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title: "Gesetz über die Kantonspolizei"
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# Gesetz über die Kantonspolizei

## Art. 1 {#art_1}

Allgemeiner Auftrag
1 Die Kantonspolizei hat als allgemeinen Auftrag, für die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Einhaltung der Gesetze zu
sorgen.
2 Sie steht im Dienste der Bevölkerung und der Behörden.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Die Kantonspolizei hat die Aufgabe:
a) der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und,
wenn nötig, einzugreifen;
b) gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung die strafbaren
Handlungen festzustellen, die Beweise dafür zu sichern und die Täter
zu ermitteln;
c) den Vollzug der Verwaltungs- und Gerichtsentscheide sicherzustellen,
wenn dazu ein Polizeieinsatz notwendig wird;
d) bei schwerer Gefahr oder bei Unfällen Beistand zu leisten;
e) in einem Katastrophenfall Alarm auszulösen und erste Massnahmen zu
ergreifen;
f) Straftaten zu verhindern.
2 Im Übrigen erfüllt sie die Aufgaben, die ihr durch die Spezialgesetzgebung
übertragen werden.

## Art. 3 {#art_3}

Unterstellung
1 Die Kantonspolizei ist ein der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zuständigen Direktion 1) (die Direktion) unterstellter Dienst.
2 Die Gerichtspolizei untersteht bei der Ausführung ihrer Aufgaben der mit
der Sache befassten Behörde der Strafrechtspflege. Solange keine Strafrechtspflegebehörde damit befasst ist, steht die Gerichtspolizei unter der Leitung und der Aufsicht des Generalstaatsanwalts.

## Art. 4 {#art_4}

Anforderung
1 Die Kantonspolizei kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und sofern der Einsatz von Polizeigewalt notwendig erscheint, von den durch das
Gesetz bestimmten Behörden angefordert werden.
2 Von diesen Behörden sind befugt, die Kantonspolizei direkt anzufordern:
a) der Staatsrat und seine Direktionen;
b) die Oberamtmänner;
c) die Gerichtsbehörden;
d) die Strafvollzugsbehörden;
e) die durch andere Gesetze dazu ermächtigten Behörden.
3 Die übrigen Behörden fordern die Kantonspolizei über den Oberamtmann
an.

## Art. 5 {#art_5}

Einheit der Polizeigewalt
1 Die Kantonspolizei übt die Gesamtheit ihrer Aufgaben auf dem ganzen
Kantonsgebiet aus.
2 Ihre Beamten allein sind befugt, polizeiliche Handlungen vorzunehmen und
Zwang anzuwenden. Vorbehalten bleiben die vom Gesetz ausdrücklich anderen Beamten zugewiesenen Befugnisse.
3 Der Begriff «Polizei» und insbesondere die entsprechende Beschriftung von
Uniformen und Fahrzeugen darf nur von der Kantonspolizei verwendet werden.
4 Der Begriff «Polizei» gefolgt von einem Gemeindenamen darf von der
betreffenden Gemeindepolizei verwendet werden.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
2 Organisation

## Art. 6 {#art_6}

Allgemeine Organisation
1 Die Kantonspolizei wird gebildet durch die Gendarmerie, die Kriminalpolizei und die Unterstützungsdienste.

## Art. 7 {#art_7}

Kommando
1 Die Kantonspolizei wird von einem Kommandanten geleitet, dem ein Stab
einschliesslich eines Stellvertreters des Kommandanten beratend zur Seite
steht.
2 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung des Stabs fest.

## Art. 8 {#art_8}

Personal
1 Die Kantonspolizei besteht aus:
a) Polizeibeamten, das heisst Gendarmen und Inspektoren;
b) Hilfspolizisten;
c) zivilen Mitarbeitern.
2 Die Hilfspolizisten wirken bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben der Gendarmerie mit.
3 Die zivilen Mitarbeiter erfüllen die administrativen und technischen Aufgaben, die keine Polizeiausbildung erfordern.
4 Der Bestand der Polizeibeamten und Hilfspolizisten wird durch Dekret festgesetzt, jener der zivilen Mitarbeiter über den Voranschlag.

## Art. 9 {#art_9}

Gendarmerie – Aufgaben
1 Die Gendarmerie erfüllt die Aufgaben der allgemeinen Polizei, der Verkehrspolizei und der Schifffahrtspolizei.
2 Sie übt die Gerichtspolizei in jenen Fällen aus, die nicht den Einsatz der
Kriminalpolizei erfordern.
3 Sie erfüllt die verwaltungspolizeilichen Aufgaben, die von der Spezialgesetzgebung der Kantonspolizei zugewiesen werden.

## Art. 10 {#art_10}

Gendarmerie – Gebietsmässige Organisation
1 Die Gendarmerie ist gebietsmässig in die folgenden drei Regionen organisiert:
a) in eine Region, die den Saane- und den Sensebezirk umfasst;
b) in eine Region, die den Greyerz-, den Glane- und den Vivisbachbezirk
umfasst;
c) in eine Region, die den See- und den Broyebezirk umfasst.
2 Jede Region hat:
a) ein Regionalzentrum, das mit einer mobilen Polizeieinheit die ständige
Einsatzbereitschaft sicherstellt;
b) eine Einheit der bürgernahen Polizei, die nach Sektoren oder Quartieren
organisiert ist.
Die Standorte der Regionalzentren werden vom Staatsrat festgesetzt. Die
Standorte der dezentralisierten Posten werden von der Direktion auf Antrag
der Kantonspolizei festgesetzt.

## Art. 11 {#art_11}

Gendarmerie – Uniform und Bewaffnung
1 Die Gendarmen tragen die Uniform und leisten ihren Dienst bewaffnet. Der
Kommandant oder sein Stellvertreter bestimmt die Ausnahmen.
2 Die Hilfspolizisten tragen eine Uniform, die sich von jener der Gendarmen
unterscheidet. Sie sind bewaffnet, wenn sie Aufgaben erfüllen, die dies erfordern.

