und Justiz die Verhandlungen weiter und legt fest, in welchem Umfang und
in welchem Verhältnis die Leistungen der Landeskirchen als gesamtgesellschaftlich im Sinne von Artikel 31 LKG anerkannt werden.

## Art. 34 {#art_34}

Festlegen der Höhe des Beitrags an die Landeskirchen für die nächste Beitragsperiode
1 Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten verhandelt mit den Landeskirchen über die Höhe des Beitrags des Kantons nach Artikel 31 Absatz 1 LKG für die folgende Beitragsperiode und unterbreitet das Resultat der Direktion für Inneres und Justiz zur Genehmigung.
2 Können sich die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten und die Landeskirchen über die Höhe nicht einigen oder genehmigt die
Direktion für Inneres und Justiz den ausgehandelten Beitrag nicht, führt die Direktion die Verhandlungen mit den Landeskirchen über die Höhe des Beitrags
fort und entscheidet, bis Ende des vierten Jahres einer Beitragsperiode, über
ihren Antrag zur Beitragshöhe an den Regierungsrat.
3 Die Landeskirchen erhalten in diesem Fall die Gelegenheit, der Direktion für
Inneres und Justiz zuhanden des Regierungsrates dazu eine Stellungnahme
abzugeben.

## Art. 35 {#art_35}

Antrag der Direktion für Inneres und Justiz an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rats
1 Die Direktion für Inneres und Justiz unterbreitet dem Regierungsrat den Antrag zuhanden des Grossen Rates betreffend Höhe des Beitrags des Kantons
nach Artikel 31 Absatz 1 LKG.
2 Sie unterbreitet dem Regierungsrat gleichzeitig
a die Berichte der Landeskirchen nach Artikel 30 Absatz 1,
11 410.111
b die von der oder vom Beauftragten für kirchliche und religiösen Angelegenheiten verfasste Stellungnahme zu den Berichten der Landeskirchen
nach Artikel 32 Absatz 1 sowie gegebenenfalls
c die Stellungnahmen der Landeskirchen nach Artikel 34 Absatz 3.
3 Der Regierungsrat beschliesst über den Antrag zuhanden des Grossen Rates
betreffend die Höhe des Beitrags des Kantons nach Artikel 31 Absatz 1 LKG.

## Art. 36 {#art_36}

Festsetzen des Beitrages durch den Grossen Rat
1 Der Grosse Rat beschliesst jeweils spätestens in der Wintersession des fünften Jahres einer Beitragsperiode den Kredit für den Beitrag des Kantons an die
Landeskirchen nach Artikel 31 Absatz 1 LKG.

## Art. 37 {#art_37}

Aufteilung des Beitrages unter den Landeskirchen
1 Die Direktion für Inneres und Justiz stellt dem Regierungsrat Antrag, wie der
vom Grossen Rat beschlossene Beitrag im Sinne von Artikel 33 LKG unter den
Landeskirchen aufzuteilen ist.
2 Der Regierungsrat legt jeweils bis spätestens Ende Dezember des fünften
Jahres einer Beitragsperiode den Anteil jeder Landeskirche fest.
3 Er beschliesst kantonal letztinstanzlich.

## Art. 38 {#art_38}

Auszahlung
1 Der Kanton überweist den Landeskirchen die Beiträge nach Artikel 29 ff LKG
alljährlich monatlich in zwölf gleichmässigen Tranchen.
2 Die Zahlung erfolgt bis jeweils am 10. des Monats. Fällt der 10. des Monats
auf ein Wochenende oder einen Feiertag, erfolgt die Zahlung am nächsten
Arbeitstag.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 39 {#art_39}

Festlegen der Beiträge nach Artikel 31 Absatz 1 LKG für die erste
Beitragsperiode ab 2026
1 Die Landeskirchen erstatten ihren Berichte nach Artikel 30 Absatz 1 erstmals
bis Ende Januar 2023 bei der oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten.
2 Sie berichten darin über ihre in den Jahren 2020 und 2021 aufgewendeten
Mittel sowie über ihre in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 30 ff.
410.111 12

## Art. 40 {#art_40}

Übergabe der Personaldaten an die Landeskirchen
1 Die Landeskirchen erhalten per 1. Januar 2020 von der oder vom Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten die für die Personaladministration der übernommenen Geistlichen nötigen Personaldaten in elektronischer
Form und auf Papier.
2 Alle Personaldaten werden von der oder dem Beauftragten für kirchliche und
religiöse Angelegenheiten aufbewahrt und fünf Jahre nach der Übergabe der
Dienstverhältnisse von dieser oder diesem vernichtet (Art. 6 Abs. 3 Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)8).

