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title: "Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland"
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provisions: 27
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# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den Erlass der in Artikel 36 BewG 1) vorgesehenen
notwendigen Ausführungsbestimmungen.
1 Zuständige Behörden

## Art. 2 {#art_2}

Erstinstanzliche Behörde
1 Die Befugnisse der erstinstanzlichen Behörde (Art. 15 Abs. 1. Bst. a BewG 2)) werden von der Kommission für den Erwerb von Grundstücken durch
Personen im Ausland (nachfolgend: die Kommission) ausgeübt.
2 Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzleuten. Sie hat
einen oder mehrere Sekretäre.
3 Die Mitglieder, die Ersatzleute und die Sekretäre werden vom Staatsrat ernannt.
1) SR 211.412.41
2) SR 211.412.41
4 Der Präsident der Kommission, sein Stellvertreter und die Sekretäre müssen
Juristen sein. Der Präsident und sein Stellvertreter werden vom Staatsrat bezeichnet.
5 Die Kommission ist der für Wohnungsfragen zuständigen Direktion 3) (die
Direktion) administrativ zugewiesen.

## Art. 3 {#art_3}

Beschwerdeinstanz
1 Kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 15 Abs. 1 Bst. c BewG 4)) ist das
Kantonsgericht.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständige Behörde nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b BewG 5)
1 Die kantonale Behörde im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 Bst. b BewG 6) ist
die Staatsanwaltschaft.

## Art. 5 {#art_5}

…

## Art. 6 {#art_6}

…
2 Zusätzliche Bewilligungsgründe

## Art. 7 {#art_7}

Im Allgemeinen

## Artikel 8 {#art_8}



## Artikel 9 {#art_9}

BewG 7) vorgesehenen als kantonale Bewilligungsgründe eingeführt, nämlich der Erwerb:
a) von Sozialwohnungen;
b) …
c) einer Zweitwohnung, soweit dies durch enge, schutzwürdige Beziehungen gerechtfertigt ist;
d) einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel im
Rahmen des kantonalen Kontingentes.
3) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
4) SR 211.412.41
5) SR 211.412.41
6) SR 211.412.41
7) SR 211.412.41
Art. 8 Sozialwohnungen
1 Der Erwerb durch eine Person, welche der Bewilligungspflicht untersteht
(nachfolgend: bewilligungspflichtige Person), wird bewilligt, wenn das
betreffende Grundstück dem sozialen Wohnungsbau nach kantonalem Recht
und ohne Bundeshilfe in einer Gemeinde dient, in der Not an solchen Wohnungen herrscht, oder wenn sich auf dem Grundstück solche neuerstellten
Wohnbauten befinden.
2 Als Sozialwohnungen werden Wohnungen anerkannt, deren Baukosten die
von der entsprechenden Bundesgesetzgebung festgesetzten Grenzen nicht
übersteigen und deren Mietzinse vom Wohnungsamt genehmigt wurden.
3 Die Bewilligung muss mit der Auflage verbunden werden, dass das Grundstück während mindestens zehn Jahren vom Erwerb an gerechnet nicht veräussert werden darf. Zudem ist der Weiterverkauf nur erlaubt, wenn das
Wohnungsamt festgestellt hat, dass der Verkaufspreis keine Erhöhung der
Mieten bewirkt.
4 Die Bestimmungen von Artikel 11 BewV 8) bleiben vorbehalten.

## Art. 10 Art. 9 … {#art_10}

Zweitwohnung
1 Der Erwerb durch eine bewilligungspflichtige Person wird bewilligt, wenn
die Wohnung einer natürlichen Person als Zweitwohnung dient an einem Ort,
zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.
2 Die Bestimmungen der Artikel 6, 10 und 11 BewV 9) bleiben vorbehalten.