## Art. 12 {#art_12}

Kriminalpolizei – Aufgaben
1 Die Kriminalpolizei erfüllt die kriminalpolizeilichen Aufgaben.
2 Sie amtet als Gerichtspolizei in allen Fällen, die wegen ihrer Bedeutung,
Komplexität oder besonderen Natur den Einsatz der Kriminalpolizei erfordern.
3 Sie besorgt den kriminaltechnischen Dienst.

## Art. 13 {#art_13}

…

## Art. 14 {#art_14}

Kriminalpolizei – Bewaffnung und Bekleidung
1 Die Inspektoren leisten ihren Dienst bewaffnet; der Kommandant oder sein
Stellvertreter regelt die Ausnahmen. Sie tragen keine Uniform.

## Art. 15 {#art_15}

Ergänzendes Recht
1 Der Staatsrat
a) regelt die Organisation der Kantonspolizei;
b) …
c) …
d) bestimmt die Funktionen, die von Polizeioffizieren ausgeübt werden,
und die damit verbundenen Dienstgrade;
e) bestimmt die Aufgaben, deren Erfüllung ganz oder teilweise Hilfspolizisten übertragen wird;
f) legt die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung der Beamten
fest.
2a Bürgernahe Polizei

## Art. 15a {#art_15a}

Zweck
1 Die bürgernahe Polizei hat zum Zweck, die Sicherheit der Bevölkerung zu
verbessern.
2 Sie erfüllt ihre Aufgabe durch eine erhöhte Präsenz an risikogefährdeten Orten, durch regelmässige Kontakte mit der Bevölkerung und durch ein partnerschaftliches Vorgehen bei der Lösung von Problemen, dabei arbeitet sie insbesondere mit den Gemeinde- und den Schulbehörden zusammen.
3 In den Grenzen dieses Gesetzes informiert sie bei besonderen Ereignissen
die betreffenden Behörden und unterhält mit ihnen regelmässige Kontakte.

## Art. 15b {#art_15b}

Organisation
1 Die bürgernahe Polizei ist eine Aufgabe der Gendarmerie, die zu diesem
Zweck in jeder Region über eine entsprechende Einheit verfügt.
2 Die Einheit der bürgernahen Polizei ist nach Sektoren oder Quartieren organisiert und stützt sich auf dezentrale Posten. Sie verfügt des Weitern über
eine Ermittlungsgruppe.

## Art. 15c {#art_15c}

Kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit
1 Es wird ein kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit geschaffen. Dieser
hat die Aufgabe, auf kantonaler Ebene die Ziele vorzuschlagen, die der bürgernahen Polizei zu setzen sind, und deren Tätigkeit zu evaluieren.
2 Seine Zusammensetzung und seine einzelnen Aufgaben werden vom Staatsrat in einer Verordnung festgelegt.
3 Dienstverhältnis des Personals

## Art. 16 {#art_16}

Grundsatz
1 Das Dienstverhältnis des Personals der Kantonspolizei richtet sich nach der
Gesetzgebung über das Staatspersonal; die folgenden Bestimmungen bleiben
vorbehalten.
3.1 Polizeibeamte

## Art. 17 {#art_17}

Anstellungsbedingungen
1 Als Polizeibeamter kann angestellt werden, wer Schweizer Bürger ist, einen
guten Leumund hat, die notwendigen Fähigkeiten besitzt und über die anerkannte, offizielle Ausbildung verfügt.
2 Der Staatsrat legt die Anstellungsbedingungen fest. Für Aufgaben, die eine
besondere Ausbildung erfordern, kann er die Anstellung von Personen gestatten, die keine Polizeischule besucht haben.

## Art. 18 {#art_18}

Anstellung
1 Der Kommandant und die Mitglieder des Stabs werden vom Staatsrat angestellt, die übrigen Polizeibeamten von der Direktion.
2 Mit dem Dienstantritt werden die Polizeibeamten offiziell anerkannt.

## Art. 19 {#art_19}

Vereidigung
1 Die Polizeibeamten leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor dem
Direktionsvorsteher.

## Art. 20 {#art_20}

Zuteilung
1 Die Polizeibeamten werden den Stellen, die im Polizeikorps zu besetzen
sind, frei zugeteilt.
2 Sie werden periodisch einer neuen Stelle zugeteilt.
3 Die erste Zuteilung und die Versetzungen werden, nach vorheriger Anhörung der betroffenen Beamten, vom Polizeikommandanten oder seinem Stellvertreter angeordnet.
4 Bei Versetzungen, die einen Wechsel des Dienstortes nach sich ziehen, trägt
der Polizeikommandant oder sein Stellvertreter soweit möglich der familiären
Situation der Beamten Rechnung.

## Art. 21 {#art_21}

Wohnsitz
1 Die Polizeibeamten haben am Dienstort oder in einem Umkreis Wohnsitz
zu nehmen, der nach den Bedürfnissen des Dienstes bestimmt wird.
2 Gegebenenfalls sind sie verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Dienstwohnungen zu beziehen.

## Art. 22 {#art_22}

Dienstpflichten
1 Der Polizeibeamte erfüllt seine Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Mut und
Disziplin.
2 In seinen Beziehungen zur Bevölkerung ist er höflich und unparteiisch.

## Art. 23 {#art_23}

Verfügbarkeit ausser Dienst
1 Der Polizeibeamte hat wenn nötig einzugreifen, auch wenn er nicht im
Dienst ist.
2 Er kann von einem Urlaub oder ausnahmsweise aus den Ferien zurückgerufen werden.

## Art. 24 {#art_24}

Amtsgeheimnis
1 Der Polizeibeamte untersteht in den gesamten dienstlichen Angelegenheiten
dem allgemeinen Amtsgeheimnis.

## Art. 25 {#art_25}

Disziplinarrecht – Zuständigkeit
1 Der Kommandant der Kantonspolizei oder sein Stellvertreter ist zuständig,
gegen Polizeioffiziere und übrige Polizeibeamte die Disziplinarstrafen des
Verweises und der Busse auszusprechen.