## Art. 41 {#art_41}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 19. Oktober 1994 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche9);
2. Verordnung vom 21. November 2012 über die Zugehörigkeit zu einer französischsprachigen evangelisch-reformierten Kirchgemeinde im deutschen
Sprachgebiet10);
3. Verordnung vom 22. September 1976 über die Mitgliedschaft bei der
Französischen römisch-katholischen Kirchgemeinde Bern und Umgebung11);
4. Verordnung vom 24. April 2013 über das Arbeitsverhältnis der evangelisch-reformierten und christkatholischen Lernvikarinnen und Lernvikare
(Lernvikariatsanstellungsverordnung, LVAV)12);
5. Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Entschädigung der Gemeinden für die Registerführung im Kirchenwesen13).

## Art. 42 {#art_42}

Vorläufige Weitergeltung von Erlassen
1 Die folgenden Erlasse finden nur noch auf die gestützt auf Artikel 38 Absatz 1
LKG weiterhin vom Kanton angestellten Geistlichen Anwendung und bleiben
solange in Kraft, bis diese an andere Arbeitgeber übergeben worden sind:
a Verordnung vom 9. November 2005 über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen14);
8) BSG 153.011.1
9) BSG 410.141
10) BSG 411.211
11) BSG 411.324.12
12) BSG 414.312
13) BSG 415.11
14) BSG 414.111
13 410.111
b Verordnung vom 19. Oktober 2011 über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV)15);
c Verordnung vom 10. September 2008 über die Entschädigung für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV)16).
2 Die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Verordnungen ist öffentlich zu publizieren.

## Art. 43 {#art_43}

Änderung von Erlassen
1 Die folgenden Erlasse werden geändert:
a Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmoniniserung amtlicher Register (RegV)17).
b Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)18);
c Verordnung vom 5. November 1997 über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (LKV)19).

