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title: "Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern"
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provisions: 12
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# Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Weisung regelt die Entschädigung von Kommissionsmitgliedern, die vom Regierungsrat auf
dessen Amtsdauer ernannt werden.
2 Zudem gelten die Bestimmungen dieser Weisung auch für Departementskommissionen, wenn der
Regierungsrat dies ausdrücklich beschliesst.

## § 2 {#par_2}

Grundsatz
1 Die Mitwirkung in Kommissionen ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, welche grundsätzlich nicht entschädigt wird.

## § 3 {#par_3}

Anspruch auf Sitzungsgelder
1 An Kommissionen, die mehr als vier Sitzungen pro Jahr abhalten, können in Abweichung vom
Grundsatz Sitzungsgelder ausgerichtet werden, wenn der Umfang der Kommissionstätigkeit so erheblich ist, dass den Mitwirkenden eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht zugemutet werden kann, oder wenn
von den Mitwirkenden ein hohes Expertenwissen verlangt wird.

## § 4 {#par_4}

Ausschluss der Anspruchsberechtigung
1 Keinen Anspruch auf Sitzungsgelder haben Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten, Kommissionsmitglieder wie auch Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre, die in
einem Arbeitsverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen, wenn die Kommissionstätigkeit zur Funktionsausübung gehört und daher ordentliche Arbeitszeit ist.

## § 5 {#par_5}

Grundansätze für Sitzungsgelder
1 Pro Sitzung werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet: 1)
a) Grundansatz CHF 100
b) Zuschlag für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall CHF 150
c) Aktenstudium CHF 40
d) Protokoll CHF 25
e) Entscheidmotivierung pro Fall CHF 30
2 Die Ansätze gelten für halbtägige Sitzungen von mindestens zwei Stunden und höchstens vier Stunden. Bei kürzeren Sitzungen wird das Sitzungsgeld um einen Drittel gekürzt, bei längeren Sitzungen
um die Hälfte erhöht.
3 Für Aktenstudium wird nur dann Sitzungsgeld ausgerichtet, wenn das Aktenstudium regelmässig
mindestens zwei Stunden in Anspruch nimmt.
1) Softwarebedingte redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
Sitzungsgelder: Weisung 153.115
4 Werden die Geschäfte auf dem Zirkulationsweg erledigt, so kann für den mutmasslichen Zeitaufwand
von rund vier Stunden das Sitzungsgeld für eine halbtägige Sitzung ausgerichtet werden.

## § 6 {#par_6}

Zuschläge für erhöhten Aufwand
1 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher können für Kommissionen, deren Mitglieder einen erhöhten Aufwand erbringen müssen, höhere Sitzungsgelder bewilligen:
a) Grundansatz CHF 100
b) Zuschlag für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall CHF 200
c) Jahresentschädigung pauschal CHF 500
2 Die Jahresentschädigung wird nur an Kommissionsmitglieder ausgerichtet, die an mindestens 50%
der Sitzungen pro Jahr teilgenommen haben.

## § 7 {#par_7}

Zuschläge für weittragende Entscheidungen
1 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher können für Kommissionen, deren Mitglieder für das Staatswesen weittragende Entscheidungen vorbereiten oder treffen müssen, höhere Sitzungsgelder bewilligen:
a) Grundansatz CHF 100
b) Zuschlag für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall CHF 250
c) Jahresentschädigung pauschal CHF 1'000
2 Die Jahresentschädigung wird nur an Kommissionsmitglieder ausgerichtet, die an mindestens 50%
der Sitzungen pro Jahr teilgenommen haben.

## § 8 {#par_8}

Zusatzaufwand für Präsidium oder Vorsitz
1 Obliegen einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden einer Kommission oder einer Kammer über
das Aktenstudium hinausgehende zusätzliche Vorbereitungsaufgaben, namentlich prozessleitende
Funktionen, die mindestens eine Stunde pro Sitzung in Anspruch nehmen, wird eine zusätzliche Ent -
schädigung von CHF 50 pro halbtägige Sitzung ausgerichtet.

## § 9 {#par_9}

Zuschlag für Betreuungsaufgaben
1 Nichterwerbstätigen oder teilzeiterwerbstätigen Kommissionsmitgliedern werden zusätzlich zum
Grundansatz die aufgrund ihrer Kommissionstätigkeit nachweisbaren finanziellen Aufwendungen für
die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen nahen Familienangehörigen bis maximal zu einem
Betrag von CHF 80 pro halbtägige Sitzung vergütet.

## § 10 {#par_10}

Ausserordentliche Entschädigungen
1 Für einen ausserordentlichen Aufwand ausserhalb der Sitzungen kann die Präsidentin bzw. der Präsident einer Kommission eine spezielle Entschädigung bewilligen. Für einen ausserordentlichen Aufwand der Präsidentin bzw. des Präsidenten einer Kommission entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher. Der Stundenansatz beträgt CHF 75 zuzüglich allfällige Auslagen.
Über den ausserordentlichen Aufwand ist Buch zu führen.

## § 11 {#par_11}

Festsetzung und Auszahlung der Sitzungsgelder
1 Für die Festsetzung der zu ermittelnden Sitzungsgelder trägt die Kommissionspräsidentin bzw. der
Kommissionspräsident die Verantwortung.
2 Für die Auszahlung der Sitzungsgelder sind die Sekretariate der Kommissionen zuständig.

## § 12 {#par_12}

Ablieferungspflichtige Nebeneinkünfte
1 Für Kommissionsmitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen, gelten
die Sitzungsgelder als ablieferungspflichtige Nebeneinkünfte im Sinne von § 20 des Lohngesetzes.
Sitzungsgelder: Weisung 153.115
§ 13 * Sozialabgaben
1 Auf den Sitzungsgeldern sind die üblichen Sozialabgaben zu erheben.
2 Die Beiträge werden paritätisch erhoben.
§ 14 *
1 Auf den Sitzungsgeldern ist, sofern sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes anfallen, keine Mehrwertsteuer geschuldet.
§ 15 * Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Mit Wirksamkeit dieser Weisung werden sämtliche widersprechenden Verordnungen und Regierungsratsbeschlüsse aufgehoben, insbesondere
– RRB vom 28. April 1964
– RRB 2346 vom 4. Juli 1972
– RRB 946 vom 25. März 1975
– RRB 1059 vom 2. April 1975
– RRB 2114 vom 8. Juli 1975
– RRB 158 vom 16. Januar 1979
– RRB 41/16 vom 21. Oktober 1986
– RRB 46/8 vom 18. November 1986
– RRB 30/53 vom 7. August 1990
– RRB 06/16 vom 5. Februar 1991
– RRB 49/18 vom 10. Dezember 1991
– RRB 03/22 vom 21. Januar 1992
– RRB 41/90 vom 2. September 1997
– RRB 05/68 vom 2. Februar 1999
– RRB vom 4. April 2000
Diese Weisung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend am 1. Januar 2002 wirksam. 2)
2) Publiziert am 16. 2. 2002.
Sitzungsgelder: Weisung 153.115
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.02.2002 01.01.2002 Erlass Erstfassung KB 16.02.2002
06.07.2004 11.07.2004 § 13 eingefügt -
06.07.2004 11.07.2004 § 14 eingefügt -
06.07.2004 11.07.2004 § 15 totalrevidiert -
Sitzungsgelder: Weisung 153.115
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.02.2002 01.01.2002 Erstfassung KB 16.02.2002
§ 13 06.07.2004 11.07.2004 eingefügt -
§ 14 06.07.2004 11.07.2004 eingefügt -
§ 15 06.07.2004 11.07.2004 totalrevidiert -