## Art. 26 {#art_26}

Disziplinarrecht – Verfahren
1 In den Fällen nach Artikel 25 ist das Verfahren mündlich. Es gibt weder
eine Rechtfertigungsschrift noch eine zusätzliche Untersuchung.
2 Der Disziplinarentscheid wird unter Angabe der Gründe schriftlich bestätigt.
3 Gegen den Entscheid des Kommandanten oder seines Stellvertreters kann
innert dreissig Tagen bei der Direktion Beschwerde erhoben werden.

## Art. 27 {#art_27}

…

## Art. 28 {#art_28}

Ergänzendes Recht
1 Der Staatsrat:
a) legt das Dienstverhältnis der Polizeiaspiranten fest;
b) regelt den Aufstieg und die Beförderung der Beamten;
c) setzt das Pensionsalter der Beamten fest;
d) …
3.2 Hilfspolizisten

## Art. 29 {#art_29}

1 Die für Polizeibeamte anwendbaren Bestimmungen gelten auch für die
Hilfspolizisten. Ausgenommen hievon sind die Bestimmungen über die Zuteilung (Art. 20), den Wohnsitz (Art. 21) und die Verfügbarkeit ausser Dienst
(Art. 23).
3.3 Zivile Mitarbeiter

## Art. 30 {#art_30}

1 Die zivilen Mitarbeiter leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor
dem Direktionsvorsteher.
2 Sie haben in bezug auf das Amtsgeheimnis dieselben Verpflichtungen wie
die Polizeibeamten.
4 Polizeiliches Handeln
4.1 Allgemeine Grundsätze

## Art. 30a {#art_30a}

Grundsatz der Gesetzmässigkeit
1 Die Kantonspolizei ist bei der Ausführung ihrer Aufträge und der Erfüllung
ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetz gebunden.
2 Sie achtet die Grundrechte.

## Art. 30b {#art_30b}

Polizeiliche Generalklausel
1 Die Polizei trifft auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor einer unmittelbar drohenden ernsten Gefahr zu bewahren.

## Art. 30c {#art_30c}

Adressaten des polizeilichen Handelns – Störer
1 Erfordert es die Erfüllung der Polizeiaufgaben, so richtet sich polizeiliches
Handeln gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit
und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einer Sache oder einem Tier aus, so richtet sich das polizeiliche Handeln gegen die Sache oder das Tier und gegen diejenige Person,
die als Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Herrschaft
über die Sache ausübt.

## Art. 30d {#art_30d}

Adressaten des polizeilichen Handelns – Andere Personen
1 Zur Abwehr einer schweren Störung oder einer gegenwärtigen ernsten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann sich das polizeiliche
Handeln gegen andere Personen richten, wenn gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Massnahmen gegen die verantwortliche Person nach Artikel 30c sind
nicht rechtzeitig möglich oder nicht erfolgversprechend.
b) Der Eingriff stellt keine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte dar und ist befristet.

## Art. 30e {#art_30e}

Mitteilung an die Richterin oder den Richter
und an die Oberamtsperson
1 In allen gesetzlich vorgesehenen Fällen teilt die Polizei der zuständigen Magistratsperson mit, welche Massnahmen sie in Ausführung ihrer Ausgaben
trifft.
2 Muss die Magistratsperson für einen reibungslosen Ablauf der Operationen
sorgen oder zusätzliche Massnahmen anordnen, so wird die Mitteilung unverzüglich gemacht.
4.1a Bedrohungsmanagement

## Art. 30f {#art_30f}

Zweck
1 Das Bedrohungsmanagement bezweckt die Früherkennung und die Verhinderung der Begehung von Straftaten durch Personen (gefährdende Personen),
deren Verhalten oder Äusserungen auf eine ausgeprägte Neigung zu zielgerichteter Gewalt gegen Dritte hindeuten und die mutmasslich imstande sind,
die physische, psychische und sexuelle Integrität Dritter schwer zu beeinträchtigen.

## Art. 30g {#art_30g}

Organisation – Abteilung
1 Die mit dem Bedrohungsmanagement einhergehenden Aufgaben werden
von einer Organisationseinheit der Kantonspolizei (Abteilung Bedrohungsmanagement) erfüllt.
2 Die Abteilung Bedrohungsmanagement nimmt eine Risikoeinschätzung vor
und arbeitet bei der Prüfung allfälliger Massnahmen mit allen betroffenen
Partnern zusammen.
3 Die Abteilung steht unter der Leitung des Kommandanten oder seines Stellvertreters.
4 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Abteilung Bedrohungsmanagement.

## Art. 30h {#art_30h}

Organisation – Fachgruppe
1 Der Staatsrat ernennt auf Vorschlag der Direktion eine Fachgruppe als beratendes Organ.
2 Auf Verlangen der Abteilung Bedrohungsmanagement bezieht die Fachgruppe Stellung zur Risikoeinschätzung und zum Fallmonitoring.

## Art. 30i {#art_30i}

Organisation – Meldenetzwerk und Partnerschaft
1 Folgende Partner und die Abteilung Bedrohungsmanagement teilen im Fall
eines bedeutenden Risikos der Begehung einer Gewalttat, welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter beeinträchtigen könnte, alle
entsprechenden Informationen:
a) die Dienststellen des Staates, der Gemeinden und der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
b) die Gerichtsbehörden;
c) private Institutionen, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen;
d) Gesundheitsfachpersonen;
e) Vereine mit sozialem, präventivem oder unterstützendem Zweck und
Religionsgemeinschaften.
2 Verwaltungsangestellte und Behördenmitglieder sind im Rahmen der Beziehungen zwischen der Abteilung Bedrohungsmanagement und ihren Partnern
vom Amtsgeheimnis entbunden.
3 Gesundheitsfachpersonen sind unter den Bedingungen gemäss Gesundheitsgesetz vom Berufsgeheimnis entbunden.
4 Geistliche und ihre Hilfspersonen sind in ihren Beziehungen zur Abteilung
Bedrohungsmanagement vom Berufsgeheimnis entbunden.