## Art. 44 {#art_44}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 18 Absatz 1: Namen der evangelischreformierten Kirchgemeinden
Art. A1-1 Verwaltungsregion Berner Jura
1 Der Verwaltungskreis Berner Jura umfasst die folgenden Kirchgemeinden:
1 Bévilard
2 Corgémont-Cortébert
3 Courtelary-Cormoret
4 Court
5 Diesse
6 Grandval
7 La Ferrière
8 La Neuveville
9 * …
10 Nods
15) BSG 414.311
16) BSG 414.522
17) BSG 152.051
18) BSG 153.011.1
19) BSG 910.112
410.111 14
11 * Haute-Birse
12 Renan (BE)
13 Rondchâtel
14 Saint-Imier
15 Sonceboz-Sombeval
16 Sonvilier
17 Sornetan
18 * …
19 Tramelan
20 Villeret
Art. A1-2 Verwaltungsregion Seeland
1 Der Verwaltungskreis Biel/Bienne umfasst die folgenden Kirchgemeinden:
1 * Gesamtkirchgemeinde Biel, umfassend die deutschsprachige Kirchgemeinde Biel und die Paroisse française de Bienne
2 * Bürglen
3 * Gottstatt
4 * Leugene
5 * Nidau
6 * …
7 * Pilgerweg Bielersee
8 * Sutz
9 * …
2 Der Verwaltungskreis Seeland umfasst die folgenden Kirchgemeinden:
1 Aarberg
2 Arch
3 Bargen
4 Büren an der Aare und Meienried
5 Diessbach
6 Erlach-Tschugg
7 Gampelen-Gals
8 Grossaffoltern
9 Ins
10 Kallnach-Niederried
11 Kappelen-Werdt
12 Leuzigen
13 Lyss
14 * …
15 Radelfingen
15 410.111
16 * Rapperswil-Wengi
17 Rüti bei Büren
18 Schüpfen
19 Seedorf
20 Siselen-Finsterhennen
21 Täuffelen
22 Vinelz-Lüscherz
23 Walperswil-Bühl
24 * …
Art. A1-3 Verwaltungsregion Emmental-Oberaargau
1 Der Verwaltungskreis Oberaargau umfasst die folgenden Kirchgemeinden:
1 Aarwangen
2 Bleienbach
3 Eriswil
4 Huttwil
5 Herzogenbuchsee
6 Langenthal
7 Lotzwil
8 Madiswil
9 Melchnau
10 Niederbipp
11 Oberbipp
12 Roggwil
13 Rohrbach
14 Seeberg
15 Thunstetten
16 Ursenbach
17 Walterswil
18 Wangen an der Aare
19 Wynau
20 Wyssachen
2 Der Verwaltungskreis Emmental umfasst folgende Kirchgemeinden:
1 Affoltern im Emmental
2 Bätterkinden
3 Burgdorf
4 Dürrenroth
5 Eggiwil
6 Hasle bei Burgdorf
410.111 16
7 Heimiswil
8 Hindelbank
9 Kirchberg
10 Koppigen
11 Krauchthal
12 Langnau im Emmental
13 Lauperswil
14 Lützelflüh
15 Oberburg
16 Röthenbach im Emmental
17 Rüderswil
18 Rüegsau
19 Schangnau
20 Signau
21 Sumiswald
22 Trachselwald
23 Trub
24 Trubschachen
25 Utzenstorf
26 Wasen im Emmental
27 Wynigen
Art. A1-4 Verwaltungsregion Bern-Mittelland
1 Der Verwaltungskreis Bern-Mittelland umfasst die folgenden Kirchgemeinden: *
1 * Gesamtkirchgemeinde Bern, umfassend die zehn Kirchgemeinden Bern-
Nord, Bethlehem, Bümpliz, Paroisse de l'Eglise réformée de Berne, Frieden Heiliggeist, Matthäus Bern und Bremgarten, Münster, Nydegg, Paulus, Petrus
2–3 * …
4 * Belp, Belpberg und Toffen
5 * …
6 * Biglen
7 * Bolligen
8 * Frauenkappelen
9 * Gerzensee
10 * Grafenried-Limpach
11 * Grosshöchstetten
12 * Guggisberg
17 410.111
13 * Jegenstorf-Urtenen
14 * Ittigen
15 * Kehrsatz
16 * Kirchdorf
17 * Kirchlindach
18 * Köniz
19 * Konolfingen
20 * Laupen
21 * …
22 * Linden
23 * Meikirch
24 * Mühleberg
25 * Münchenbuchsee-Moosseedorf
26 * Münchenwiler, Bernisch Murten
27 * Münsingen
28 * Muri-Gümligen
29 * Neuenegg
30 * Oberbalm
31 * Oberdiessbach
32 * Ostermundigen
33 * Riggisberg
34 * Rüeggisberg
35 * Rüschegg
36 * Schlosswil
37 * Schwarzenburg
38 * Stettlen
39 * Thurnen
40 * Vechigen
41 * Walkringen
42 * Wichtrach
43 * Wohlen bei Bern
44 * Worb
45 * Zimmerwald
46 * Zollikofen
2 … *
Art. A1-5 Verwaltungsregion Oberland
1 Der Verwaltungskreis Thun umfasst die folgenden Kirchgemeinden:
1 Amsoldingen
410.111 18
2 Blumenstein
3 Buchen
4 Buchholterberg
5 Gurzelen-Seftigen
6 Heimberg
7 Hilterfingen
8 Reutigen
9 Schwarzenegg
10 Sigriswil
11 Steffisburg
12 Thierachern
13 * Gesamtkirchgemeinde Thun, umfassend die fünf Kirchgemeinden Thun-
Stadt, Strättligen, Lerchenfeld, Goldiwil-Schwendibach und Paroisse
française de Thoune
14 * Wattenwil-Forst
2 … *
3 Der Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen umfasst die folgenden Kirchgemeinden:
