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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele"
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provisions: 14
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom
29. September 2017 sicher. Es regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen sowie die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, für die Zusprechung der Reingewinne von Grossspielen sowie für die Bekämpfung von Spielsucht.

## § 3 II. Grossspiele {#par_3}

Zulässigkeit
1 Grossspiele sind im Rahmen des Bundesrechts erlaubt.

## § 4 III. Kleinspiele {#par_4}

Zulässigkeit
1 Die Durchführung von Kleinspielen ist im Rahmen des Bundesrechts und der Vorgaben dieses Ge -
setzes erlaubt.

## § 5 {#par_5}

Bewilligungs- und Meldepflicht
1 Die Durchführung von Kleinspielen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bewilligungspflichtig.
2 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen gemäss Art. 41 Abs. 2 BGS sind nur meldepflichtig.

## § 6 {#par_6}

Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
1 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder
der Veranstalter:
a) eine juristische Person mit Sitz im Kanton Basel-Stadt ist;
b) einen guten Ruf geniesst;
c) Gewähr für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung bietet.
1) SR 935.51
Bundesgesetz Geldspiele: Einführungsgesetz 561.100
2 Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke, oder falls sich
die Veranstalterin oder der Veranstalter keiner wirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von
Art. 129 Abs. 1 BGS widmet, für ihre bzw. seine eigenen Zwecke verwendet werden.
3 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.
4 Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Los- oder Kartenverkaufssumme betragen.
5 Die Organisation und Durchführung darf nicht an Dritte ausgelagert werden, die Geldspiele gewerbsmässig organisieren oder durchführen.

## § 7 {#par_7}

Kleine Pokerturniere
1 Wer kleine Pokerturniere durchführt sorgt dafür, dass mindestens eine Person, die im Erkennen von
spielsuchtgefährdeten Personen angemessen geschult ist, während der ganzen Dauer des Turniers vor
Ort anwesend ist.

## § 8 {#par_8}

Spielverbot
1 Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen an:
a) kleinen Pokerturnieren;
b) lokalen Sportwetten.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich.

## § 9 IV. Gebühren {#par_9}

Gebührenrahmen
1 Für die Bewilligungserteilung und Aufsicht von Kleinspielen wird eine Gebühr bis Fr. 1'200, in besonderen Fällen bis Fr. 2'000 erhoben.

## § 10 V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen {#par_10}

Strafen
1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsvorschriften und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2 Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 finden
sinngemäss Anwendung.

## § 11 {#par_11}

Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a) Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren die Bewilligung hätte verweigert werden
müssen;
b) die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

## § 12 {#par_12}

Sperre
1 Gegen Veranstalterinnen und Veranstalter, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden.
Bundesgesetz Geldspiele: Einführungsgesetz 561.100

## § 13 VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen {#par_13}

Übergangsbestimmung
1 Hängige Gesuche für Kleinspiele werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.

## § 14 {#par_14}

Ausführungsbestimmung
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien
und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 aufgehoben.
Bundesgesetz Geldspiele: Einführungsgesetz 561.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 27.06.2020
Bundesgesetz Geldspiele: Einführungsgesetz 561.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2020 01.01.2021 Erstfassung KB 27.06.2020
