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title: "Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz"
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provisions: 21
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# Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der dem Kanton und den Gemeinden
übertragenen Aufgaben im Bevölkerungsschutz.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständige Stelle
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (nachfolgend Amt genannt) ist
die für den Bevölkerungsschutz zuständige Stelle im Kanton.

## Art. 3 II. Führung bei besonderen und ausserordentlichen Lagen (2.) {#art_3}

Kantonale Führung
1 Der kantonale Führungsstab (KFS) gliedert sich in einen Kernstab, einen
erweiterten Stab (Dienste) und in die Führungsunterstützung.
2 Der KFS untersteht der Sicherheitsdirektorin oder dem Sicherheitsdirektor.
3 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Organisation fest.
1) bGS 511.1
897 1
511.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
4 Im Einverständnis mit der Stabschefin oder dem Stabschef können weitere
Personen zur Mitarbeit beigezogen werden.

## Art. 4 {#art_4}

Kommunale Führung
1 Die Führungsstäbe der Gemeinden (GFS) bestehen aus mindestens drei
Personen.
2 Der Gemeinderat legt die Organisation des Führungsstabes fest und wählt
die Mitglieder.

## Art. 5 {#art_5}

Einsatzkoordinatoren
1 Die Sicherheitsdirektorin oder der Sicherheitsdirektor wählt die Einsatzkoordinatorinnen und -koordinatoren.

## Art. 6 {#art_6}

Führung im Einsatz
1 Bei Alltags- und Grossereignissen ist eine Einsatzleitung der im Einsatz
stehenden Organisationen für die Gesamtführung zuständig.
2 Bei Einsätzen, die über eine längere Zeit dauern, übernehmen, wenn mehrere Partnerorganisationen zusammenarbeiten, Gemeindeführungsstäbe die
Koordination oder Führung. Die Einsatzleitung ist diesen unterstellt.
3 Sind mehrere Gemeinden betroffen, übernimmt der kantonale Führungsstab die Koordination oder Führung.
4 Einsatzkoordinatorinnen und -koordinatoren unterstützen die Führungsstäbe.

## Art. 7 III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot (3.) {#art_7}

Personaldatenverwaltung
1 Die für die Kontrollführung erforderlichen Personal- und Rekrutierungsdaten werden vom Amt von einer durch die Gemeinde bezeichneten Melde-
und Kontaktstelle und aus dem Personal-Informations-System der Armee
zur Weiterbearbeitung übernommen.

## Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 511.11 {#art_8}

Einteilung
1 Mitglieder der Führungsstäbe sowie Spezialistinnen und Spezialisten erhalten eine Zuweisung im Status einer oder eines Schutzdienstpflichtigen.

## Art. 9 {#art_9}

Funktionen und Grade
1 Die Einteilung erfolgt gemäss der Funktionstabelle für Schutzdienstpflichtige.1)

## Art. 10 {#art_10}

Beförderungen, Enthebung aus Funktionen
1 Beförderungen und Enthebungen aus der Funktion erfolgen durch das jeweilige Wahlorgan.

## Art. 11 {#art_11}

Dienstanzeigen
1 Die Orientierung der Dienstleistenden erfolgt durch die aufbietende Stelle
in der Regel mindestens drei Monate vor der Dienstleistung.

## Art. 12 {#art_12}

Aufgebot zu Ausbildungsdiensten
1 Die jeweils zuständige Stelle erlässt schriftliche Aufgebote.

## Art. 13 {#art_13}

Aufgebot zu Einsätzen
1 Die Einsatzleitung oder der zuständige Führungsstab erlässt Aufgebote für
Mitglieder der Führungsstäbe.
2 Aufgebote für Einsätze der Angehörigen des Bevölkerungsschutzes können kurzfristig erfolgen.

## Art. 14 {#art_14}

Besoldung
1 Die Besoldung erfolgt analog den Graden der Schutzdienstpflichtigen.2)
1) Vgl. Art. 1 V über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV; SR
520.112)
2) Art. 1 V über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV; SR
520.112)
511.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Bei Ausbildungsanlässen gelten die effektiven Arbeitstage als Teilnehmertage.3)

## Art. 15 {#art_15}

Dispensation
1 Von der Dienstleistung dispensierte Schutzdienstpflichtige haben keinen
Anspruch auf Nachholung des Dienstes im selben Jahr.

## Art. 16 IV. Ausbildung (4.) {#art_16}

Ausbildung von Führungsstäben
1 Das Amt ist zuständig für die Grund-, Kader und Stabsausbildung der Führungsorgane des KFS, der GFS und des Personals für die Führungsunterstützung.
2 Die jeweils zuständige Stelle kann Fachpersonal für Kurse und Übungen
aufbieten sowie Führungspersonal anfordern.

## Art. 17 {#art_17}

Ausbildungszusammenarbeit mit Partnerorganisationen
1 Die jeweils zuständige Stelle koordiniert gemeinsame Übungen der Führungsstäbe mit den Partnerorganisationen.

## Art. 18 V. Warnung, Alarmierung und Information (5.) {#art_18}

Alarmierung der Einsatzdienste, Führungsstäbe und Spezialisten
1 Die Alarmierung wird durch die kantonale Notrufzentrale der Kantonspolizei
sichergestellt.

## Art. 19 {#art_19}

Alarmierung und Information der Bevölkerung
1 Das Amt sorgt zusammen mit den Gemeinden für ein flächendeckendes
Sirenennetz und dessen ständige Betriebsbereitschaft. Es ist verantwortlich
für die jährlich durchzuführenden Sirenenprobealarme.
3) Art. 4 Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 511.11
2 Die Notrufzentrale der Kantonspolizei löst den Sirenenalarm auf Anweisung der Führungsorgane aus.
3 Der Gemeinderat ist für die Information verantwortlich, wenn die Führung
zur Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen bei ihm
liegt. Er kann diese Aufgabe dem GFS delegieren. In allen andern Fällen ist
der Regierungsrat für die Informationsführung zuständig. Er kann diese Aufgabe delegieren.1)

## Art. 20 VI. Finanzierung (6.) {#art_20}

1 Das Amt regelt mit dem Bund, den Gemeinden, den Partnern und Dritten
die Verrechnung der Kosten und Entschädigungen.2)
2 Sind mehrere Gemeinden betroffen, koordiniert der Kanton bei besonderen
und ausserordentlichen Lagen die Aufteilung der anfallenden Kosten.

## Art. 21 VII. Inkraftsetzung (7.) {#art_21}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
1) Vgl. Informations- und Kommunikationskonzept AR 2004
2) Vgl. G über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2), V über die Requisition (SR 519.7; wurde am 27. November 2009 aufgehoben; AS 2009, S. 6507)