1 Boltigen
2 * Saanen-Gsteig
3 Lauenen
4 Lenk
5 * …
6 Sankt Stephan
7 Zweisimmen
4 Der Verwaltungskreis Frutigen-Niedersimmental umfasst die folgenden Kirchgemeinden:
1 Adelboden
2 Aeschi-Krattigen
3 Därstetten
4 Diemtigen
5 Erlenbach im Simmental
6 Frutigen
7 Kandergrund-Kandersteg
8 Oberwil im Simmental
9 Reichenbach im Kandertal
10 Spiez
11 Wimmis
19 410.111
5 Der Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli umfasst die folgenden Kirchgemeinden:
1 Beatenberg
2 Brienz
3 Gadmen
4 Grindelwald
5 Gsteig-Interlaken
6 Guttannen
7 Habkern
8 Innertkirchen
9 Lauterbrunnen
10 Leissigen-Därligen
11 Meiringen
12 Ringgenberg
13 Unterseen
Art. A1-6 * Kantonsüberschreitende Kirchgemeinden
1 Es bestehen die folgenden kantonsüberschreitenden Kirchgemeinden:
1 Ferenbalm
2 Kerzers
3 Messen
4 Moutier
5 Murten
6 Oberwil bei Büren
A2 Anhang 2 zu Artikel 18 Absatz 2: Namen der römischkatholischen Kirchgemeinden
Art. A2-1 Verwaltungsregion Berner Jura
1 Der Verwaltungskreis Berner Jura umfasst die folgenden Kirchgemeinden:
1 La Neuveville
2 Malleray-Bévilard
3 * …
4 Tavannes
5 Tramelan
6 Vallon de Saint-Imier
410.111 20
Art. A2-2 Verwaltungsregion Seeland
1 Der Verwaltungskreis Biel/Bienne umfasst die folgenden Kirchgemeinden:
1 Biel und Umgebung
2 Pieterlen
2 Der Verwaltungskreis Seeland umfasst die folgende Kirchgemeinde:
1 Seeland-Lyss
Art. A2-3 Verwaltungsregion Emmental-Oberaargau
1 Der Verwaltungskreis Oberaargau umfasst die folgende Kirchgemeinde:
1 Langenthal
2 Der Verwaltungskreis Emmental umfasst die folgenden Kirchgemeinden:
1 Burgdorf
2 Utzenstorf
3 Langnau im Emmental
Art. A2-4 Verwaltungsregion Bern-Mittelland
1 Der Verwaltungskreis Bern-Mittelland umfasst die folgenden Kirchgemeinden: *
1 * Gesamtkirchgemeinde Bern und Umgebung, umfassend die zwölf Kirchgemeinden Dreifaltigkeit, Bern; Sankt Marien, Bern; Bern-West, Bern;
Bruderklaus, Bern; Heiligkreuz, Bern; Guthirt, Ostermundigen; Sankt Martin, Worb; Sankt Franziskus, Zollikofen; Sankt Josef, Köniz; Sankt Michael, Wabern; Paroisse de langue française de Berne et environs
2 * Konolfingen
3 * Münsingen
4–11 * …
2 … *
Art. A2-5 Verwaltungsregion Oberland
1 Der Verwaltungskreis Thun umfasst die folgende Kirchgemeinde:
1 Thun
2 Der Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen umfasst die folgende Kirchgemeinde:
1 Gstaad
21 410.111
3 Der Verwaltungskreis Frutigen-Niedersimmental umfasst die folgenden Kirchgemeinden: *
1 Frutigen
2 Spiez
4 Der Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli umfasst die folgenden Kirchgemeinden:
1 Interlaken
2 Oberhasli-Brienz
Art. A2-6 * Kantonsüberschreitende Kirchgemeinden
1 Es bestehen die folgenden kantonsüberschreitenden Kirchgemeinden:
1 Lajoux
2 Les Bois
3 Mervelier
4 Moutier
5 Undervelier
6 Vermes
A3 Anhang 3 zu Artikel 18 Absatz 3: Namen der christkatholischen
Kirchgemeinden
Art. A3-1 Christkatholische Kirchgemeinden
1 Christkatholische Kirchgemeinden sind:
1 Bern
2 * Biel
3 * Saint-Imier
4 Thun
Bern, 24. April 2019 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
410.111 22
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.04.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-033
06.11.2019 01.01.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
06.11.2019 01.01.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
06.11.2019 01.01.2020 Art. A1-2 Abs. 2,
06.11.2019 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 1 geändert 19-068
23 410.111
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
410.111 24
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.11.2019 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 2 aufgehoben 19-068
06.11.2019 01.01.2020 Art. A1-5 Abs. 1,
06.11.2019 01.01.2020 Art. A1-5 Abs. 1,
06.11.2019 01.01.2020 Art. A1-5 Abs. 2 aufgehoben 19-068