## Art. 30j {#art_30j}

Massnahmen
1 Wenn die zusammengetragenen Informationen befürchten lassen, dass eine
gefährdende Person eine Straftat im Sinne von Artikel 30f begehen könnte,
kann die Abteilung Bedrohungsmanagement:
a) ermitteln, um die Gefährlichkeit einer gefährdenden Person einzuschätzen;
b) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, die für die Weiterverfolgung von Gefahrensituationen notwendig
sind, beschaffen und bearbeiten;
c) zu präventiven Zwecken das Gespräch mit der gefährdenden Person suchen;
d) in Zusammenarbeit und Koordination mit den betroffenen Partnern Unterstützungsmassnahmen für die gefährdende Person und ihr Umfeld
treffen;
e) die Massnahmen zwischen den betroffenen Partnern koordinieren und
diese beim Monitoring der gefährdenden Personen unterstützen;
f) bei ernster Gefahr den Einsatz der Polizei anfordern.

## Art. 30k {#art_30k}

Aufsicht
1 Die Abteilung Bedrohungsmanagement steht unter der Aufsicht der Direktion, der sie regelmässig über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet.

## Art. 30l {#art_30l}

Oberaufsicht
1 Die Direktion erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht.
2 Der Staatsrat übermittelt den Tätigkeitsbericht an die kantonale Behörde für
Öffentlichkeit und Datenschutz.
4.2 Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang

## Art. 31 {#art_31}

Grundsätze
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts legen die Fälle fest, in denen die
Kantonspolizei ermächtigt ist, von sich aus polizeiliche Massnahmen zu ergreifen und polizeilichen Zwang auszuüben.
2 In den übrigen Fällen darf die Polizei diese Massnahmen nur auf Anordnung des zuständigen Magistraten ergreifen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung.
3 In allen Fällen müssen die getroffenen Massnahmen dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit entsprechen und ohne unnötige Härte angewendet werden.

## Art. 31a {#art_31a}

Vorladung und Befragung
1 Erfordert es die Erfüllung ihrer Aufgaben, so kann die Polizei Personen zum
Zweck der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen, jedoch
unter Nennung des Grundes vorladen.
2 Sobald ein Verdacht auf eine strafbare Handlung gegeben ist, muss die Befragung nach den Strafverfahrensbestimmungen fortgeführt werden.

## Art. 31b {#art_31b}

Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person aus, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, wenn:
a) sie vermisst wird, oder
b) ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor.
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund weggefallen ist.

## Art. 31c {#art_31c}

Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen
1 Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 35 und 36 des Bundesgesetzes
vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) ist die Kantonspolizei, die über einen diensthabenden Offizier handelt.
2 Die Überwachungsanordnung muss innert 24 Stunden dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 18 Abs. 1 StPO).
3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert
fünf Tagen ab der Anordnung der Überwachung. Es kann die Überwachung
vorläufig genehmigen sowie eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
4 Die Kosten der Überwachung werden denjenigen Personen auferlegt, welche die Massnahme veranlasst haben. Bei deren Tod müssen die Erben für
die Kosten aufkommen. Im Übrigen gelten die Verordnungsbestimmungen
über die Gebühren der Kantonspolizei.
5 Personen, deren Post- und Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder welche
die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst benutzt
haben, können innert zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Beschwerde erheben. Artikel 37 BÜPF bleibt vorbehalten.
6 …
7 …
8 …

## Art. 31d {#art_31d}

Wegweisung und Fernhaltung
1 Die Kantonspolizei kann Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn:
a) sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
b) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen
Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährden oder stören;
c) sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern;
d) sie an Geschäften mit Waren, insbesondere Betäubungsmitteln, beteiligt
sind, die unter ein Handelsverbot fallen.

## Art. 31e {#art_31e}

Verfügung
1 Die Polizei kann mündlich die Wegweisung und/oder die Fernhaltung für
24 Stunden aussprechen und die Person vom betreffenden Ort bzw. aus dem
betreffenden Rayon wegführen.
2 Rechtfertigen es die Umstände, insbesondere weil die Person eine mündlich
ausgesprochene Wegweisung und/oder Fernhaltung missachtet hat, so kann
die Polizei sie auf einen Polizeiposten oder ein Polizeibüro führen, um ihr
eine schriftliche Verfügung zu eröffnen.
3 Die schriftliche Verfügung muss folgende Angaben enthalten:
a) die Dauer der Wegweisung und/oder Fernhaltung, die höchstens drei
Monate betragen darf;
b) die genaue Bezeichnung des verbotenen Ortes oder Rayons;
c) eine kurze Beschreibung des Verhaltens, das die Verfügung rechtfertigt;
d) die Tatsache, dass die Verfügung unter der Strafdrohung von Artikel
292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ausgesprochen wird;
e) den Hinweis, dass gegen die Verfügung innert 30 Tagen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden
kann;
f) den Hinweis, dass die Verfügung auch im Beschwerdefall vollstreckbar
ist.

## Art. 32 {#art_32}

Anhaltung, Identitätsfeststellung
1 Ist es zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei, insbesondere zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nötig, so kann die Polizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr
oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu
diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
3 Kann die Identität einer kontrollierten Person mit keinem Mittel an Ort und
Stelle festgestellt werden, so kann die Person zur Identifizierung auf einen
Polizeiposten geführt werden. Die Identifizierung ist ohne Verzug zu Ende zu
führen, und die Person kann danach sofort den Polizeiposten verlassen.
4 Die kontrollierte Person kann verlangen, dass die Polizei die Familie oder
eine nahestehende Person darüber informiert, dass sie vorübergehend auf
dem Polizeiposten festgehalten wird. Diese Information kann hinausgeschoben werden, wenn die Gefahr besteht, dass dadurch Mittäter gewarnt werden
könnten.

