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title: "Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz"
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provisions: 18
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# Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

## § 1 Begriff {#par_1}

Nationalstrassen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen
sind die Strassenverbindungen im Gebiete des Kantons Zürich, die
von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt werden.
Hoheit und

## § 2 Eigentum {#par_2}

1 Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse
des Bundes unter der Hoheit des Staates.
2 Die Nationalstrassen und alle Anlagen, die zu ihrer technisch richtigen Ausgestaltung erforderlich sind, stehen im Eigentum des Staates.
II. Bau der Nationalstrassen
Planung und

## § 3 Projektierung {#par_3}

1 Dem Regierungsrat obliegt die Wahrung der Interessen des
Kantons vor den Behörden des Bundes bei der Planung und Projektierung, insbesondere die Stellungnahme zur allgemeinen Linienführung
und Klassierung der Nationalstrassen, zum Bauprogramm sowie zu den
generellen Projekten und den Ausführungsprojekten.
2 Die technische Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassenbau bei der Planung und der generellen Projektierung der Nationalstrassen sowie die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind Sache
der Direktion der öffentlichen Bauten. Der Regierungsrat kann die
Ausarbeitung der Projekte für die Teilstrecken im Gebiete der Städte
Zürich und Winterthur diesen Städten übertragen.
3 Die Wahrung von Gemeindeinteressen obliegt dem Gemeindevorstand21.
Bauliche

## § 4 Massnahmen {#par_4}

1 Über die Zulässigkeit baulicher Massnahmen innerhalb der
Projektierungszonen und der Baulinien für Nationalstrassen entscheidet nach Anhörung des Bundesamtes die zuständige Direktion.18
2 Die polizeiliche Prüfung der Projekte aufgrund des eidgenössischen, kantonalen und des Gemeinderechtes durch die zuständigen
Behörden bleibt vorbehalten.
Landerwerb§ 5.18 Der Regierungsrat entscheidet, ob das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land durch ein Landumlegungsverfahren zu
beschaffen ist.
722.2 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Umlegungen
von Kulturland

## § 6 und Wald {#par_6}

Für Landumlegungen in landwirtschaftlichem Gebiet und im
Waldgebiet finden die Vorschriften über die Güterzusammenlegung
des Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft7 Anwendung
mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Zusammenlegung beim Bau von Nationalstrassen nicht entsprechen. Die ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnung8
festgelegt.

## § 7 Baulandumlegungen {#par_7}

1 Umlegungen von Bauland können sich auf das Gebiet beidseits der Nationalstrassen erstrecken. Sie können alle Massnahmen
umfassen, die im Interesse des Strassenbaues liegen und der bestimmungsgemässen Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens dienen,
wie Grenzveränderungen, Abtausch von Parzellen, Festlegung von
Erschliessungsstrassen und nötigenfalls Zusammenlegung und Neueinteilung sämtlicher Grundstücke. Der Staat ist befugt, Restparzellen
in die Umlegung einzuwerfen.
2 Für das Verfahren finden sinngemäss die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes2 und der Quartierplanverordnung3 über die
Aufstellung amtlicher Quartierpläne Anwendung mit Ausnahme der
Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Umlegung
beim Bau von Nationalstrassen nicht entsprechen. Die ergänzenden
Vorschriften werden durch Verordnung festgelegt.
Vorzeitige
Inbesitznahme
§ 8.18 Wird das für den Strassenbau erforderliche Land in einem
Landumlegungsverfahren im Sinne von § 6 oder § 7 ausgeschieden,
beschliesst der Regierungsrat über die vorzeitige Inbesitznahme. Ist
die Entschädigung für die vorzeitige Inbesitznahme streitig, so hat der
Staat das Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz betreffend die
Abtretung von Privatrechten6 einzuleiten.
§ 9.19
Stellung
des Staates

## § 10 in Umlegungsverfahren {#par_10}

Der Staat hat in Landumlegungsverfahren gemäss den §§ 6,
7 und 9 die Stellung eines Beteiligten, auch wenn er nur Land anzutreten hat.
Vorsorglicher

## § 11 Landerwerb {#par_11}

Der Regierungsrat ist befugt, im Bereiche der künftigen
Nationalstrassen vorsorglich Grundstücke für den Strassenbau oder
zum Zwecke des Abtausches freihändig zu erwerben.
Baupflicht und

## § 12 Bauausführung {#par_12}

1 Der Bau der Nationalstrassen ist Sache des Staates.
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG) 722.2
2 Der Regierungsrat kann den Bau der im Gebiete der Städte
Zürich und Winterthur liegenden Teilstrecken diesen Städten übertragen; er trifft die erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der Interessen des Gesamtwerkes.

