---
title: "Reglement über den Vollzug des Heilmittelgesetzes"
id: 4cb5a482-ff8f-4793-a0c6-eeed1e49ebf1
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "30.2115"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/30.2115/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4cb5a482-ff8f-4793-a0c6-eeed1e49ebf1
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/33891/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e872ec38591a4075d52c2677548a4dfb1ad58edb57bcde0f714d159fb0544a02
provisions: 9
---

# Reglement über den Vollzug des Heilmittelgesetzes

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die
Heilmittel.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und
kantonaler Erlasse, insbesondere über Betäubungs- und Tierarzneimittel.

## Artikel 2 {#art_2}

Organisation und Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat wählt die Ethikkommission für die Forschung gemäss
Bundesrecht. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Behörde eines andern
Kantons übertragen.
2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Weisungen und
Richtlinien erlassen.

## Artikel 3 {#art_3}

Herstellung und Meldung von Arzneimitteln
1 Die kantonale Herstellungsbewilligung wird zusammen mit der Betriebsbewilligung erteilt.
2 Der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker sind Arzneimittel, die
nach eigener Formel hergestellt werden, zu melden. Die Meldung muss erfolgen, bevor die Arzneimittel in Verkehr gebracht werden.
3 Mit der Meldung sind die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und
Unterlagen, insbesondere die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die
Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation, einzureichen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
30.2115 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Verschreibung von Arzneimitteln
1 Ein Rezept ist drei Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.
2 Ein Dauerrezept ist zwölf Monate gültig, sofern die ausstellende Person
nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.

## Artikel 5 {#art_5}

Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker bestimmt die Arzneimittel für die Berufe gemäss Artikel 51 Arzneimittelverordnung
(SR 812.212.21), die im Rahmen der Berufsausübung angewendet werden
dürfen.

## Artikel 6 {#art_6}

Stellungnahme zu Bauplänen
1 Wer eine Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln beantragen will, hat
damit zusammenhängende Baupläne vor Baubeginn der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker zur Stellungnahme vorzulegen.
2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Empfehlungen
im Hinblick auf das für die Abgabebewilligung benötigte Qualitätssicherungssystem abgeben.

## Artikel 7 {#art_7}

Abgabebeschränkungen
1 Verboten sind:
a) die Abgabe von Heilmitteln an Personen, bei denen der Verdacht auf
eine missbräuchliche Verwendung besteht
b) der Verkauf von Heilmitteln im Strassenhandel und auf Märkten
c) die Streusendung von Mustern
2 Arzneimittel der Kategorien A bis D, verschreibungspflichtige Medizinprodukte und Medizinprodukte für die Anwendung durch Fachpersonen dürfen
nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

## Artikel 8 {#art_8}

Drogerien
1 Drogerien dürfen keine Rezepte von Medizinalpersonen für Arzneimittel
annehmen oder ausführen.
Kanton Uri 30.2115
2 Drogerien dürfen im Bereich der Gesundheitsvorsorge unblutige Körperfunktionsmessungen vornehmen, sofern sie in der Lage sind, die Tätigkeiten
nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen.

## Artikel 9 {#art_9}

Inkraftteten
1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2022 in Kraft.
30.2115 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.02.2022 01.04.2022 Erlass Erstfassung AB 25.02.2022
Kanton Uri 30.2115
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.02.2022 01.04.2022 Erstfassung AB 25.02.2022