## Art. 33 {#art_33}

Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig, so kann die Polizei an einer Person, deren Identität durch kein anderes Mittel festgestellt werden konnte, erkennungsdienstliche Massnahmen wie fotografische Aufnahmen und Fingerabdrücke vornehmen.
2 Widersetzt die Person sich den Massnahmen, so wird der Entscheid von einem diensthabenden Offizier getroffen.
3 Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt
wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist. Darüber
wird ein Protokoll erstellt und der betroffenen Person eine Kopie davon zugestellt.
4 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die erkennungsdienstliche Erfassung bleiben vorbehalten.
5 Die Identifizierung mittels DNA-Profilen wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

## Art. 33a {#art_33a}

Präventive Observation
1 Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann
die Kantonspolizei auf Anordnung eines diensthabenden Offiziers, falls notwendig mit technischen Mitteln, Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und Bild- und Tonaufzeichnungen machen,
wenn:
a) ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen werden könnte; und
b) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos sind
oder unverhältnismässig erschwert werden.
2 Dauert die präventive Observation länger als einen Monat, so muss ihre
Fortsetzung von der die Staatsanwaltschaft genehmigt werden.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 141 und 283 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 (StPO) sinngemäss.

## Art. 33b {#art_33b}

Präventive verdeckte Fahndung
1 Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann
die Kantonspolizei auf Anordnung eines diensthabenden Offiziers präventive
verdeckte Fahndungen anstellen, wenn:
a) ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen werden könnte; und
b) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos sind
oder unverhältnismässig erschwert werden.
2 Dauert die präventive verdeckte Fahndung länger als einen Monat, so muss
ihre Fortsetzung von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden.
3 Die mit den präventiven verdeckten Fahndungen betrauten Beamtinnen und
Beamten sind nicht mit einer falschen Identität (Legende) ausgestattet. Ihre
wahre Identität und ihre Funktion werden in den Akten und bei Einvernahmen offengelegt.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 141 und 298a–298d StPO sinngemäss.

## Art. 33c {#art_33c}

Präventive verdeckte Ermittlung
1 Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann
die Kantonspolizei auf Anordnung eines diensthabenden Offiziers eine präventive verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
a) ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass eine Straftat nach Artikel 286
Abs. 2 StPO begangen werden könnte;
b) die Schwere dieser Straftat die Anwendung der Methode rechtfertigt;
und
c) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos sind
oder unverhältnismässig erschwert werden.
2 Der Kommandant der Kantonspolizei oder sein Stellvertreter kann die verdeckten Ermittler mit einer falschen Identität (Legende) ausstatten.
3 Der Einsatz von verdeckten Ermittlern muss vorgängig vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. In dringenden Fällen kann die Kantonspolizei den Antrag spätestens 24 Stunden nach der Anordnung der verdeckten
Ermittlung stellen.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 141, 151 und 285a–298 StPO sinngemäss.

## Art. 33d {#art_33d}

Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle
1 Unter den Voraussetzungen der Bundesverordnung vom 8. März 2013 über
den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS-Verordnung) und das SIRENE-Büro kann die Kantonspolizei im Schengener Informationssystem (SIS) Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten
Kontrolle ausschreiben.

## Art. 34 {#art_34}

Durchsuchung von Personen
1 Die Polizei kann eine Person sowie deren Kleider und Gepäck durchsuchen:
a) um die eigene Sicherheit zu gewährleisten, insbesondere bei der Anhaltung der Person;
b) um, an einem bestimmten Ort, der konkreten Gefährdung der Sicherheit
von Personen oder Sachen vorzubeugen;
c) …
d) um die Identität einer Person festzustellen, wenn diese bewusstlos, hilflos oder verstorben ist.
2 Die Durchsuchung ist den Umständen angemessen und so schonend als
möglich durchzuführen. Ausser wenn es die unmittelbare Sicherheit erfordert, kann eine Person nur von einem Beamten gleichen Geschlechts durchsucht werden.
3 Die Personendurchsuchung, welche die Polizei vornehmen darf, umfasst
nicht die Untersuchung der intimen Körperpartien.
4 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die
Durchsuchung oder Untersuchung von Personen bleiben vorbehalten.

## Art. 35 {#art_35}

Durchsuchung von Sachen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn
sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 34 durchsucht werden darf.
2 Die Durchsuchung wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt.

## Art. 36 {#art_36}

Eindringen in eine Wohnung in Notfällen
1 Die Polizei kann, wenn nötig mit Gewalt, in eine Wohnung eindringen:
a) wenn im Innern jemand um Hilfe ruft;
b) im Falle schwerer und unmittelbar drohender Gefahr für Personen, die
sich in der Wohnung und in deren Nähe befinden;
c) wenn ernsthafte Anzeichen für Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen bestehen.

## Art. 36a {#art_36a}

Zugang zu privaten Grundstücken und zu Mobilitätsinfrastrukturen
1 Die Polizei ist, ungeachtet jedes Verbotes, berechtigt, alle öffentlichen oder
privaten Mobilitätsinfrastrukturen sowie private Grundstücke zu begehen,
wenn sie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für nötig oder nützlich erachtet.

## Art. 37 {#art_37}

Körperlicher Zwang und Waffengebrauch
1 Steht kein anderes Mittel zur Verfügung, so kann die Polizei in einer den
Umständen angemessenen, verhältnismässigen Weise körperlichen Zwang
anwenden oder, wenn die Situation es erfordert, von der Schusswaffe Gebrauch machen.
2 Unter diesen Voraussetzungen kann die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch machen, insbesondere:
a) wenn sie selbst oder ein Dritter angegriffen oder unmittelbar bedroht
wird;
b) wenn eine Person, die ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird, sich durch Flucht
der Festnahme oder der Haft zu entziehen versucht;
c) wenn eine Person, die für andere eine schwere und unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellt, sich durch Flucht der Festnahme oder der Haft zu entziehen versucht;
d) um Geiseln zu befreien;
e) um ein schweres und unmittelbar drohendes Verbrechen oder Vergehen
an Einrichtungen zu verhindern, die der Allgemeinheit dienen und deren Zerstörung einen grossen Schaden anrichten würde.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein Warnruf vorauszugehen, sofern der
Auftrag und die Umstände dies zulassen. Es kann ein Warnschuss abgegeben
werden.
4 Macht die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch, so vermeidet sie soweit
möglich eine Gefährdung des Lebens. Sie leistet dem Verletzten die nötige
Hilfe.
5 Der Polizeibeamte, der von seiner Schusswaffe Gebrauch machte, hat dies
sobald als möglich seinen Vorgesetzten zu melden.