## Art. 11 {#art_11}

Ferienwohnungen und Apparthotels
1 Einer bewilligungspflichtigen natürlichen Person kann bewilligt werden:
a) ein Grundstück zu erwerben, das ihr als Ferienwohnung dient;
b) eine Wohneinheit in einem Apparthotel zu erwerben.
2 Der Erwerb von Ferienwohnungen oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel wird nur in den in Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Orten (Fremdenverkehrsorte) bewilligt.
3 Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 BewG 10) sowie der Artikel 10 und
11 BewV 11) bleiben vorbehalten.
8) SR 211.412.411
9) SR 211.412.411
10) SR 211.412.41
11) SR 211.412.411
3 Einschränkungen der Gemeinden

## Art. 12 {#art_12}



## Artikel 13 {#art_13}

BewG 12) einführen können, sind Gegenstand eines allgemeinverbindlichen Reglementes im Sinne des Gesetzes über die Gemeinden 13).
2 Dieses Reglement muss der Direktion zur Genehmigung vorgelegt werden.
Diese entscheidet auf Antrag des Amtes für Gemeinden und des Bau- und
Raumplanungsamtes. Die Genehmigung betrifft nur die Übereinstimmung
mit dem kantonalen Recht.
3 Das Reglement muss im Amtsblatt des Kantons Freiburg veröffentlicht und
dem Bundesamt für Justiz zugestellt werden.
4 Aufteilung des kantonalen Bewilligungskontingents
Art. 13 Fremdenverkehrsorte
1 Der Staatsrat erstellt die Liste der Gemeinden, die als Orte gelten, in denen
der Erwerb von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels
durch Personen im Ausland im Sinne von Artikel 9 Abs. 3 BewG 14) notwendig ist zur Förderung des Fremdenverkehrs.
2 Diese Liste wird vom Staatsrat mindestens alle drei Jahre auf den neuesten
Stand gebracht.

## Art. 14 {#art_14}

Aufteilung der Einheiten des Kontingents
1 Der Staatsrat erstellt zuhanden der erstinstanzlichen Behörde eine Aufteilung der Einheiten des jährlichen kantonalen Kontingents unter den Fremdenverkehrsorten.
2 Der Staatsrat holt die Stellungnahme einer Konsultativkommission ein, deren Mitglieder er ernennt.
12) SR 211.412.41
13) SGF 140.1
14) SR 211.412.41

## Art. 15 {#art_15}

Reserve von Einheiten
1 Die erstinstanzliche Behörde ist ermächtigt, im Rahmen der in Artikel 14
vorgesehenen Aufteilung einem Bauherrn aus der Schweiz oder aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation auf Grund eines Gesuchs, das jeweils bis zum 1. März eingereicht
werden muss, eine Reserve von Einheiten für einen Zeitraum zuzuteilen, welcher die in Artikel 11 BewG 15) vorgesehene Dauer von zwei Jahren nicht
überschreitet.
2 Eine bewilligungspflichtige Person kann ein Grundstück, für das der Bauherr eine Reserve von Einheiten erhalten hat, nur mit der Einwilligung der
zuständigen Behörde nach dem in den Artikeln 16 und folgende des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Verfahren erwerben.
5 Bewilligungsverfahren

## Art. 16 {#art_16}

Bewilligungsgesuch
1 Der Erwerber oder sein Bevollmächtigter reicht das Bewilligungsgesuch der
erstinstanzlichen Behörde schriftlich ein.
2 Auf das Gesuch wird nur eingetreten, wenn:
a) der Entwurf des Vertrages, der Vorvertrag oder der endgültige Vertrag
beigelegt wird;
b) der Gesuchsteller darin die angerufenen Bewilligungsgründe genau angibt.
3 Das Gesuch muss zudem mit einer Begründung versehen sein und die angerufenen Beweismittel für die rechtserheblichen Tatsachen nennen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Einheit des kantonalen
Kontingentes.

## Art. 17 {#art_17}

Andere Gesuche
1 Für die anderen gestützt auf das BewG 16) eingereichten Gesuche ist Artikel
16 Abs. 1 und 2 sinngemäss anwendbar.
15) SR 211.412.41
16) SR 211.412.41

## Art. 18 {#art_18}

Mitteilung über die Verfahrenseröffnung
1 Wurde der Gesuchsteller gemäss Artikel 18 oder 19 BewG 17) an die erstinstanzliche Behörde verwiesen, so teilt der Sekretär der Kommission dem
Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer unverzüglich das Datum mit, an dem das Gesuch eingereicht wurde.

