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title: "Reglement der städtischen Personalkommission (PEKO-Reglement)"
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provisions: 2
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# Reglement der städtischen Personalkommission (PEKO-Reglement)

## Art. 1 {#art_1}

Der Stadtrat und die Personalkommission (PEKO) fördern die konstruktive Zusammenarbeit der Sozialpartner, die Mitgestaltungsrechte und die Mitverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um damit zu einem guten Betriebsklima beizutragen.
Art. 2
1 Die Personalkommission vertritt die Anliegen der städtischen Mitarbeitenden in allgemeinen Personalangelegenheiten.
2 Sie ist Bindeglied zwischen den Mitarbeitenden und dem Stadtrat
und fördert die Zusammenarbeit.
3 Sie ist zur umfassenden Wahrung der gemeinsamen Interessen
aller Mitarbeitenden gegenüber dem Stadtrat legitimiert.
4 Insbesondere nimmt sie die allgemeinen Anliegen der Mitarbeitenden entgegen und vertritt sie gegenüber dem Stadtrat.
Art. 3
Die Mitglieder der Personalkommission geniessen eine Vertrauensstellung, welche sie zu einem von Treu und Glauben geleiteten
Verhalten verpflichtet.
Zweck
Personalkommission
Vertrauensstellung
PEKO-Reglement 312.4
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
Art. 4
Den Mitgliedern der Personalkommission dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung der Mitspracherechte keine Nachteile
erwachsen.
Art. 5
Die Teilnahme an Sitzungen der Personalkommission gilt für Mitarbeitende der Stadt als Arbeitszeit.
Art. 6
Die Personalkommission ist berechtigt, für Einladungen zu Umfragen, Informationen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterversammlungen die Infrastruktur der Stadt zu nutzen.
Art. 7
Die Amtsdauer der Mitglieder der Personalkommission beträgt vier
Jahre. Die Mitglieder werden für die gleiche Amtsdauer wie die
Gemeindebehörden gewählt.
Art. 8
1 Die Personalverbände sind für den Stadtrat Verhandlungs- bzw.
Ansprechpartner für Gesamtarbeitsverträge und Sozialpläne.
2 Verhandlungen mit einzelnen Personalverbänden werden in der
Regel mit deren Vertreterinnen und Vertretern in der Personalkommission geführt.
2. Abschnitt: Umfang und Inhalt des
Mitspracherechts
Art. 9
Das Mitspracherecht umfasst das Informationsrecht, das Vorschlagsrecht und das Vernehmlassungsrecht.
Art. 10
Der Personalkommission steht in allgemeinen Personalangelegenheiten ein Mitspracherecht zu, insbesondere bei:
a) b) der Dauer und der Regelung der Arbeitszeit;
c) der Besoldungsrichtlinien und der Aufteilung der beschlossenen Lohnsumme in Leistungsanteil und Teuerungsausgleich;
Schutz vor
Nachteilen
Berücksichtigung als
Arbeitszeit
Besondere
Rechte
Amtsdauer
Gesamtarbeitsverträge
Sozialpläne
Umfang des
Mitspracherechts
Inhalt des
Mitspracherechts
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d) der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
e) der Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter;
f) der Versicherungspolitik.
Art. 11
1 Der Personalkommission steht das Recht zu, rechtzeitig und ausreichend über Angelegenheiten informiert zu werden, welche die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Arbeitsbereich betreffen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht das Recht zu, rechtzeitig
und ausreichend über die Tätigkeit der Personalkommission informiert zu werden. Informationsorgan ist die städtische Personalzeitung und das Intranet.
3 Der Stadtrat wird durch ein Exemplar des Protokolls über die Personalkommissions-Sitzungen orientiert.
Art. 12
1 Das Vorschlagsrecht umfasst das Recht der Personalkommission,
dem Stadtrat Begehren und Anregungen zu grundsätzlichen Personalfragen zu unterbreiten.
2 Das Vorschlagsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben.
3 Im Protokoll des Stadtrates ist die Anregung der Personalkommission festzuhalten. Der Stadtrat gibt der Personalkommission
seinen Entscheid schriftlich bekannt.
Art. 13
1 Das Vernehmlassungsrecht umfasst das Recht der Personalkommission auf Meinungsäusserung bei Erlassen oder Anordnungen, die allgemein das gesamte Personal betreffen.
Art. 14
In Beschwerde-, Disziplinar- und anderen persönlichen Angelegenheiten kann auf Wunsch der betroffenen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein Mitglied der Personalkommission das Verfahren begleiten.
Informationsrecht
Vorschlagsrecht
Vernehmlassungsrecht
Beistand
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Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
3. Abschnitt: Geschäftsordnung
Art. 15
Die Personalkommission konstituiert sich selbst. Sie wählt aus ihrer
Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Art. 16
1 Die Verantwortung für die Führung der Geschäfte liegt bei der
Präsidentin oder dem Präsidenten der Personalkommission.
2 Die Präsidentin oder der Präsident lädt unter Bekanntgabe der
Traktanden und mit allfälligen Unterlagen zu den Sitzungen ein. Die
Teilnahme an den Sitzungen ist obligatorisch.
3 In der Regel finden vier Sitzungen pro Jahr statt. Die Termine
werden anfangs Jahr festgelegt. In dringenden Fällen können zusätzliche Sitzungen kurzfristig einberufen werden.
4 Sitzungen können auch auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern der Personalkommission, auf Verlangen des Stadtrates
oder von mindestens 20 Mitarbeitenden einberufen werden.
Art. 17
1 Über die Verhandlungen der Personalkommission wird ein Protokoll geführt und an die Mitglieder der Personalkommission verschickt.
2 Der Personaldienst ist für die Protokollführung verantwortlich.
Art. 18
1 Die Personalkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist.
2 In dringenden Fällen sind Zirkulationsentscheide möglich.
Art. 19
1 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist stimmberechtigt und gibt
bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 20
Besteht für ein Mitglied der Personalkommission ein direktes persönliches Interesse an einem zur Behandlung gelangenden Ge-
Konstituierung
Geschäftsführung
Protokoll
Beschlussfähigkeit
Stimmabgabe
Ausstand
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schäft, so hat das Mitglied nach seiner Anhörung in den Ausstand
zu treten.
Art. 21
1 Die Mitglieder der Personalkommission haben über die Verhandlungen, soweit sie persönliche oder interne Angelegenheiten betreffen, Verschwiegenheit zu wahren.
2 Ausgetretene Mitglieder der Personalkommission unterliegen weiterhin der Schweigepflicht.
Art. 22
1 Die Personalkommission informiert die Mitarbeitenden regelmässig über ihre Tätigkeit.
2 Sie kann Informationen weitergeben, die ihr vom Stadtrat zugehen, soweit sie nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden.
Art. 23
Die Personalkommission fasst ihre Tätigkeit in einem Jahresbericht
zusammen.
4. Abschnitt: Inkraftsetzung
Art. 24

## Art. 1 bis Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und ersetzt {#art_1bis}

Art. 6
des Reglementes über das Mitsprache- und Beschwerderecht des
städtischen Personals vom 10. Juni 1961.
NAMENS DES STADTRATES
Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber:
Marcel Wenger Christian Schneider
Verschwiegenheit
Informationspflicht
Jahresbericht