## Art. 38 {#art_38}

Aufsichtsbeschwerde
1 Wer Grund hat, sich über eine Massnahme der Polizei oder über eine Handlung im Zusammenhang damit zu beschweren, kann sich innert 10 Tagen an
den Direktionsvorsteher wenden.
2 Der Direktionsvorsteher entscheidet über die Begründetheit der Aufsichtsbeschwerde.
3 Sein Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten
werden.
4 Vorbehalten bleibt die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung gegen Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Polizei.
4a Bearbeiten von Polizeidaten

## Art. 38a {#art_38a}

Grundsätze
1 Die Polizei ist befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie zur Erfüllung
der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt (Polizeidaten).
2 Für das Bearbeiten der Polizeidaten gelten das Gesetz über den Datenschutz
sowie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
3 Sofern sie mit der Strafprozessordnung nicht unvereinbar sind, gelten die
Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz und jene des vorliegenden
Gesetzes auch dann, wenn Daten für laufende Ermittlungsverfahren oder
Strafuntersuchungen bearbeitet werden.

## Art. 38b {#art_38b}

Beschaffen von Daten – Nicht erkennbares Beschaffen
1 Wenn ein Ermittlungsverfahren es verlangt, kann die Kantonspolizei Daten
auf nicht erkennbare Weise beschaffen, namentlich indem sie eine Person beobachtet oder beschattet.
2 Massnahmen, die die Privatsphäre von Personen verletzen, dürfen jedoch
nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen getroffen werden.

## Art. 38c {#art_38c}

Beschaffen von Daten – Besonders schützenswerte Personendaten
1 Die Kantonspolizei darf besonders schützenswerte Personendaten nur beschaffen, soweit ein laufendes Ermittlungsverfahren oder das Bedrohungsmanagement es erfordert.
2 Die Artikel 33a–33c dieses Gesetzes sind vorbehalten.

## Art. 38d {#art_38d}

Aufbewahren von Daten
1 Die Kantonspolizei kann die Daten, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
beschafft hat, zu den im Gesetz über den Datenschutz vorgesehenen Bedingungen im Hinblick auf eine Wiederverwendung zu polizeilichen Zwecken
aufbewahren.
1bis Die Kantonspolizei vernichtet die Daten, die im Rahmen der Massnahmen
im Sinne von Artikel 33a–33c aufgezeichnet wurden, sobald feststeht, dass
diese nicht zur Verfolgung einer Straftat verwendet werden, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Abschluss der Aufnahme, sofern keine Untersuchung eröffnet wurde.
1ter Die Kantonspolizei bewahrt die Daten, die sie im Rahmen der im Sinne
der Artikel 30f–30j getroffenen Massnahmen gespeichert hat, so lange auf,
wie es das Monitoring der gefährdenden Personen erfordert, aber höchstens 5
Jahre seit der letzten Meldung.
2 Die Direktion erlässt Richtlinien über die Dauer der Aufbewahrung der verschiedenen Kategorien von Polizeidaten.

## Art. 38e {#art_38e}

Datensammlungen der Polizei – Im Allgemeinen
1 Die Kantonspolizei organisiert die Aufbewahrung und die Verwendung der
Polizeidaten und erstellt die zu diesem Zweck erforderlichen Datensammlungen.
2 Sie führt die Datensammlungen für Verbrechensermittlung getrennt von den
anderen Polizeidatensammlungen.
3 Sie trennt in den Datensammlungen für Verbrechensermittlung die Personen
mit Vorgängen von den anderen Personen.

## Art. 38f {#art_38f}

Datensammlungen der Polizei – Reglement für die Bearbeitung
der Datensammlungen für Verbrechensermittlung
1 Für die Datensammlungen, die für Zwecke der Verbrechensermittlung erstellt werden, muss ein Bearbeitungsreglement erlassen werden, das der Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
2 Das Reglement definiert ausser den für die Anmeldung der Datensammlungen erforderlichen Angaben insbesondere:
a) die verwendeten Dateien und Unterdateien, ihren Aufbau und die Verbindungen zwischen ihnen;
b) die Datenkategorien, die in jeder Datei und Unterdatei registriert werden können;
c) das Recht der verschiedenen Benutzer, in jeder Datei oder Unterdatei
auf die verschiedenen Datenkategorien zuzugreifen, sowie die Bearbeitungsarten, die ihnen gestattet sind;
d) wenn nötig, den direkten Zugriff auf andere Datensammlungen der Polizei und den Umfang dieses Zugriffs;
e) die organisatorischen und technischen Massnahmen;
f) die Konfiguration der Informatikmittel;
g) die für den Datenschutz verantwortliche Person.

## Art. 38g {#art_38g}

Bekanntgabe von Daten
1 Die Kantonspolizei kann Polizeidaten zu den im Gesetz über den Datenschutz vorgesehenen Bedingungen bekanntgeben, wenn die Erfüllung ihrer
Aufgaben es erfordert oder wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht.
2 Sie kann ausserdem solche Daten zu denselben Bedingungen bekanntgeben,
wenn im Einzelfall:
a) ein Polizeiorgan sie für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt;
b) ein anderes öffentliches Organ sie ausnahmsweise für polizeiliche
Zwecke braucht;
c) die Bekanntgabe zur Verhinderung einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr nötig ist;
d) die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder ihre
Einwilligung nach den Umständen eindeutig vorausgesetzt werden
kann.

