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title: "Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt"
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# Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt

## § 1 Vom 31. Oktober 1972 (Stand 1. Januar 1970) {#par_1}

1 Die BUeB stellt ihre Bahnanlagen den Basler Verkehrs-Betrieben unentgeltlich zur Verfügung.
2 Diese übernehmen den Betrieb der Strecke auf eigene Rechnung nach den Bestimmungen der Konzession.

## § 2 {#par_2}

1 Die Verpflichtung, welche die Basler Verkehrs-Betriebe auf sich nehmen, umfasst den gesamten
Betriebsdienst einschliesslich den Unterhalt der Bahnanlagen sowie die gesetzliche Haftpflicht. In der
Verpflichtung nicht inbegriffen sind allfällige Abgaben und Steuern für das Baukapital.

## § 3 {#par_3}

1 Die Basler Verkehrs-Betriebe stellen die Fahrpläne auf. Die Strecke der BUeB wird in den Tarif der
Basler Verkehrs-Betriebe einbezogen.
2 Die im Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt betreffend die Basler Ver -
kehrs-Betriebe festgelegten Aufgaben der Paritätischen BVB-Kommission bleiben vorbehalten.

## § 4 {#par_4}

1 Die Betriebserträge der BUeB (Betriebseinnahmen, Unterpachtzinse, bereits aufgelaufene und zukünftige Abgeltungsbeiträge usw.) fliessen den Basler Verkehrs-Betrieben zu.
2 Die Abgeltungsbeiträge des Kantons Basel-Landschaft sind an die BUeB auszubezahlen.
3 Die BUeB hat das Recht, ihren Betriebsaufwand aus diesen Beiträgen vorgängig der Überweisung an
die Basler Verkehrs-Betriebe zu decken, sofern hiezu die eigenen Erträgnisse nicht ausreichen. Der
deckungsberechtigte Betriebsaufwand umfasst die folgenden Positionen:
– Verwaltungskosten im Rahmen des bisherigen Aufwandes,
– Einlagen in die Abschreibungsrechnungen,
– Steuern und Gebühren,
– Schuldzinsen.

## § 5 {#par_5}

1 Die BUeB verwaltet die Einlagen in die Abschreibungsrechnungen.
2 Für die Einlagen und Entnahmen sind die Vorschriften des Bundes massgebend.

## § 6 {#par_6}

1 Jede Veränderung der Bahnanlagen der BUeB bedarf der Zustimmung der Basler Verkehrs-Betriebe.
Neuanlagen zu Lasten des Baukontos werden von der BUeB als Bauherrin unter der Bauleitung der
Basler Verkehrs-Betriebe ausgeführt.

## § 7 {#par_7}

1 Die Basler Verkehrs-Betriebe treten anstelle der BUeB in die zwischen dieser und der Elektra Bir -
seck sowie Elektra Baselland abgeschlossenen Stromlieferungsverträge für den Bahnbetrieb.
1) Jetzt: Baselland Transport AG (BLT).
2) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 12. 8. 1975 und vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement
genehmigt am 25. 9. 1975.

## § 8 BVB und Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG: Vertrag 953.860 {#par_8}

1 Die Basler Verkehrs-Betriebe stellen der BUeB jeweils rechtzeitig die zur Aufstellung der Jahresrechnung nach den Vorschriften der eidgenössischen Aufsichtsbehörden notwendigen Unterlagen zur
Verfügung.

## § 9 {#par_9}

1 Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1970 inWirksamkeit und wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Er kann jederzeit auf Jahresende, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von
drei Jahren, gekündigt werden. Er ersetzt den zwischen den Basler Verkehrs- Betrieben und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG abgeschlossenen Pachtvertrag vom 29. Oktober 1963.
Basel, den 31. Oktober 1972
Basellandschaftliche Ueberlandbahn AG
Prof. K. Leupin Stöckli
Basler Verkehrs-Betriebe
Der Direktor: Dr. W. Schmid
BVB und Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG: Vertrag 953.860
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.10.1972 01.01.1970 Erlass Erstfassung 00.00.0000
BVB und Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG: Vertrag 953.860
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.10.1972 01.01.1970 Erstfassung 00.00.0000