06.11.2019 01.01.2020 Art. A1-5 Abs. 3,
06.11.2019 01.01.2020 Art. A1-5 Abs. 3,
06.11.2019 01.01.2020 Art. A2-4 Abs. 1 geändert 19-068
25 410.111
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.11.2019 01.01.2020 Art. A2-4 Abs. 2 aufgehoben 19-068
06.11.2019 01.01.2020 Art. A2-5 Abs. 3 geändert 19-068
06.11.2019 01.01.2020 Art. A3-1 Abs. 1,
06.11.2019 01.01.2020 Art. A3-1 Abs. 1,
20.01.2021 01.03.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert 21-006
23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-4 Abs. 1,
geändert 22-108
23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-4 Abs. 1,
aufgehoben 22-108
23.11.2022 01.01.2023 Art. A2-4 Abs. 1,
geändert 22-108
11.12.2024 01.01.2025 Art. A1-2 Abs. 2,
geändert 24-071
11.12.2024 01.01.2025 Art. A1-2 Abs. 2,
aufgehoben 24-071
11.12.2024 01.01.2025 Art. A1-4 Abs. 1,
geändert 24-071
17.09.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1,
aufgehoben 25-077
17.09.2025 01.01.2026 Art. A1-2 Abs. 1,
geändert 25-077
17.09.2025 01.01.2026 Art. A1-2 Abs. 2,
aufgehoben 25-077
17.09.2025 01.01.2026 Art. A1-4 Abs. 1,
aufgehoben 25-077
17.09.2025 01.01.2026 Art. A1-4 Abs. 1,
aufgehoben 25-077
17.09.2025 01.01.2026 Art. A1-4 Abs. 1,
aufgehoben 25-077
410.111 26
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.09.2025 01.01.2026 Art. A1-4 Abs. 1,
geändert 25-077
17.09.2025 01.01.2026 Art. A1-6 eingefügt 25-077
17.09.2025 01.01.2026 Art. A2-1 Abs. 1,
aufgehoben 25-077
17.09.2025 01.01.2026 Art. A2-6 eingefügt 25-077
26.11.2025 01.01.2026 Art. A1-2 Abs. 1,
geändert 25-116
26.11.2025 01.01.2026 Art. A1-2 Abs. 1,
aufgehoben 25-116
26.11.2025 01.01.2026 Art. A1-4 Abs. 1,
geändert 25-116
27 410.111
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.04.2019 01.01.2020 Erstfassung 19-033
Art. 27 Abs. 1 20.01.2021 01.03.2021 geändert 21-006
Art. A1-1 Abs. 1,
17.09.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-077
Art. A1-1 Abs. 1,
Art. A1-1 Abs. 1,
17.09.2025 01.01.2026 geändert 25-077
26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-116
26.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-116
Art. A1-2 Abs. 2,
17.09.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-077
Art. A1-2 Abs. 2,
Art. A1-2 Abs. 2,
11.12.2024 01.01.2025 geändert 24-071
Art. A1-2 Abs. 2,
11.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 24-071
Art. A1-4 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 19-068
410.111 28
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
11.12.2024 01.01.2025 geändert 24-071
26.11.2025 01.01.2026 geändert 25-116
17.09.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-077
17.09.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-077
17.09.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-077
23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-108
29 410.111
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
23.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-108
17.09.2025 01.01.2026 geändert 25-077
410.111 30
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. A1-4 Abs. 2 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-068
Art. A1-5 Abs. 1,
Art. A1-5 Abs. 1,
Art. A1-5 Abs. 2 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-068
Art. A1-5 Abs. 3,
Art. A1-5 Abs. 3,
Art. A1-6 17.09.2025 01.01.2026 eingefügt 25-077
Art. A2-1 Abs. 1,
17.09.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-077
Art. A2-4 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 19-068
23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-108
31 410.111
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. A2-4 Abs. 2 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-068
Art. A2-5 Abs. 3 06.11.2019 01.01.2020 geändert 19-068
Art. A2-6 17.09.2025 01.01.2026 eingefügt 25-077
Art. A3-1 Abs. 1,
Art. A3-1 Abs. 1,