## Art. 38h {#art_38h}

Bekanntgabe von Daten im Rahmen des Bedrohungsmanagements
1 Im Rahmen des Bedrohungsmanagements kann die Kantonspolizei bedrohten Personen (potenziellen Opfern) Personendaten und besonders schützenswerte Daten von gefährdenden Personen bekanntgeben, sofern dies zur Abwendung einer ernsten Gefahr erforderlich und angemessen ist.
2 Die Kantonspolizei kann den Partnern des Meldenetzwerks gemäss Artikel
30i Personendaten und besonders schützenswerte Daten von gefährdenden
Personen bekanntgeben, sofern dies für das Fallmanagement erforderlich und
angemessen ist.
3 Die Polizeibeamten und das Personal der Einsatz- und Alarmzentrale verfügen bei ihren Einsätzen über die Informationen über die gefährdende Person,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
4 Die gefährdende Person kann über die Bekanntgabe von Daten gemäss Absatz 1 informiert werden. Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen wird die Bekanntgabe der ihr betreffenden Daten aufgeschoben oder
verweigert.
5 Verschiedene Bestimmungen

## Art. 39 {#art_39}

Ausweis
1 Die Beamten der Kantonspolizei weisen sich bei ihren Amtshandlungen
aus.
2 Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie in Zivilkleidern
unaufgefordert und in Uniform auf Verlangen vorweisen.
3 Wer von einer Amtshandlung betroffen wurde, kann vom Beamten verlangen, dass er sich identifiziert. Der Beamte gibt dazu seinen Namen oder seine
Matrikelnummer an.

## Art. 40 {#art_40}

…

## Art. 41 {#art_41}

Polizeidaten – Aufnahmen an öffentlichen Versammlungen
1 Die Polizei kann die Teilnehmer an einer öffentlichen Versammlung fotografieren oder auf Film aufnehmen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass
anlässlich dieser Versammlung oder im Zusammenhang damit Verbrechen
oder Vergehen begangen werden.
2 Sie vernichtet die Aufnahmen, sobald feststeht, dass diese zur Verfolgung
von anlässlich der Versammlung begangenen strafbaren Handlungen nicht
benötigt werden, spätestens jedoch drei Monate nach der Versammlung,
wenn keine Untersuchung eröffnet wurde.

## Art. 41a {#art_41a}

Information der Öffentlichkeit
1 Die Information der Öffentlichkeit und das Recht auf Zugang zu amtlichen
Dokumenten richten sich nach der einschlägigen Gesetzgebung, soweit sie
nicht durch die Strafverfahrensbestimmungen geregelt werden.

## Art. 42 {#art_42}

Kosten
1 Die Einsätze der Kantonspolizei erfolgen in der Regel unentgeltlich.
2 Gebühren können aber gemäss einem vom Staatsrat festgesetzten Tarif erhoben werden:
a) für Dienstleistungen, die hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen
erbracht werden;
b) für bestimmte Auslagen im Zusammenhang mit Verrichtungen der Gerichtspolizei.
c) für die gesamten oder einen Teil der Kosten des Ordnungs- und Schutzdienstes anlässlich von kulturellen Veranstaltungen; diese Kosten gehen
zu Lasten der Personen, die an Gewalttätigkeiten beteiligt waren, und
zu Lasten der Organisatoren der Veranstaltung, falls diese ihre Pflichten
im Bereich der Sicherheit in schwerwiegender Weise verletzt haben;
d) im Sportbereich wird für bewilligungspflichtige Spiele gemäss Artikel
3a Abs. 1 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen
gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom Organisator der
Veranstaltung eine Gebühr für die Kosten des Ordnungs- und Schutzdienstes geschuldet; sie richtet sich nach der Zahl der verkauften Eintrittskarten.

## Art. 43 {#art_43}

Hilfeleistung Dritter
1 Erleidet ein Dritter, der von sich aus oder auf Ersuchen einem Beamten der
Kantonspolizei in der Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben Hilfe leistet,
einen Schaden, so leistet ihm der Staat Schadenersatz. Das Verfahren richtet
sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger, das sinngemäss Anwendung findet.
2 Die Direktion kann dem Dritten, der massgeblich dazu beigetragen hat, eine
schwere strafbare Handlung zu verhüten oder den Täter einer solchen Handlung zu ermitteln, eine Belohnung zusprechen.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 44 {#art_44}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 16. März 1852 über die Organisation des Landjägerkorps;
b) das Gesetz vom 12. Mai 1920 zur Gründung eines Sicherheitspolizeikorps;
c) das Gesetz vom 28. September 1988 über die Abschaffung der kantonalen Militärgerichtsbarkeit (Aufhebung der diesbezüglichen Gesetzgebung und Übergangsregelung).
2 Ferner werden aufgehoben:
a) das Administrativ- und Dienstreglement vom 29. November 1852 für
das Landjägerkorps des Kantons Freiburg;
b) der Beschluss vom 1. Dezember 1894 betreffend die Amtsverrichtungen des Landjägerkorps in der Stadt Freiburg;
c) das Reglement vom 28. Dezember 1894 über den Polizeidienst in der
Stadt Freiburg;
d) das Provisorische Dienstreglement vom 15. Oktober 1920 für das Sicherheitspolizeikorps;
e) der Beschluss vom 22. September 1945 betreffend die gerichtliche
Identifizierung;
f) der Beschluss vom 17. November 1981 betreffend Vereinheitlichung
des Kommandos der Kantonspolizei.

## Art. 45 {#art_45}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Oberamtmänner
1 Das Gesetz vom 20. Oktober 1975 über die Oberamtmänner wird wie folgt
geändert:
...

## Art. 46 {#art_46}

Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch wird wie
folgt geändert:
...

## Art. 47 {#art_47}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr
1 Das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr wird wie folgt geändert:
...

## Art. 48 {#art_48}

Änderung bisherigen Rechts – Organisationsgesetz der Anstalten
von Bellechasse
1 Das Organisationsgesetz vom 10. Februar 1933 der Anstalten von Bellechasse wird wie folgt geändert:
...

## Art. 49 {#art_49}

Änderung bisherigen Rechts – Jagdgesetz
1 Das Gesetz vom 7. Februar 1951 über die Jagd wird wie folgt geändert:
...

## Art. 50 {#art_50}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Fischerei
1 Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei wird wie folgt geändert:
...