## § 13 Nebenanlagen {#par_13}

Zur Erteilung der Rechte für den Bau, die Erweiterung und
den Betrieb der Nebenanlagen ist der Regierungsrat unter Vorbehalt
der bundesrechtlichen Vorschriften10 zuständig.
III. Übrige Aufgaben16
Übernahme
von Bundesaufgaben; weitere
Leistungen
§ 14.16 1 Der Kanton kann sich dem Bund gegenüber verpflichten, für das Kantonsgebiet und im kantonsnahen Gebiet Aufgaben im
Nationalstrassenbereich zu übernehmen, sofern die Erfüllung der Aufgabe im kantonalen Interesse liegt und der Bund die Kosten trägt.
2 Unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Bundes kann der Kanton unter Kostenbeteiligung weitere oder weiter gehende Leistungen
beim Unterhalt, bei der baulichen Ausrüstung und beim Verkehrsmanagement von Nationalstrassen erbringen, wenn diese von überwiegendem kantonalem Interesse sind.
3 Zur Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben gemäss Abs. 1
können Fonds geführt werden. Aufgaben gemäss Abs. 2 werden aus
dem Strassenfonds finanziert.
IV. Finanzierung der Nationalstrassen
Baukosten,

## § 15 Gemeindebeitrag {#par_15}

1 Die Baukosten der Nationalstrassen sind, soweit sie nicht
vom Bund übernommen werden, vom Staate zu tragen.
2 . . .15
§ 16.17
V. Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen
Bezeichnung;

## § 17 Rechtsstellung {#par_17}

1 Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der interessierten Gemeinden die Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen.
2 . . .13
722.2 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Bau und
Verbesserung;

## § 18 Kostentragung {#par_18}

1 An die Kosten des Neu- oder Ausbaues der Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen leisten die angeschlossenen Gemeinden
nach Massgabe ihres Interesses einen Beitrag von höchstens 10% der
gesamten Aufwendungen für die Strassenzüge. Der Regierungsrat setzt
die Beiträge fest.20
2 Für die Städte Zürich und Winterthur finden die Bestimmungen
des Strassengesetzes4 über den Bau und den Unterhalt von Strassen
mit überkommunaler Bedeutung Anwendung.14
VI. Strafbestimmungen

## § 19 Übertretungen {#par_19}

Wer vorsätzlich ohne Bewilligung der zuständigen Behörde
in einer Projektierungszone oder innerhalb der Baulinien bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen trifft,
wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlegen falscher Pläne die Bewilligung zur Ausführung derartiger baulicher Massnahmen erschleicht,
wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Verantwortlichkeit für

## § 20 Geschäftsbetriebe {#par_20}

1 Wird die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer
Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen
Anwendung, die für sie verantwortlich gehandelt haben.
2 Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften solidarisch mit dem Täter für Bussen und Kosten. Sie
haben die gleichen Parteirechte wie der Angeschuldigte.

## § 21 Verwaltungsmassnahmen {#par_21}

Die Verpflichtung, vorschriftswidrig ausgeführte Bauten oder
Bauteile zu beseitigen, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen
oder die zur Beseitigung von Übelständen nötigen Vorkehrungen zu
treffen, wird durch die Bestrafung nicht aufgehoben.
VII. Schlussbestimmungen

## § 22 Vollzug {#par_22}

1 Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die
ergänzenden Vorschriften5 und trifft die Anordnungen für den Vollzug
des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen9 und des Einführungsgesetzes.
2 Die Verordnung5 ist vom Kantonsrat zu genehmigen.
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG) 722.2

## § 23 Inkrafttreten {#par_23}

Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der Genehmigung durch den Bundesrat12 auf den vom
Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft11.
1 OS 41, 523 und GS V, 443.
2 LS 700.1.
3 LS 701.13.
4 LS 722.1.
5 LS 722.21.
6 LS 781.
7 LS 910.1.
8 LS 913.11.
9 SR 725.11.
10 SR 725.11 ff.
11 In Kraft seit 1. Januar 1964 (OS 41, 635).
12 Vom Bundesrat genehmigt am 27. September 1963.
13 Aufgehoben durch das Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273).
In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
14 Fassung gemäss Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft
seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
15 Aufgehoben durch RRB vom 10. März 1996. In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS
53, 414).
16 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 568; ABl 2007, 851). In Kraft
seit 1. Januar 2008.
17 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 568; ABl 2007, 851). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
18 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
19 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
20 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