## Art. 19 {#art_19}

Untersuchung
1 Die Kommission holt alle Auskünfte ein, die sie im Hinblick auf die zu erlassende Verfügung erhalten kann. Sie kann insbesondere die Stellungnahme
der Gemeinde, des Oberamtmannes und der kantonalen Fremdenpolizei einholen.

## Art. 20 {#art_20}

Verfügung
1 Die Kommission tagt mit drei Mitgliedern und erlässt ihre Verfügung mit
dem Stimmenmehr.
2 Der Sekretär fasst die Verfügung innert dreissig Tagen nach ihrem Erlass
ab. Diese Frist kann vom Präsidenten ausnahmsweise und höchstens einen
Monat verlängert werden.
3 Die begründete und mit den vorgeschriebenen Angaben (Art. 17 Abs. 2 BewG 18) und Art. 17 Abs. 1 BewV 19)) versehene Verfügung ist vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter und vom Sekretär zu unterzeichnen. Sie wird
von Sekretär gemäss Artikel 17 Abs. 2 BewG 20) eröffnet.

## Art. 21 {#art_21}

…

## Art. 22 {#art_22}

Bestätigung der Rechtskraft
1 Der Sekretär der Kommission bestätigt schriftlich das Datum, an dem die
erstinstanzliche Verfügung rechtskräftig geworden ist, und teilt dies dem Gesuchsteller mit.
2 Der Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides wird von der Beschwerdeinstanz bestätigt. Sie teilt dies den Parteien, der Gemeinde und der
Kommission mit.
17) SR 211.412.41
18) SR 211.412.41
19) SR 211.412.411
20) SR 211.412.41
6 …

## Art. 23 {#art_23}

Erstinstanzliche Kosten
1 Die Kommission verlangt einen Kostenvorschuss.
2 Sie auferlegt dem Gesuchsteller (je nach den auf dem Spiel stehenden Interessen) eine Gebühr von 200 bis 3000 Franken, die Untersuchungskosten und
eine Kanzleigebühr. Handelt es sich um ein Geschäft von besonderer Bedeutung oder ist der Fall besonders schwierig, so kann die Gebühr bis auf 10'000
Franken erhöht werden.
3 Ist trotz der aufgrund der Artikel 18 und 19 BewG 21) angeordneten Verweisung offensichtlich, dass das Rechtsgeschäft nicht bewilligungspflichtig ist,
so kann die Kommission auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.

## Art. 24 {#art_24}

Ergänzendes Recht
1 Im Übrigen werden das Verfahren und die Kosten, unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung, durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Aufhebung
1 Es werden aufgehoben:
a) der Ausführungsbeschluss vom 28. Dezember 1984 zum Bundesgesetz
vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
b) der Beschluss vom 11. Juni 1985 über den Bau von Sozialwohnungen
durch Personen im Ausland.

## Art. 26 {#art_26}

Übergangsrecht
1 Dieses Gesetz ist auf Verfügungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes in erster Instanz erlassen werden.

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, welches am
1. Januar 1988 in Kraft tritt.
21) SR 211.412.41
Genehmigung
Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 05.05.1988 genehmigt worden.
Die Änderung vom 14.11.2002 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 30.12.2002 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.09.1987 Erlass Grunderlass 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 253 / d 255
25.09.1991 Art. 3 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 21 aufgehoben 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 22 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 6 aufgehoben 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 23 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 24 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
17.02.1998 Art. 7 geändert 01.10.1997 BL/AGS 1998 f 108 / d 110
17.02.1998 Art. 9 aufgehoben 01.10.1997 BL/AGS 1998 f 108 / d 110
19.09.2002 Art. 15 geändert 01.12.2002 2002_095
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_120
08.01.2008 Art. 3 geändert 01.01.2008 2008_001
31.05.2010 Art. 5 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 6 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 24.09.1987 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 253 / d 255
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 3 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 5 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 6 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 7 geändert 17.02.1998 01.10.1997 BL/AGS 1998 f 108 / d 110
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 aufgehoben 17.02.1998 01.10.1997 BL/AGS 1998 f 108 / d 110
Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 15 geändert 19.09.2002 01.12.2002 2002_095
Art. 21 aufgehoben 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 22 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Abschnitt 6 aufgehoben 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 23 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 24 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