## Art. 51 {#art_51}

…

## Art. 51a {#art_51a}

Übergangsbestimmung für die Leistungen im Krankheitsfall
1 Die Polizeibeamten, die am 31. Dezember 1993 im Dienst standen, haben
weiterhin Anspruch auf Leistungen des Staates im Krankheitsfall. Der Staatsrat setzt die Bedingungen fest.
2 Dies gilt ebenfalls für die Polizeiaspiranten, deren Anstellungsvertrag vor
diesem Datum abgeschlossen wurde.

## Art. 52 {#art_52}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens. 2)
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1992 (StRB 26.03.1991).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.11.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 477 / d 485
18.02.1991 Art. 18 geändert 01.01.1992 FO 1991/8
25.09.1991 Art. 26 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 38 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
11.01.1994 Art. 28 geändert 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 56 / d 57
11.01.1994 Art. 51a eingefügt 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 56 / d 57
25.11.1994 Abschnitt 4a eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38a eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38b eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38c eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38d eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38e eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38f eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 38g eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 40 aufgehoben 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
18.09.1997 Art. 3 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
18.09.1997 Art. 38 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
23.09.1999 Art. 10 geändert 01.01.2002 BL/AGS 1999 f 314 / d 319
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 26 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 30 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 38 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 38d geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 38f geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 43 geändert 01.01.2003 2002_120
11.12.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 25 geändert 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 27 aufgehoben 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 51 aufgehoben 01.01.2003 2002_149
12.10.2005 Art. 33 geändert 01.01.2006 2005_104
10.05.2007 Art. 36 geändert 01.07.2007 2007_057
08.01.2008 Art. 38 geändert 01.01.2008 2008_001
18.06.2008 Ingress geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 5 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 6 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 7 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 9 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 10 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 12 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 13 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 15 geändert 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Abschnitt 2a eingefügt 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 15a eingefügt 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 15b eingefügt 01.01.2009 2008_068
18.06.2008 Art. 15c eingefügt 01.01.2009 2008_068
09.09.2009 Art. 24 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 41a eingefügt 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 42 geändert 01.01.2010 2009_098
31.05.2010 Art. 3 geändert 01.01.2011 2010_066
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.05.2010 Art. 17 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Abschnitt 4 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Abschnitt 4.1 eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 30a eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 30b eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 30c eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 30d eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 30e eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Abschnitt 4.2 eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31a eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31b eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31c eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31d eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31e eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 32 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 33 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 34 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 35 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 36a eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 38 geändert 01.01.2011 2010_066
11.09.2013 Art. 33a eingefügt 01.01.2014 2013_070
11.09.2013 Art. 33b eingefügt 01.01.2014 2013_070
11.09.2013 Art. 33c eingefügt 01.01.2014 2013_070
11.09.2013 Art. 38c geändert 01.01.2014 2013_070
11.09.2013 Art. 38d geändert 01.01.2014 2013_070
11.09.2013 Art. 39 geändert 01.01.2014 2013_070
12.12.2013 Art. 42 geändert 01.04.2014 2013_130
16.10.2019 Art. 2 Abs. 1, f) eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 13 aufgehoben 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 15 Abs. 1, a) geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 15 Abs. 1, b) aufgehoben 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 15 Abs. 1, c) aufgehoben 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 20 Abs. 3 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 20 Abs. 4 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 26 Abs. 3 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Abschnitt 4.1a eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30f eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30g eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30h eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30i eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30j eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30k eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 30l eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31b Abs. 1, b) geändert 01.07.2020 2019_082
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.10.2019 Art. 31c Titel geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 2 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 3 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 4 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 5 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 6 aufgehoben 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 7 aufgehoben 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 31c Abs. 8 aufgehoben 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 33 Abs. 2 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 33a Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 33b Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 33c Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 33c Abs. 2 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 33d eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 38c Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 38d Abs. 1ter eingefügt 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 38h eingefügt 01.07.2020 2019_082
05.11.2021 Art. 36a Titel geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 36a Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.11.1990 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 477 / d 485
Ingress geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 2 Abs. 1, f) eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 3 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 4 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 5 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 6 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 7 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 7 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 9 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 10 geändert 23.09.1999 01.01.2002 BL/AGS 1999 f 314 / d 319
Art. 10 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 10 Abs. 2 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 11 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 12 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 13 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 13 aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 14 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 15 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 15 Abs. 1, a) geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 15 Abs. 1, b) aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 15 Abs. 1, c) aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Abschnitt 2a eingefügt 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 15a eingefügt 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 15b eingefügt 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 15c eingefügt 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 17 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 18 geändert 18.02.1991 01.01.1992 FO 1991/8
Art. 18 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 18 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 20 Abs. 3 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 20 Abs. 4 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 24 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 25 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 25 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 26 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 26 Abs. 3 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 27 aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 28 geändert 11.01.1994 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 56 / d 57
Art. 30 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Abschnitt 4 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Abschnitt 4.1 eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30a eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30b eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30c eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30d eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30e eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Abschnitt 4.1a eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30f eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30g eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30h eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30i eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30j eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30k eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30l eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Abschnitt 4.2 eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31a eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31b eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31b Abs. 1, b) geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31c Titel geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 2 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 3 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 4 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 5 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 6 aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 7 aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 8 aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31d eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31e eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 32 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 33 geändert 12.10.2005 01.01.2006 2005_104
Art. 33 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 33 Abs. 2 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33a eingefügt 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 33a Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33b eingefügt 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 33b Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33c eingefügt 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 33c Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33c Abs. 2 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33d eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 34 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 35 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 36 geändert 10.05.2007 01.07.2007 2007_057
Art. 36a eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 36a Titel geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 36a Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 38 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 38 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
Art. 38 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 38 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 38 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Abschnitt 4a eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38a eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38b eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38c eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38c geändert 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 38c Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 38d eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38d geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 38d geändert 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 38d Abs. 1ter eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 38e eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38f eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38f geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 38g eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 38h eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 39 geändert 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 40 aufgehoben 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 41a eingefügt 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 42 geändert 09.09.2009 01.01.2010 2009_098
Art. 42 geändert 12.12.2013 01.04.2014 2013_130
Art. 43 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 51 aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 51a eingefügt 11.01.1994 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 56 / d 57
